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ncnEscsm- ncimzvcWünvvc;vcmrmm cu öc«uu »M40< vcki^s^ SLmuMZmc vrirtüLr-SL.«.«.». SMun 8«äo Zollunion mil österreich Auch wenn man vom berussständischcn Jn- teresjenstandpunkt aus an dir Beurteilung der eingelciteten Zollunion der beiden deutschen Staaten herangeht, wird man vorausschicken müssen, daß der überragende Wert dieser Aktion zunächst auf dem national-polirischcn Gebiet liegt. Solange es sich einzig und allein um das Ver hältnis der beiden Brüderstaaten zu einander handelt, wird auch ein etwaiges wirtschaftliches Opfer des einen oder anderen Teiles einem mög lichst weitgehenden inneren Zusammenschluß nie mals im Wege stehen dürscn. Worum handelt es sich? Die beiden Staaten haben ihre Entschlossenheit zum Ausdruck ge bracht, zu einem bestimmten Zeitpunkt ein ge schlossenes Wirtschaftsgebiet dadurch zu schaffen, daß um beide Gebiete ein einheitlicher Zollring gezogen und eine gegenseitig abgestimmte Auhen- Handelspolitik betrieben werden soll. Gleichzeitig sollen di« Zollmauern zwischen beiden Staa ten bis aus eine Anzahl zeitlich begrenzter Zwi- lchenzölls abgetragen werden, so daß ein völlig freier Warenverkehr geschaffen wird Die Zwi- schenzölle sollen den Uebergang dergestalt erleich tern, daß dem wirtschaftlich unterlegenen Teil kür einen bestimmten Zeitraum noch ein Umstel lungszoll belassen bleibt Im ganzen gesehen wird man sagen können, daß, solange es sich nur um Deutschland und Oesterreich handelt, ein gewisser Ausgleich der Vor- und Nachteile gegeben erscheint. Landwirt schaftlich und gartenbaulich gesehen ist Oester reich im allgemeinen Zuschußland, es benötigt insbesondere in erheblichem Ausmaße Spezial- erzeugnisse des Blumen- und Pflanzenbaues, dürfte gleichfalls eine gewisse Aufnahmefähigkeit für frühes Gemüse zeigen und nimmt in man chen Jahren auch Oualitätsobst aus Deutschland ab Bei normaler Ernte ist es allerdings für Kernobst Exportland, insbesondere das steier märkische Obstbaugebiet exportiert sowohl Most- als auch Eßobst nach Deutschland. Immerhin find diese Mengen angesichts des Gesamtzuschuß- bedarfs nicht von überragender Bedeutung. Gemüse: Einfuhr auS Oesterreich 1930: >66 ckr, Wert 22000 RM Ausfuhr nach Oesterreich 1930: 15 196 <Ir, Wert 274 000 RM. Blumen und Pflanzen: Einfuhr aus Oesterreich 1930: 1244 <!/, Wert 203000 RM. Ausfuhr nach Oesterreich 1930: 5847 ckr, Wert 635 000 RM. Obst: Einfuhr aus Oesterreich 1930: 393 315 ckr. Wert 8 833 000 RM. Ausfuhr nach Oesterreich 1930: 5876 6?, Wert 245000 RM. Von grundsätzlicher handelspolitisck)er Bedeu tung ist allerdings die Frage der Angleichung des beiderseitigen Zollniveaus. Im allgemeinen hat Deutschland heute, insbesondere auf landwirt schaftlichem und gartenbaulichem Gebiet, höhere Vertraaszölle als Oesterreich. Da aber die öster reichische Landwirtschaft bereits seit Jahren auf einen Höheren Zollschutz gedrängt hat, und zwar mit steigendem Erfolg, ist ohne weiteres anzu nehmen, daß Oesterreich sich hier den deutschen Zöllen anpassen wird Die erforderliche Hand lungsfreiheit hierfür strebt es bereits durch Auf lösung der im Wege stehenden Handelsverträge an. Sofern also diese Angleichung der österreichischen Zollsätze an die deutschen erfolgt und sofern das Bestreben gemeinsam darauf gerichtet sein wirb, unzurei chende Sätze wie die des Gartenbaues zu er höhen, besteht die in der Oefsentlichkeit bereits geargwöhntc Gefahr des handelspolitischen »Loches im Südosten" nicht Eine weitere Frage, die noch genauer Durch- brüfung bedarf, ist die des selbständigen Ab- fchlusses von