Suche löschen...
Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 55.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193800006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19380000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19380000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 55.1938
-
- Ausgabe Nummer 1, 6. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 2, 13. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 3, 20. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 4, 27. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 5, 3. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 6, 10. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 8, 24. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 9, 3. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 10, 10. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 11, 17. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 12, 24. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 13, 31. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 14, 7. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 15, 14. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 16, 21. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 17, 28. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 18, 5. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 19, 12. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 20, 19. Mai 1938 -
- Ausgabe Nummer 21, 26. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 22, 2. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 23, 9. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 24, 16. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 25, 23. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 26, 30. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 27, 7. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 28, 14. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 29, 21. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 30, 28. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 31, 4. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 32, 11. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 33, 18. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 34, 25. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 35, 1. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 36, 8. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 37, 15. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 38, 22. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 39, 29. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 40, 6. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 41, 13. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 42, 20. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 43, 27. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 44, 3. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 45, 10. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 46, 17. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 47, 24. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 48, 1. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 49, 8. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 50, 15. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 51, 22. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 52, 29. Dezember 1938 1
-
Band
Band 55.1938
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Steuer- unö Mbeitsrechtliche Rundschau Mitteilungen -er Steuerabteilung -er Huchftelle -es -eutsthen Gartenbaus Nummer 7 Seilage zu „Vie Hartenbauwirtschaft" Nr.24 tö. ^uni 1YZ8 War MÜ556N 66/^/6/)L^ü/l565 unc/ V^/5L6N? Das Arbeitszeuqnts das die ksb/?oscs>ci5ci^f65 bs/ 56insr t.on<^/>f§cl>off m/t ^vLo/rbsff/sbsn Obstbaubetriebe als Erbhöfe 6, daß diese Betriebe auch bei Um- Amtsdauer der Vertrauensräte verlängert rates vor. Aus der Betriebst treten die Grund des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit ist im März 1934 erfolgt. Die Ämtsdaner . Viehwirtschaft unter Berücksichtigung der besonde- dieser Vertrauensmänner endete ani 30. April 1935. ren Verhältnisse des Bodenseegebiets nicht zu. Die man ein einfaches Zeugnis — dieses wird in der Praxis gewöhnlich als Arbeitsbescheinigung bezeich- weiteres verlängert worden, daß eine erneute Ab legung des feierlichen Gelöbnisses nicht stattfindet. Art die und Art Er in it Er- net — und ein qualifiziertes Zeugnis, Praxis schlechthin Zeugnis nennt. Das einfache Zeugnis erstreckt sich auf Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es muß der Arbeit so genau bezeichnen, daß für Dritte die tatsächliche Beschäftigung klar erkenntlich ist. Bei der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist nicht die tat sächliche Arbeitszeit, sondern die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisscs anzugcben. Kurze Unter brechungen der Arbeit durch Krankheit usw. werden in das Zeugnis nicht ausgenommen. Das einfache Zeugnis enthält auch keine Angabe der Entlassungsgründe. Die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses mit Ausdehnung auf die Leistungen und die Füh rung ist nur erforderlich, wenn der Arbeitnehmer es verlangt. Ein solches Zeugnis mit Ausdehnung auf Führung und Leistung ist bereits heute im Arbeitsleben die durchaus übliche Form des Ar- von -dem einen oder anderen Besitzer betrieben; er ist vielmehr seit langem durch die für ihn gün stigen Witternngs- und Bodenverhältnisse veranlaßt und gefördert und so seit alters her zu der übliche» Nutzungsart, zumeist gemischt mit Viehwirtschaft, geworden. Die besonders günstigen klimatischen und auch Bodenverhältnisse der Gegend mindern auch die Gefahr einer völligen Mißernte auf ein gerin- Jm Jahre 1935 ist dann eine Neinvahl der Ver trauensmänner durchgeführt worden. Diese Ver trauensmänner befinben sich zur Zeit noch im Amt. Denn die an sich am 30. April 1936 ab- , gelaufene Amtszeit der Vertranensräte ist erstmalig 1937 und dann später bis verlängert worden. Durch Gesetz vom 1. April Amtsdauer der derzeitigen trauensrates ohne zeitliche beitszeugnisses, während das einfache Zeugnis in der Form der Arbeitsbescheinigung nahezu in Weg fall gekommen ist. Das Gefolgschaftsmitglied kann auch ein Zeugnis verlangen, das sich nur aus die Leistungen oder nur auf die Führung erstreckt. Natürlich hat ein solches Zeugnis nur einen gerin gen Wert. Denn jeder, der das Zeugnis in die Hand bekommt, wird mißtrauisch werden, wenn er darin nur eine Beurteilung der Arbeitsleistung, aber keine Angabe über die Führung findet. Und nur schwerlich wird sich ein Betriebsführer bereit erklären, einen Bewerber einzustellen, dessen Zeug nisse zwar eine gute Führung bescheinigen, aber eine Bewertung der Arbeitsleistung vermissen lassen. Selbstverständlich werden in das Zeugnis nur Angaben über die dienstliche Führung aufge nommen. Sowohl bei den Leistungen als auch bei der Führung muß sich das Zeugnis auf die Ge samtdauer des Arbeitsverhältnisses erstrecken. Die Formulierung des Zeugnisses steht grundsätzlich im Ermessen des Betriebssührers. Das Zeugnis muß Viehwirtschaft mit 7 Kühen und rund 21 Morgen Lan-d reicht zwar zu einer Ackernahrung nicht aus, bietet aber doch einen starken und sicheren Rück halt für die Familie nnd den Betrieb. Der Obst bau wird im Bodenseegebiet nicht nur gelegentlich langt im 8 6, daß diese Betriebe auch bei Um stellung auf eine andere Art landwirtschaftlicher 1938 ist nunmehr die Mitglieder des Ver- Begrenzung bis auf ausreichen, eine Familie von durchschnittlicher Zahl und den Wirtschaftsablauf zu erhalten. In ungün stigen Ertraqsjahren oder bei schlechter Konjunktur find solche Betriebe aber nicht lebensfähig. Sie bieten deshalb keine Grundlage für einen Erbhof. Aus diesen Gründen verlangt das Gesetz zur Erb- hofeigenschaft der Obst- und Gemüscbaubctriebe, daß diese auch bei Umstellung auf eine Landwirt schaft eine Ackernahrung darstellen würden. Dieser Grund trifft bei einem'Betrieb mit überwiegender