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55. Jahrgang Berlin, Donnerstag, den 14. April 1938 ÄtutundRoden Nummer 15 6öO5c/n6/6KsckfLV6/^Q/ln/556 /'m Kalmen c/65 9O5f6N^auv/l>/5c/io^//c/i6n ^/!«5^fo5c/nu5>9 Die Rechtsmittel im Gartenbau Die Durchführung der Marktordnung, mit der im Sektor der Gartenbauwirtschaft, die HV. und die GWVe. als Selbstvcrwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts gesetzlich beauftragt sind, ließ eine Fülle gänzlich neuer Rechtsfragen entstehen, die mit den Maßstäben und Grundsätzen des über kommenen Rechts nicht beurteilt werden können. Daher war es im Interesse einer einheitlichen und sachverständigen Entscheidung solcher Fragen auch nicht möglich, sich schlechthin der überkommenen Gerichts- und Verwaltungsinstanzen zu bedienen. Die neue Gemeinschaftsordnung mußte vielmehr eine völlig neue Rechtsordnung entwickeln, deren Sicherung nicht zuletzt eine grundlegende Neuord nung auch des gesamten Fragenkreises der Rechts behelfe und des Jnstanzenzugs innerhalb des Reichsnährstandes notwendig machte. Im Bereich der Gartenbauwirtschaft sind grund sätzlich drei Gruppen von ordentlichen Rechtsmitteln zu unterscheiden: 1. die Schtedsklage, 2. die Be schwerde, 3. der Einspruch. Die Schiedsklage Die Möglichkeit zur Anrufung der nach Maß gabe der VO. über die Bildung von Schiedsgerich ten vom 26. 2. 1936 ins Leben gerufenen Markt schiedsgerichte steht den Mitgliedern der Markt zusammenschlüsse des deutschen Gartenbaues nur in den in der Zus.-VO. und den Satzungen ausdrück lich vorgesehenen Fällen zn. Ferner in sämtlichen Streitfällen zwischen Mitgliedern, die aus Maß nahmen der Zusammenschlüsse mit unmittelbarer Wirkung gegen beide Parteien entstehen. Hierbei handelt es sich um Streitigkeiten, die zwischen Mit gliedern aus Rcchtsbeziehungen entstehen, die durch Maßnahmen der Marktverbände begründet oder ge ändert wurden. Die Zuständigkeit der Marktschiedsgerichte ist kraft Gesetzes ausschließlich, d. h. die unter ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Streitigkeiten können nicht vor andere Rechtsmittelinstanzen zur recht mäßigen Entscheidung gebracht werden. Abgesehen von den oben erwähnten Fällen sind die Markt schiedsgerichte ferner ausschließlich zuständig für Streitigkeiten über die Voraussetzungen und den Umfang 1. von Entschädigungsansprüchen, die ihren Grund darin haben, daß durch Marktverbände Maß nahmen getroffen wurden, durch die ein Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt oder seine Fort führung unmöglich gemacht oder gefährdet wurde. Hierher gehören auch alle Schadensersatz- klagcn aus Maßnahmen gemäß 8 ll der Zus.-VO., L. h., Klagen auf Schadensersatz, die ihren Grund in Verfügungen der Wirtschafts- Verbände über bestimmungswidrig geleitete Erzeugnisse haben (Beschlagnahme), 2. von Ausgleichsbeträgen, deren Leistung durch einen Zusammenschluß von Mitgliedsbetrieben zum Zwecke der Deckung entstehenden Entschä digungsaufwandes als Sonderleistungen ge fordert werden, die gefordert werden können, soweit ein Betrieb durch eine entschädigungs pflichtige Maßnahme einen besonderen Vorteil hatte, 3. von verhängten Ordnungsstrafen. Oertlich ausschließlich zuständig ist in allen oben genannten Streitfällen immer das Marktschieds gericht, das am Sitz des Zusammenschlusses ge bildet wurde, der die angefochtene bzw. die dem Schicdsstreit zugrunde liegende Maßnahme ge troffen hat (HV. bzw. GWV-). 