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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 55.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193800006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19380000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19380000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 55.1938
-
- Ausgabe Nummer 1, 6. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 2, 13. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 3, 20. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 4, 27. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 5, 3. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 6, 10. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 8, 24. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 9, 3. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 10, 10. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 11, 17. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 12, 24. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 13, 31. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 14, 7. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 15, 14. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 16, 21. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 17, 28. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 18, 5. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 19, 12. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 20, 19. Mai 1938 -
- Ausgabe Nummer 21, 26. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 22, 2. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 23, 9. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 24, 16. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 25, 23. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 26, 30. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 27, 7. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 28, 14. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 29, 21. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 30, 28. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 31, 4. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 32, 11. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 33, 18. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 34, 25. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 35, 1. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 36, 8. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 37, 15. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 38, 22. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 39, 29. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 40, 6. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 41, 13. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 42, 20. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 43, 27. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 44, 3. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 45, 10. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 46, 17. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 47, 24. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 48, 1. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 49, 8. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 50, 15. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 51, 22. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 52, 29. Dezember 1938 1
-
Band
Band 55.1938
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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t je eine jm Wagen Wie können Wt> vn§ voi' 5c^c»c/sn rc^ü^sn Abhilfe gegen Wildfraß und anderen Provinzen auch Versuche gemacht wor den, die die Eindämmung des lästigen Schälens durch Rotwild zum Gegenstand haben, und zwar mit noch anderen Mitteln, als mit Anstrichflüssig keiten, deren Erfolg zumeist nach Verflüchtigung des Geruchs und Gewöhnung des Wildes mehr oder minder illusorisch ist. Durch Aufrauhung der gefährdeten Rindenpartien mittels eines Schutz- kvatzers hat man nun der Schälsucht des Rotwildes Einhalt zu bieten versucht. Ein Erfolg ist mancher orts nicht versagt geblieben. Ein Betrieb, der in der Gefahrenklaffe