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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 55.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193800006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19380000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19380000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 55.1938
-
- Ausgabe Nummer 1, 6. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 2, 13. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 3, 20. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 4, 27. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 5, 3. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 6, 10. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 8, 24. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 9, 3. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 10, 10. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 11, 17. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 12, 24. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 13, 31. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 14, 7. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 15, 14. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 16, 21. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 17, 28. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 18, 5. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 19, 12. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 20, 19. Mai 1938 -
- Ausgabe Nummer 21, 26. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 22, 2. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 23, 9. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 24, 16. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 25, 23. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 26, 30. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 27, 7. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 28, 14. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 29, 21. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 30, 28. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 31, 4. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 32, 11. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 33, 18. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 34, 25. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 35, 1. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 36, 8. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 37, 15. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 38, 22. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 39, 29. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 40, 6. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 41, 13. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 42, 20. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 43, 27. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 44, 3. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 45, 10. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 46, 17. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 47, 24. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 48, 1. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 49, 8. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 50, 15. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 51, 22. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 52, 29. Dezember 1938 1
-
Band
Band 55.1938
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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° Steuer- und Mbeitsrechtliche Runöfthau Mitteilungen üer Steuerabteilung üer Suchstelle öes -rutschen Gartenbaus Nummer 8 Seilage zu „Vie Gartenbauwirtschaft" Nr. 27 7. Zuli 19Z8 In welcher Höhe sind Hypotheken zinsen zu zahlen? Zu welchem Zeitpunkt kann die Rück zahlung des Hypothekenkapitals gefor dert werden? Welche Mahnahmen kann der Schuld ner ergreifen, wenn er das Kapital nicht sristgemäh zurückzahlen kann? Ucber diese Fragen unterrichtet die Broschüre „Zinsscnkung und Hypothe- kcnmoratorium" von Wilhelm Thiele. Gärtnerische VerlagsgescUschast Dr. Walter Lang, K. G., Berlin SW. 11, Anhalter Strahe 7. Preis 0,85 RM. tenbauwirtschast" in der Beilage „Steuer- und avbcitsrechtliche Rundschau" veröffentlicht haben. Diese Entscheidung rechtfertigt jedoch das Vorgehen der Finanzämter nur in beschränktem Umfang. Es ist davon cuszuaehen, daß die Lieferungen sclbsterzeugtcr landwirtschaftlicher und gärtnerischer Produkte durch den Erzeuger grundsätzlich mit 1 Yb zu versteuern sind. In 8 46 der Durchsührungsbe- tzimmungen zum Umfatzjreuergefetz ist ausdrücklich herdovgehoben, daß die in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb hergestellten oder gewonnenen Gegenstände als innerhalb eines solchen Betriebs „erzeugt" anzusehen, sind. Hieraus ergibt sich, daß der Verkauf von Gegenständen, die im gärtnerischen Betrieb hergestellt sind, auch dann der Umsatzsteuer von 1 yi- unterliegen, wenn bei dem einzelnen Gegenstand hinzugekaufte Erzeug nisse mitveravbeitet worden sind (Kränze, Binde reien usw). Grundsätzlich unterliegen also anch Lieferungen im Rahmen der Gartenausführung (Friedhofgärt- nerei) nur dem Umsatzsteuertaris von 1 Yb. In der Regel wird man sogar davon ausgehen können, daß die Einnahmen aus Aufträgen, die innerhalb der Gartenausführung ausgesührt werden, einheit lich mit 1 Yb versteuert werden müssen, ohne daß eine Aufteilung in Lieferung und Arbeitsleistung erfolgen muß. Denn in der Mehrzahl der Fälle überwiegt der Wert der Lieferung derart, daß das ganze Geschäft nach gesunder Vollsanschauung nur einheitlich als Lieferung angesehen werden kann. Auf der anderen Seite kann aber auch im Einzel fall nach der Volksanschannng die Arbeitsleistung der Gesamttätigkeit das überwiegende Gepräge geben, so daß das Gesamtentgclt mit 2 Yb zu ver steuern ist. Das Letztere hat der Reichsfinanzhof in der obengenannten Entscheidung vom 15. 10. 1937 angenommen. Dort handelte es sich um den Fall, daß ein Gärtner die Pflege von Grabstätten in der Weise übernommen hatte, daß er nicht nur Pflanzen lieferte, sondern den gärtnerischen Grab- schmnck fortlaufend instan-dhielt. Hier nahm der Reichsfinanzhof an, daß für die Umfatzbcsteuerung das Entgelt nicht in ein solches für Arbeitsleistung und für Pflanzenliesernng aufgespalten werden dürfe, sondern daß das Gesamtentgelt mit 2 Yb steuerpflichtig fei, und zwar ohne Rücksicht daranf, ob der Gärtner seinem Auftraggeber das Entgelt in einer Snmme oder getrennt nach Arbeitsleistung und Pflanzenliesernng in Rechnung gestellt hat. Aus dieser Entscheidung des Reichssinanzhofs kann aber nicht gefolgert werden, daß alle Umsätze ans Gartenausführung oder Friedhofgärtnerei mit 2 Yb zu versteuern sind. Das hat der Reichsfinanzhos in seiner Entscheidung selbst klar zum Ausdruck ge bracht. OnkskL^s/c/vnZ -w/sc/isn ösLianc/isi/sn Wofür ist Grunderwerbssteuer zu zahlen? Gemäß § 1 des Grunderwerbssteuergesetzes wird bei Uebergang des Eigentums an inländischen Grundstücken eine Grunderwerbssteuer erhoben. Die Steuer beträgt 3 v. H. des Einheitswertes oder des an seine Stelle tretenden höheren Kauf preises. Daneben dürfen gemäß 8 38 des Finanz ausgleichsgesetzes die Länder und mit deren Zu stimmung die Gemeinden und Gemeindeverbände Zuschläge erheben, die jedoch zusammen nicht mehr als 2 v. H. des Einheitswertes oder Kaufpreises betragen dürfen. Der Gesamtbetrag der zur Er hebung gelangenden Grunderwerbssteuer kann also niemals mehr als 5 v. H. des Einheitswertes oder des Kaufpreises ausmachen. Zweifel bezüglich der Grunderwerbssteuerpflicht können dann auftauchen, wenn in dem Grund- stücksübernahmöpreis auch der Preis für die mit veräußerten Gewächshäuser und sonstigen Wirt schaftsgebäude fowie für die mitübernommenen Pflanzenbestände enthalten