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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19310000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19310000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 1931
1
- Ausgabe Nr. 1, 1.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 2, 8.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 3, 15.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 4, 22.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 5, 29.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 6, 5.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 7, 12.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 8, 19.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 9, 25.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 10, 5.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 11, 12.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 12,19.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 13, 26.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 14, 2.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 15, 9.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 16, 16.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 17, 23.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 18, 30.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 19, 7.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 20, 14.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 21, 21.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 22, 28.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 23, 4.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 24, 11.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 25, 18.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 26, 25.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 27, 2.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 28, 9.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 29, 16.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 30, 23.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 31, 30.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 32, 6.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 33, 13.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 34, 20.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 35, 27.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 36, 3.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 37, 10.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 38, 17.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 39, 24.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 40, 1.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 41, 8.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 42, 15.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 43, 22.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 44, 29.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 45, 5.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 46, 12.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 47, 19.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 48, 26.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 49, 3.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 50, 10.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 51, 17.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 52, 24.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 53, 31.12.1931 -
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Band 1931
1
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- Gartenbauwirtschaft
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KNM5VN8E Vk5 kV 6kkkM M/40 - V^t.ü6 '- 6L^M5Mk VkK^65-6k5 6». LkkUtt 8^V 68 Osthilfe Wichtige Bestimmungen der Notverordnung vom 17. 11. 1931 Die Osthilse findet Anwendung auf das Gebiet östlich der Elbe, mit Ausnahme Schleswig-Hol steins und Groß-Berlins. Der Eigentümer, Pächter oder Nießbraucher eines in diesem Gebiete gelegenen Gartenbau betriebes, der außerstande ist, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Vorbereitung und Einbrin gung der nächsten Ernte seinen Zahlungsver pflichtungen nachzukommen, kann die Eröffnung eines Sichcrungsvcrfahrens beantragen. Dieser Antrag ist spätestens bis zum 31.12. 31 an die untere Verwaltungsbehörde zu richten, d. h. in Preußen, an den Landrat, in Sachsen an den Amtshaüptmann, in Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz an den Vorsteher des Finanz amtes,'in Anhalt an den Kreisdirektor und in kreisfreien Stadtgemeinden an den Bürgermeister, in deren Bezirk der betreffende Betrieb gelegen ist. Voraussetzung für diesen Antrag ist, daß eine Umschuldung im Rahmen der alten Ostpreußen- hilk 1927/28, auf Grund des Gesetzes über wirt schaftliche Hilfe für Ostpreußen vom 18. 6. 1929 und auf Grund der Verordnung des Reichspräsi denten vom 26. 7. 1930 oder des Osthilfegesetzes vom 31. 3. 1931 nicht bereits stattgefunden hat. Der Antrag kann fernerhin nicht gestellt werden, wenn bei der zuständigen Landstelle bereits ein Esttschuldungsantrag gestellt worden ist, über den noch nicht entschieden worden ist, oder wenn über das Vermögen des Betriebsinhabers das Konkurs verfahren eröffnet worden ist. Wie waren die holländischen Blumenzwiebeln? Wir sehen uns veranlaßt, die Mitglieder zu bitten, uns über alle Blumcnzwiebellieferungen aus Holland während der Jahre 1930 und 1931, die aus irgendeinem Grunde nicht befriedigt haben, möglichst genaue Angaben zu machen. Da bei bitten wir anzugcben, in welcher Weise die Fälle erledigt worden sind. Wir werden voraus sichtlich später über die Veranlassung hierzu be richten. Die untere Verwaltungsbehörde (Landrat usf.) legt den Antrag mit ihrer Stellungnahme dem Kommissar für die Osthilfe (Landstelle — Siche rungsstelle) vor, der über die Eröffnung des Siche rungsverfahrens entscheidet. Falls die untere Ver waltungsbehörde in ihrer Stellungnahme an den Kommissar für die Osthilfe für Ablehnung des Antrages eintritt und diese Stellungnahme von dem Kommissär bzw. von der Landstelle nicht ge teilt wird, entscheidet der Reichskommissar für die Osthilfe darüber, ob dem Anträge stattgegeben werden soll oder nicht. In den Fällen, in denen ein gerichtliches Ver gleichsverfahren schwebt oder bereits bei der zuständigen Landstelle ein Entschuldungsantrag gestellt worden ist, über den noch nicht entschie den worden ist, wird — falls nicht das Kon kursverfahren über das Vermögen des Antrag stellers eröffnet worden ist und falls nicht eine Umschuldung bereits stattgefunden hat — die Eröffnung des Sichcrungsvcrfahrens von der Landstclle in die Wege geleitet. Beträgt der Einheitswert des Betriebes bis zu 40 000 Rm., so wird — unter den gleichen Vor aussetzungen — das Sicherungsverfahren seitens der unteren Verwaltungsbehörde (Landrat usf. — Sicherungsstelle) eingeleitet. Die Eröffnung des Sicherungsverfahrens wird mit der Zu stellung des Beschlusses an den Betriebsinhaber wirksam. Der Beschluß ist dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb gelegen ist, mitzuteilen und in dem für öffentliche Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörde bestimmten Amts blatt bekanntzumachen. z ps«k«tung HuNelung un«I gsmirektsn vung E in Vester Qualität unci fester A xsvvünsckten IPlengs liskern Seeliner viingerksnaei N. S. > Seriin 0 17, perriusrir. 10-12 Pslepdon: ^ncüess 2508 09 Soweit ein Entschuldungsantrag noch nicht gestellt worden ist, hat der Betriebsinhaber oder für ihn die Sicherungsstelle (Landrat oder Lnnd- ftelle) von Amts wegen einen Antrag auf Ein leitung des Entschuldungsverfahrcns nach Maß gabe des Osthilfegcsetzcs vom 31. März 1931 zu stellen. Der Fortgang des Sichernngsverfah- rens wird hierdurch nicht berührt. Nach Eröffnung des Sicherungsberfahrens wird seitens des Kommissars für die Osthilfe (Land stelle) oder bei Betrieben bis zu 40 000 Rm. Ein heitswert seitens des Landrates usf. unverzüglich ein Treuhänder bestellt, der während der Dauer des Sicherungsverfahrens die Aufsicht über den Betrieb ausübt. Der Treuhänder hat dabei beson ders auf die Interessen der von dem Verfahren betroffenen Gläubiger Rücksicht zu nehmen. Er