Handelsverträgen durch jeden der beiden Partner. Es scheint, als ob diese Möglich keit mit Rücksicht auf die Oesterreich auferlegtcn internationalen Bindungen offengehalten würde, um den Gegnern der Union keine formale Hand habe zur Beanstandung zu geben. Als höchst bedenklich dagegen ist die Ab machung anzuschcn, daß es jedem Dritten möglich sein soll, sich der deutsch-österreichischen Zollunion anzuschließen. Es braucht als Bei spiel nur etwa auf Italien oder die südosteuro päischen Staaten hingewiesen zu werden, deren Einbeziehung in den Block bei ungenügenden ZwOchcuzöllcn die verheerendsten Folgen auf die Existenz insbesondere des Obst- und Gemüsebaues haben müßte. So erfreulich also der unternom mene Vorstoß nationalpolitisch wie auch al? Auf takt zu einer Neuordnung im mitteleuropäischen Wirtschaftsraum zu werten ist, so sehr wird man die Augen ofsenzuhalten haben, um die eingelei- tcte Entwicklung nicht in „paneuropäische" Bah lten »brutsche» zu sshen. Dr. R. Das Oberlandesgerichl Düsseldorf zurArage der Rechlszugehörigkeik des Gartenbaues Zugleich eine Antwort auf die Frage: Müssen wir Erwerbsgärtner Mitglied des Reichsverbandes sein? «SM!» NMWMsi gas altbstrauats, pNsinvnunucUiwi. V«Ug« NolunckurnnUt«!. l!ostbs«iliirt auoti rum Vsrstrsiabsn vov «>«» unch KntsckniNfiAcAeni. b'orcksrv 8to Lrospolrt mit EutaoNteu von Annmusrnsw L Pisck»., i »mduvg IS. Der erste Fall betraf einen Betrieb, der ins gesamt 212 preußische Mengen bewirtschaftet. Hiervon sind 185 Morgen Weide und 12 Morgen Gewächshausanlagen. 11 Morgen dieser Anlage dienen der Roscnzucht. Die Rose» sind im freien Grunde ausgepflanzt, 1 Morgen dient der An zucht von Schnittgrün. Beschäftigt werden im Betrieb 16 Arbeiter im Alter von 60—72 Jah ren, 10 Gärtner, 12 Arbeiter, 9 Jugendliche, 5 Mädchen, 3 Melkcke und 14 Personen zur Be förderung der Erzeugnisse. An Vieh werden gehalten: 3 Pferde, 74 Stück Rindvieh und 26 Schweine. Der Betriebsinhaber ist nicht Mit glied des Reichsverbandes. Er bat infolgedessen den Prozeß ohne Unterstützung der Berufsorga nisation durchgesührt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diesen Betrieb zum Gewerbebetrieb erklärt. In der Be gründung des Urteils heißt es: „Die Frage, ob eine Gärtnerei zu den land wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben zu rechne» ist, kann immer nur für den einzelnen Fall entschieden werden. Zweifellos fällt der seldmäßig betriebene Anbau von Pflanzen aller Art nicht mehr unter die Gewerbeord nung. Es geht aber nicht an, aus der Tat sache, daß sowohl die Landwirtschaft wie auch die Gärtnerei als solche zu den Urproduktio nen zu zählen und daß beide von der Natur abhängig sind, zu folgern, daß die Gärtnerei immer nur eine besondere Art der Land wirtschaft sei. Eine Gärtnerei kann sehr wohl einen ge- tverblichen Betrieb darstelle», wenn nämlich die naturhafte Erzeugung gegenüber der inten siven und kunstmäßigen Bearbeitung der Pflan zen zurücktritt. (So auch die herrschende An sicht, u. A. Reichsarbeitsgericht in IW. 29 S. 802, Landmann Rohmer RGO. 28 I S. 46.) Nach diesen Merkmalen ist in dem angefoch tenen Urteil der Betrieb des Angeklagten als ein gewerblicher rechtsirrtumssrei gekennzeich net. Es handelt sich um einen Großbetrieb, in dem ein erheblicher Umsatz jährlich erzielt wird. Der Zweck des Betriebes ist insbeson dere der, Rosen und Schnittgrün möglichst un abhängig von Witterungseinslüffen zu züchten, um die Pflanzen zu solchen Zeiten auf den Markt zu bringen, in denen der Bedarf be sonders groß ist und in denen der feldmäßig betriebene Gartenbau noch nicht oder nicht mehr