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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 55.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193800006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19380000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19380000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 55.1938
-
- Ausgabe Nummer 1, 6. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 2, 13. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 3, 20. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 4, 27. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 5, 3. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 6, 10. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 8, 24. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 9, 3. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 10, 10. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 11, 17. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 12, 24. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 13, 31. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 14, 7. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 15, 14. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 16, 21. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 17, 28. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 18, 5. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 19, 12. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 20, 19. Mai 1938 -
- Ausgabe Nummer 21, 26. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 22, 2. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 23, 9. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 24, 16. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 25, 23. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 26, 30. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 27, 7. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 28, 14. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 29, 21. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 30, 28. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 31, 4. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 32, 11. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 33, 18. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 34, 25. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 35, 1. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 36, 8. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 37, 15. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 38, 22. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 39, 29. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 40, 6. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 41, 13. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 42, 20. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 43, 27. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 44, 3. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 45, 10. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 46, 17. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 47, 24. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 48, 1. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 49, 8. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 50, 15. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 51, 22. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 52, 29. Dezember 1938 1
-
Band
Band 55.1938
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Die Gefolgschaft Mitteilungen »er Zachschaft Gärtner in Ser Abteilung ,h»f- unS Vetriebsgefotgschaft" Nummer 5 Seilage zu „Vie Gartenbauwirtschaft" Nr. 15 ,4. -lpril 193S ?fci^fl5c/is s(snnfn/§§s §/nc/ c/is §/cks5L^s /(cipi^cl/c>n/c>g6 Wann hast Du ausgelernt? Alte Gärtner, deren Lebensarbeit von Erfolg ge krönt war, plaudern gerne von ihren Wander jahren, weil sie in dieser Zeit sich die Grundlagen für ihre Berufspraxis erworben haben. Früher war es für einen jungen Gärtnergehilfen in jedein Früh jahr ganz selbstverständlich, seinen Koffer zu packen und, je