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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19310000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19310000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 1931
1
- Ausgabe Nr. 1, 1.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 2, 8.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 3, 15.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 4, 22.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 5, 29.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 6, 5.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 7, 12.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 8, 19.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 9, 25.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 10, 5.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 11, 12.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 12,19.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 13, 26.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 14, 2.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 15, 9.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 16, 16.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 17, 23.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 18, 30.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 19, 7.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 20, 14.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 21, 21.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 22, 28.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 23, 4.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 24, 11.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 25, 18.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 26, 25.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 27, 2.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 28, 9.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 29, 16.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 30, 23.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 31, 30.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 32, 6.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 33, 13.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 34, 20.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 35, 27.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 36, 3.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 37, 10.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 38, 17.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 39, 24.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 40, 1.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 41, 8.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 42, 15.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 43, 22.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 44, 29.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 45, 5.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 46, 12.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 47, 19.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 48, 26.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 49, 3.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 50, 10.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 51, 17.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 52, 24.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 53, 31.12.1931 -
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Band 1931
1
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- Gartenbauwirtschaft
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Die Gartenbauwirtschaft Die Inkraftsetzung der Einheitssteuer für Gartenbau und Landwirtschaft Von Dr. Brönner im Berlin Die landwirtschaftliche Einheit-« steuer, die auch für den Gartenbau gilt, trat nach einer Verordnung des Reichsfinanz ministers bereits für das am 1. April be gonnene Rechnungsjahr 1931 im Kraft. Die Einkommensteuer für di« ersten 6000 RM des Einkommens aus gärtneri schem, landwirtschaftlichem und forstwirtschaft lichem Vermögen ist für diese Zeit durch die Grundstenerals Einheitssteuer ab gegolten. Für die ersten 6000 RM der im Wirtschaftsjahr 1930/31 erzielten Reineinkünfte der genannten Art gilt die Einkommensteuer mit den am 15. November 1930 und am 15. Februar 1931 geleisteten Vorauszahlungen als beglichen; die Verrechnung der Abgeltungs- beträge wird voraussichtlich erst im Frühjahr 1932 vorgenommen werden. Die am 15. Mai 1931 und später fällig werdenden Einkommen- steuervorauSzahlungen sind von Steuerpflichti gen, deren Reineinkünfte aus Gartenbau 1929/30 oder 1930 den Betrag von kögü NM nicht überstiegen und di« Reineinkünfte ande rer Art im Betrag von weniger als IWO NM bezogen haben, bereits nicht mehr zu entrichten. Den übrigen Steuerpflichtigen werden diese Vorauszahlungen insoweit zinslos gestundet als sie aus di« ersten 6000 RM der Reineinkünfte aus gärtnerischem usw. Ver mögen entfallen. Zu den Reineinkünften aus gärtnerischem, forstwirtschaftlichem und landwirtschaftlichem Vermögen gehören auch Reineinkünfte aus der Verpachtung derartiger Betriebe. Im einzelnen gilt nach einem Erlaß des Reichssrnanzministers für Steuerpflichtige mit Reinernkünften aus diesen Vermvgcnsarten nach einem Erlaß vom 8. Mar 1931 (S. 2140—8 III) folgendes: Steuerpflichtig« mit Reineinkünf- ten ausGartenbau usw. bis 6000 RM Und sonstigen Einkünften unter 1000 RM. Steuerpflichtig«, deren Reineinkünfte aus gärtnerischem, landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen im Steuerab- ichnitt 1929/30 oder 1930 den Betrag von 6000 RM nicht überstiegen haben, und die Reineinkünfte anderer Art nicht oder im Betrage von weniger als 1000 RM bezogen haben, haben die im letzten Bescheid für den 15. Mai 1931 "und die späteren Termine an geforderten Einkommensteuervorauszahlungen nicht mehr zu entrichten. Sonstige Steuerpflichtige Mit R e in ein kün ft en aus Garten- —> bau usw. "Den sonstigen Steuerpflichtigen, die Reim «inkünfte aus gärtnerischem, landwirtschaft lichem und forstwirtschaftlichem Vermögen im Steuerabschnitt 1929/30 bzw. 1930 bezogen haben, wird nur ein Teilbetrag der Ein kommensteuervorauszahlungen zinslos ge stundet. Für die Errechnung des Teil betrages wird zwischen folgenden Gruppen von Steuerpflichtigen unterschieden: Steuerpflichtige mit ein«m Ge samteinkommen bis 12 000 RM. Haben bei den Steuerpflichtigen mit einem Gesamteinkommen bis 12 000 RM 1929/30 bzw. 1930 die Reineinkünfte aus Gartenbau usw. den Betrag von 6000 RM nicht überstiegen, di« Retneinlünste anderer Art aber 1000 RM oder darüber betragen, so wird der Teil der Einkommenstenervorans- zahlungen gestundet, der verhältnismäßig aus die Reineinkünste aus gärtnerischem Vermögen ustv. entfällt. Sind bei diesen Steuerpflichtig gen die Reineinkünfte aus Landwirtschaft usw. bereits höher als 6000 RM gewesen, so wird der Teil der Einkomnrensteuervorauszahlnng gestundet, der verhältnismäßig auf die ersten 6000 RM entfällt. Bei der anteilmäßigen Berech nung wird hier vom Gesamtbetrag der Rein auskünfte ausgegangen, der sich bei der Ein kommensteuerveranlagung vor Abzug der Son- dcrleistungen und anderer, nicht bei einer be stimmten Einkommensart abzuziehender Aus gaben ergeben hat. Dabei werden die gärt nerischen Reineinkünfte aus volle 100 RM nach oben, der Gesamtbetrag der Reineinkünfte da gegen auf volle 100 RM nach unten abgerundet. Der verbleibende Vorauszahlungsbetrag ist vierteljährlich ans volle Reichsmark nach unten abzurundcn. Bei den zu stundenben Einkommen steuervorauszahlungen wird von den jährlichen Vorauszahlungsbeträgcn ausgegan gen, die im Steuerbescheid oder Rechtsmittel bescheid für 1929/30 bzw. 1930 festgesetzt wor- den sind. Ist durch eine spätere Verfügung die am 15. Mai und später fällige Voraus zahlung mit Rücksicht auf den Rückgang des gärtnerischen usw. Einkommens gestundet, so