ist. Es erhebt sich dann nämlich die Frage, ob die Grunderwerbsteuer ledig lich nach dem Teil des Cinheitswertes oder Er- wcrbspreises zu berechnen ist, der sich auf das ein fache Grundstück bezieht, oder ob -der Gesamtein- heitswert oder Gesamterwerbspreis des Grundstücks einschließlich des Teils für Baulichkeiten und Pf-lan- zenbestände für die Berechnung der Grunderwerb steuer maßgebend ist. Das Gesetz läßt die Grunderwerbsteuerpflicht beim Uebergang des Eigentums an einem Grund- stück entstehen. Der Begriff des Grundstücks im Sinne dieser Vorschrift umschließt in seiner sach lichen Abgrenzung auch die Bestandteile des Grundstücks, nicht dagegen dessen Zubehör. Nun kann es nicht zweifelhaft sein, daß die beim Kauf eines Grundstücks mitübernommenen Treib- und Gewächshäuser als Bestandteile anzusehen sind. Denn nur solche Sachen gehören nicht zu den Be standteilen eines Grundstücks, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Ungetrcnnte Bodenerzeugnisse, also insbesondere Früchte auf dem Halm, Bäume und dergleichen, sind ebenfalls Bestandteile des Grund stücks (8 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und daher bei der Grunderwerbsteuer mit zu veran schlagen. Dagegen gehört das Zubehör, wie bereits erwähnt, begrifflich nicht zum Grundstück und bleibt deswegen durchweg von der Steuer unberührt. „Dem Zubehör stehen gleich solche Sachen, die nur zu einem vorübergehendne Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind, so Bäume in Baum schulen (RGZ. 66,80);" vgl. Boethke-Bergschmidt, Kommentar zum Grunderwcrbsteuergesetz 3. Aufl-, Anmerkung 11 zu 8 1- „Das Zubehör kann aber Landesabgaben oder landesrechtlich zugelassenen Kreis- oder Gemeindeumsatzsteuern unterworfen werden (Zubehörsteuer)"; vgl. Jahn, Kommentar zum Grundcrwcrbsteuergesetz 8 l a. E. Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vor schriften des Reichsbe-wertungsgefetzes auf den dem steuerpflichtigen Rechtsvorgang unmittelbar voran- gegangendn Feststellungszeitpunkt für das Grund stück (landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärt nerischen Betrieb) festgestellt worden ist. Ist in dem Einheitswert der Wert solcher Gegenstände enthal ten, die der Grunderwerbsteuer nicht unterliegen, so ist der Wert dieser Gegenstände zur Ermittlung des der Steuer zugrunde zu legenden Wertes aus zuscheiden. Ist der Veränßerungspreis höher als der Einheitswert des Grundstücks, so tritt er an die Stelle des Einheitswertes. Umsätze aus Friedhofgärtnerei Wieviel Prozent müssen versteuert werden? In letzter Zeit sind einige Finanzämter dazu übcrgegangen, die von den Steuerpflichtigen abge gebenen Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuer voranmeldungen mit dem Hinweis darauf zu be anstanden, -daß die Umsätze aus der Gartenausfüh rung und insbesondere aus der Friedhofgärtnerei mit 2 zu versteuern seien. Die Finanzämter stützen sich dabei auf eine Entscheidung des Reichs- finan-z-hofs vom 15. Oktober 1937 (Reichssteuerblatt 1937 S. 1179), die wir in Nr. 49/1937 der „Gar- /(v/kvrafksik oc/s»- gsv/srd/ic^s /-/ancss/skäkigksit? Weiterkultur von Aungpflanzen Wenn ein Gärtner im Herbst Azaleenjungpflan zen oder dergleichen kauft und diese nach erfolgter Weiterkultur im Frühjahr als verkaufsfcrtige Blumen in den Handel bringt oder wenn er Blu menzwiebeln abtreibt, so taucht sowohl für das Um- satzsteuervecht als auch für einkommen- und ge werbesteuerliche Behandlung die Frage auf, ob es sich insoweit um eine landwirtschaftlich-gärtnerische Erzeugertätigkeit, d. h. Kulturarbeit, handelt oder u-m eine gewerbliche Handelstätigkeit. Dabei ist davon auszugehen, daß man unter Landwirtschaft und Gartenbau die Gewin nung von Pflanzen und Pflanzen teilen mit Hilfe der Naturkräfte (vgl. 8 13 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) zu verstehen hat. Diese Fassung des neuen Einkom mensteuergesetzes ist gerade deshalb gewählt wor den, um endgültig klarzustellen, was unter den Be griff Landwirtschaft bzw. Gartenbau fällt. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß die eingangs bezeichnete Tätigkeit als Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilse der Naturkräfte an zusehen ist. Soweit die Blumenzwiebeln in Frage stehen, ist festzustellen, daß diese für den Gärtner nichts ande res darstcllen wie das Samenkorn für den Land wirt. Niemand wird aber auf den Gedanken kom ¬ men, etwa einen Landwirt deshalb als Gewerbe treibenden anzusprechen, weil er sein Saatkorn von dritter Seite kauft. Was die Weiterkultur von Jungpflanzen angeht, fo besteht ja gerade das Wesen des Gartenbaues — im Gegensatz zur Land wirtschaft im engeren Sinne (Körner- und Hack fruchtanbau) — darin, daß aus kultur- und be triebstechnischen Gründen häufig die einzelnen Kul turperioden der Pflanzen nicht in ein- und dem selben Betrieb durchgeführt werden, sondern sich mehrere Betriebe in die einzelnen Kulturperioden teilen. Das ändert jedoch nichts daran, daß jeder an der Gesamtkultur beteiligte Betrieb die Ge winnung organischer Substanz zum Gegenstand hat, d. h. Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnt. Es ergibt sich also für die Gewinnung von Gar tenbauerzeugnissen durch gärtnerische Kulturarbeit aus Jungpslanzen, Blumenzwiebeln usw. folgendes: 1. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Umsätze sind mit 1 Yb zu versteuern; 2. die Reineinlünfte aus einer solchen Tätigkeit gelten als Einkommen aus Land- und Forstwirt schaft und genießen daher die Vergünstigung der landwirtschaftlichen Einheitssteuer (Freigrenze 3000,— Ml); 3. Diese Tätigkeit ist nicht gewcrbesteuerpflichtig. Das Kind in der Finanzpolitik, Steuer gesetzgebung und Sozialversicherung Auf dem Internationalen Kinderschutzkongreß in Frankfurt (Main) sprach der Staatssekretär im Reichsfinanzministerinm, Fritz Reinhardt, über das Thema: „Das Kind in der Finanzpolitik, Steuer gesetzgebung und Sozialversicherung des national sozialistischen Deutschland." Reinhardt führte dabei u. a. aus! Das kostbarste Gut eines Volkes ist das Kind. Der Staat muß bestrebt sein, den Eltern die Auf zucht und Erziehung der Kinder zu erleichtern. Staatssekretär Reinhardt gab im einzelnen einen Ueberblick über die bereits' begonnenen Maßnah men zum Ausgleich der Familienlasten. Die nationalsozialistische Reichsregierung hat im Oktober 1934 eine Reform der Personensteuern vor genommen. Die Reform besteht in der stärkeren Berücksichtigung des Familienstandes bei der Ein kommensteuer, in der Neuberücksichtigung des Familienstandes bei der Bürgersteuer und bei der Vermögensteuer und in der Einführung von Frei beträgen für Kinder und Enkel bei der Erbschaft steuer. Der nationalsozialistische Staat nimmt einen weiteren Ausgleich der Kamilienlasten durch Ge währung laufender Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien vor. Die Kinderbeihilfen stellen nicht eine Wohlfahrt, sondern eine volkswirtschaftliche, bevölkerungspoli tisch und sozialpolitisch erforderliche Ausgleichs maßnahme dar. Wir gewähren seit April 1938 für Kinder, deren besondere Förderung nach nationalsozialistischer Weltanschauung geboten erscheint, auch Äusbil- dungsbeihilfen zum Besuch von mittleren und höheren Schulen, von nationalpolitischen Er ziehungsanstalten und von Fachschulen und Hoch schulen. Wir gewähren im nationalsozialistischen Staat nicht nur lausende Kinderbeihilfen und Ausbil dungsbeihilfen, wir gewähren auch einmalige Kinderbeihilfen. Deutschlands Städte werden baulich umgestaltet. Dabei werden viele und schlechte Wohnungen be seitigt. Dafür werden neue Wohnungen gebaut. Es ist erwünscht, daß die kinderreichen Faw'lien Wohnungen beziehen, die genügend groß sind. Dar auf wird bei der Erstellung von Neubauten beson ders geachtet. Diejenigen kinderreichen Familien, die im Rahmen der baulichen