nach der Höhe der Reiselaffe, in einem mehr oder minder entfernten anderen Gartenbaubetriebe seine Kenntnisse zu erweitern. Mitleidig wurde auf diejenigen Berufskameraden herabgesehen, die aus irgendwelchen Gründen von rhrer Lehrzeit an immer im gleichen Betriebe tätig waren und dadurch nur eine ganz einseitige Aus bildung in einzelnen Zweigen des so vielfach ge gliederten Gartenbaus erlangten. Sie waren irgend wie unbeholfen, unsicher, ihnen fehlte der sichere Blick für die erforderliche Ausnützung von Neue rungen in der Anbautechnik, in Wirtschaftsfragen u- a. m. Vor 50 Jahren kannte man noch nicht soviele Spezialbetriebe wie heute, und von einem tüchtigen Gärtnergehilfen wurde früher verlangt, daß er in allen Zweigen der Gärtnerei, sei es nun in Topf pflanzenkulturen, Landschaftsgärtnerei, Baum schulen, im Obst- und Gemüsebau, Perfekt sei, wie man sich dazumal auszudrücken Pflegte. Die Praxis ist die beste Schule Bei dieser vielseitigen Ausbildung des jungen Gärtners kann man immer wieder feststellen, daß die Praxis, d. h. das Praktische Arbeiten in den ver schiedenen Pflanzenkulturen, die beste Lehrmeisterin ist. Man kann z. B. die Anzucht von Chklamen oder die Frühtreiberei von Gemüse nicht allein aus Büchern oder Vorträgen lernen, wenn einem dabei jodwsde praktischen Kenntnisse in diesen Kulturen fehlen. Man kann nicht wissen, wie es kommt Eine möglichst vielseitige Ausbildung, ein Prak tischer Einblick in alle Zweige des Berufes ist auch heute noch für den Junggärtner stets von Vor teil, da man nur in Ausnahmefällen die Gewißheit hat, wie sich der spätere Lebensweg gestaltet und welcher Berufszweig der Gärtnerei demzufolge die meisten Anforderungen an die erworbenen Kennt nisse des Betreffenden stellen wird. Heutzutage ist ein spezialisierter Gärtnergehilfe aus wirtschaftlichen Gründen der Mehrerzeugung und der Vervoll kommnung der Kulturen im Gartenbau eine gern gesehene Arbeitskraft, aber der Spezialist verliert an Bedeutung, wenn er durch einseitige Ausbil dung seine Arbeit mechanisch verrichtet und sich in Sonderfällen nicht zu Helsen weiß. Diese praktische Üebersicht über die verschiedenen Zweige des Gartenbaues muß sich der junge Gärt ner unbedingt in seiner Lehrzeit und seinen ersten Geh-ilfenjahren aneignen. Wanderjahre, die in verschiedene gut geleitete Betriebe führen, müssen stets als Lehrjahre aufge faßt werden. Wenn auch der junge Gärtnersmann rn diesen Wanderjahren sich oftmals nicht in finan zieller Beziehung von einer Stellung zur anderen verbessern kann, so stellen doch die erworbenen Kenntnisse ein Vermögen dar, das in Zukunft reiche Zinsen bringen wird. Immer wieder kann man die Erfahrung machen, daß junge Gärtner, die von Hause aus vermögend sind, glauben, auf eine gründliche längere praktische Ausbildung verzichten und sich ohne ausreichende praktische Kenntnisse selbständig machen zu können. Die Fälle stehen leider nicht vereinzelt da, wo junge Gärtner, auf ihr Vermögen pochend, mit un zureichenden praktischen Kenntnissen ausgerüstet, Schiffbruch bei Gründung eines eigenen Betriebes erlitten. Eher ist es möglich, daß sich mancher Gärtner ohne große Geldmittel durch seine praktischen Kennt nisse und durch unermüdlichen Fleiß eine Existenz, einen eigenen Betrieb geschaffen hat, obgleich dieser Weg ziemlich steil und mühsam ist und große Willenskraft und Einschränkungen erfordert. Gärtner als Beamte Von dem Werdegang eines Gärtners zum Be amten einer Landesbauernschnft oder in anderen öffentlichen Dien ten macht sich so mancher ein ganz falsches Bild. Vielfach wird angenommen, daß für einen Gar tenbaubeamten die theoretische Ausbildung in seinem Berufe ausschlaggebend sei. Wenn auch der ersolgreiche Besuch einer höheren Gärtnerlehvanstalt ober der Hochschule für die Laufbahn eines gärtnerischen Beamten notwendig ist, so bilden wiederum auch hier, neben der theore tischen Ausbildung an den Lehranstalten, die in Gartenbaubetrieben erworbenen praktischen Erfah rungen die Grundlage für die erfolgreiche Arbeit eines Beamten, das hat die Erfahrung