Suche löschen...
Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 55.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193800006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19380000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19380000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 55.1938
-
- Ausgabe Nummer 1, 6. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 2, 13. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 3, 20. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 4, 27. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 5, 3. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 6, 10. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 8, 24. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 9, 3. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 10, 10. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 11, 17. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 12, 24. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 13, 31. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 14, 7. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 15, 14. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 16, 21. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 17, 28. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 18, 5. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 19, 12. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 20, 19. Mai 1938 -
- Ausgabe Nummer 21, 26. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 22, 2. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 23, 9. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 24, 16. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 25, 23. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 26, 30. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 27, 7. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 28, 14. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 29, 21. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 30, 28. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 31, 4. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 32, 11. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 33, 18. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 34, 25. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 35, 1. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 36, 8. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 37, 15. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 38, 22. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 39, 29. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 40, 6. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 41, 13. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 42, 20. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 43, 27. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 44, 3. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 45, 10. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 46, 17. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 47, 24. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 48, 1. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 49, 8. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 50, 15. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 51, 22. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 52, 29. Dezember 1938 1
-
Band
Band 55.1938
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Steuer- und ^rbeitsrechtliche Runöschau Nlitteilungen -er Steuerabteilung -er Huchstelle -es -eutsthen Gartenbaus Nummer 11 Seilage zu „Vie Gartenbauwirtschaft" Nr. 3b 8. September 1938 c//6 vnc/ /ok-Ltiv/>/Lc/ioi///c/i6n Beltragsordnung des Reichsnährstandes Der Reichsbauernführer hat am 5. Mai 1938 eine neue Beitragsordnung des Reichsnährstandes für die land- und forstwirtschaftlichen Beiriede... erlassen, die im Reichssteuerblatt S. 791 ff. ver öffentlicht ist. Gleichzeitig ist ein Runderlaß des Reichsfinanzministers vom 11. 8. 1938 — S. 3392 dis 30 III veröffentlicht worden, der Richtlinien und Erläuterungen zur neuen Beitragsordnung enthält. Die neue Beitragsordnung unterscheidet sich von den bisherigen Beitragsordnungen insbesondere dadurch, daß die früheren Beitragsordnungen je weils nur für ein Rechnungsjahr galten, die neue Beitragsordnung dagegen vom Rechnungsjahr 1938 ab auf unbestimmte Zeit Gültigkeit hat. Die neue Beitragsordnung stellt also eine Dauerrege- lung der Beiträge zum Reichsnährstand dar. Vertragsgegenstand Beitragsgegenstand sind: 1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebeim Sinne des 8 3 Ziffer 1 des Grund steuergesetzes vom 1. Dezember 1938. Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Betriebs grundstücke gleich, soweit sie, losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden wür den. 2. Unbekannte Grundstücke im Sinne der W 51, 53 des Reichsbewertungsgefetzes (z. B- Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrs- zwecke), soweit sie land- und forstwirt schaftlich genutzt wevden. Beitragsschuldner Schuldner des Beitrages zum Reichsnährstand ist, wer Schuldner der Grundsteuer ist, d. h. also der Eigentümer des Grund und Bodens. Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner des Beitrages. Persönliche Haftung Neben dem Beitragsschuldner haften als Ge- smntschubdner diejenigen Personen, die für die Grundsteuer haften, nämlich: a) der Nutznießer und der Nießbraucher, b) wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer deß Grund und Bodens gehören, der Eigestkü- mer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diesen entfallenden Beitragsanteil. Dingliche Haftung Der Beitrag zum Reichsnährstand ruht ebenso wie die Grundsteuer aus dem Beitragsgegenstand als öffentliche Last. Beitragsmaßstab Beitrags mqß st ab für die land- und forst wirtschaftlichen Betriebe ist der Grund steuermeßbetrag. Der Grundsteuermeß- belrag wird bekanntlich durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) aus den Einheits wert ermittelt. Die Steuermeßzahlen betragen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: a) für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 RM. des Einheitswerts 8 v. T., b) für den Rest des Einheitswerts 10 v. T. Beitrag sm aß ft ab für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund stücke ist nicht der Grundsteuermeßbetrag (der aus der Grundlage des nach dem gemeinen Wert er mittelten Einheitswert festgesetzt ist). Maßstab ist vielmehr ein besonderer Meß betrag. Dieser wird nach den Vorschriften des Grundsteuer- gesetzcs so ermittelt, wie wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes bewertet wovden wäre. Zur Berechnung dieses besonderen Meßbetrages ist zunächst derjenige Wert (Ertragswert) des Grundstücks zu ermitteln, der bei einer Bewertung der Fläche nach den Vorschriften des Reichsbewer tungsgesetzes über die Bewertung des landwirt- schaftl'ichen usw. Vermögens festzustellen lein würde. Hierzu bedarf es keiner formellen Einheitsbewer tung. Boi der Ermittlung des Wertes soll, wie der Reichsfinanzminister in seinem Erlaß vom 11. Au gust 1938 ausdrücklich anordnet, nicht kleinlich ver fahren werden. Ist bei landwirtschaftlichen oder bei forstwirtschaft lichen Betrieben ein Teil als Bauhand, Industrie land, Land für Verkehrszwecke usw. (als Grund vermögen) bewertet worden, jo sind die als Bau land usw. bewerteten Flächen in der Regel mit dem Hcktarsatz des Betriebes anzüsetzen. Ist der ganze Betrieb als Bauland usw. bewertet wovden, so ist im allgemeinen der Hektars,atz des entspre chenden Richtbetriebz der betreffenden Gemeinde anzuwenden. Bei Weinbaubetrieben sind für die Wertermittlung die Hektarsätze derjenigen Wsin- Vaulagen maßgebend, zu denen der Betrieb rech nen würde, wenn er nicht als Bauland usw. bewer tet worden wäre. Bei gärtnerischen Betrieben in einem Ge biet, sür das Bemertungsstützpunktc gelten, ist sür die Wertermittlung von den Richtlinien auszu gehen, die in den Nunderlassen des Neichssinanz- ministers vom 5. 