a—ä liegt (das ist fast ganz Nord-, Ost-, Mittel- und Westdeutschland), hat seine Glasflächen (Gewächs häuser und Frühbeetfenster) mit insgesamt 4000,— ÄH versichert. Alle Kulturen, die sich jeweils unter diesen versicherten Glasflächen be finden, also ganz gleich welcher Art, sind nun in der „Pauschalversicherung" erfaßt. Der Mindest- wert muß mit 400»,— gleich dem versicherten Glaswert angenommen werden. Die Prämie hierfür beträgt dann nur 10,— M, wovon noch evtl. Rabatte für schadenfreie Jahre bis zu 30 und evtl. Ueberschußanteile (im Jahre 1938 --- 20 A>) abgehen Da bei hochwertigen Kulturen oder hei intensiver Ausnutzung der Glasflächen mit mehreren Kulturen im Jahr der angenom mene Mindestwert nicht zur vollen Deckung der tatsächlichen Fahreswerte ausreicht, empfiehlt es sich, dis Versicherungssumme so zu wählen, daß alle Kulturen, die jeweils unter den versicherten Glasflächen stehen, mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigt sind. Selbst wenn die zu versichernde Summe dann ein Mehrfaches des versicherten Glaswertes ausmacht, dürfte dieser volle Schutz für die wertvollen Kulturpflanzen noch so unver gleichlich billig sein, daß sich kein verantwortungs bewußter Betriebsinhaber eine derart gute und sichere Sache entgehen lassen kann. Zu beachten ist jedoch, daß es sich immer nur um Kulturen handelt, die sich zur Zeit eines Hagelschauers unter Glas befinden. Kulturen in Frühbeetkästen und Gewächshäusern, die nach einer gewissen Zeit abgedeckt werden, also dann nicht mehr unter Glas stehen, müssen selbstver ständlich wegen des weitaus höheren Risikos zu den bisherigen Tarifsätzen versichert werden, denn sie sind ja gerade in diesem Zustand schon bei leichten Graüpelwettcrn besonders gefährdet. Die Pauschalversicherung für Kulturen unter Glas muß daher mit Recht als eine sehr wesent liche und wertvolle Ergänzung der bisherigen Versicherungsmöglichkeiten bezeichnet -werden. Auf diese Neuerung hinzuwcifen, liegt daher im wohl verstandenen Interesse des Beruses und man kann nur wünschen, -daß sie eine recht weite Verbreitung findet. Es ist aber auch einleuchtend, -daß sie auf die Dauer nur dann -durchgchalt-en werden kann wenn sie von allen Berufskamera-den getragen wird, auch -wenn unsere gute alte Deutsche Hngel- Versicherungs-Gefellschaft auf Gegenseitigkeit für Gärtnereien usw. an sich -die sicherste Gewähr dafür bietet. 1?ritr Oabdert, Lan-desbeirat für Blumen- und Zicrpflanzenban in der Landesbauernsch-aft Kurniark. 6/stckgü/ttgksls füllst ins Schutz der Kulturen unter Glas In vielen Versammlungen der vergangenen Monate -wurde ein Film gezeigt: „Hagelversiche rung — eine moralische Verpflichtung". Dieser Film bringt in anschaulicher Weise Aufnahmen von Hagelschäden aus den letzten Jahren, die von der Deutschen Hagel-Versicherungs-Gesellfchaft auf Gegenseitigkeit für Gärtnereien usw. in Berlin zusammengestellt wurden. Wer den Film gesehen hat, ist davon überzeugt, daß die Versicherung gegen Hagelschäden eine Lebensnotwendigkeit und darum „eine moralische Verpflichtung für jeden Gartenbauer ist. Und wer ihn aufmerksam ver folgte, der hat mit Schrecken erkannt, welche große Gefahr gerade für die Kulturen unter Glas besteht. Sind -diese doch doppelt gefährdet, einmal durch den Hagel und die herabsallenden Glas splitter, zum "anderen dadurch, daß die meist weichen und besonders empfindlichen Pflanzen den plötzlichen Wechsel der Nmweltbedingungen nicht ertragen. So entstehen fast immer Total verluste, die für den Betroffenen oft kaum zu überwinden sind. Freilich trifft das nur bei schweren Unwettern zu. Aber gerade die sind es ja, die an den Lebensnerv gehen und gerade davor soll die Ver sicherung schützen. Darum ist es außerordentlich zu begrüßen, daß unsere .Hagelversicherung sich entschlossen hat, für diesen Katastrophenfall einen vollwertigen und trotzdem sehr billigen Schutz zu schaffen. Auf Grund der Erfahrungen in den letzten Jahren ist die dringende Notwendigkeit -dafür bewiesen, -denn zahlreiche Betriebe, die ihre Glasflächen ausreichend versichert hatten, erlitten trotzdem schwere Verluste, weil sie ihre Kulturen unversichert ließen. Der Einwand, daß