tritt die nunmehr neu ungeordnete Stun- düng an die Stell« der bisherigen Stundung, wenn sich hierbei ein niedrigerer Voraus zahlungsbetrag als bisher ergibt. Steuerpflichtige mit einem Ge samteinkommen über 12 000 NM. Steuerpflichtige, deren Gesamteinkommen 1929/30 bzw. 1930 12 000 RM überstiegen hat, wird von den EinkommMsteueroorauszahlun- gen ein Teilbetrag in Höhe von je 10 v.H. (vierteljährlich 2:/,°/») der Reineinkünfte aus gärtnerischem, landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen, höchstens aber jährlich 600 RM am 15. Mai, also viertel jährlich 150 RM zinslos gestundet. Auch hier wird grundsätzlich von den jährlichen Voraus- Hahlungsbeträgen ausgegangen, die im letzten Steuerbescheid festgesetzt worden sind. Wenn hier jedoch durch eine spätere Verfügung die am 15. Mai 1931 und später fälligen Vor auszahlungen teilweise gestundet worden sind, so findet eine weitere Stundung von Amts wegen nicht statt. Vielmehr ist es erforder lich, aus Grund des Z 57a des Einkommen steuergesetzes einen besonderen Antrag auf Stundung der vierteljährlichen Vorauszahlun gen in Hohe von weiteren 150 RM zu stellen. Die Finanzämter sind, wie bisher, er mächtigt, soweit nach den obigen Ausführun gen noch Vorauszahlungen auf die Einkommen steuer zu leisten sind, bei einem Einkom mensrückgang um ein Fünftel oder um 100000 RM gegenüber dem Vorjahre zinslose Stundung bis aus die Vorauszahlungsbsträge zu gewähren, die der voraussichtlichen künfti gen Einkommensteuer entsprechen. Di« Zuschläge zur Einkommen steuer 1929/30 bzw. 1930 für Ledig« sowie Steuerpflichtige mit Einkommen über 8000 RM sind ohne Rücksicht aus das Inkrafttreten der landwirtschaftlichen Einheitssteuer, von der sie unberührt bleiben, zu entrichten. Schlechte Erfahrungen beim Einlauf HMMcher Blumenzwiebeln Die Zeit ist wieder da, in der wir deutschen Gartner von den Reisenden holländischer Blumenzwiebelzüchter überlaufen werden. Des halb möchte ich hier einige Erfahrungen mit teilen, nm di« ich gelegentlich reicher geworden bin. Meine Wahl war das letzte Mal auf die Firma K. L Co., Hillegom, gefallen, die per Nach nahme zoll- und frachtfrei hier liejerte. Ich hatte unter anderem einen größeren Posten „van Sion" sür Topfkultursn bestellt. Wie groß war mein Erstaunen, als dies« viel zu schmalblätterig austrieben. Als sie Blumen brachten, wurde mir erst klar, daß ich bei dieser noblen Firma bös hereingefallen war, denn an Stelle von ,chan Sion" hatte sich ein buntes Gemisch Ramschware allerbilliastcr Schnittblumen, zum größten Teil weiße N. pocticus. Aus diesen Schnittblumen habe ich nur 25°/» meines gezahlten Betrages heraus holen können. Meine Arbeit, mein Material, sowie den kostbaren Platz im Gewächshaus habe ich noch zugeben müssen. Meine Reklamation bei der Firma K. L Co. war erfolglos: Die Firma hielt es gar nicht für nötig, mir darauf zu antworten. Es spricht Bände und zeugt von einer Unver frorenheit sondergleichen, daß die Firma trotz dem auch im nächsten Jahre wieder mir einen Katalog zugesandt hat. Ich möchte diese Erfahrung zum Anlaß l nehmen, allen Kollegen dringend zu raten, bei der Auswahl holländischer Awiebelfirmen vor sichtig zu sein. Paul Fiedler, Ottendorf-Okrilla b. Dresden. Die Liste 6 Nr. 3 kostet nur 5 NM. und gibt Auskunft über rund 2200 insolvente Firmen des Gartenbaues, Handels und der Verwertungsindustrie. Kür den gleichen Betrag erhalten Sie höchstens zwei Kreditauskünfte. Sie sparen also manche Aufwendung für Auskünfte, und di« Liste macht sich in wenigen Tagen bezahlt. Be- stellen Sie sofort, bevor die Auslage vergriffen ist. Versendung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages von 5,60 RM. oder durch Nach nahme. Die Hauptgeschäftsstelle. Mitteilungen 6er Lterbekssse 1. Am 23. 1831 ist «Iss !Mtg»s6 6er Stsrdeksss», tterr ttermsnn Süds«, Linke<6 b. ßleumünsier, Im Alte« von 78 ckskrsn verstorben. 136. LierdvfsII. 2. Am «Iim! 1931 Ist «Iss ßMgIIs6 6 er Sierdeksss«, k-rsu «loksnns 6o6en« 6orks, i.