4. Das Schiedsgericht der HV- ist außerdem allein zuständig für Streitigkeiten aus Umlagen, die zur Befriedigung von Gläubigern der HV. nach Maßgabe des 8 16 ihrer Satzung festgesetzt werden. Dieser Gruppe von Streitigkeiten kommt jedoch nur im Fall einer Liquidation der HV. praktische Bedeutung zu. 5. Endlich sind nur die bei den GWVen. gebildeten Marktschiedsgerichte ausschließlich zur Ent scheidung von Streitigkeiten über den Beginn oder das Ende der Mitgliedschaft von Be trieben zuständig. Dies aus dem Grunde, da die Zus.-VO. keine unmittelbare Mitglied schaft von Betrieben bei der HV. kennt, eine unmittelbare Mitgliedschaft vielmehr nur bei den GWVen. besteht. Die Anrufung der Schiedsgerichte ist in den un ter 1, 2 und 5 genannten Fällen an keine Frist ge bunden. Das Schiedsgericht kann jedoch nach freiem Ermessen Schiedsklagen dieser Art ganz oder teilweise zurückweiscn, wenn es der Schiedsklägcr schuldhaft unterlassen hat, den von ihm geltend ge machten Anspruch innerhalb einer angemessenen Frist geltend zu machen. In den unter 5. ge nannten Fällen ist die Abweisungsmöglichkeit ge setzlich zwar r cht ausdrücklich vorgesehen, wird aber .bejaht werden müssen. In Ordnuugsstrafsachen (3.) ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts an eine Ausschlußfrist von 14 Tagen gebunden, gegen deren Versäumung auf Antrag bei Vorliegen be sonderer Umstände Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die Frist zur An rufung des Schiedsgerichts in den unter 4. ge nannten Fällen beträgt einen Monat (8 11 Sch.VO.). Die Marktschiedsgerichte selbst sind keine Schieds gerichte im Sinne etwa der ZPO., sondern echte Gerichte, die als besondere Wirtschaftsgerichte kraft Gesetzes zur Entscheidung der obengenannten Strei tigkeiten berufen sind. Die Bezeichnung als Schiedsgerichte ist insofern irreführend und wurde offenbar nur aus dem Grund gewählt, da die Streitteile berechtigt und gehalten sind, je einen Schiedsrichter ihres Vertrauens zu benennen. Den bei den einzelnen Landesbauernschaften auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Sch.VO. vom 26. 2.1935 gebildeten Schiedsgerichten des Reichsnährstandes kommt gleiche Rechtsnatur zu. Ihre Zuständigkeit regelt sich ausschließlich nach der genannten Sch.VO., die andererseits für beide Gerichtsgruppen einheit liche Verfahrensvorschriften enthält. Mit den Marktschiedsgerichten sind nicht zu ver wechseln die Schiedsgerichte beim Reichsnährstand für Lieferstreitigkeiten, die echte Schiedsgerichte dar stellen und auf Grund Parteivereinbarung über Streitigkeiten zwischen Vertragsteilen zur Entschei dung berufen sind. (AO. des RBF. v. 18. 7. 35, RNVbl. 399 i. d. F. v. 4. 2. 36, RNVbl. 69 v. 9. 5. 1936, RNVbl. 251.) Gegen die Entscheidungen der Marktschiedsgerichte im Sektor der Gartenbauwirtschaft ist binnen einer Frist von einem Monat Berufung ausschließlich zum Oberschiedsgericht für die landwirtschaftliche Marktregelung in Berlin zulässig, wenn entweder 1. der Streitgegenstand bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten den Wert von 6000 Ml über steigt, oder 2. Ordnungsstrafen von mehr als 1000 Alt im Einzelfall den Streitgegenstand bilden, endlich 3. wenn das Schiedsgericht seine Entscheidung ausdrücklich für berüfungsfähig erklärt hat. Das Schiedsgericht bei der Hauptvereinigung ist in keinem Fall Berufungsgericht. Die Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel Die Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel ist in der Zus.