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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 55.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193800006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19380000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19380000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 55.1938
-
- Ausgabe Nummer 1, 6. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 2, 13. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 3, 20. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 4, 27. Januar 1938 1
- Ausgabe Nummer 5, 3. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 6, 10. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 8, 24. Februar 1938 1
- Ausgabe Nummer 9, 3. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 10, 10. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 11, 17. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 12, 24. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 13, 31. März 1938 1
- Ausgabe Nummer 14, 7. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 15, 14. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 16, 21. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 17, 28. April 1938 1
- Ausgabe Nummer 18, 5. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 19, 12. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 20, 19. Mai 1938 -
- Ausgabe Nummer 21, 26. Mai 1938 1
- Ausgabe Nummer 22, 2. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 23, 9. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 24, 16. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 25, 23. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 26, 30. Juni 1938 1
- Ausgabe Nummer 27, 7. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 28, 14. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 29, 21. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 30, 28. Juli 1938 1
- Ausgabe Nummer 31, 4. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 32, 11. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 33, 18. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 34, 25. August 1938 1
- Ausgabe Nummer 35, 1. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 36, 8. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 37, 15. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 38, 22. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 39, 29. September 1938 1
- Ausgabe Nummer 40, 6. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 41, 13. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 42, 20. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 43, 27. Oktober 1938 1
- Ausgabe Nummer 44, 3. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 45, 10. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 46, 17. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 47, 24. November 1938 1
- Ausgabe Nummer 48, 1. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 49, 8. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 50, 15. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 51, 22. Dezember 1938 1
- Ausgabe Nummer 52, 29. Dezember 1938 1
-
Band
Band 55.1938
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- Gartenbauwirtschaft
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' Steuer- unS Mbeitsrechtliche Runösihau Mitteilungen -er Steuerabteilung -er HuchsteUe -es -rutschen Gartenbaus » "— ' Nummer 4 Settage zu „Vie Gartenbauwirtlchaft" Nr. 12 24. März I4ZS VV/6 mu6 c/s/- Oöftns/- 56M6 V65L/6U65N? Einzelfragen zur Umsatzsteuer Täglich wiederholen sich die Anfragen, in denen um Auskunft darüber ersucht wird, wie die ver schiedenen Umsatzbeträge zu versteuern sind. Immer noch gehen eine ganze Anzahl von Erwerbsgan- nern von der falschen Auffassung aus, daß für solche Betriebe, die vorwingend auf Eigenerzeugung eingestellt sind, allgemein nur der Steuersatz von 1 v. H- zur Anwendung kommen könnte, und zwar auch dann, wenn fremde Gartenbauerzeugnisse zu gekauft und mitveräußert