10. 1935 und 19. 6. 1937 sür die Bewertung des gärtnerischen Vermögens heraus- gcgeben sind. Im Gebiet ohne Bewertung-stütz- punkte können diese Riastlinien als Anhalt verwen det werden. Auf den in dieser Weise ermittelten Wert (Er tragswert) sind die Steuermeßzahlen für land end forstwirtschaftliche .Betriebe anzuwenden, die für die Berechnung des Grundsteuermeßbetrages maßgebend sind, d. h. bei den ersten angefangenen oder vollen 10 000 RM. des Wertes 8 vom Tausend und für den Rest 10 vom Tausend. Daraus ergibt sich dann der besondere Meßbetrag, der als Maß stab für den Beitrag zum Reichsnährstand gilt. Beikragshöhe Der Beitragssatz beträgt jährlich 21 vom Hun dert des Meßbetrages. Der Beitrag wird auf volle 10 Rpfg. »begründet. Beträge bis zu 5 Rpfg. werden nach unten, Beträge über 5 Rpfg. nach oben abgerundet. Der Mindestbeitrag beträgt 3 RM. jährlich. Der Beitrag wird nicht erhoben, wenn der Meß- bctrag weniger al 8 RM. beträgt. Es ergibt sich also folgendes Bild: bis zu 7,99 RM . - 0,— RM. 8,— RM. bis 14,52 RM - 3,— RM. 14,53 RM. und mehr — 21 v. H. des Meßbetrages Veranlagung Die Vorschriften über die Hauptveranlagung, Fortschreibungsveranlagung und Nachveranla gung der Beiträge zum Reichsnährstand decken sich im wesentlichen mit den Bestimmungen, die für die Veranlagung zur Grundsteuer gelten. Auf Einzel heiten Hann'in diesem Zusammenhang nicht einge gangen werden. Versahrensvorschristen Der Beitrag für ein Rechnungsjahr wird am 25. Oktober fällig. Der Beitragsschuldner ^hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheids je weils am 25. Oktober Vorauszahlungen in Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbeitrages zu ent richten. Bezüglich der Abrechnung der Vorauszahlungen und der Ngchentrichtung der Grundsteuer gelten die für die Grundsteuer maßgeblichen Bestimmun gen. Ist also die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Beitragsbescheids zu entrichten waren, kleiner als die Beitragsschuld, die sich nach dem bekanntgegebenen Beitragsbescheid ergibt, so ist der Unterschiedsbeitrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuer bescheids zu entrichten. Ist die Summe der Voraus- zahlungeü größer als die Beitragsschuld, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Beitrags bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. Die Beiträge werden von den Fi nanzämtern veranlagt und erhoben. Für das Ver fahren gelten im allgemeinen die Vorschriften der Reichsabgabenordnung. Gegen die Festsetzung der Beiträge steht dem Beitragsschuldner statt des Berufungsverfahrens die Beschwerde an den Oberfinanzpräsidenten zu. Bei der Veräußerung oder Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben oder Betriebsteilen entstehen häufig eine Anzahl von Einkommen steuerfragen, deren Beantwortung sowohl den ein zelnen Steuerpflichtigen als auch den Steuerbe hörden vielfach Schwierigkeiten bereitet hat. Nicht selten werden auch die gleichen Steuerfragen von den einzelnen Stellen durchaus verschieden behan delt. In einem Runderlaß vom 23. Juli 1938 (RStBl. Seite 721) hat der Reichsfinanzminister allgemeine Richtlinien über die Behandlung, der Einkommcnsteuerfragen aufgestellt die beim Wechsel im Besitz von landwirtschaftlichen Betrieben oder Betriebsteilen auftreten. Aus diesen Richtlinien, die eine gleichmäßige steuerliche Behandlung aller Landwirte sicherstellen, ist folgendes Hervorzuheben: I. Feldinvenkar und stehende Ernte Entschädigungen, die bei