-VO. und den Satzungen der Zusammen schlüsse der deutschen Gartenbauwirtschaft hinsicht lich der Beschwerdeinstanzen, der Form- und Frist anforderungen nicht einheitlich geregelt. Als Be schwerdeinstanz sind zu unterscheiden: 1. das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 2. die Hauptvereinigung, 3. der Beschwerdeausschuß bei der Hauptvereini gung. A. Die Beschwerde nach 8 9 Abs. 3 der Zus.-BO. vom 21. Oktober 1936: Diese ist für die Fälle der Versagung der Genehmigung zur Neuerrichtung oder Wiederaufnahme eines Betriebes der Ver arbeitergruppe, eines Großverteilerbetriebes sowie eines Betriebes, der Gartenbauerzeugnisse im Straßenhandel, im Umherziehen oder im Marktver kehr feilhalten will, als einziges ordentliches Rechts mittel vorgesehen. Die gleiche Beschwerdemöglich keit ist gegeben, wenn in den vorstehend genannten Fällen die Genehmigung zur Neuerrichtung abwei chend von dem im einzelnen gestellten Antrag nur unter einer Bedingung oder Auflage erteilt wurde. Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Zu ihrer Entscheidung ist ausschließlich das REM. als Staatsaussichtsbehörde der Marktverbände zuständig (8 4 Reichsnährstandsgesetz vom 30. 9. 33). 8. Das Rechtsmittel der Beschwerde zum REM. ist ferner im 8 10 Ms- 2 der Zus.-VO. für die Fälle der Untersagung der Fortführung eines Verarbeiter- oder Verteilerbetriebes auf Zeit oder auf die Dauer wegen Mangels der erforderlichen Zuverlässigkeit des Betriebsführers oder eines Mitgliedes der Be triebsleitung vorgesehen. Diese Beschwerde ist an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides der HV. — die GWVe. sind zu der artigen Maßnahmen nicht ermächtigt — gebunden. L. Gemäß 8 9 der Satzung der GWVe. ist gegen sämtliche Anordnungen der Wirtschaftsverbände ihren Mitgliedern das Recht der Beschwerde zur HV. eingeräumt. Die Beschwerde muß binnen einer Frist von einem Monat nach Veröffentlichung oder Zugang der Anordnung bei der Hauptvereinigung eingereicht werden, die endgültig entscheidet. Be schwerdefähig sind somit nicht nur Einzelanordnun gen, sondern auch die von den Wirtschaftsverbänden erlassenen allgemeinen Anordnungen, durch die sich ein Mitglied beschwert fühlt. Gleichgültig ist ferner, welchen Inhalt eine solche Anordnung hat. Hin sichtlich des Beschwerdeverfahrens besteht lediglich die weitere Vorschrift, daß die auf eingereichte Be schwerden hin ergehenden Entscheidungen dem Be schwerdeführer schriftlich mitzuteilen sind. Ob der Vorsitzende der HV. mündliche Verhandlung anbe raumen will, bleibt seinem Ermessen überlassen. O. Endlich sicht 8 10 der Satzung der HB- in bestimmten Fällen die Beschwerde zum Be- schwerdeausschuß bei der HB. vor. Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Beschwerde fähigkeit der Anordnungen der GWVe. ist diese Be schwerde nur gegen Einzelanordnungen des Vor sitzenden der HV. eingcräumt. Sie ist an eine Aus- schlußfrist von zwei Wochen nach Zugang des Ein zelbescheides gebunden. Die Entscheidung des Be schwerdeausschusses ist endgültig, andererseits hat die Einlegung der Beschwerde ebensowenig aufschie bende Wirkung wie Beschwerden gegen Anordnun gen der GWVe. Das eigentliche Unterscheidungs merkmal zwischen allgemeinen Anordnungen und Einzelanordnungen kann lediglich im Adressaten der jeweiligen Maßnahmen gefunden werden. Die allgemeine Anordnung enthält bindende Gesetzes befehle gegen eine oder mehrere