die Prämie für Kulturen unter Glas zu teuer sei, weil drei, vier und mehr Pflanzenarten hinter einander auf derselben Fläche versichert werden mußten, und daß die Angabe dieser Folgekulturen und ihrer Werte im voraus nur schwer möglich sei, war berechtigt. Es waren daher im wesent lichen -auch nur sehr hochwertige Monokulturen versichert. Allen diesen in der fachlichen Eigenart unserer intensiven Betriebswirtschaft begründeten Beson derheiten hat nun die Hagelversicherung Rechnung getragen. Sie hat die Pauschalversiche rung für Kulturen unter Glas in ihrem Tarif aufgenommen und -dafür folgende Beitragssätze festgesetzt: in Gefahrenklasse a—<l 25 eH/) ,^0 ÄA " " s Versicherungssumme. „ „ 1—o <5^/1 Min-deftversicherungssumme mutz jeweils der ver sicherte Glaswert sein. Zweckmäßig macht man die Sache an einem Beispiel klar: können -die Lampen an einem Bügel aus Run-d- eisen oder dgl. angebracht oder bei Benutzung eines Kummetgsschirrs am Kummet eingehängt werden. Sie sollen gleich hoch hängen und dürfen nicht mehr als 40 cm von dem "äußeren Fahr- zeugende nach der Fahrzeugmitte hin entfernt sein. Lampen mit zweifaMgem Glas (nach vorn weiß, nach hinten rot) sind unzulässig, weil sie sich in ihren AuMngepunkten -drehen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer irreführen können. Be währt haben sich in Versuchen die Sturmlaternen „Feuerhan-d" 175 L (Kummet), 225 VV und 275 IV (Wagen). Für Heu- und Getreidefuhren ist bei Verwendung dieser Lampen unmittelbar am Wagen Feuersgefahr weitgehend ausgeschaltet, wenn sie an einem Auslegebügel am Wagen an gehängt werden. Ob sich die "Gefahr einer Ent zündung vollkommen verhindern läßt, muß erst durch Versuche geklärt werden. Zweckmäßig läßt man die Lampen aber über die Breite der Ladung nicht hinausragen, weil sie sonst zu leicht be schädigt werden. mehr, weil der Kraftwagenfahrer weder das Fahr zeug noch seine Fahrtrichtung ausreichend erken nen kann. Es wird infolgedessen jetzt " Lampe links und rechts verlangt. Ai den. Grundsätzlich mutz deshalb eine Bremse ver langt werden. Für ebene Gegenden kann die höhere Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident, Amtshauptmann, Landesregierung) Ausnahmen davon zulassen. Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Bremse und nur dann benutzt werden, wenn der Wagen mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann, z. B. auf verschneiten und vereisten Straßen. Verschiedentlich sind Unfälle durch ungeschicktes Anspannen eines Zugtieres an die Zweispänner deichsel ein-getreten. Es ist deshalb beim Einspän nigfahren nicht zulässig, die beiden Zugstränge an je einen Kopf der beiden Ortscheite anznspannen. Sie sollen vielmehr an einem Ortscheit (Schwen gel) der Zweispännerwaage befestigt werden, wobei die Brake (Zugwaage) mit einer Kette oder dgl. festgestellt werden muß. Man kann auch ein Ortscheit an einem an der Deichsel befestigten Zug arm seitlich einhängen. Eine Straffung der Äus- haltekette ist stets erforderlich. Als Geschirr wer den in diesen Fällen entweder Kummet oder Sielen mit Schwanzriemen oder Hinterz-eug verlangt. Die bisher übliche Art der Beleuchtung von Gespannfahrzeugen und landwirtschaftlichen Ma schinen und Geräten durch eine Lampe an der linken Seite genügt den Anforderungen nicht Bei der hohen Intensivierung des Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft, die heutzutage im Hinblick auf den Vierjahresplan oberstes Gebot für alle Beteiligten darstellt, ist mehr denn je dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche schädigenden Ein flüsse soweit irgend menschlich möglich, von Gar ten, Feld und Wald ferngehalten werden. Mancher orts war in vergangenen Jahren der Schaden, den verschiedene Wildarten durch Umbrechen der Saat oder Verbeißen und Abäsen anrichteten, noch recht beträchtlich. Der wirksamste Schutz ist nick bleibt stets das Eingattern der bedrohten Flächen. Bei hohen Wer bungskosten für Holz wird sich ein Drahtgatter Preiswerter stellen. Während bei Rotwild-Vorkom men eine Zaunhöhe von 1,90 m über dem Erd boden notwendig ist, genügt gegen" Rehwild und Hasen bereits eine Höhe von 1,50 m. Ist mit Auf treten von