Umgestaltung deut- jcher Städte eine solche genügend große Wohnung zngowiesen erhalten, können einer Verordnung vom 1. Juni 1938 gemäß eine einmalige Einrichtungs beihilfe in Höhe von 100 RM. für ;edes Kind unter 16 Jahren erhalten. Diese Einrichtnngsbeihilfe wird auch dann gewährt, wenn die Familie bereits früher eine einmalige Kinderbeihilfe erhalten hat. Das Kind wird auch in der deutschen Sozial versicherung berücksichtigt. Für die Invalidenver sicherung nnd für die Angestelltenversicherung hat das Gesetz über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21. Dezember 1937 eine stärkere Berücksichti gung des Kindes gebracht. Der nationalsozialistische Staat regt auch zur frühzeitigen Verheiratung, insbesondere durch Ge währung von Ehestandsdarlehen, an. Der Durch schnittsbetrag für das einzelne Ehestandsdarlehen ist gegenwärtig 650 KN, der Höchstbetrag 1000 M. Es ist beabsichtigt, sobald die zur Verfügung stehen den Mittel es ermöglichen, Töchtern aus kinder reichen Familien ein noch höheres Ehestandsdar lehen zu gewähren. Staatssekretär Reinhardt wies sodann darauf hin, daß die Ehestandsdarlehen seit 1. April 1938 auch ein Mittel zur Bekämpfung der Landflucht darstcllen: Weist ein Ehemann, der ein Ehestandsdarlehen erhalten hat, nach, daß er nach Abschluß seiner Schnlaus-bil-dung ununterbrochen in der Land- und Forstwirtschaft (Dazu gehört auch der Gartenbau. Die Schriftltg.) oder als ländlicher Handwerker tätig gewesen ist, so werden die zu entrichtenden Tilgungsbeträge des Ehestandsdarlehens auf die Dauer von fünf Jahren, mindestens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, zinslos gestundet. Weist dieser Volksgenosse bei Ablauf dieser Stun dungsfrist nach, daß er bis dahin weiter un unterbrochen in der Land- oder Forstwirtschaft tätig gewesen ist, sc werden ihm die noch zu ent richtenden Tilgungsbeträge erlaßen. Das bedeutet, daß aus dem Ehestandsdarlehen ein Geschenk wird. Reinhardt betonte, daß die bisher getroffenen Maßnahmen nur den ersten großen Schritt auf dem Weg zum Ziel darstcllen und erklärte abschlie ßend: Wir werden den Weg nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten fortentwickeln, bis wir einen vollständigen Ausgleich der Familienlasten für alle Stände des -deutschen Volkes erreicht haben werden und der Gedanke der Frühehe und die Sehnsucht nach Kinderreichtum Gemeingut aller Deutschen geworden fein werden. Bürqmleuer für Lehrlinge Wert der freien Station und Höhe des Taschen geldes entscheidend Ist ein Lehrling zur Zahlung von Bürgersteuer verpflichtet, wenn er neben freier Station ein wöchentliches Taschengeld von 3,— KN erhält, mit dem er selbst seine Kleider anschaffcn und instand halten muß? Eine Bestimmung, in der allgemein eine Bürger- steuerfrciheit für Lehrlinge angeordnet ist, besteht nicht. Es kommen vielmehr die allgemeinen Vor schriften zur Anwendung. Dabei ist von der Bestimmung des 8 16 Abs. 1 des Bürgersteuergesetzes auszugehen, wonach die Bürgersteuer f r e i g r e n z e 150 v. H. bei Verhei rateten — und 130 v. H. bei Lodigen — des Be trages beträgt, den der Steuerpflichtige im Falle der Hilfs-bedürftigkeit von dem zuständigen Für sorgeverband nach den Richtsätzen der allgemeinen Fürsorge als Wohlsahrtsunterstützung im Er hebungsjahr erhalten würde, mindestens jedoch jährlich 400 .M. Falls die an den Lehrling ge zahlte Entschädigung (Natural- und Barentschädi gung) diesen Betrag übersteigt, ist eine Bürger steuerpflicht gegeben, nnd zwar wird eine Heran ziehung mit dem niedrigsten Reichssatz von 3 Ml in Betracht kommen, da der Lehrling einkommen- (lo-hn-) steuerfrei ist. Zu diesem Roichsfatz von 3 K>)k kommt dann der für die betreffende Ge meinde geltende Hundertsatz. Der Wert der freien Station ist durch Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 20. November 1934 — 8 2015—6 III — Mr männliche Haus gehilfen, Lehrlinge, Gewerbegehilsen, land wirtschaftliche Arbeiter und sonstige gering bezahlte gewerbliche und landwirtschaftliche 'männliche Ar beitskräfte, die nicht der Angestelltenverstcherungs- pflicht unterliegen, auf monatlich 35 M festgesetzt worden. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Ober- sinanzpräsidenten oder Finanzämter bei diesem Satz von 35 Ml einen Zuschlag oder Abschlag von höch stens 20 v. H. vornehmen können. Ob für den ein zelnen Bezirk von dieser Befugnis, einen 20ybigen Zuschlag oder Abschlag vorzune-hmen, Gebauch ge macht worden ist, kann der Steuerpflichtige leicht durch Rückfrage bei seinem Finanzamt f-eststellen. Geht man bei der Bewertung der Sachbezüge von einem monatlichen Satz von 35 RM. aus, so ergibt sich für die Frage/ ob der Lehrling bürgersteuer pflichtig ist, folgende Berechnung: Wert der freien Station 12X35 Mt — 420 NN Taschengeld 52X 3 M — 156 NN zusammen 576 KN. Der Wert der freien Station und des Taschen geldes liegt mithin oberhalb der Bürgersteuerfrei- gren-ze. Eine Heranziehung zur Bürgersteuer ist daher gerechtfertigt. Geltungsdauer und Krankenjcheinqebühr Zwei Entscheidungen über den Krankenschein Der 8 187b der Reichsvevsicherungsordnung be stimmt, daß der Versicherte für die Ausstellung eines Krankenscheins eine Gebühr von 25 zu zahlen hat, daß diese Gebühr aber für denselben Ver sicherungsfall nur einmal zu entrichten ist. Im Rahmen dieser Vorschrift hat, wie der Reichs arbeitsminister im Reichsarbeitsblatt 1938 IV Seite 224 bekanntgibt, das Reichsversicherungsamt zu folgender Frage Stellung genommen: Gilt der Mr ein Kalendervierteljahr ausge stellte Krankenschein bei Inanspruchnahme des selben Heilbehandlers auch Mr mehrere in dem Kalendervierteljahr eintretende Versiche rungsfälle oder ist Mr jeden in dem Kalender vierteljahr neu eintretenden Versicherungsfall ein neuer Krankenschein erforderlich, für den jedesmal die Gebühr von 0,25 NN entrichtet werden muß? Das Reichsversicherungsamt hat diese Frage da hin entschieden, daß Mr jeden weiteren Versiche rungsfall — ein solcher kommt aber erst in Frage, ivenn die den ersten Versichcrungsfall begründende Krankheit weggcsallen ist — die Krankenscheingebühr erneut zu entrichten ist. Dabei spielt es keine Nolle, ob der neue Versicherungsfall in dem gleichen KaleNderviertclja-hr eingetreten ist wie der frühere. Die Krankenschcinge-bühr wird selbst dann fällig, wenn der Versicherte nach Eintritt des neuen Vcr- sicherungsfalles -den gleichen Arzt wie bei dem vor- hergehenden Versicherungsfall in Anspruch nimmt. Gleichzeitig hat sich das Reichsversicherungsamt mit folgender Frage besaßt: Ist die Krankenschein-gebühr noch einmal zu entrichten, wenn im Laufe einer Zahnbehand lung ein Arzt wegen einer allgemeinen Er krankung in Anspruch genommen werden muß? Zu dieser Frage hat -das RNA. wie folgt Stellung genommen: Mit dem Beginn der Krankheit tritt der Ver- sicherungs-fall ein Unter Krankheit in diesem Sinne ist nicht die ärztlich als Krankheit bezeichnete ein zelne Erkrankung zu verstehen, sondern der regel widrige Körper- und Geisteszustand, der die Not wendigkeit einer Heilbehandlung oder Arbeits unfähigkeit zur Folge hat. Der Versicherungsfall dauert so lange fort, als -die objektive Notwendigkeit ärztlicher Behandlung gegeben ist. Wenn deshalb im Lauf einer allgemeinen ärztlichen Behandlung noch die, Inanspruchnahme eines Zahnbehand-lers erforderlich wird, so braucht die Krankenscbeingcbühr nicht noch einmal entrichtet zu tvcrdcn. Das gleiche gilt im umgekehrten Fall, wenn ein Krankenschein Mr eine Zahnbehandlung gelöst worden ist und sich während -der Zahnbehandlung die Notwendigkeit ergibt, einen praktischen Arzt auszusuchen und für diesen einen weiteren Krankenschein zu entnehmen. Die Einheit des Versicherungsfalles schließt hier die Zahlung einer weiteren Knmkenfcheingebühr aus,
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