Uebernahme von Be trieben oder Bctriebsteilen für das Feldinventar und die stehende Ernte gezahlt werden, sind allge mein (z. B. bei Verkauf, Verpachtung, Wechsel des Pächters, Zurücknahme in Eigenbewirtschaftung) weder bei der Ermittlung des Gewinns (Verlusts) des abziehenden Landwirts noch Les aufziehenden Landwirts zu berücksichtigen. Damit entfällt auch der Ansatz eines Besitzpostens für die gezahlte Ent schädigung. Der Ansatz eines Bcsitzpostens für Feldbestel lungskosten kommt hiernach nur noch sür die eigenen Feldbestellungskosten des Pächters m Betracht und zwar nur dann, wenn er die Pachtung im Laufe eins Wirtschaftsjahres übernimmt und die Pach tung später zu einem der Uebernahme entsprechen den Zeitpunkt abzugeben hat. Der Pächter kann in diesem Fäll zum Ausgleich der Ergebnisse im An fangs- und Endrumpfwirtschaftsjahr in die Ver mögensübersicht am Schluß des Anfangsrumpfwirt schaftsjahrs einen Besitzposten bis zur Höhe der Kosten einfctzen, diei hm durch die Bestellung der übernommenen Pachtung im Anfangsrumpfwirt schaftsjahr erwachsen sind. Ist ein solcher Posten gebildet worden, so ist er während der darauffol genden Jahre unverändert sortzuführen und im Endrumpfwirtschaftsjahr zu Lasten des laufenden Gewinns aufzulösen. Diese Regelung soll lediglich eine Zusammenfassung der Ergebnisse im Anfangs und Cndrumpfwirtschastsjahr ermöglichen. Dem gleichen Ziel dient die durch Verwaltungsübung und Rechtsprechung bisher zugelassene Zusammen fassung zweier Rumpswirtjchaftsjahre bei unent- Jnkrasttreten Die Beltragsordnung ist erstmalig für das Rech nungsjahr 1938 anzuwenden. Für die Landesbauernschaften Donauhand, Alpenland und Südmark gilt die Beitragsordnung zur Zeit noch nicht. Die Inkraftsetzung der Bei tragsordnung für diese Landesbauernschaften ist jedoch ausdrücklich Vorbehalten wovden. Behandlung von Kleingärten Die Kleingärten (Schrebergärten) haben auf Grund der neuen Beitragsordnung eine andere Behandlung erfahren als dies nach den früheren Beitragsordnungen der Fall war. In dem bereits genannten Runderlaß des Reichsministers der Fi nanzen ist bezüglich der Behandlung von Kleingär ten (Schrebergarten) folgendes ausgeführt: 1. Nach der bisherigen Regelung waren Grund stücksflächen, auf denen sich sogenannte Kleingär ten (Schrebergärten) besinden, aus Billigkeits- gvünden von den Beiträgen frsigestellt worden. 2. Bei Kleingärten (Schrebergärten) ist es viel fach zweifelhaft, ob sie zum land- und forstwirt schaftlichen Vermögen zu rechnen sind oder sie zum Grundvermögen gehören. Die Entscheidung darüber ist bei der Einheitsbewertung zu treffen. 3. Ab dem Rechnungsjahr 1938 ist wie folgt zu Verfahren: s) Kleingärten (Schrebergärten), die bei der Bewertung dem land- und forstwirtschaft lichen Vermögen zugerechnet worden und da her Beitragsqegenstände' sind, sind auch zu den Reichsnährstandsbeiträgen heranzuziehen. d) Für Grundstücksflächen mit Kleingärten (Schrebergärten), die als Bauland, Indu strieland usw. bewertet und daher zum Grund vermögen gerechnet wovden sind, bin ich mit einer Freistellung von den Reichsnährstands- bsiträgen einverstanden. Dabei ist jedoch zu beachten, daß sich diese Regelung nur auf Flächen bezieht, die tatsächlich kleingärtne risch genutzt sind. Beispiel: Eine Baugesellschaft besitzt eine große zusammenhängende Grundstücksfläche, die im Lauf der Zeit bebaut werden soll. Ein Teil der Fläche ist am Stichtag in vielen Einzelstücken zu Schrebergartenzwecken verpachtet, der andere Teil an einen Gärtner. Von der Erfassung der Schre bergärten ist abzusehen. Der an den Gärtner ver pachtete Teil ist jedoch heranzuziehen. Dabei ist nicht der tatsächliche Grundsteuermeßbetrag (der auf dem gemeinen Wert des Baulands beruht) zu grunde zu logen, sondern der besondere Meß- hetrag, der nach den oben erörterten Bestimmun gen ermittelt wird. zeitlichem Uebergang eines Betriebs, z. B. durch Erbfolge. Die durch Verwaltungsübung und Rechtsprechung zugelasscne Aktivierungsfähigkeit be sonderer Anlagen (z. B. der Spargelan lagen, Korbweidenkulturen) und des stehenden Holzes wird durch die bevorstehende Regelung nicht berührt. II. Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse Bei der Veräußerung von Teilen eines Betriebes (Grundstücken) entstehen oft Erschwernisse für die Wirtschaftsführung. Diese können sich dadurch er geben, daß durch die Abgabe von Betriebsteilen der vorhandene Gebäude- und Jnventarbestand über die Erfordernisse des Restbetriobes hinausgeht und der Neberbestand sich als eine Belastung für den Betrieb darstellt oder daß durch die Abtren nung von Betriebsteilen die Bewirtschaftung des Betriebs sich verteuert. Beispiel: Eine Autobahn wird quer durch den Betrieb geführt. Da sie nur an wenigen Stellen einen Uebergang zuläht sind Umwege er forderlich, die höhere Kosten verursachen. Für derartige Betriebserschwernisse wird in der Regel vom Käufer eine Entschädigung gezahlt. Die Entschädigung ist nach ständiger Rechtsprechung des RFH. eine Betriebseinnahme. Dieser Betriebs einnahme steht aber die Wirtschaftserschwernis als Belastung gegenüber. Deshalb kann zum Aus gleich in die Vermögensübersicht am Schluß des be treffenden Wirtschaftsjahrs ein Schuldposten „Wrt- schasiserschwernis" bis zur Höhe der erhaltenen Entschädigung eingesetzt werden. Die Entschädigung stellt wirtschaftlich eine, Er satz der Mehraufwendungen dar, die dem Ver äußerer infolge der erschwerten Bewirtschaftung in den folgenden Jahren erwachsen. Es ist daher er forderlich, den Schuldposten „Wirtschaftserschwer nis" von Jahr zu Jahr um den Betrag abzuschrei ben, der von der Entschädigung anteilig auf die Mehrbelastung des Veräußerers in dem betreffen den Jahr entfällt. Da dieser anteilige Betrag schwer zu ermitteln ist, ist der Schuldposten jährlich um einen gleich hohen Durchschnittsbetrag zu vermin dern. Eine Abschreibung des Schuldpostens inner halb eines Zeitraums bis zu 20 Jahren wird den tatsächlichen Verhältnissen hinreichend Rechnung tragen, da anzunehmen ist, daß innerhalb dieses Llsvsk-ffogsn in /onc/wk>t§c/ici^/«c/isn Lstp/eksn EmkommmfteuerundBesitzwechsel Zeitraums die Wirtschaftserschwernis meist durch Maßnahmen des Betriehsinhabcrs oder amtlicher Stellen z. B. Flurbereinigung) beseitigt fein wird. Durch die Einsetzung eines Schuldpostens und dessen Abschreibung in einem bestimmten Zeitraum wird etwa das gleiche Ergebnis erzielt, wie wenn die während des Bestehens der Erschwernisse ent standenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen um die Beträge vermindert würden, die ihm durch die Entschädigung des Käufers im voraus bereits er setzt worden sind. Die Berechtigung des Abzugs ergibt sich ohne weiteres daraus, daß der Steuer pflichtige tatsächlich nur die um die erstatteten Be träge verminderten Aufwendungen selbst trägt. Die vorstehende Regelung gilt auch in den Fällen, in denen eine Entschädigung nicht wegen der Verteuerung in der Bewirtschaftung des Be triebs, sondern zum Ausgleich für den durch die Abgabe von Betriebsteilen entstehenden Ueberstand an Gebäuden bezahlt wird. Die vorstehende Regelung gilt dagegen nicht, soweit eine Entschädigung lediglich für eine Wert minderung des Grund und Bodens gezahlt wird, z. B. für Wertminderung des Bodens durch Grund wassersenkung. Die für Wertminderung gezahlte Entschädigung ist steuerlich nicht zu berücksichtigen. Wird sie dem Betrieb zugeführt, so ist sie als pri vate Kapitaleinlage zu behandeln. III. Sonstige Entschädigungen Bei der Veräußerung eines Betriebes oder Teil betriebes setzt sich das Entgelt aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Es werden bei der Er rechnung des Entgelts in