immer wie der gezeigt. Ich kann es mir nun einmal nicht vorstellen, daß ein junger Mensch nach seiner gärtnerischen Lehr zeit vielleicht nur e i n Jahr als Gehilfe in einem Betriebe arbeitet und nach dem darauf erfolgten Besuch einer höheren Lehranstalt sofort in eine gärtnerische Assistentenstelle bei einer Behörde ein tritt. Ein solcher Mann kann kein so schweres Amt als Berater seines Berufsstandes auf sich nehmen und mit Erfolg bekleiden. Man wird z. B. aus je dein Vortrag eines beamteten Gärtners ohne wei teres entnehmen können, ob er nur eine vorwiegend theoretische Ausbildung genossen hat oder ob seine Ausführungen sich auf eigene praktische Erfahrun gen gründen. Es ist daher jedem jungen Gärtner, der später einmal die Bcamtenlaufbahn einschlagen will, ebenfalls dringend anzuraten, zuerst einmal längere Jahre praktisch in seinem Beruf zu arbeiten, nicht nur, um praktische Erfahrungen zu sammeln, son dern auch, um die wirtschaftlichen Verhältnisse un seres Berufsstandes durch eigene Anschauung gründ lich kennen- und richtig beurteilen zu lernen. Nur wer selbst erkannt hat, wie unser Beruf neben seinen idealen Seiten auch noch manche Schattenseiten aufwcist, wird in der Lage sein, als Beamter an dem weiteren technischen und wirt schaftlichen Ausbau des Gartenbaus wirksam mit zuarbeiten. Daher ist jedem jungen Berufskameraden, der in die Beamtenlaufbahn eintreten will, anzuraten, den Spaten nicht zu schnell mit der Feder zu vertau schen, sondern sich erst einmal gründlich in seinem Beruf Praktisch auszubilden. Wie überhaupt auch der Besuch einer höheren Gärtnerlehranstalt wie auch der Hochschule für den Betreffenden um so ge- Jn jedem Jahr treten zu Beginn der Urlaubs zeit immer wieder die gleichen Fragen nach dem anteiligen Urlaub auf. Die Ueberzeugung, daß die Urlaubsgewährung an sich eine soziale Selbstverständlichkeit ist, hat sich heute wohl auch bei dem letzten Betriebsführer durchgesetzt, aber über die praktische Durchführung des Urlaubs anspruchs und besonders gerade in der Frage des anteiligen Urlaubs bestehen doch noch viele Un klarheiten. Das Jahr 1937 hat erfreulicherweise endlich die Klärung dieser lange umstrittenen Frage durch das Reichsarbeitsgericht gebracht. Einem Arbeiter, der bisher immer nach Ablauf eines vollen Jahres Urlaub (bzw., da die Eigenart dieses Be triebes eine Urlaubsgewährung in Natur nicht zu ließ, statt dessen mit seiner Zustimmung eine Ur- laubsabgÄtung in Geld) erhalten hatte, war für das lausende Jahr, in dem er nach etwa sechsmonatiger Tätigkeit auf Grund einer Kündigung durch den Betriebsführer ausscheiden mußte, überhaupt kein Urlaub gewährt und auch die Forderung nach an teiligem Urlaub abgeschlagen worden. Er erhob Klage auf Zahlung einer anteilsmäßigen Urlaubs entschädigung, wurde aber vom Arbeitsgericht ab gewiesen. Auf seine Berufung wurde jedoch der Be- triebssührer vom Landesarbeitsgericht Berlin durch Urteil vom 26. Juli 1937 (l01. Sa. 397/37) zur Zahlung der anteilmäßigen Vergütung verurteilt. In den Gründen heißt es: „Unstreitig hat der Kläger regelmäßig im Juni eines jeden Jahres eine sog. Urlaubs abgeltung erhalten. Aus dieser gewohnheits mäßigen Uebung ist zum mindesten auf eine stillschweigende Vereinbarung zu schließen, daß dem Kläger nach Ablauf eines Beschäftigungs jahres ein bestimmtes Entgelt znstehen solle. Der Wille der Parteien ging also dahin, daß nach Ablauf einer gewissen Beschäftigungs dauer der Kläger einen gewissen zusätzlichen Lohn, den die Parteien als Urlaubsentgelt be zeichneten, erhalten sollte. Geht man hiervon aus, so ist dieser Wille der Parteienso auszulegen, daß der Kläger auch für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens sür die bis dahin zurückgelegte Beschäftigungsdauer ein ent sprechendes Entgelt beziehen sollte. Das letzte Entgelt hat der Kläger un streitig im Juni 1936 erhalten. Für die Zeit von Juni bis Dezember 1936 ergäbe sich dann eine weitere halbjährliche Beschäftigung, die ein zusätzliches Entgelt in Höhe der Hälfte des bisherigen Entgelts ausmachen würde." Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Ent scheidung hatte das Landesarbeitsgericht Berlin die Revision zugelassen, die von dein beklagten Be triebsführer auch eingelegt wurde. In seinem Urteil vom 24. November 1937 (RAG. 169/37) führt dos Reichsarbeitsgericht zu dieser Frage aus: „Es trifft nicht zu, wenn die Revision meint, mindestens stehe dem Kläger keine Forderung auf ein verhältnismäßiges Entgelt zu, wenn sich sein Arbeitsverhältnis während der Dane: des Urlaubsjahres vorzeitig gelöst habe. In soweit trifft das Berufungsgericht eine ins Tatsachengebiet fallende Auslegung des von ihm angenommenen stillschweigenden Parin abkommens, wenn es aus der ständigen Uebung der Parteien auf deren Willen schließt, den: Kläger im Falle vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung einen der Dauer seiner Tätigkeit beim Beklagten während des letzten Urlaubs jahres entsprechenden Teil des Jahresentgelts zukommen zu lassen. Auch hierin ist ein Rechts- Verstoß nicht zu erblicken. WenndieFrage der verhältnismäßigen Abgel tung in den früheren Beschäf tigungsjahren des Klägers nicht aufgetaucht ist, insofern er da mals immer das volle Jahr gear beitet und dafür das Entgelt er halten hat, so mußte eben im Wege der Auslegung fest gestellt wer den, was nach dem Parteiwillen winnbringender ist, je mehr er sich vorher praktische gärtnerische Kenntnisse angeeignet hat. Praxis und Theorie sollen sich ergänzen Als Gärtner lernt man bekanntlich nie aus. Man lernt, solange man lebt. Wenn in vorstehenden Aussühruugen auf die praktische Ausbildung im Gärtncrberuf erhöhter Wert gelegt wurde, so soll dies eine Mahnung für die jungen Berusskamernden sein, die sich einbilden, nach ihrer Lehrzeit und dem Besuch einer höheren Gärtnerlehranstalt oder der Hochschule allwissend zu sein. Sie stehen nach solcher Ausbildung in Wirklichkeit erst auf der Ansangs stufe unseres Berufs. Sie werden außerdem nie das erreichen, was sie bei größerer Erfahrung erreichen könnten. Es gibt Gott sei Dank nur wenige so Uebereifrige. Aber auch deren Kraft muß bei dem heutigen Kräftemangel voll einsatzbereit sein. Praxis und Theorie müssen im Gärtnerberuf stets im richtigen Verhältnis zueinander stehen. Dabei bildet eine gute praktische Ausbildung stets die Grundlage für die weitere Entwicklung des Gärt ners, sei 'er nun selbständiger Gärtner oder Beamter. Um Mißverständnisse zu vermeiden, sei abschlie ßend noch betont, daß selbstverständlich jeder junge Gärtner bestrebt sein muß, sich beizeiten diejenigen theoretischen Kenntnisse anzueignen, die ihn befähi gen, den erwählten Arbeitsplatz auszufüllen. 0. WaZner, Hamburg-Lokstedt. und nach den Umständen als Rech tens anzusehen war, wenn sich das Vertragsverhältnis während des Beschäftigungsjahres löste. Dies hat der Vorderrichter in nicht zu beanstandender Weise und im Ein klang mit der a r b e i t s g e r i ch t - lichen Rechtsprechung getan (vgl. amtl. Sammlung der Entscheidungen des RAG. Bd. 3 S. 330, Bd. 16 S. 286)." Das Reichsarbeitsgericht mußte in seinem Ur teil, dem die vorstehenden Sätze entnommen sind, trotzdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf heben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückweisen, weil dieses nach Ansicht des RAG. die Frage der Verwirkung nicht eingehend genug geprüft hatte. Der Beklagte hatte nämlich behauptet, daß der Kläger seine etwaigen Ansprüche auf alle Fälle verspätet geltend gemacht habe. Das Landesarbeitsgericht hat, nach dem es in der erneuten Verhandlung auch diesen Einwand des Beklagten geprüft und für unbegrün det befunden hatte, nunmehr durch Urteil vom 10. Februar 1938 den Beklagten endgültig zur Zah lung der anteiligen Urlaubsvergütung verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Die praktische Bedeutung dieses Urteilsistsehrgroß. Es kommt überall dort zur Anwendung, wo entweder überhaupt keine Ur laubsvereinbarung getroffen ist oder wo zwar ein Urlaubsanspruch an sich ans Tarif oder Arbeitsver trag besteht, jedoch eine ausdrückliche Regelung dar über fehlt, was