durch Gesetz vom 31. März 1936 bis zum 30. April '— ' "zum 30. April 1938 Für alle Betriebe mit in der Regel mindestens 20 Beschäftigten sieht das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit die Bildung eines Vertrauens- Vertrauensmänner dem Betriebsführer beratend zur Seite und bilden mit ihm und unter seiner Leitung den Vertrauensrat. Aufgabe des Ver trauensrates ist es, das gegenseitige Vertrauen innerhalb der Betriebsgemeinschast zu vertiefen. Zu diesem Zwecke hat ihm das Gesetz die Aufgabe zugewiesen, alle Maßnahmen zu beraten, die der Verbesserung der Arbeitsleistung, der Gestaltung und Durchführung der allgemeinen Betriebs bedingungen, insbesondere der Betriebsordnung, der Durchführung und Verbesserung des Aetriebs- schutzes, der Stärkung der Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander und init dein Betrieb und dem Wohle aller Glieder der Ge meinschaft dienen. Der Verlrauensrat hat ferner aus eine Beilegung aller Streitigkeiten innerhalb der Betriebsgemeinschast hinzuwirken. Einzelheiten über die Aufgaben und Befugnisse des Vertrauens- rates haben wir bereits früher an dieser Stelle erörtert. „In landwirtschaftlichen Betrieben Ut die Vor aussetzung zur Vertrauensratsbildung gegeben, wenn die nötige Beschäftigungszahl von mindestens 20 Angestellten und Arbeitern während des größten Teils des Jahres erreicht wird. Ist das nicht der Fall, so bleibt der landwirtschaftliche Betrieb auch während jener Zeit ohne Vertvauensrat, in der durch saisonweise Einstellung von Wanderarbeitern usw. eine Beschäftigtenzahl von über 20 erreicht wird/' -'^Das Gesetz steht an sich vor, daß der Führer des Betriebs im März jedes Jahres eine Liste der Ver ¬ trauensmänner und deren Stellvertreter aufzu stellen hat. Ueber diese Liste stimmen dann die Gefolgschaftsmitglieder in geheimer Wahl ab. Die Mitglieder des Vertrauensrates legen vor der Ge folgschaft am Tage der nationalen Arbeit (1. Mai) das feierliche Gelöbnis ab, in ihrer Amtsführung nur dem Wohle des Betriebes und der Gemein schaft aller Volksgenossen unter Zurückstellung eigennütziger Interessen zu dienen nnd in ihrer Lebensführung und Diensterfüllung den Betriebs- angelörigen Vorbild zu sein. Treten in einem Betriebe die Voraussetzungen für die Errichtung eines Vertrauensrates erst später ein, weil nunmehr die durchschnittliche Beschäftig tenzahl erreicht wird, so hat alsbald die Berufung der Vertrauensmänner und die Verpflichtung des Vertrauensrates durch feierliches Gelöbnis zu er folgen. Das Amt des Vertrnnensrates beginnt nach der Verpflichtung — also regelmäßig ani 1. Mai — und endet jeweils ani 30. April. Die erste Wahl von Vertrauensmännern aus Nach Z 1 des Reichserbhofgesetzes bildet land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundeigentum, das sich im Allgemcineigentum einer bauern fähigen Person befindet und die Größe einer Acker nahrung darstellt, einen Erbhof. Als Ackernahrung gilt dabei diejenige Menge Landes, die notwendig ist, um eine Familie unabhängig vom Markt und der allgemeinen Wirtschaftslage zu ernähren und zu bekleiden sowie den Wirtschaftsablaus des Erb hofs zu erhalten. Der Gartenbau gehört Mar nicht zur Landwirt schaft im engeren Sinne (Ackerbau und Viehzucht), wohl aber zur Landwirtschaft im weiteren Sinne (Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte). Für diese Betriebe, die der Landwirtschaft im weiteren Sinne angehören, hat das Gesetz die Erbhoffähigkeit an besondere Be dingungen geknüpft. Beim Weinbau ist der Begriff der Ackernahrung dahin erweitert worden, daß als Ackernahrung ein Betrieb nur dann angesehen wer den soll, wenn die eigene Erzeugung an Wein trauben zum Unterhalt einer Familie ausreicht. Bei Gemüse- und Obstbaubetrieben ist im Gegen satz zu den Weinbaubetrieben nicht nur die aus reichende Erzeugung für die Begründung einer Ackernahrung erforderlich, sondern das Gesetz ver- schaft einer solchen Besitzung genügt, daß die träge der reinen Landwirtschaft zusammen den