übevk, im After von 66 cksbren verstorben. 137. Sierbekstt. 3. Am 8. ckunl 1931 ist «iss 1Mg!ie6 6er Sterbekssse, ftsrr XsrI Xurib, Kolberg (Ostsee), im Alter von 68 cksbron verstorben. 138. LlerbetsII. 4. Am 12. ckuni 1931 ist 6s» ßMgIIe6 6er Sierbeksss«, fterr i.ouls ßte/er, Osnsbrllvk, Im Alter von 89 «Isbren verstorben. 139. Sterbet»«. 8. Am 13. «lunl 1931 ist 6ss ßtltglleck 6er Sterbekssse, Kerr Alwin boot Ker, tisumburg/Ls., im Alter von 88 ckskrsn verstorben. 140. SterbeksII. 6. Am 18. 6unl 1931 ist 6ss ß4:tgNo6 6er Sterbekssse, ftsrr Oeorg Winter, Lrsmen, im Alter von 79 Askren verstorben. 141. Stsrbstsll, Die neue Krisensteuer in der Praxis Die n«ue Krisensteuer, die das den Beamten durch die Gehaltskürzung aus erlegte Opfer verallgemeinern soll, weicht in ihrer Bercchnungsart sowohl von der Em- kommensteuar wie von den Zuschlägen zu die ser ab. Unterschieden wird zwischen der Kri« sculohustener und der Krisensteuer der Der- anlagten, wobei jedoch der letztgenannten, auch Lohn- und Gehaltsempfänger mit «mein Jah reseinkommen über 16 000 RM unterlieg«. Beide Steuern dürfen, trotzdem sie, wie di« Gehaltskürzung der Beamten, vom Brutto lohn bzw. Bruttoeinkommen berechnet werden, bei der Berechnung der Lohn- und Einkommen steuer vom Lohn bzw. Einkommen nicht ab gesetzt werden. Die Krisenlohnsteuer Die Krisen st euer der Lohn- und Gehaltsempfänger, kurz Krifenlohn- steuer genannt, wird von den Einnahmen nach dem 30. Juni aller lohnsteuerpflichtigen Per sonen erhoben, bei denen der Lohnsteucrabzug stattfindet, und die nicht bereits als Beamte von der neuen Gehaltskürzung betroffen wer. den. Bei d«r Berechnung der Krisensteuer dürfen vom Bruttoarbeitslohn, wie bei der Gehaltskürzung der Beamten, die lohnsteuer freien Betrüge nicht abgezogen werden. Die Krisenlohnstencr beträgt bei Zahlung deS Arbeitslobnes sür volle Monat« von den laufenden Gehältern, Löhnen usw. bis 300 RM monatlich 1 V« „ 400 „ „ 1,5 'o „ 500 „ „ 2 °/a ,, 600 ,, „ 2,5°/» „ 700 „ „ 3 »/» „ 1000 „ „ 3,5°/» „ 1500 „ „ 4 °/o „ 3000 „ „ a,5°/a über 3000 „ „ 5 °/a Die Krissnlohnstener errechnet sich also z. B. bei einem Monatsgehalt von 300 RM auf 3 RM, bei einem solchen von 400 NM auf 6 RM, bei einem solchen von 500 NM auf 10 RM, bei einem solchen von 600 RM auf 15 RM usw. — Für die Wochenlöhne' und sonstig« anders als monatlich berechneten Ver gütungen werden vom ReichSfinanzm in fiter ent sprechende Einnahmebeträge noch festgesetzt. Bei Tantiemen, Gratifikationen und ähn lichen einmaligen Einnahmen von Lohnsteuerpflichtigen im zweiten Halbjahr 1931 sowie im Kalenderjahr 1932 beträgt die Krisen- lohnstener, wenn die einmaligen Einnahmen in den genannten Zeiträumen jeweils insgesamt 1000 RM nicht übersteigen 1,5°/°, 3000 RM nicht übersteigen 3,5°/», darüber hinaus 5°/». Die Krisenlohnstener ist — wie die Lohn steuer — vom Arbeitgeber cinzubehalteu und gesondert an das Finanzamt abzuführen. Wie oben bereits erwähnt, darf die Krisenlohn- steuer zur Berechnung der Lohnsteuer vom Lohn nicht gekürzt werden. Beispiel«: 1. Ein verheirateter Gehaltsempfän ger mit zwei minderjährigen Kindern zahlt bei einem jährlichen (Brutto-) Einkommen von 12000 RM Einkommensteuer 5°/» Zuschlag dazu 3,5°/» Krisenlohnsteuer 839 RM 41 RM 420 NM 130o"NM Die Berechnung der Krisenlohnsteuer ist, da lohnsteuerfreis Beträge nicht abgesctzt wer den, einfach. Sie ist in diesem Falle mit 3,5°/» von 1000 RM monatlich in Höhe von 35 RM neben der Lohnsteuer von 60 RM vom Arbeitgeber gesondert abzuführen. 2. Ein lediger Gehaltsempfänger zahlt bei dem gleichen Einkommen Einkommensteuer 1139 NM 5°/° Zuschlag dazu 56 NM 10«/» Ledigenzuschlag dazu 113 RM 3,5°/» Krisenlohnstcuer 420 RM 1728 RM Der Arbeitgeber hat außer der Lohnsteuer nebst Ledigenzuschlag von 99 RM monatlich 35 RM als Krisenlohnsteuer abzusühren. 