im Falle eines vorzeitigen Ausschei dens im Lauf des Urlaubsjahres werden solle. Nur dort, wo der Tarif oder der Arbeitsvertrag diese Frage ausdrücklich regelt, geht natürlich die ge troffene Regelung vor. Die Erfahrungen zeigen aber, daß eine solche ausdrückliche Regelung des Urlaubs für den im Fall vorzeitigen Ausscheidens kaum jemals getroffen wird; denn die meisten Men schen denken beim Abschluß eines Arbeitsvertrages nicht gleich daran, in welcher Weise sie einmal wie der auscinandergehen werden. Das Ergebnis der Entscheidung kurz zu- sammengefaßt, bedeutet also: Wenn ein Arbeitskamerad aus dem Arbeitsver hältnis ausscheidet, der für das lausende Beschäs- tigungsjahr noch keinen Urlaub gehabt hat, steht ihm grundsätzlich ein der Dauer seiner Tätigkeit im laufenden Beschäftigungsjahr entsprechender Teil, also Praktisch für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamturlaubs, zu, wobei man Bruchteile von Tagen im Geiste der Fürsorgepflicht des 8 2 des Arbeitsordnungsgesetzes ruhig nach oben aufrunden kann. Der Grund für diesen Anspruch ist darin zu sehen, daß man heute von jedem anständigen Be triebsführer bis zum Beweis des Gegenteils an nimmt, er werde sich selbstverständlich nach den Richtlinien der Rcichstrcuhänder der Arbeit richten. In diesen allgemeinen Urlaubsrichtlinien ist nämlich die Bestimmung enthalten, daß bei vor zeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb eine ver hältnismäßige Minderung des Urlaubs erfolgen könne, daß also in einem solchen Fall der Gefolgs mann nicht vollständig ohne jeden Urlaub bleiben solle. Mit Recht hat deshalb das Landesarbeits gericht den Arbeitsvertrag zwischen den Parteien so ausgelcgt, daß der Betriebsführer entsprechend den Richtlinien handeln und folglich dem Gefolgsmann anteiligen Urlaub geben wollte. Diese Feststellung wird in jedem anderen Fall jedes andere deutsche Arbeitsgericht ebenso treffen müssen. Selbstverständlich kann der Betriebsführer aus drücklich etwas anderes vereinbaren, weil Richt linien der Reichstreuhänder eben leine Tariford nungen oder Gesetze sind und deshalb durch den Arbeitsvertrag abgeändcrt werden können, aber dann muß er es wirklich ausdrücklich tun und da mit zu erkennen geben, daß er zu denen gehört, die es nicht nötig haben, die Richtlinien der Reichs- treuhänder zu beachten. Solche Betriebsführer wird man heute in Deutschland erfreulicherweise wohl kaum mehr finden. Von der überwältigenden Mehrheit der anderen wird man dagegen anneh- Frage: Ich bin in einem größeren Zierpflanzcn- s betrieb mit umfangreichen Heizanlagen als Mafchi- nist eingestellt und mit Reparaturen und während der Heizperiode mit Heizen beschäftigt, außerdem s mit der Instandhaltung und Neberwachung der s Kraftfahrzeuge usw. Ich bin gelernter Schlosser. : Mein Bctriebsführer verlangte von mir, daß ich s bei Bedarf auch in der Gärtnerei selbst mitarbeite, s Ich habe das abgelchnt, weil ich mich dazu nicht : verpflichtet hatte, und habe meine Papiere vcr- u langt. Mein Betriebsführer verweigert mir die u Herausgabe des Arbeitsbuches, wenn ich ihm nicht s: 25 RM. erstatte, die er für Inserate sür meinen : Nachfolger ausgegeben habe. Bin ich dazu vcr- u pflichtet? Autwort: An sich braucht ein Arbeitnehmer :s andere als die vertraglich vereinbarten Arbeiten > nicht auszuführen. Als gelernter Schlosser, der zu- u dem nur für in seine Berussrichtung fallende Ar- > beiten eingestellt ist, können Sie eine regelmäßige u Erledigung landwirtschaftlicher Arbeiten ablehnen, u Von diesem Grundsatz gilt aber — und heute > unter der Herrschaft des Arbeitsorbnungsgesetzes s mehr denn je — die Ausnahme, daß in Notfällen : jeder Betriebsangehörige mit Hand anlegen muß, s um dem Betrieb schwere Nachteile zu ersparen. ' Wenn cs sich bei Ihrer Beauftragung mit land- > wirtschaftlichen Arbeiten wirklich nur um einen s Ausnahme- und Notfall handelte, was dadurch bc- : stätigt wird, daß es sich nach Ihrer Darstellung um s: ein einmaliges Vorkommnis handelte, waren Sie : verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen. u Die von Ihnen deswegen vorgenommene Lösung u des Arbeitsverhältnisses war also rechtswidrig. > Auf Grund der Anordnung zum Vierjahresplan > vom 22. 