Erträgen aus diesen Zusatzbetrieben die nährung und Bekleidung einer Familie sicher stellen und den Wirtschaftsablauf der Besitzung er halten können. Das Reichserbhofgericht entschied sich für letzteres und kommt zu der Feststellung, daß die Erträge aus diesen Zusatzbetrieben, soweit sie — wie beim Obstbau in der Bodenseegegend — dauernd gesichert erscheinen, bei der Äckernahrung berücksichtigt werden müssen. Nutzung als Ackernwhrung anzufehen wären. In diesem Zusammenhang verdient eine Ent scheidung des Reichserbhofgerichts vom 5. März 1937 (Ämtl. Sammlg. Bd. 4, Seite 18) besondere Beachtung, die sich mit der Frage des Erbhof charakters der Obstbaubetriebe in der Bodensee gegend befaßt. Es tauchte hierbei die Frage auf, ob' diese Betriebe der Äodenseegegend, die neben vorwiegend reiner Landwirtschaft Obst- und Ge müsebau Pflegen, nur dann einen Erbhof dar stellen, wenn sie bei vollständiger Umstellung auf reine Landwirtschaft ebenfalls eine Ackernahrung bilden würden, oder aber ob es für Erbhofeigen- Den Entscheidungsgründen entnehmen wir fol gendes: Auf der Besitzung von 5,437 ka wird vor wiegend Viehwirtschaft betrieben. Die Besitzung weist zum größten Teil guten Boden ans, wenn auch zweieinhalb Tagwerk Streuwiesen sind. Da für sprechen die Bodenklassen, der verhältnismäßig hohe Einheitswert und der Viehbestand von sieben Kühen, bei dem allerdings die Zupachtunq von einem Tagwerk und der Zukauf von Kraftfutter berücksichtigt werden müssen. Zu einer Ackernahrung reicht die Viehwirtschaft aber nicht ganz aus. Dies auch dann nicht, wenn die Ertragfähigkeit durch Beseitigung der Obstbäume, die die Grasflächen beschatten und dem Boden viel Nährstoffe entziehen, erhöht würde. Eine Ackernahrung ist aber zweifel los gegeben, wenn die Erträge aus dem Obstbau berücksichtigt werden. Dabei kann zwar nicht das besonders gute Obstjahr 1934 mit dem Ertrag von 150 Zentner zugrunde gelegt werden. Die durch schnittlichen Erträge dürften aber mit Einwilli gung des Landesbauernführers anf mindestens 800,'— M angesetzt werden; dem hat auch der Eigentümer nicht widersprochen. Damit wird die an sich schon gute und ertragreiche Wirtschaft auf eine sichere Äckernahrung gebracht. Die Grund stücke werden von der ausreichenden Hofstelle aus bewirtschaftet, bilden daher mit dieser eine Wirt schaftseinheit. An der Bauernfähigkeit und Boden- verbundcnheit des Eigentümers, der den Besitz von seinem Vater übernommen hat und auf ihr selbst Viehwirtschaft und daneben Obstbau betreibt, ist auch nicht zu zweifeln. Die Schulden sind in der Hauptsache aus Abfindungen und aus der Ueber- nahme einer Bürgschaft für den Schwager des Eigentümers entstanden; sie sprechen deshalb weder gegen die Ackernahrung noch gegen die Bauern- sähigkeit des Eigentümers. Hiernach bleibt die Frage, ob die Obsterträge bei der Frage der Ackernah'rung berücksichtigt wer den dürfen Die Vorinstanzen haben das verneint, weil 8 6 Abs. 3 REG. bestimme, daß bei Obstbau ein Betrieb als Ackernahrung anzusehen sei, wenn der genutzte Grundbesitz auch bei Unrstellunq auf eine andere Art landwirtschaftlicher Nutzung als Ackernahrung anzufehen sein würde im Sinne des 8 2 Abs. 2 REG. Die Besonderheit des Falles be steht hier darin, daß der Betrieb aus Viehwirt schaft und Obstbau gemischt ist und dabei die Vieh wirtschaft bei weitem überwiegt. Bei Obst- und Gemüsebau köunen kleine und kleinste Flächen Bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses treten an den Betriebssichrer und das Gefolgjchasls- mitglied immer wieder Zweifelsfragen heran, die die Erteilung des Arbeitszeugmsses betreffen. Wer kann ein Arbettszeugnis verlangen, und was gehört in das Zeugnis? Diese Fragen sind leider in der Praxis immer noch nicht hinreichend bekannt, ob wohl man annehmen sollte, daß mit Rücksicht aus die große Bedeutung des Arbeitszeugnisses, die dieses im heutigen Arbeitsleben einnimmt, alle Be teiligten sich mit den maßgebenden Bestimmungen längst vertraut gemacht hätten. Der Arbeitnehmer (Gefolgschaftsmitglied) kann bei Beendigung eines Dienstverhältnisses von dem Arbeitgeber (Betriebsführer) ein schriftliches Zeug nis über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer fordern. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist das Zeugnis auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. Der Anspruch auf Aushändigung eines Arbeits zeugnisses ist b ei Beendigung eines Arbeitsverhält nisses (und nicht nach Beendigung eines Arbeits verhältnisses) gegeben. Auch während der Dauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses kann der Arbeit nehmer häufig ein starkes Interesse daran haben, beim Aufsuchen einer neuen Stelle ein Zeugnis vor zeigen zu können. Nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer bekannt lich einen Anspruch darauf, daß ihm eine ange messene Zeit zum Änfsuchen eines neuen Arbeits platzes gewährt wird. Der Arbeitgeber ist daher bereits vom Zeitpunkt der Kündigung an zur Zeug niserteilung verpflichtet. Häufig erfolgt die Kündi gung bereits vor Beginn der vertraglichen oder ge- etzlichen Kündigungsfrist. In diesen Fällen ent- teht der Anspruch auf Gewährung von Freizeit für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle regelmäßig erst mit dem Beginn dieser Kündigungsfrist. Auch von diesem Zeitpunkt ab kann üblicherweise erst die Erteilung eines Zeugnisses verlangt werden. Hat also ein Arbeitnehmer, der mit sechswöchiger Kün digung zum Vierteljahresschluß eingestellt worden war, bereits am 15. Juli zum 30. September ge kündigt, so hat er regelmäßig erst vom 15. August ab einen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses und kann erst von diesem Zeitpunkt ab verlangen, daß ihm eine angemessene Zeit zum Auffuchen eines neuen Beschäftigungsoerhältnisses gewährt wird. Doch wird ein vernünftiger Betriebsführer auch in diesen Fällen seinem ausscheidenden Gefolgschafts- Mitglied bereits am 15. Juli ein Arbeitszeugms er teilen und ihm nichts in den Weg legen, wenn er bereits vor dem 15. Augnst eine neue Stelle in Aus sicht hat und sich dort vorstellen will. Denn wenn der Arbeitnehmer bereits am 15. Juli kündigt, ist auch das ein besonderes Entgegenkommen, weil er ja auf diese Weise dem Betriebssichrer die Möglich keit gibt, sich rechtzeitig um eine Ersatzarbeitskraft zu bemühen. Das endgültige Zeugnis wird der Betriebsführer in der Regel erst mit dem tatsächlichen Ausscheiden des Gefolgschaftsmitgliedes ausstellen, vorher wird er zweckmäßiger ein Zwischenzeugnis erteilen und hierin zum Äusdruck bringen, daß es sich um ein vorläufiges Zeugnis handelt. Das geschieht ani besten in der Form, daß man dem Zeugnis die Ueberschrift gibt: „Vorläufiges Zeugnis" oder „Awischenzeugnis". In ein solches Zeugnis Pflegt man den Schlußsatz aufzunchmen: „Dieses Zeugnis verliert am seine Gültigkeit" oder „Dieses Zeugnis gilt nur bis zum . . . Der Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, und zwar unterscheidet selbstverständlich wahrheitsgemäß erteilt werden, d. h. die im Zeugnis enthaltenen Angaben müssen objektiv richtig sein. Der Betriebsführer haftet unter Umständen Dritten gegenüber, wenn er sei nem Arbeitnehmer ein unrichtiges Zeugnis aus stellt. Hat der Arbeitnehmer ursprünglich nur ein ein faches Zeugnis (Arbeitsbescheinigung) verlangt, so kann er trotzdem nachträglich noch ein qualifizier tes Zeugnis beanspruchen. Dagegen ist der Be triebssichrer reicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein einfaches Zeugnis auszuhändi gen, wenn diesem vorher auf sein Verlangen ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt worden ist. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses kann, wenn der Arbeitgeber die Zeugnisausstellung verweigert, vom Gefolgschaftsmitglied gerichtlich geltend gemacht werden. Enthält das Zeugnis un richtige oder falsche Angaben, sei es hinsichtlich der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses oder hin sichtlich der Bewertung der Leistungen und der Führung, so kann der Arbeitnehmer die Berichti gung des Zeugnisses, d. h. Ausstellung eines neuen Zeugnisses, verlangen. Erfüllt der Arbeitgeber seine Zeugniserteilungspflicht nicht oder nicht richtig, so ist er unter Umständen dem Arbeitnehmer zum Er satz des Schadens verpslichtet, den dieser infolge des Nichtvorliegens eines richtigen und wahrheits gemäßen Zeugnisses erleidet. ges Maß. Die Erträge aus dem Obstbau find dort als anf die Dauer gesichert anzusehen. So erschei nen die dort bodenständigen Mischbetriebe mit Viehwirtschaft und Obstbau durchaus geeignet, als sichere Grundlage für eine bäuerliche Grundlage zu dienen, und es besteht aller Grund, dieses Stück alten Bauerntums durch Anerkennung der Erbhof eigenschaft zu schützen und zu erhalten nnd es den Aufgaben, die ein Erbhof für Staat und Volk zu leisten hat, dienstbar zu machen. Es hieße in der Tat, vor den tatsächlichen Verhältnissen die Augen verschließen, wenn die gesicherten zusätzlichen Ein nahmen aus dem Obstbau, der neben einer über wiegenden Viehwirtschaft betrieben wird, wegen der Bestimmung des 8 6 REG., besten Zweck in solchen Fällen nicht angetastet wird, bei der Frage der Ackernahrung unberücksichtigt gelasten würden. Damit würde auch der nach 8 56 REG. maß gebende Zweck des Reichserbhofgesetzes, das Bauern tum durch die Erbhofeigenschaft als den Ernährer und die Blutquelle des Volkes zu erhalten, zu gunsten eines starren Festhaltens an den Wort laut des Gesetzes zurückgesetzt. Den tatsächlichen Verhältnissen und dem Zweck des Reichserbhof- gesetzes entspricht vielmehr nur die Auffassung, daß 8 6 Abs. 3 anf einen Betrieb, der nur neben vor wiegend reiner Landwirtschaft Obst- und Gemüse bau Pflegt, nicht anwendbar ist und die Erträge aus diesen Zusatzbetrieben, soweit sie dauernd ge sichert erscheinen, bei der Ackernahrung berücksich tigt werden wüsten. Die Besitzung erfüllt also alle Voraussetzungen der Erbhofeigenschaft. Keine Umsatzsteuer bei Überqabeverträqen Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit aussührt, unterliegen ge mäß 8 l UStG, der Umsatzsteuer. Die früher vielfach umstrittene Frage, ob die Veräußerung eines Geschäfts im ganzen zur ge werblichen oder beruflichen Tätigkeit gehört und mithin umsatzsteuerpflichtig ist, beantwortet sich seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsfinanz hofs vom 24. April 1931 — Band 29 Seite 22 — (Reichsstcuerblatt 1932 S. 361) dahin, daß allge- mein die Veräußerung eines Unternehmens im ganzen als letzter Akt der gewerblichen Tätigkeit anzusehen ist und daher grundsätzlich eine Umsatz steuerpflicht auslöst. Jni Gegensatz zur sonstigen Veräußerung eines Unternehmens im ganzen hatte der Reichsminister der Finanzen in einem Erlaß vom 2. Februar 1935 (S. 4110 —2III) zu der Frage der Umsatzsteuer pflicht von Uebernahmeverträgen, die einen Erbhof betreffen, Stellung genommen und dabei die Ansicht vertrete», daß die Uebergabe eines Erbhofes an einen Anerbenbcrcchtigten nicht in den Rahmen der gewerbliche» oder beruflichen Tätigkeit eines über gebenden Bauern fällt, und daß daher weder die Uebergabe von Erbhöfen noch die etwa von dem Ucbcrnehmer zn leistenden Versorgungsverpflich tungen einer Umsatzsteuer unterliegen. In der Folgezeit ist dann durch einen nicht ver öffentlichten Erlaß des RdF. vom 8. Januar 1936 die bisher nur für Erbhöfe anerkannte Ausnahme bestimmung auch auf Ueberlassungsverträge an derer landwirtschaftlicher Betriebe ausgedehnt wor- den. Hiernach soll bei der Ueberlassung anderer landwirtschaftlicher Besitzungen, ebenso wie bei der Uebergabe von Erbhöfen, eine Umsatzsteuer nicht er hoben werden, sofern die Ueberlassung eine Vorweg nahme späterer Erbfolge darstellt. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Grund erwerbsteuer bzw. der Schenkungssteuer wird durch diese Regelung nicht betroffen; denn die Befreiung von der Grunderwerb- und Schenkung-steuer gilt nur für Erbhöfe (8 55 des Erbhofgejetzes).
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)