Schwarzwild zu rechnen, so muß schon eine besonders starke Gatterkonstruktion in An wendung kommen, deren Höhe 1 m allerdings nicht zu überschreiten braucht. Handelt es sich insbeson dere um Vevbißschäden durch Hasen und wilde Kaninchen, so bietet die Anbringung eines Maschen- geflechts den besten Schutz. Gegen Hasen genügt ein Geflecht von 70 mm Breite, zum Schutz gegen Kaninchen aber ist ein doppelt so enges Geflecht Maschen) notwendig ,das 20 cm reichen s ll" ^d-e nach innen g-ebogen hinab- Ein weiteres, in der Praxis häufiger zur An wendung gelangendes Schutzmittel ist das Anbrin gen von Dmhtspiralen oder Wergpackung, vornehm- Uch an nachträglich eingestuften, an sich orts- nem-den Holzarten. Bekanntlich äst das Wild mit besonderer Vorliebe die jungen Gipfcltriebe solcher §° "" stch vielleicht gar nicht einmal zu "Isländern" gehören, indessen in der bc- essen-den Gegend ehedem selten angebaut wurden. Wuerter Baumteer vermag schließlich ebenfalls -nm Pflanzenschutzmittel gegen Wildverbiß wertvolle "^nste zu leisten. Neuerdings sind in Schlesien Eine nach hinten herausragende Ladung ist am äußersten Ende durch eine röte, mindestens 20 X 20 cm große Flagge kenntlich zu machen. Bei Dunkelheit oder Nebel soll eine rote Laterne an- gehängt werden. Ob -die Anhängung einer Laterne z. B. am Ende von Langholzstämmen, bei denen die Spitzen beim Transport stark auf und ab schlagen, möglich ist, muß sich erst in -der Praxis erweisen. Flaggen und Laternen dürfen nicht höher als 1I5 m angebracht werden. Unbespannte Fuhrwerke dürfen nachts nicht auf der Straße stehen gelassen werden. Wenn sich das einmal nicht vermeiden läßt, dann muß -die Deich sel abgenommen oder hochgeschlagen werden. Die seitliche Begrenzung ist durch Lampen kenntlich zu machen, und am Hinteren Ende des Wagens ist eine rote Laterne anzubringen. Alle landwirtschaftlichen Maschinen und Ge spannfahrzeuge müssen auch bei Tag an -der Rücks feite Mischen Fahrzeugmitte und linker Außen wand einen Rückstrahler oder ein Schlußlicht füh ren. Der Rückstrahler darf nicht mehr 50 cm über dem Erdboden befestigt fein. Dipl.-Ing. Dengskelck, Berlin-Südende, z Die neue Straßenverkehrsordnung enthält eine Reihe Bestimmungen, die alle in der Landwirt schaft Tätigen kennen müssen. Den neuen Verordnungen ist eine Grundregel vorangesctzt, die besagt, daß jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr sich so zu verhalten hat, daß er den Verkehr nicht gefährdet und keinen anderen schädigt oder mehr, als nach -den Um ständen unvermeidbar, behindert «der belästigt. Um dieser Vorschrift nachkomm-en zu können, find im einzelnen folgende Bestimmungen ge troffen: Die Lenker von Fahrzeugen müssen stets die ganze Fahrbahn vor und hinter sich vom Sitz aus ausreichend übersehen können, um auf andere Verkehrsteilnehmer entsprechend Rücksicht nehmen zu können. Das gilt auch für landwirtschaftliche Fuhrwerke. Das Fahren von der Schoßkelle oder von der Deichsel aus ist bei beladenen Erntewagen nicht mehr statthaft, weil der Führer ja die Straße hinter sich nicht überblicken kann. Wenn ein Fuhrwerk an einer Straßenkreuzung einbiegen oder halten will, dann muß das stets den anderen Verkehrsteilnehmern -durch rechtzei tiges Winken mit dem Arm oder dgl. angezeigt werden. Die langsamen Straßenbenutzer, insbe sondere also Gespannfuhrwerke, sollen stets die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einhalten, um Stockungen im Verkehr zu vermeiden. Wenn neben einer Landstraße eine unbefestigte Fahrbahn (Sommerweg) entlangführt, so gilt jeder der beiden Wege beim Ausweichen und Ucberholen als selbständige Straße. Ein auf einem Sommerweg befindliches Fuhrwerk braucht also zum Ausweichen oder Ueberholen den Sommer weg nicht zu verlassen. Beim Abfahren von Hackfrüchten, z. B. von Zuckerrüben zur Zuckerfabrik, fahren oftmals eine ganze Anzahl von Wagen unmittelbar hinterein ander. Dadurch wird den Kraftwagen das Aus ¬ weichen und Ueberholen, insbesondere bei Dunkel heit, erheblich erschwert. Solche Kolonnen von Gespannfuhrwerken dürfen deshalb nur noch höch stens 25 m lang sein, -d. h. es können höchstens drei Gespanne hintereinander fahren, und