der Regel die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falls besonders berück sichtigt. Oft werden dabei auch Entschädigungen vereinbart, die Entschädigung für die Aufgabe des Betriebs, für Umzugskosten des Inhabers oder dergleichen. Die einzelnen Bestandteile des Entgelts bilden zusammen den Kaufpreis für den Betrieb oder den Teilbetrieb. Zu prüfen ist lediglich, welcher Teil des Verkaufserlöses auf Grund und Boden (einschließlich Feldinventar und stehende Ernte) entfällt. Dieser Teil ist bei Ermittlung des Ver- äuherungsgewinns nicht anzusetzen. Der übrige Teil des Verkaufserlöses, mithin auch eine etwaige Ent schädigung für Aufgabe des Betriebs, für Umzugs kosten, für entgehenden Gewinn und dergleichen ist steuerpflichtig. Die Bezeichnung der einzelnen Teile des Kaufpreises ist jedoch nicht in jedem F^ll für ihre steuerliche Behandlung entscheidend. IV. Steuerbegünstigung bei Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs Bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen Be triebs oder Teilbetriebs (8 14 EStG.) ist H 34 Abs. 2 Ziff. 2 EStG, gemäß ein ermäßigrer Steuersatz anzuwenden. Solche Betriebs- oder Teil betriebsveräußerungen sind in letzter Zeit oft auf behördliche Veranlassung vorgenommen, z. B. Ver äußerungen an die Wehrmacht zur Anlegung von Truppenübungsplätzen, Flugplätzen usw., Verkäufe zum Bau von Reichsautobahnen. Wenn diese Ver äußerungen durch behördlichen Zvang veranlaßt worden sind, ist der hierbei erzielte Gewinn nur mit 10 v. H., bei Ledigen mit 12 b. H. zur Ein kommensteuer heranzuziehen, ein Zwang kann hier bei dann angenommen werden, wenn der Steuer pflichtige nach den Umständen des Falls der An sicht sein konnte, daß er im Falle der Verweigerung des Verkaufs ein behördliches Enteignungsver- sahren zu erwarten hätte. Umwandlung einer Unfallrente in einmalige Geldabfindunq Ueber die Umwandlung einer Ansallrente in eine einmalige Kapitalabfindung bestimmt ß 930 in Ver bindung mit 8 616 der Reichsversicherungsordnung: „Sind seit dem Unfall zwei Jahre vergangen und beträgt die Rente des Verletzten nicht mehr als ein Zehntel der Bollrente, so kann ihn die Genossen schaft durch die Gewährung des dreifachen Betrages seiner Jahresrente abfinden. Dies gilt nicht, so lange der Berechtigte noch Anspruch auf eine andere Verletztenrente aus der Unfallversicherung hat. Beträgt im übrigen die Rente eines Verletzten nicht mehr als ein Viertel der Vollrente, so kann ihn die Genossenschaft mit seiner Zustimmung durch Gewährung eines dem Wert seiner Jahresrente entsprechenden Kapitals abfinden. Durch die Abfindung wird der Anspruch auf Krankenbehandlung und Berussfürsorge nicht be rührt. Der Anspruch auf Rente ist trotz der Abfin dung begründet, so lange die Folgen des Unfalls nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung ver ursachen. Als wesentlich gilt eine Verschlimmerung nur, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit des Ver letzten für länger als einen Monat um mehr als 10 v. H. weiter gemindert wird. Die Rente wird um den Betrag gekürzt, der bei Berechnung der Abfindung zugrunde gelegt war." Die Berechnung des Abfindungskapitals bei Ver letztenrente bestimmt sich nach der Verordnung vom 14. 6. 1926 (RGBl. S. 269). Nach dieser Verord nung ist das Vierfache der Jahresrente zu zahlen, wenn der Berechtigte im Laus eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet, abgefunden wird. Wird er später abgefunden, so richtet sich das Abfindungs kapital nach dem inzwischen erreichten Alter des Verletzten und der seit dem Unfalltag verflossenen Zeit. Als Wter gilt das am letzten Geburtstag vor der Abfindung vollendete Lebensjahr. Auf die Berechnungsmethode im einzelnen kann in diesem Zusammenhang natürlich nicht eingegan gen werden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)