3. Ein verheirateter Wochenlohnemp fänger mit' zwei minderjährigen Kindern zahlt bei einem (Brutto-) Arbeitslohn von 80 RM wöchentlich Lohnsteuer 3,15 RM 1,5°/» Krisenlohnsteuer 1,20 RM 4,35 RM 4. Ein lediger Wochenlohuempfänger bei dem gleichen Arbeitslohn zahlt Lohnsteuer nebst Ledigen- zuschlag 6,15 RM 1,5«/» Krisenlohnsteuer 1,20 RM 7,35 RM die vom Arbeitgeber abzuführen sind. Die Krisenfteurr der Veranlagte«. Die Krisen st euer der Veranlagtest wird von dem Einkommen der Jahre 1931 und 1932 erhoben, soweit h^rfür «ine Ein kommensteuer festgesetzt ist. Bei der Errechnung der Krisensteuer dürfen der steuerfreie Ein kommensteil und die Familiencrmäßigiung nicht abgezogen werden. Die Krisensteuer der Veranlagten beträgt bei Jahreseinkommen bis 3 600 RM 0,75 y> „ 6 000 „ 1 °/° „ 20000 „ 1,5°/» „ 100000 „ 2 »/» „ 250000 „ 2,5 °/a „ 500 000 „ 3 «/» „1000 000 „ 3,5 °/a darüber hinaus 4 °/, des Einkommens. Die volle Krisensteusr der Veranlagten beträgt also z. B. bei einem Jah reseinkommen von 3600 RM 27 RM, bei einem solchen von 6000 RM 60 RM, bei einem solchen von 20 000 RM 3M RM usw. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze dürfen der steuerfreie Einkommensteil, nicht aber die Familienermäßigungen abgesetzt werden. Die Krisensteuer wird — wegen der Gleich stellung mit den Lohn- und Gehaltsempfängem — vom Einkommen 1931 nur zur Hälfte, sür 1932 in voller Höhe der obigen Sätze erhoben. Mit der Mögluhkeit einer vorzeitigen Aufhebung oder Milderung der Krisenstcuer ist jedoch gerechnet. Lohn- und Gehaltsempfänger unterliegen der Krisensteuer der Veranlagten nur bei einein Jahreseinkommen über 16 OM Reichsmark. Hat ein veranlagter Einkommen- steuerpflichtiger sowohl Gehalt oder sonstigen Arbeitslohn von nicht mehr als 16 OM RM als auch sonstige Einnahmen (z. B. aus Haus- besitz) bezogen, so wird die Krisensteuer der Veranlagten nur vom sonstigen Einkommen berechnet. Dabei find die auf das sonstig« Einkommen entfallenden Werbungskosten und Schuldzinsen von diesem stets, die Sonder leistungen aber nur abzugsfähig, wenn das sonstig« Einkommen den Arbeitslohn über steigt. Die Krisensteuer wird nach dem für das Gesamteinkommen (einschließlich des Ar beitslohns) maßgebenden Steuersätzen (siehe oben) berechnet. Die Krisensteuer der Veranlagten wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer veranlagt, also für 1931 erst im nächsten Jahr. Es sind jedoch bereits am 10. Oktober 1931, 10. März 1932 und 10. Oktober 1932 Vorauszahlungen entsprechend dem zu letzt zur Einkommensteuer veranlagten Ein kommen aus Grund eures besonderen Vor auszahlungsbescheids zu zahlen. Wird sich das Einkommen 1931 gegenüber dem früher veranlagten Einkommen voraussichtlich um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 100 000 RM mindern, so kann Herabsetzung nicht nur der Einkommensteuer-, sondern auch der Krifensteuervorauszahlunsen beantragt werden. Beispiele: 1. Ein verheirateter Steuerpflichtiger mik zwei minderjährigen Kindern hat (nach Abzug der Werbungskosten und Sonderleistungen) ei« Einkommen von 12 OM RM; er zahlt Einkommensteuer 1039 RM 5«/° Zuschlag dazu 51 RM 1,5°/» Krisensteuer zur Hälfte (1931) 90 RM 1180 RM 2. Ein lediger Steuerpflichtiger zahlt bei dem gleichen Einkommen Einkommensteuer 1264 RM 5°/» Zuschlag dazu 63 RM Lsdigenzuschlag dazu 162 RM 1^°/» Krisensteuer zur Hälfte 90 RM 1579 RM 107300— K!V! fisbsn wir sn 8istbsgs!6srn ssft 6sm 1. psbrusr 1930 rur Ausrsfilung gsbrsofit und cismii gsts6s in 6sn weiten 6sr filot siefisrlicfi wsrtvofis I-Ms gsisistst. Om wsitsrsn Krsissn 6sr H1itglis6sr 6sn Ssitritt rur Ltsrbskssss ru srisieftism, fiat ttsr fissupisussefiuk bssefilosssn, ciss ^intrittsgsiö kür nsu eintretenrie iVIitgiiecier um SO°/o bersbrusetrsn. vss Eintrittsgeld betrügt: für lVUtgUs6er im ZUter bis 30 ^sbre S.— KlV!, bis 40 ^skre 10.— KIVI, bis SO ^sbrs 20.— KM, das LtefbegelLZ betragt 1000.— KIV?. Anmslfisscfisins gegen k^orto 6urefi dis kisupigssefiLftsstsIIs Berlin 40.
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