dann muß ein Zwischenraum von gleichfalls 25 m bis zur nächsten Kolonne eingehalten werden. Für Lastkraftwagenkolonnen ist die doppelte Länge zu gelassen. Die Länge eines Fahrzeuges allein — mit Ladung — -darf 22 m nicht übersteigen. Auch die Länge "eines Zuges miteinander verbundener Wagen darf nicht höher als 22 in sein. Es können also in der Regel nur drei Fahrzeuge hinterein- andergekop'pelt werden. Die Kennzeichnung der Gespannfuhrwerke er folgte bisher zum großen Teil -dadurch, daß an dem Geschirr der Zugtiere kleine Schilder mit Namen und Wohnsitz des Besitzers angehängt waren. Das wird jedoch nicht mehr als ausrei chend angesehen, weil unbespannt auf Straßen stehende Fahrzeuge dann nicht gekennzeichnet sind. Die entsprechenden Angaben über den Besitzer müssen an -der linken Seite des Wagens selbst in unverwischbarer Schrift angebracht sein. Der Kraftwagenverkehr benötigt, wenn er sicher und schnell auf -der Landstraße abrollen soll, gute und ebene Fahrbahnen. Es muß infolgedessen vermie den werden, mit Fahrzeugen oder Maschinen, die Bodengreifer haben, auf druckcinpfindlichen Stra ßen zu fahren, weil dadurch die Straßendecke in kurzer Zeit zerstört wird. Das gilt insbesondere für die Teerstraßen. Ein Bindemäher sollte des halb bei allen Straßenfahrten auf Transportstel lung u-mgestellt werden. Das ist schon im Inter esse einer Schonung des Bindemähers notwendig. In bergigen Gegenden werden an die Zugtiere sehr hohe Anforderungen gestellt, wenn beim Ab wartsfahren keine »der mangelhafte Bremsvor richtungen am Gespannwagen vorhanden sind. Es können dadurch schwere Unfälle verursacht wrr- ösLt/mmvnAsn, cüs ksfüc/cLt'c/?f/gl MÜLLSN Fahrzeuge im Straßenverkehr Aus der Landesbauernschaft Aum Vorteil der Erzeugung einheitlicher und ge nügend großer Posten von Pflanzkart-osfeln einer Sorte in einer Anbauwirtschaft ist mit Wirkung für das Anbaujahr 1938 eine M-indostfläche von je 0,50 K» für jede zur Saadanerkennung angemeldeten Sorte fest gesetzt. Eine Ausnahme ist aber dahingehend gemacht worden, daß bei Neubezug von Saatgut folgender Sorten in diesem Jahr noch Flächen von 0,25 da zur Sa-atguterzsugung kommen dürfen: Aa-l, Centn, Erst ling, Frühmölle, Frühbote, Früh-Delikateß, Kondor, krobSfe-st« Kaiserkrone, Sieglinde. * In Breslau findet als Ersatz für den durch das Auftreten der Maul- und Klauenseuche ausgefallenen Fr-ühjahrs-Saatenmarkt am 16. März ein Kartoffeltag statt. Mit der Tagung ist eine Ausstellung von Pslanz- karwffeln, Sämereien, Bcizmitteln, Maschinen und Geräken verbunden. u- Die Landcsbauernschast Schlesien gibt bekannt, daß sie für die Anschaffung von Bau-mspntzen Beihilfen gewährt. In Frage kommen nur Spritzen die für den Großeinsatz in der Schädlingsbekämpfung ge eignet sind. Die Geräte müssen bis Ende März an geschasst werden. Die Höhe der Beihilfe beträgt 20 v. H. LTOW«? »inck ckke u-icktigstenätitarbeiter cke« betriebe« 8ib sind aber so ob äis Drüger äsr 2ukunkt des Borukos Darum dient der 2ukunkt des Borukos, vrer dis Lsruksjugond kördsrt« Dio Loitsekrikt: ist der »verkannt desto Holler del allen Bestrebungen, dio dsr Ausbildung unsoror Boruksjugond dienen. Dio immer rrieder bei uns oingsdondov 2usedrikten borrsison uns, rvio krolldig dis Desor navb jeder neu- orsebeinendell Hummer groikon. Das als Dovvolnummor 4/5 orsobisneno Hott muhte der grollen Mobkrago rvogsn als Londerdruok korsusgsgsbon vordem . Oeben Lio »uob der lugend Ibres Betriebes dis dkögliobkoit, miteinander über di« Luk- eutro in dieser Toitsebrikt ru plaudern. Be stellen 8i« noob beut« den Doutsodsn dung- gürtnor kiir Ikro 6skolgsvda.lt oder regen 8io s!s num LeLUZ dieser vortvolisn 2oit- sedritl an. Bestellungen nimmt Idrs Bost anstalt entgegen. Brois kür k dlu-mmern im Viorteljadr nur Bll. 1,50 ruLügl. Bestellgeld. Käntnei-isoke V evIsgsAesellsdiskt Ov.WnItev I>»nZ verlin 8W11, ^nkslter 8trsüe 7 Deutsch« Hagel-Bersich«rungs-Geseltschast auf Gegenseitigkeit für Gärtnereien usw. Berlin SW «ck. yorckstraße 71 Md dek Kagelkatastvopheu besonders scsahvdet Oie p a u sch alv er si ch , " g jsk einfach, sehr billig und biekei vollen Schutz
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