Suche löschen...
Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19310000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19310000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 1931
1
- Ausgabe Nr. 1, 1.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 2, 8.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 3, 15.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 4, 22.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 5, 29.1.1931 1
- Ausgabe Nr. 6, 5.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 7, 12.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 8, 19.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 9, 25.2.1931 -
- Ausgabe Nr. 10, 5.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 11, 12.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 12,19.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 13, 26.3.1931 -
- Ausgabe Nr. 14, 2.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 15, 9.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 16, 16.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 17, 23.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 18, 30.4.1931 -
- Ausgabe Nr. 19, 7.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 20, 14.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 21, 21.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 22, 28.5.1931 -
- Ausgabe Nr. 23, 4.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 24, 11.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 25, 18.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 26, 25.6.1931 -
- Ausgabe Nr. 27, 2.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 28, 9.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 29, 16.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 30, 23.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 31, 30.7.1931 -
- Ausgabe Nr. 32, 6.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 33, 13.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 34, 20.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 35, 27.8.1931 -
- Ausgabe Nr. 36, 3.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 37, 10.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 38, 17.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 39, 24.9.1931 -
- Ausgabe Nr. 40, 1.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 41, 8.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 42, 15.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 43, 22.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 44, 29.10.1931 -
- Ausgabe Nr. 45, 5.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 46, 12.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 47, 19.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 48, 26.11.1931 -
- Ausgabe Nr. 49, 3.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 50, 10.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 51, 17.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 52, 24.12.1931 -
- Ausgabe Nr. 53, 31.12.1931 -
-
Band
Band 1931
1
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
NMEecvkk: VL VW75MM Q/ ^40»vkkr!.ü6. MTkiMLcne vrm^65-6S.^L.tt. Lwuu 5^-ü » ssrühgemüsekredil 1828 Aus den Mitteln der wertschaffenden Erwerbs- losenfürsor-« sowie aus Laudesmlttelo wurden im Jahre 1928 Darlehen an Betriebe des Gar tenbaues zur Fördern«- des Treibgemüsebaues durch Errichtung mm Treibanlage« vergeben. Rach Ablauf der dreijährigen Freifrift beginnen ia diesem Jahre erstmalig Amortisationszahlun» grn fällig zu werden. Die wirtschaftliche Lage der gartenbaulichen Betriebe hat sich, bedingt durch deu hemmungslose» Wettbewerb des Aus landes infolge eines gänzlich unzureichenden Zollschutze-, so katastrophal verschlechtert, daß die «ufbringuug von Amortisationszahlnngen min. bestens einen größere« Teil der Betriebe zum Er» liegen bringe» mutz. Angesicht« dieser Tatsache hat sich der Reich», verband de» deutsche« Gartenbaues e. B. mit den Regierungspräsidenten in Preußen bzw. de» Staatsregierungen der Länder in Verbindung ge setzt mit der Bitte, dafür Sorge zu tragen, daß la Zusammenarbeit mit der