liefern kann. Das Ziel wird er< eicht durch die Verwendung von geheizten Gewächs häusern, deren Gesamtfläche 12 Morgen be trägt und mittels individueller Behandlung der Pflanzen durch gärtnerisch ausgebildetes Personal. Durch liest Maßnahmen werden die Witterungseinflüsse auf das Wachstum der Pflanzen regelmäßig in einem so hohen Maße ausgeschaltet, daß kür den Betrieb des Ange klagten die technischen Einrichtungen die Hanptgrundlnge bilden, und zwar in bedeu tend größerem Umfange als bei einer mit tech nischen Hilfsmitteln intensiv betriebenen Land wirtschaft In weitaus größerem Maße glZ bei der Landwirtschaft ist in dem Betriebe des Angeklagten auch die Möglichkeit gegeben, die erforderliche» Arbeiten unabhängig von Witte rungseinflüssen auszuführen." Kurze Zeit danach wurde ein neuer Prozeß gegen zwei Verbandsmitglicder in L. anhängig. Beide wandten sich sofort an den Neichsvcrband. Trotz der oben wiedergegebenen ungünstigen Ent scheidungen übernahm der Reichsverband die Durchführung dieses neuen Prozeßes bis zur letz ten Instanz. Beide Angeklagte wurden kreige- sprochen, da ihre Betrieb« als landwirtschaftliche Betriebe anerkannt wurden. Der «ine Angeklagte besitzt einen Betrieb von 3 Margen Land mit 4 Gewächshäusern, er be schäftigt durchschnittlich 2 Gehilfen und 2 Lehr linge Seine Hauptkukturen sind Dahlien, Nel ken, Rosen und Topfpflanzen. Der andere An geklagte bewirtschaftet 4 Morgen Land mit drei Gewächshäusern. Er beschäftigt im Durchschnitt 3 Gehilfen und 2 Lehrlinge. Seine Hauptkiil- turen sind Chrysanthemen, Cyclamen und Be gonien. Das Landgericht Düsseldorf beurteilte diesen Tatbestand im Urteil vom 7. 8. 1930 — 8 N 34/30 — wie solgt: „Es handelt sich in der Tat hier um einen landwirtschaftlichen Betrieb; denn der Anbau der Blumen wird hier feldmäßig betrieben. Maßgebend für den seldmäßigen Betrieb ist zunächst das Verhältnis des Freilandes zu den künstlichen Anlagen. Di« Zahl der Gewächshäuser, desgleichen die Zahl der beschäftigten Arbeiter ist im Ver hältnis zu der Betriebsfläche gering. Die Ge wächshäuser sind hier von untergeordneter Be deutung und als Hilfsmittel anzusehcn, da die Pflanzen nur darin überwintern oder vorge zogen werden. In der Hauptsache stehen die Pflanzen im Freiland. Ein Gärtner, der seine Gärtnerei so be treibt, bleibt im großen Maße abhängig von dem Verhalten elementarer Kräfte, von Wet ter, Licht und Sonne. Die Produktion beruht weniger auf willkürlicher, menschlicher Arbeit, als vielmehr auf dem Wirken der vom mensch lichen Willen unabhängigen Naturkräfte. Trotz aller persönlicher Tüchtigkeit und Heranziehung moderner Technik ist er nicht wie der Ge werbetreibende Herr über die Produktions kräfte und kann auch einen Erfolg mit Sicher heit nicht voraussehen. Die gleichen Gründe, die dem Landwirt gestatten, seine Arbeit wäh rend der Erntezeit oder der Frühjahrs- und Herbstbestellung länger zu beschäftigen, liegen auch hier vor. Im Winter ist Arbeit äußerst geringfügig. Wenn auch technisch geschultes Personal beschäftigt wird, handelt es sich doch nicht um eine Kunstgärtnerei, d. h. einen gewerb lichen Betrieb. Auf den Grad der Ausbildung des verwandten Personals kommt es nicht an, denn in der modernen Landwirtschaft werden ebenfalls geschulte Arbeitskräfte verwendet... Nach alledem steht fest, daß die naturhaste -^Erzeugung in den Betrieben der Angeklagten im Vordergrund steht, also kein gewerblicher Betrieb in Frage kommt, (vgl. dazu Rechtspre chung OLG. Bd. 21, S. 366, RG in „IW" 1930 S. 830 und Bondi ebendort v. Rohr scheidt zu RGO. 8 I Anm 8, Landmann, Komm. z. RGO. 8 154, 24 und Einl. S. 46/47. OLG. Naumburg vom 8. 