42. 1S86 war Ihr Betriebssichrer deshalb u zur Einbehaltung des Arbeitsbuches berechtigt. Ob > Sie Schlosser oder Gärtner sind, ist dabei völlig : unerheblich. Das neue deutsche Arbeitsrecht beruht > auf dem Begriff der Betriebsgemeinschaft, nicht > der Berufszusammcngebörigkeit. Angehörige eines > landwirtschaftlichen Betriebs ist deshalb jeder, der : dort arbeitet, ohne Rücksicht auf seinen erlernten :s Beruf. : Nun darf an sich das Zurückbehaltungsrecht nicht u zur Verwirklichung einer Geldforderung ausgeübt u werden. Da Ihr Betriebsführer nach dem vor- u stehend Gesagten jedoch ganz allgemein zur Zurück- u Haltung befugt ist, werden Sie gut daran tun, ihm > seinen Schaden zu ersetzen und so Ihr Arbeitsbuch > auszulösen. Sie laufen sonst Gefahr, daß Sie bis u zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist cr- u werbslos bleiben und obendrein den Schaden cr- > setzen müssen. Frage: Muß nach den neuen Vorschriften über s: die Bezahlung der Wochenfeiertage auch für den ss Karfreitag der Lohn weiterbezahlt werden? Antwort: Der Karfreitag ist in der Anordnung : über die Lohnzahlung an Wochenfeiertagen nicht s genannt, cs gelten dafür also die allgemeinen Be- u stimmungen. Danach können Betriebsangehörige u im Stunden- oder Tagclohn keine Bezahlung vcr- > langen, während bei Wochen- oder Monatslohn- u empfängern ein Abzug nicht gemacht werden darf. men können und müssen, daß sie sich ihren sozialen Pflichten nicht entziehen wollten. Weil die hier erläuterte Rechtsprechung der Ar beitsgerichte so eng mit den Urlaubsrichtlinien der Reichstreuhändcr zusammenhängt, muß zum Schluß noch auf ciue Einschränkung hingewiesen wer den: Die Richtlinien sehen ganz allgemein vor, daß ein Urlaubsanspruch erst nach einer Warte zeit von sechs Monaten besteht. Wer also im ersten Tätigkeitsjahr schon vor Ablauf von sechs Monaten ausscheidet, hat keinen Anspruch auf Ur laub, auch nicht auf einen verhältnismäßigen An teil. Wenn das Arbeitsverhältnis nach so kurzer Zeit aufhört, ist die Betriebsgemeinschast zwischen Betriebsführer und Gefolgsmann, aus der ja der Urlaubsnnspruch entspringt, noch nicht so stark, daß der Gefolgsmann Urlaubsrechte daraus herleiten könnte. Wenn dagegen der Gefolgsmann bereirs ein oder mehrere Jahre im Betrieb gearbeitet hat und nun im laufenden neuen Urlaubsjahr schon nach etwa drei Monaten seit Beginn ausscheiocl, wird man ihm den anteiligen Urlaubsanspruch in Höhe von drei Zwölftel des Jahresurlaubs nicht vorenthalten dürfen. Der hier besprochene Fall hatte die Eigenart, daß ausnahmsweise der Urlaub nicht in Natur, sondern in Geld gegeben wurde. Das ändert nichts daran, daß die Grundsätze dieser Urteile auch für den direk ten Urlaubsanspruch auf Gewährung bezahlter Freizeit zutrefsen. Es muß aber davor gewarnt werden, etwa auf Grund dieser Entscheidungen nun mehr ein allgemeines Recht anzunchmen, für den nicht genommenen Urlaub Geld zu verlangen. Nach wie vor gilt der Grundsatz, daß der Ur laub der Erholung und Wiederher stellung der Arbeitskraft dient, des halb in Natur genommen werden muß und nicht durch Geld abgegolten werden darf. Nur, wenn etwa der Urlaub rechtzeitig vom Gefolgsmann gefordert worden ist, vom Betriebssichrer aber nicht gegeben werden konnte oder sonst verweigert wurde, kann der Ge folgsmann Abgeltung des Urlaubsanspruchs in Geld verlangen. Wer dagegen nach der Kündigung bis zum Schluß der Kündigungsfrist weiterarbcitet und seine Urlaubsansprüche nicht geltend macht, wird in der Regel abgcwiesen werden, wenn er nun nach seinem Ausscheiden Gcldersatz für den Urlaub verlangt. vr. kust. Amtsdaucr der Vcrtrauensrätc verlängert Durch Gesetz vom 1. April 1938 ist die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Vertrauensrates ohne zeitliche Begrenzung bis auf weiteres verlängert worden. Urlaub bei vorzeitigem Ausscheiden
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