kann jederzeit die Geschäfts- und Betriebsführung des Betriebsinhäbers nachprüfen. Der Betriebs inhaber ist verpflichtet, zu Verfügungen und zur Eingehung von Verpflichtungen die Zustimmung des Treuhänders einzuholen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen baren Auslagen und auf eine angemessene Vergütung, die von der Landstelle festgesetzt werden. Die Aus lagen und die Vergütung sind aus den Betriebs einnahmen und den sonstigen Einnahmen des Be triebsinhabers vorweg zu berücksichtigen. Von dem Sicherungsverfahren werden betrof fen: 1. Alle persönlichen und dinglichen Gläubi ger, denen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens an vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Be triebsinhaber zusteht. Hierzu gehören auch nach der Eröffnung des Verfahrens entstandene An sprüche aus Wechseln, wenn die zugrundeliegende Forderung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. 2. Zwangsvollstreckungen gegen den -Betriebs inhaber wegen Geldforderungen sowie Zwangsvoll streckungen zur Erwirkung der Herausgabe von Zubehör, Bestandteilen oder Erzeugnissen der dem Betriebe dienenden Grundstücke. Diese sowie die Vollziehung von Arresten und einstweiligen Ver fügungen werden unzulässig. Cs ist ferner die Verwertung verpfändeter oder zur Sicherung über eigneter Gegenstände und Forderungen unzulässig. Die Entscheidung über einen Antrag auf Eröff nung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens wird ausgesetzt; ein schwe bendes gerichtliches Vergleichsverfahren wird ein gestellt. Ein Gläubiger, der von dem Sicherungs verfahren betroffen wird, kann während der Dauer dieses Verfahrens seine Forderungen gegen den Betriebsinhaber nur aufrechnen, wenn die Voraus setzungen hierfür bereits vor Eröffnung des Ver fahrens gegeben waren.' Die Betriebseinnahmen sowie sonstige Einnah men des Betriebsinhabers sind außer zur Bezah lung des Treuhänders in erster Linie zur Bezah lung der Löhne, Gehälter und Sozialversicherungs beiträge, zur Sicherung der notwendigsten Bedürf nisse des Betriebsinhabers und seiner Familie, zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltungsverpflich tungen im Rahmen bescheidenster Lebensführung, zur Bezahlung der Sachversicherungen, der lau fenden öffentlichen Abgaben, der laufenden Zinsen für Ausländsanleihen und der Aufwendungen zu verwenden, die zur Vermeidung des Verfalls der Betriebseinrichtungen sowie zur Vorbereitung und Einbringung der Ernte unbedingt erforderlich sind Darüber hinaus verfügbare Mittel sind zur Be zahlung der laufenden Zinsen und Tilgungs beträge der ersten Hypothek sowie zur Erfüllung sonstiger laufender Zinsverpflichtungen in der Reihenfolge zu verwenden, die im Falle der Zwangsverwaltung des Grundstückes maßgebend wäre. Im übrigen sind laufende Zinsforderungen vor rückständigen Zinsen und Kapitalforderungen zu berücksichtigen. Die deutsch-italienischen Handelsvertragsver handlungen über ein Zusatzabkommen zum Han delsverträge werden voraussichtlich am Freitag, dem 27. d. Mts, in Rom beginnen. An diesen Verhandlungen hat der deutsche Gar tenbau stärkstes Interesse, da in dem 1928 mit Italien abgeschlossenen Handelsverträge für eine große Anzahl seiner wichtigsten Erzeugnisse Zoll bedingungen eingegangen worden sind, die sich je länger um so mehr als unhaltbar erwiesen und zu der augenblicklichen ernsten Notlage des Be rufes wesentlich beigetragen haben. Die seitens des Berufes vorgebrachten Aenderungswünsche fanden bisher infolge der nach dem Grundsatz „Ausfuhr Dabei sind Gläubiger, die infolge der Eröff nung des Sicherungsverfahrcns ein Pfandrecht verloren haben, vornehmlich zu berücksichtigen. Die Bank für deutsche Jndustrieobligationen wird, soweit nicht von anderer Seite Mittel be schafft werden können, während der Dauer des Sicherungsverfahrens die zur Aufrechterhaltung des Betriebes sowie zur Durchführung des Ent schuldungsverfahrens erforderlichen Beträge zur Verfügung stellen. Diese Beträge'sind,-soweit sie zur Vorbereitung und Sicherung der Ernte ge geben werden — eine Regelung, die in erster Linie auf landwirtschaftliche Betriebe zutrifft —, aus den Einnahmen der - nächsten -Ernte vorzugs weise zurückzuzahlcn. Hat der Betriebsinhaber oder der Kommissar für die Osthilfe (Landstelle) bzw. die untere Ver waltungsbehörde (Landrat usf.) einen Antrag auf Einleitung des Entschuldungsverfahrens nach Maßgabe des Osthilfegesetzes vom 31. 