8. 1929 — S. 243/29). Die Gärtnereien der Angeklagten sind also zur Urproduktion zu rechnen, sie also den landwirtschaftlichen Betrieben qletchzuachten sind Die Bestimmungen der Arbeitszeitver ordnung finden somit auf sie keine Anwendung, so daß ein Verstoß gegen sie nicht in Frage kommt." Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat da? obige Urteil mit seiner Entscheidung vom 3. 12. 1930 — S. 477/30 — als richtig bestätigt —. In diesem Urteil wird nochmals ausdrücklich betont: „Für die Frage nach der Gewerbsmäßig- keit eines Gärtnereibetriebes ist eS nicht von entscheidender Bedeutung, ob auch technisch geschultes Personal beschäftigt wird; denn auch in der Landwirtschaft im eigentlichen Sinne werden heute vielfach technisch geschulte Kräfte verwandt. Die Tatsache aber, daß die Ange klagten sich „Gärtnereibesttzer" nennen, ist eine rein äußerliche und für die Frage, ob es sich bei ihrem Betrieb um Urproduktion oder um das Gewerbe einer Kunst, und Handelsgärt nerei handelt, ohne Einfluß." Die beiden Urteile sind nicht nur für die gärtnerische Rechtsfrage von Bedeutung, sondern der aufmerksame Leser wird dann auch erkannt haben, von welch ungeheuerem Wert für die beiden Mitglieder die Zugehörigkeit zum Reichs verband gewesen ist. Während die verurteilte Firma als Nichtmitglied nur ungenügend mit Material versorgt, in den Prozeß gehen mußte, konnten die beiden Mitglieder vom Reichsver band vertreten werden. Sie haben durch das obsiegende Urteil sicherlich den Beitrag für meh- rere Jahre erspart. In die gleiche Lage kann, wenn auch auf anderen Gebieten, jeder Berufs- angehörige einmal kommen Er schütz« sich recht zeitig durch die Mitgliedschaft bei seiner Be rufsvertretung. Verlängerung des Reichskredites I ermöglicht! Im Rahmen des verabschiedeten Osthilfe- gcsetzcS ist in Abänderung des Gesetzes über di« Gewährung von Darlehen zur Hebung der landwirtschaftlichen Erzeugung vom 22. Juni 1926 (ReichSgesetzblatt l S. 315) der Zeit raum für die Zurückzahlung der Darlehen zur Förderung des Frühgemüsebaurs von ä »ns 1» Jahre ausgedehnt werden. Weiter- gehende Anträge unsere? ReichsverbandsS konn ten angesichts der Finanzlage des Reiches nicht durchgesetzt werden. Bezüglich der Rege lung im Einzelsalle wird sich die Deutsch« Gartenbau-Kredit Aktiengesellschaft entsprechend den noch zu erlassenden Anweisungen des Reiches mit den Kreditnehmern in Bcrbin-- dung setzen. Dr. R. vor kür seäsv. ckor sied bsruklioir «isr sporilled tm ?roisv betsti^i. Varm. ckausrdakt u. prakUsod. lv silso l-Lvcksrn millloueakaed iw Esbrauvd. Lroio nur dlü. 2,50 pro Laar, lranko psr dlaad- vakm«. TOI« Srüö. vorrLtlx. ljsmlllll'tz 1, dläneüsber^straäs 7, Ösvantodaus. LtsUÄüngsr PsckrSung fi80i icukriung ä gomircblvn vung iv bester tzualitit uock Msr z;s«üosvdt«ll Usa^s iiokorv 0 1?, ?«r»iu»»tr. 1V-1Z. l'olspkon: ^ockreas 2508-09. Wir vvrgüten rur su* Lpsritoiitvn: SV»P> Linsen kür Vr»lmons1,gel6 >< » ^Inmonslsgvlti 3°/» , „ ILgllvke» LeU kür Suiksbon in Isutsneisr kerbnung mit «Sgiiekvr ksIIigiL«» vsrgütvn wir rur Isitr SV-V« Linsen Oeutsebe 6srtsnbsu-kre«M Hktisngossttsebstt vom 6. bis 3. luni 1331 rur Lommerlagung cles keicksvesbLindeL cles äeutLcksn üsrtenbayes e.V. Wir bringen heute: Fortsetzung von der Aussprache über die Anzeigenkontrolle Anregungen zur Muttertag-Werbung Ergebnisse von DüngungSversuchen Antworten über wichtige Fragen aus dem Gebiete des Obst-, Gemüse-, Blumen- und Pflanzenbaues Dazu Im Anzeigenteil Angebote aller Art von Firmen, die Wert daraus legen, unsere Mitglieder gut zu bedienen.