Mitgliedergruppen schlechthin, die Einzelanordnung dagegen richtet sich nur an einen bestimmten, aus dem Bescheid ersicht lichen Mitgliedsbetrieb. Im Gegensatz zu den unter WicK/lIS ^4tllsi/vngsn Reichsgartcnschau Essen Preisverqebunq Da auch die Essener Reichsgartenschau als Lei- stungswettbewcrb aufgezogen ist, werden, wie wir vom Reichsnährstand hören, auch wieder Preise vergeben. An der Spitze steht der nur auf Rcichs- gartenschauen vergebene Ehrenpreis des Reichs- und Preußischen Ministers siir Ernährung und Landwirtschajt. Er kommt für die beste Gesamtleistung in Frage. Außer für Leistungen in der Freilandschau setzt er jedoch mehrmalige Beteiligungen in den Hallcnsonderschaucn voraus. Weiterhin werden Staatspreise sowie 1., II. und III. Preise des Reichsnährstandes zur Verfügung stehen. Die Preisrichter werden wie in Dresden 1936 ausschließlich nach der Kulturleistung entscheiden und nicht etwa nach der äußeren Aufmachung des Standes. Die Leistung wird mit der Leistungs- Möglichkeit des Betriebes in Beziehung gebracht, so daß auch der kleine Betrieb mit dem großen in Wettbewerb zu treten vermag. Da ein starres Be wertungsschema vermieden wird, werden an die Preisrichter wieder größte Anforderungen gestellt; denn sie müssen bei ihrer Entscheidung jeweils von der allgemeinen deutschen Durchschnittsleistung ausgehen, um feststellen zu können, wie hoch die Leistung des Ausstellers über diesem Durchschnitt liegt. August-Sonderschau Da in Verbindung mit dem Internationalen Gartenbaukongreß 1938 in der Halle VII der Essener Reichsgartenschau eine internationale Plauschan durchgcführt werden muß, steht diese Halle für die Blumensonderschau zu dieser Zeit nicht zur Verfügung. Der für Topfpflanzen und Schuittblumen in Frage kommende Raum ist da durch wesentlich knapper. Bei der Zulassung und für den zuzuweisenden Raum muß daher berück sichtigt werden, inwieweit sich der Aussteller, der zur Zeit des internationale:: Besuches ausstcllen möchte, auch an den anderen Soudcrschauen be teiligt ist. Achtung! Kreissachwarte und Kreissachschastswarte! Am 25. April, vormittags 10 Uhr, in Essen, Kaupenhöhe, Arbeitstagung sämtlicher Kreissach warte und Kreisfachschaftswarte. Besondere Mit teilung, die seitens der Landesbauernschaften rn diesen Tagen ergeht, unbedingt beachten und sofort beantworten. Die Krcisfachwarte und Krcisfach- schaftswarte werden Gelegenheit haben, an der Er öffnung der Reichsgartenschau durch den Reichs- bauernführcr und Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft R. Walther Darre teilzunehmen. Mcüü'Fe MtkellunF über bis Ke/cüs- Kartenscüan Ossen Oer Oeskerre/cbs in O//an- r:en unü Okumen im /abre 7S37 Kusammen/assn/rK ak/er Anorünnngen üer Oall/üvere/mKUNA Oie Oa/tun^ für 8teuer;c/m/cken Oeibü/en /ür üinüerreicbe Kamü/en Or/aubsanspruc/r umi ünrr/ristiKe V Ä/F/ceü -krbeitsrecbttic/rer Lne/üasten OraLüscüe Kenntnisse sinck ckie stcberste KupitatantaKe Ootrscbntr im Oartenban /Vene barrenarti^e 7>anspart§eräte KrnKeüa-sten Oersön/icbe Miteitun^en Versammtnngsüatencker L besprochenen Fällen sind nur solche Einzelanord nungen der HV. beschwerdesähig, durch die entweder entweder 1. zur Angleichung der Erzeugung an den Bedarf die Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen, Ge würzpflanzen oder Heilpflanzen (Arzneikräu ter) geregelt wird, — insbesondere also Einzelmaßnahmen Ler HV. am Sinne der AO. 112 vom 21. 4. 