3. 1931 ge stellt, so ist ein Entschuldlmgsplan aufzustellen, der zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch die Landstelle bedarf und vor dieser Bestätigung den Gläubigern zur Stellungnahme und Zustim mung vorzulegen ist. Der bestätigte Entschul dungsplan ist dem Betriebsinhaber, dem Treuhän der und den beteiligten Gläubigern mitzuteilen und sieht folgende gesetzliche Möglichkeiten vor: Der Entschuldungsplän kann für persönliche For derungen Stundungen, den Erlaß von Zinsrück ständen sowie die Verminderung des Zinssatzes für die Zeit während und nach Abschluß des Verfah rens bestimmen. Eine Herabsetzung des Forde rungsbetrags selbst darf nur insoweit vorgenom men werden, als sie notwendig ist, um die mit dem Entschuldungsverfahren verfolgten Zwecke zu erreichen. Dabei find wirtschaftlich gleichartige Forderungen in dem Entschuldungsplän nach nähe rer Maßgabe der Durchführungsbestimmungen gleichmäßig zu behandeln. Gläubiger, die infolge der Eröffnung des Sicherüngsverfährens ihr Pfandrecht verloren haben, sind vornehmlich zu berücksichtigen. Für Hypotheken, Grundschulden und sonstige dingliche Rechte gilt folgendes: So weit diese Rechts an erster Bangstflle stehen oder von Landschaften., Hypothekenbanken sonstigen sich nach gesetzlicher Vorschrift mit Ler Gewährung langfristiger Kredite befassenden Instituten gegeben Warden sind, sind die vorstehenden Maßnahmen nur mit Zustimmung der Berechtigten zulässig. Bei sonstigen Hypotheken, Gründschulden und dinglichen Rechten sind Stundung, Erlaß von Zinsrückständen und Verminderung , des Zinssatzes in gleicher Weise - zulässig wie bei persönlichen Forderungen; eine Herabsetzung der Kapitalforde rung ist dagegen nur insoweit zulässig, als sie unbedingt notwendig ist, um den Betrieb lebens fähig zu erhalten und nur dann, wenn voraus sichtlich im Falle einer Zwangsversteigerung die Kapitalforderung ganz oder zum überwiegenden Teile nicht zur Hebung gelangen würde. Sieht der Entschuldungsplän eine Herabsetzung des Kapitals um mehr als die Hälfte oder eine Verminderung des Zinssatzes auf weniger als 4sH vom Hundert vor, so ist die Zustimmung des Gläubigers erforderlich. Soweit Forderungen in einem Rechtsstreit bestritten sind, sind sie in dem Entschuldungsplän so zu behandeln, wie wenn sie unstreitig wären; es ist dabei zu bestimmen, in welcher Weise die Beträge für den Gläubiger sichergestellt werden. In dem Entschuldungsplän ist ferner festzusetzen, inwieweit die Gläubiger bar oder unbar zu befriedigen sind. Soweit der bestätigte Entschuldungsplän den Fortfall oder die Aenderung dinglicher Rechte be stimmt, gilt die auszugsweise Ausfertigung des Planes als Bewiligung des Betroffenen zur Ein tragung in das Grundbuch. Die Sicherungsstelle hat vor Beendigung des Entschuldungsverfahrens die erforderlichen Anträge auf Eintragung in das Grundbuch für die Antragsberechtigten zu stellen. Das Sicherungsverfahren ist aufzuheben, wenn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Be triebsinhabers die Durchführung des Sicherungs- Verfahrens nicht mehr erforderlich erscheint oder sich die Durchführung eines Entschuldungsverfah rens als aussichtslos erweist. um jeden Preis" betriebenen deutschen Handels politik keine Berücksichtigung. Nachdem durch die Ereignisse der letzten Monate, die eine scharfe Ab wehr des gesamten Auslandes gegen die Einfuhr deutscher Erzeugnisse mit sich brachten, notgedrun gen mit einer Umstellung der deutschen Handels vertragspolitik und stärkerer Berücksichtigung des Binnenmarktes gerechnet werden kann, erwartet der Gartenbau, daß seine bei der Reichsregierung rechtzeitig eingebrachten Forderungen nunmehr nnt allem Nachdruck vertreten werden, und dadurch