Deutsche« Gesellschaft für öffentliche Arbeite« z» Berli« eine Stundung der Smortisatio«»zahlungen bi« zu dem Zeitpunkt herbeigeführt wird, zu dem die notwendigen han delspolitische» Boranssetzungeu für die Wieder herstellung der Rentabilität der Frühgemüsebaues gegeben sind. Dr. «. Vreisverhan-longe« mit der kouservenln-vssrie Di« Berhaodlnnge« mit der Konserve«, industrie haben zu einem Abschluß geführt, der zur Zeit noch der Prüfung der zuständigen Organe beider Vertragsparteien zur endgültigen An. »ahme unterliegt. I» der nächste» Rümmer der „Sartenbauwirtschast" wird genaueres mit- geteilt werde«. Die sehr vorgerückte Jahreszeit veranlaßt uns jedoch, das voraussichtlich Mr Annahme gelangeude Ergebnis schon heute mit- znteileu.- Spargel: Endgültige Festlegung durch eine besondere Lommiüion am Schluß der Stechzeit. Vorläufiger Richtpreis: >. Sorte —RM 48.—, ll Sorte — RM 35. -, III. Sorte RM 2».—. Erbsen: Pal- und Markerbsen RM 6-- Bohnen: Buschbohnen mit Fäden » . RM 5.— „ ohne Fäden . . RM 6.— Wachsbuschbohne« ohne Fäden. RM K-— P-rlbuschbohnen RM 10.— Stangenbohnen ohne FLde« . RM 6.50 Stangenperlbohnen .... RM 15.— Stangenwachsbohne« . . . RM 8.— Spinat: Frühspinat btt «. L. . . . RM 3L0 Herbstspinat RM 3.— Pnffbohn-n: weiß RM «.— bran» RM 3M Karotten: früh-, 1. Sortier»»- . . . . RM S.— „2. , . . . . RM 2M Herbstlarotte«, 1. Sortier»«- . RM 4 — , 2. , . RM 2.— Dr. E. Mrd Mesmoor Mgelegl? Vie Rordwestdeutschen Kraftwerke A.-G., Ab- teilung Gemüsebau, WieSmoor, schreiben uns: .In Nr. 10 Ihrer Zeitschrift ist eine Rottz unter obig« Ueberschrift enthalten. — Zu Ihrer gefälligen Orientierung teilen wir mit, daß die in der Notiz enthaltenen Ge- dankengänge völlig abwegig sind und daß sowohl das E.-Werk al« auch die Gärtnerei in unveränderter Weise sortgeführt und er weitert werden." Ser llechtsschuh des Steuerzahlers! Plastische Hinweise nach der Aenregeinag Bou Dr-Brönn-r in Berli» d-olnnrAwlnn»!««!. Ssstbs« Sirrt auok ruw Vsrstrsivdsu rou vnurnuuuw« «Imn wwrl K»t»«AiNNNS«Aww. ?orä»ru 8Io kbrospsdt mit OutLctrtsn ran Der Rechtsschutz deS Steuerzahler« hat durch die Nowerordnung in vieler Hinsicht eine Aenderung erfahren. Zur Vermeidung von Nachteilen ist es für die Steuerpflichtigen erfor derlich, sich über die nunmehrige Rechtslage zu unterrichten. l. Berufung statt Einspruch Gegen den Steuerbescheid ist innerhalb eine» Monats seit Zustellung der Einspruch zu. lästig, über den das Finanzamt entscheidet, das den Steuerbescheid erlassen hat. Erst dann kann gegen den Einspruchsbescheid Berufung beim Finanzamt eingelegt werden. Da das Finanz amt regelmäßig gegenüber dem Einspruch des Steuerpflichtigen den erlastenen Steuerbescheid aufrecht erhält, bedeutet es eine Ersparung von Kosten und Zeit, wenn gegen den Steuerbescheid sogleich Berufung eingelegt werden kann. Diese Möglichkeit ist seit dem 1. Januar ge geben. Es kann gegen Steuerbescheide, gegen sie der Einspruch zulässig ist, statt des letzteren gleich Berufung eingelegt werden, wenn der Vorsteher des Finanzamts seine Einwilligung hierzu innerhalb der monatlichen Rechtsmittel frist erklärt. Wird die Einwilligung nicht recht, zeitig erteilt, — dies dürfte nur geschehen, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid selbst ändern will, — so gilt das eingelegte Rechtsmittel als Einspruch. Die neu gegebene Möglichkeit wird voraussichtlich von den Steuerpflichtigen weitge hend ausgcnutzt werden. II. Rechtsmittel bei geringe« streitigen Steuer- betrügcn Legt der Steuerpflichtige Berufung we gen eines Steuerbetruges bis 100 RM ein, so kann das Finanzgericht künftig nach freiem Er messen entscheiden, ohne den Sachverhalt näher aufzuklären und zu Rechtsfragen Stellung zu neh men. Rechtsbeschwerde beim Reichsfinanz hof gegen die Berusungscntscheidung desFinanzqe- richls kann nur noch eingelegt werden, wenn ßie streitige Steuersumme höher als 200 RM ist oder wem. das Finanzgericht die Rcchtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuläßt. Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem vorläufigen Bescheid abgelehnt, so kann innerhalb von 2 Wochen noch Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts hierüber bean tragt werden. Itt. Ernheitsbewertung und Rechtsmittel Ueber die Einheitswerte der Grund stücke einschließlich der gewerblich-genupten Be- triebsgrundstücke sowie der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebe, — die nächste Neubewertung findet bekanntlich nach dem Vermögensstande vom 1. Januar 1931 statt, — werden FeststellungSbeschetde nicht mehr zuaestcllt. Vielmehr gilt die Offen- legung der Einheitswerte, die bereits bisher erfolgte, nunmehr als Bekanntmachung anstelle der Zusendung des Einheilswertbescheids. Mit dem Ablauf der Offenlegungssrist beginnt die Einspruchsfrist ^hne weiteres zu laufen, so daß die Steuerpflichtigen auf die öffentlich« Bekanntgabe der Offenlegungssrist in der Zeitung achten müssen. Die Einsichtnahme in die Listen darf niemand versäumen, da von der Höhe der Einheitswert« künftig die Landes- und Gemeindegrundsteuern und auch di« Einheits steuern abhängen. IV. Die Kostenpflicht im RechtSmitteloersahrea Die Kostenpflicht bei der Einle gung von Rechtsmitteln ist gegen frü her in mancher Hinsicht ungünstiger für den Steuerpflichtigen geregelt. Vor allem muß er di« Kosten deS gesamten Rechtsmittel verfahrens (für sämtlich« Instanzen) tragen, wenn er im endgültigen Ergebnis unterliegt, auch wenn das Finanzamt selbst ein Rechtsmittel, ins besondere die Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Die unterschiedliche Behandlung der Steuersache durch die Finanzbehörden geht also in vollem Umfange zu Lasten d«S Steuerpflichtigen. Unter Umständen, insbesondere wenn durch umfang reiche Ermittlungen des Finanzgerichts erheb- liche Kosten entstanden sind, kann «in Antrag am Platz« sein, die Kosten nicht zu erheben, soweit st« infolge unrichtiger Behandlung der Sach« ohne Schuld der Beteiligten entstanden find. Nimmt der Steuerpflichtige ein von ihm ein gelegtes Rechtsmittel in vollem Umfange zurück, so werden nur die halben Gebüh ren erhoben. Der Steuerpflichtige kann dagegen nicht mehr, wie bisher, damit rechnen, daß ihm bei Zurücknahme Kostenfreiheit gewährt wird. Nus diesem Grunde erscheint es zweckmäßig, die Einlegung des Rechtsmittels von vornherein auf einen bestimmten Steuerbetrag zu begrenzen, damit die Kosten nicht nach einem zu hohen Streitwert berechnet werden. Im übrigen kön nen nunmehr, auch wenn das Rechtsmittel keinen Erfolg hat, die Kosten erlassen werden wenn die Einlegung des Rechtsmittels auf entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissen heit beruhte oder, was neu ist, aus sonstigen Gründen (z. B. wegen Unvermögens zur Zah lung) unbillig erscheint. Führt das Rechtsmittel» ', ahren M einem Erfolge oder werden dem Steuerpflichtigen aus einem anderen Grunde keine Kosten auferlegt, so kann er Erstattung der notwendigen Auslagen verlangen. Auf Entschädigung für Zeitversäumnis, hat er keinen Anspruch. Auch werden die Kosten der Zuziehung eines Bevoll mächtigten, Steuerberaters, Rechtsanwalts oder dgl. in der Zeit bis zum 31. März 1934 nicht mehr erstattet. Unterliegt der Steuerpflichtige zum Teil, so können ihm die Kosten, insbesondere s«ine eige nen Kosten auferlegt werden. Dies gilt auch dann, wenn er das Rechtsmittel zum Teil zu rücknimmt. V. Steuerherabsetzung dnrch Aenderung rechts kräftiger Steuerbescheide Während bisher eine Aenderung der rechtskräftig«« Veranlagung eines Steuerpflichtigen zur Einkommen, usw. Steuer nur im Billigkeitswege möglich war, wenn sich bei einer Buchführung die Unrichtig keit der früheren Veranlagung herausstellte, be steht sei» dem 1. Januar 1931 unter bestimmten Voraussetzungen «in Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen aus Berichtigung. Werden bei einer Buch, oder Betriebsprüfung vor dem Ablauf der Verjährungsfrist neue Tatsachen oder Beweismittel aufgedeckt, die eine niedrigere Ver anlagung als die früher« bereits rechtskräftig gewordene rechtfertigen, so hat eine sog. „Be- richtigungsveranlagung" zugunsten des Steuerpflichtigen statlzufinden. Wird der Antrag des Steuerpflichtigen auf Vornahme der Berichtigungsveranlaqung ganz oder teilweise abqelehnt, so find die ordentlichen