werden oder Umsätze aus reiner Arbeitsleistung (Banmschnitt, reine Garten pflege) in Frage stehen. Diese Ansicht ist an dieser Stelle wiederholt als unrichtig bezeichnet und wider legt worden. Gleichwohl scheinen die für die Umsatz steuer maßgeblichen Grundsätze noch vielerorts völlig unbekannt zu sein. Die Tatsache, daß viele Gärtner immer noch an der falschen Meinung festhallen, bei Betrieben mit überwiegender Eigenproduktion sei sür alle Umsätze der Steuertarif von 1 v.H. an wendbar, erklärt sich offenbar daraus, daß diese Be triebsinhaber die für die Einkommensteuer geltende Regelung mit den Bestimmungen verwechseln, die der Gesetzgeber für die Heranziehung zur Umsatz steuer aufgestellt hat. Für die Einkommensteuer gilt allerdings der Grundsatz, daß die Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Neben betrieb zusammen mit den Einkünften aus dem eigentlichen Produktionsbetrieb als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzusehen sind, und daß eine gesonderte Ermittlung und Veranlagung der aus dem Nebenbetrieb fließenden Einkünfte nach den für das gewerbliche Einkommen geltenden Grundsätzen nicht zulässig ist. Betreibt also der In haber eines gärtnerischen Erzeugerbetriebes zur besseren Verwertung seiner eigenen Produkte und zur Befriedigung der Wünsche seiner Kundschaft nebenher in geringem Umfang einen Handel mit zngekauften Produkten, so muß gleichwohl, solange die eigentliche Selbsterzeugung das Rückgrat des Betriebes bildet, das Gesamteinkommen (aus der Selbsterzeugung und dem geringfügigen zusätzlichen Handel mit fremden Produkten) als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft betrachtet werden. Diese Frage ist wegen der für das landwirtschaft liche Einkommen geltenden Freigrenze von 3000 Alk von großer praktischer Bedeutung. Die für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften weichen von der für die Einkommensteuer maßgeblichen Regelung wesentlich ab. Die seit dem I. Oktober 1933 für die Landwirtschaft einschließlich Gartenbau eingeführte Vergünstigung besteht darin, daß der sonst gültige Umsatzsteuersatz von 2 v.H. bei Lieferungen von selbsterzeugten Gegenständen auf 1 v.H. ermäßigt wird. Der ermäßigte Steuersatz von 1 v.H. gilt mithin nur für die gesamte landwirtschaftliche und gärtnerische Eigenproduktion, d. h. für alle Ein nahmen, die aus dem Absatz selbst erzeugter Produkte erzielt werden. Soweit Umsätze aus dem Zukauf und der Wei- terveräußerung fremder Produkte in Frage stehen, kommt die ermäßigte Umsatzsteuer nicht in Betracht. Auch für Umsätze ans Lei stungen (als Gegensatz zu den Lieferungen), z. B. aus reiner Garten- und Grabpflege oder aus Baum schnitt, kann der Steuersatz von 1 v. H. nicht in Anspruch genommen werden. Das gilt auch dann, wenn die Umsätze aus Handelsgeschäften (Zukauf und Weiterveräußerung fremder Produkte) oder aus reinen Arbeitsleistungen nur nebenher und in ge ringem Umfang erzielt werden. Erzielt ein Gärtner Umsätze, für die verschiedene Stencrsätze zur Auwendung kommen, so muß er in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und in der end gültigen Jahresumsatzsteuererktärung die auf die einzelnen Steuertarife entfallenden Beträge geson dert angeben. Wir verkennen nicht, haß eine genaue Trennung der Umsätze in manchen Fällen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist oder sogar unmöglich sein kann. In solchen Fällen ist der Betriebsinhaber darauf angewiesen, die einzel nen Umsatzbeträge durch pflichtmäßiqe Schätzung zu ermitteln. An Hand der Einkaufsbelege (unter Hinzurechnung eines entsprechenden Bruttoauf schlages) und der vom Gärtner selbst ausgestellten Rechnungen für ausgeführte Arbeiten wird bei gutem Willen eine ziemlich genaue Schätzung mög lich sein. Jedoch empfehlen wir sedem Gärtner dringend, die für die einzelnen Steuertarife gelten den Umsatzbeträge von sich aus selbst genau zu tren nen, da sonst das Finanzamt zu einer Schätzung schreiten muß. Vielfach wird auch bei Abgabe der Umsatzsteuer- BoranmeldunH