ein wichtiger Schritt zur Rückgewinnung rentabler Wirtschaftsverhältmsse gegangen, wird. Dr. S. Wann? Der Widerstand des Auslandes gegen dis Einfuhr deutscher Erzeugnisse hat in den letzten Wochen zu weiteren scharfen Maßnah men Handels- und währungspolitischer Art geführt, die eine erneute empfindliche Be schränkung der Ausfuhrinteressen auch des Gartenbaues mit sich bringen. So hat z. B« Oesterreich die Ausgabe von Devisen für dig Einfuhr von lebenden Pflanzen aller Art, Schnittblumeu, Blumenzwiebeln usw. gesperrt. Ausnahmen hiervon können nur durch eine Devisenkommission getroffen werden, die auf Grund eines vom österreichischen Bezieher dieser Güter eingebrachten Antrages über Zu lassung der Einfuhr dieses oder jenes Erzeug nisses befindet. Der Antrag unterliegt jedoch der Vorprüfung durch den Zollsachverständi- geu des österreichischen Gartenbau-Berufsver bandes.' Oesterreich wird dabei die seitens der österreichischen Gärtner durch Bezug von Blu men und Pflanzen bis zum 10. 11. eingegan genen Verpflichtungen anerkennen; ein An erkenntnis, das als selbstverständlich bezeichnet werden muß. So stark auf Grund der eigenen Wirtschaftslage das Verständnis des deutschen Gartenbaues für diese Maßnahme des benach barten Oesterreich sein wird, so einschneidend wird sie im Einzelfalle empfunden werden. Wann wird die Reichsregierung die drin gend erforderlichen währungspolitischen Ab wehrmaßnahmen gegen den weiteren Entzug von Devisen für entbehrliche Einfuhrgüter treffen? Großbritannien, das trotz der für seine Aus fuhr förderlichen Entwertung seiner Währung auf ungleich festerer wirtschaftlicher Grund lage beruht als augenblicklich das Deutsche Reich, hat gleichfalls ans währungspolitischen Gründen auf die Einfuhr einer großen An zahl, hauptsächlich industrieller Erzeugnisse einen 50 prozentigen Zoll gelegt und diese da mit unterbunden. Die englische Gartenbau- Handels-Vereinigung hat darüber hinaus bei der Regierung die unverzügliche Einführung von Zöllen auf Gartenbauerzeugnisse aller Art gefordert und bis zu diesem Zeitpunkt ein Einfuhrverbot für sämtliche Gartenbauerzcug- nisse beantragt, das nur in Ausnahmesällen umgangen werden soll. Die holländische Regierung hat in der 2. Kammer einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Kontingentierung der Einfuhr bestimm ter Waren auf Grund der durchschnittlichen Einfuhr der letzten drei Jahre vorsieht. Zur Verschärfung dieser Bestimmung und besseren Kontrollmöglichkeit sollen die davon betroffe nen Güter nur über bestimmte Zollämter zur Einfuhr gelangen. Wie verhält sich die Reichsregierung zu die sen Maßnahmen Großbritanniens und Plänen des holländischen Nachbars? Die Zahl der Beispiele für ausländische Maßnahmen Handels- und währungspolitischer Art zur Unterbindung der Einfuhr deutscher Erzeugnisse läßt sich noch beträchtlich vergrö ßern. Als Beweggrund ist jedoch bei diesen Maßnahmen allgemein die Absicht festzustellen, die Einfuhr entbehrlicher Güter zu be schränken bzw. zu verhindern. Der deutsche Gartenbau ist auf Grund der vorliegenden Ernteergebnisse und der in den letzten Jahren ausgedehnten Erzeugung in der Lage, den Bedarf an diesen Erzeug nissen aus eigener Herstellung zu befriedigen« Dies trifft trotz der Bemühung des Groß handels zu, eine gegenteilige Auffassung zu vertreten und zu verbreiten, wofür aller dings bisher der Beweis nicht angetreten wor den ist, der seitens des deutschen Gartenbaues während des Weltkrieges unter ungünstigsten Erzeugungsbedingungen und auf Grund einer im Verhältnis zur Gegenwart ganz erheblich geringeren Erzeugung, insbesondere an Ge müse und Schnittblumen erbracht worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die im Ver hältnis zu jetzt geringe Einfuhr an Garten bauerzeugnissen, die während des Krieges stattgefunden hat, durch die seither erfolgte, seitens des Reiches unterstützte Ausweitung der Erzeugung mehr als ausgeglichen wird. Es ist dabei ferner zu berücksichtigen, datz Handelsvertragsverhandlungen mit Italien
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