Rechtsmittel (Einspruch, Berufung, Rechtsbeschwerd«) gegeben. VI. Abrechnungsbescheide Nicht selten entstehen zwischen dem Steuer pflichtigen und dem Finanzamt bzw. der Fi nanzkasse Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein« Zahlungsverpflichtung erloschen ist. In diesem Falle kann der Steuerpflichtige beim Fi nanzamt die Erteilung eines schriftlichen „Ab- rechnungSbescheidS" verlangen, gegenüber d«m Einspruch usw. eingelegt werde» können. Letzter Termin für Aufwerlungshypotheken! Der Inhaber einer Auswertungshypothek, die im Grundbuch »och nicht auf Goldmark oder Reichsmark umgeschrieben ist, muß einen ent» sprechenden Antrag bis spätestens 31. März 1931 bei dem zu- ständigen Grundbuchamt stellen. Wird diese Frist versäumt, dann er lischt die Hypothek und wird von Amts wegen gelöscht. ES verbleibt dann nur noch das Recht, die Eintragung der Hypothek an „irächftbe- reiter Rangstclle", d. h. also im Range «ach allen schon eingetragenen Hypotheken eintragen zu lassen. Dr. Sch. A ko. ««»«Al., IS. MUMM kür sestsu. cksr «löst borukllvd ostsr aportllok im broisn bstSti^t- Varm, ckauardalt u. prasttisod. I» allo:» Dünstor» mMousnlaod tm Sobrauvd. Lr«I» nur dlk. 2.S0 pro ?»»r. krwado por dlaob- nalrws. XII» Oröll. rorrStk. fiiUsMl.k LlUlll^ üstMtzstlP 1, Mnolrsborxstravo 7, l-svantssiaus. -X»wk lorckort vung mrmu Di« Sltsst« r»«U»t» Lomixaguvit» dlstdt s'unl Mnii ,, SlKs 8 r«i.:^sääillt;(llb)U-!bO VRII I IIIVM T.-X.:Statistünxorösllin Esgrvustot 1883 j222 VIl. Lerzinsuo- erstatteter Steuerbeträge Ueberzahlte Vorauszahlung«» auf die Einkommen-, Körperschaft- und Ver- mogensteuer werden bekanntlich l »hier Erstattung vom Finanzamt grundsätzlich nicht verzinst. Lediglich, wen» das Finanzamt von sich aus die Einkommensteuervorauszahlungen b«. sonders festgesetzt hat, diese also nicht ohne wei teres entsprechend dem letzten Einkommensteuer bescheid gezahlt find, ist nach einer neuen Ent. scheidung Zinspslicht (üN), der Finanzbehörde gegeben (RFH. vom 1L. 10. 1930 VI 4 497/30 St. W. Fkr. 1394). Günstiger ist die Rechtslage bei der Erstat- tung von Ilmsatzsteuervorauszahlun gen, di« wegen versehentlicher Versteuerung steuerfreier Umsätze nicht selten stattfindet. Der Reichssinanzhof hat sich für die Fälle, in denen eine Steuer, wi« die Umsatzsteuer, infolge un richtiger Beurteilung der Sach, oder Rechtslage seitens des Steuerpflichtigen zu hoch entrichtet ist, dafür ausgesprochen, daß vom Tage der Zah. lung ab Zinsen von 5?L für di« erstatteten Be träge von der Finanzbehörde zu zahlen find. Eine Verzinsung erstatteter Steuern hat schließlich durch das Finanzamt stattzufinden, wenn gemäß dem Steuerbescheid di« Steuer be reits gezahlt ist, sie auf Grund einer Ein- spruchsentscheidung oder dgl. aber zu rückgezahlt wird. Der Steuerpflichtige kann also beispielsweise, wenn er im Rechtsmittelversahren gegen den Einkommensteuerbescheid mit Erfolg vorgegangen ist, aber die auf Grund des Steuer bescheids zu entrichtende Einkommensteuer man gels Stundung noch hat zahlen müssen, die nach gezahlte Einkommensteuer, nicht aber die bereits vorher entrichteten Vorauszahlungsbeträge, falls solche gleichfalls erstattet werdens verzinst ver langen. Das Finanzamt ist zur Verzinsung fer ner in den selteneren Fällen verpflichtet, in denen ein« Steuer zu Unrecht beigetrieben war, ebenso wenn eine Steuer doppelt oder für Rechnung des Steuerpflichtigen ohne seine Mitwirkung von einem anderen ohne tatsächlich bestehende Zahlungsverpflichtung bezahlt worden ist. VIIU Stempelpflicht von Urkunde» Ueber di« Stemp«lpflicht von aus gestellten Urkund«» oder von voll- zogenen Geschäften haben die Finanz ämter schriftlich Auskunft zu erteilen. Gegen die Bescheide find nunmehr auch die ordentlichen Rechtsmittel (Einspruch usw.) gegeben. Mr bringen Heuke: Fortsetzung über die Aussprache der Anzei- genkontrollc fortsetrung äer kusspraeke siebe nSekste Seite Obstbau und Kouserveninduftri« Werbung für die Balkonbepflanzung Daz« im Anzeigenteil Angebote aller Art von Firmen, die Wert daraus legen, unsere Mitglieder gut zu bedienen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)