1937 — oder 2. zum Zweck der Angleichung der Erzeugung an den Bedarf der Arbeitsumfang und Aus nutzungsgrad der Betriebe der Verarbeiter gruppe festgesetzt wird, z. B. Einzelkontingents bescheide, Versagung von Sonderkontingenten, Ausfuhrkontingenten u. dgl., oder 3. die Herstellung bisher nicht hergestellter Er zeugnisse, die Erweiterung des Geschäftsbetrie- besj die Steigerung der Leistungsfähigkeit oder die Verlegung eines Mitgliedsbetriebes nicht genehmigt oder nur unter Bedingungen oder Auflagen genehmigt oder einem Betrieb gegen über eine solche Genehmigungspflicht besonders angeordnet wurde. In Betracht kommen hier hauptsächlich Bescheide auf Grund der AO. 71 vom 3. 4. 1936 und der AO. 100 vom 24. 9. 1936. — Endlich 4. Einzelbescheide, durch die zur Durchführung einer angemessenen Vorratswirtschaft einem Mitgliedsbetrieb Einlagerungs-, Ablieferungs-, Abnahme- oder Verarbeitungspflichten auf erlegt werden, z. B. Bescheide, durch die für gewährte Herstellungsrechte Vorratshaltungs pflichten dem einzelnen Mitglied gegenüber festgelegt werden, was vor allem bei Gewäh rung von Sonderkontingenten hinsichtlich der hiernach hergestellten Mengen verschiedentlich vorkommt. Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß ist sachlich ähnlich wie vor den Marktschiedsgerichten durch die Verfahrensordnung des RBF. vom 10.11. 1937 (RNVbl. 531) geregelt. Lediglich die Zusam mensetzung des Beschwerdeausschusses ist anders als die der Marktschiedsgerichte. Der Beschwerdeführer und die HBg. haben keinen Einfluß auf die Aus wahl der Beisitzer. Diese werden vielmehr vom Vorsitzenden des Ausschusses nach eigenem Ermessen aus der vom RBF. aufgestellten Äeisitzerliste ent nommen. Entscheidungsfähig ist der Beschwcrde- ausschuß nur in der Besetzung mit dem Vorsitzen den und mindestens zwei Beisitzern, es sei denn, daß nach dem übereinstimmenden Antrag der Par teien der Vorsitzende allein entscheidet. Alle bisher erwähnten Beschwerden sind ordent liche Rechtsmittel. Daher ist in allen Angelegen heiten, für die entsprechend den obigen Ausführun gen die Beschwerde vorgesehen ist, zur Entscheidung ausschließlich die jeweils zuständige Beschwerdestelle berechtigt, d. h. andere Rechtsmittelinstanzen können über diese Angelegenheiten nicht entscheiden, sind vielmehr gehalten, sich ini Falle ihrer Anrufung von Amts wegen für unzuständig zu erklären. Soweit die Satzungen und die Zus.-VO. gegen Maßnahmen der Zusammenschlüsse keine ordent lichen Rechtsmittel vorsehen, bleibt es dem einzel nen Mitgliedsbetrieb unbenommen, sich der form- und fristfreieu Standesaufsichtsbeschwerde zu be dienen. Als den GWVen. unmittelbar übergeord nete Dienstaussichtsstelle kommt die HV. in Betracht, die ihrerseits wieder der Standesaufsicht des RBF. — RHA. I» — untersteht (8 2 der 4. DFVO. vom 4. 2. 1935). Der Einspruch Als ordentliches Rechtsmittel von weniger ent scheidender Bedeutung ist endlich der Einspruch, der gemäß 8 11 Abs. 3 der Satzung der GWVe. dem Vcrwaltnngsrat als solchem, wie jedem Mitglied des Verwaltungsrats als Vertreter seiner Mit gliedergruppe gegen sämtliche Maßnahmen des Vorsitzenden seines Gnrtenbauwirtschaftsverbandcs cingeräumt ist. Derartige Einsprüche müssen beim Vorsitzenden der HV. eingereicht werden, der über sie endgültig und ausschließlich entscheidet. Der Ein spruch muß binnen zwei Wochen nach Veröffent lichung oder Zugehen der cm^efochtenen Verfügung des Vorsitzenden des GWV. etngereicht sein. Or. V. Oesler,