und der Jahresumsatzsteuererklärung übersehen, diejenigen Umsatzbeträge mitanzugeben, für die nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Umsatzsteuerfreiheit in Betracht kommt. So sind beispielsweise die Kosten für die Verpackung, Ver sicherung und Beförderung von Waren umsatzsteuer frei, wenn die besonderen Voraussetzungen gegeben sind, die wir kürzlich an dieser Stelle erörtert haben. Ebenfalls ist von der Umsatzsteuer der Eigenver brauch ausgenommen, wenn der Gesamtumsatz einschl. Eigenverbrauch (z. B. aus Gemüse, Obst usw.) im letzten vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von 10 000 Alk nicht überstiegen hat. Wir wollen heute nochmals die für die einzelnen Umsatzsteuersätze geltenden Bestimmungen erörtern und, soweit es erforderlich erscheint, an Hand von Beispielen erläutern. I. Der Steuersatz von 1 v. H. 1. Für die Lieferung selbsterzeugter Gegenstände eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Be triebes gilt der Steuertarif von 1 V.H. Für die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz anwend bar ist, ist es ohne Bedeutung, ob der Verkauf nach einer vorherigen Verarbeitung der Erzeugnisse (Bindereien) erfolgt oder ohne eine solche. Auch die Tatsache, wie sich der Verkauf im einzelnen voll zieht, ist für die Anwendung des ermäßigten Steuer satzes ohne Bedeutung. Es ist also gleichgültig, ob die Erzeugnisse direkt an Verbraucher abgesetzt wer den oder 'ob der Absatz an Wiederverkäufer erfolgt. 2. Beim Absatz von fremden Gartenbauerzeug nissen, die im halbfertigen Zustand (z. B. als Jung pflanzen) erworben und erst nach einer vorherigen Weiterkultur in vcrkanfsfertigem Instand veräußert werden, gilt der Steuersatz von 1 v.H.; denn anch hier handelt es sich um die Lieferung selbsterzeug ter gärtnerischer Produkte. 3. Der Eigenverbrauch, der sich auf selbsterzeugte Gartenbauprodukte (Gemüse, Obst usw.) erstreckt, ist ebenfalls nur mit 1 v. H. steuerpflichtig. Bei Klein betrieben, d. h. solchen Betrieben, bei denen der Gesamtumsatz einschließlich Eigenverbrauch im letz ten vorangcgangcnen Kalenderjahr den Betrag von 10 000 AN nicht überstiegen hat, ist der Eigenver brauch sogar steuerfrei. 4. Der Verkauf von Gegenständen, die im gärt nerischen Betrieb hergestellt sind, ist anch dann mit 1 v.H. steuerpflichtig, wenn bei dem einzelnen Gegenstand hinzugekaufte Erzeugnisse mitverarbeitet worden sind (Binderein). Gerade in diesem Punkte bestehen oft Unklarheiten. Das Umsatzsteuergesetz schreibt im 8 7 Abs. 2 Ziffer 1 vor, daß die er mäßigte Umsatzsteuer für die Lieferung von Gegen ständen gilt, die innerhalb eines landwirtschaft lichen oder gärtnerischen Betriebes erzeugt wer den, soweit der Erzeuger die Gegenstände selbst liefert. In 8 40 der Durchführungsbestimungen zum Umsatzsteuergesetz ist aber ausdrücklich hervor gehoben, daß die in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb hergestellten oder ge wonnenen Gegenstände als innerhalb eines solchen Betriebs erzeugt anzusehen sind. Beispiel: Liefert ein Gärtner einen zum Teil aus eigenen und zum Teil aus zugekauften Erzeugnissen hergestellten Kranz zum Preise von 5 AN, so ist die gesamte Einnahme von 5 AN mit 1 v. H. zu versteuern. Es muß nicht etwa eine Aufteilung in der Weise erfolgen, daß etwa 3,50 Ml (eigene Liefe rung) mit 1 V.H. und 1,50 AN (Zukauf) mit 2 v.H. zu versteuern wären. 5. Die sogenannte Gartenausführung unter Liefe rung selbsterzeugter Gartenbauprodukte (Garten- bepflanzung, Grabbepflanzung usw.) ist ebenfalls mit 1 v. H. zu versteuern. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Wert der Arbeitsleistung der artig überwiegt, daß die gelieferten Gartenbau erzeugnisse nur als Zutaten anzusehen sind (8 3 Abs. 2 UStG.). Uebernimmt ein Gärtner die Pflege von Grabstätten in der Weise, daß er nicht nur Pflanzen liefert, sondern den gärtnerischen Grab schmuck fortlaufend instandhält, so ist für die Umsatzbcsteuerung das Entgelt nicht in ein solches für Arbeitsleistung und für Pflanzenlieferung auf zuspalten. Da nach der Volksanschauung die Ar beitsleistung der Gesamttätigkeit das überwiegende c/sr tzirksrigsn Vo5§ckrk^sn Beihilfen für kinderreiche Familien Die für die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien geltenden Vorschriften sind, wie die Tagespresse seinerzeit hervorgehoben hat, durch die 6. Durchführungsbestimmungen vom 31. August 1937 neu gefaßt und gegenüber den früheren Richtlinien erheblich erweitert. Die neuen Vorschriften sind bereits seit 1. Oktober 1937 in Kraft. Inzwischen hat das Reichsfinanzministe rium in einer Pressenotiz vom 30. Dezember 1937 (RStBl. 1938, S. 9) angekündigt, daß im Jahre 1938 ein weiterer Schritt auf dem Weg zum Aus gleich der Familienlasten getan werde. Mit Wir kung ab 1. April 1938 soll ein Ausbau der bisheri gen Vorschriften über die Gewährung von Kinder beihilfen erfolgen, so daß der Kreis der berechtigten Familien noch wesentlich erweitert wird. Wie zahlreiche Anfragen beweisen, besteht bei vielen Berufskameraden noch eine völlige Unklar heit über die einzelnen Vorschriften. Viele halten noch die bis 1. Oktober 1937 gültig gewesenen Be stimmungen für maßgebend, wieder andere halten die erst am 1. April 1938 in Kraft tretenden Vor schriften schon jetzt für anwendbar. Um alle noch bestehenden Zweifelsfragen und Unklarheiten zu beheben, sollen daher nachfolgend die einzelnen Vorschriften im Zusammenhang behandelt werden. Bekanntlich kommt als Unterstützung für kinder reiche Familien die Gewährung einmaliger und sogenannter lausender Beihilfen in Betracht. Wir wollen uns heute lediglich mit den Bestimmungen über die Gewährung laufender Kinderbeihilfen be fassen und in einer späteren Abhandlung die Vor schriften erörtern die für die Gewährung einmali ger Kinderbeihilfen maßgebend sind. LaufendeKinderbechilfen I. Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen Laufende Kinderbeihilfen werden zur Zeit nur an Familien mit fünf oder mehr Kindern, Stief kindern oder Adoptivkindern gewährt, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hierbei werden jedoch nur solche Kinder berücksichtigt, für deren Unterhalt oder Erziehung der Unterhalts verpflichtete tatsächlich mindestens teilweise sorgt (mitzuzählende Kinder). Ab 1. April 1938 erhalten Lohn- und Gehalts empfänger auch dann laufende Kinderbeihilfen, wenn sie drei Kinder unter 16 Jahren haben. Die Beihilfen werden selbstverständlich nur an deutschblütige Familien gewährt. Außerdem ist Voraussetzung, daß die Eltern gewillt und geeignet sind, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen, so daß sie die Gewähr dafür bieten, daß dfe Beihilfe zur Besserung der wirtschaftlichen Lage der Familie verwendet wird. II. Höchstgrenzen des Einkommens oder Vermögens der Beihilfen empfänger Kinderbeihilfen werden nur gewährt, wenn das Einkommen der Eltern oder der sonst zum Unter halt der Kinder Verpflichteten eine bestimmte Grenze nicht übersteigt und die Eltern oder die sonstigen Unterhaltsverpflichteten oder auch die Kinder selbst nicht ein Vermögen von bestimmter Größe besitzen. 1. Einkommen. s) Familien mit fünf Kindern. Umfaßt die Familie nicht mehr als fünf Kinder unter 16 Jahren, so .darf bei Lohn- und Gehalts empfängern sowie bei Beziehern von Renten das Einkommen der Eltern oder des sonst zum Unter halt der Kinder Verpflichteten und der Kinder selbst im abgelaufenen Kalender h a l b jahr nach Abrundung auf die nächsten vollen 50 RM. nach unten nicht mehr als 1200 RM. betragen haben. Haben diese Personen im abgelaufenen Kalender jahr neben den vorbezeichneten Bezügen auch son stige Einkünfte (z. B. aus Land- und Forstwirt schaft, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung uvd Verpachtung oder dergleichen) im Betrage von mehr als 300 RM. bezogen, so wird für Re Berechnung der Grenze von 1200 RM. die Hälfte dieser Einkünfte im abgelaufenen Kalen derjahr hinzugesetzt. Beim überwiegenden Bezug von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, darf das Einkommen der Eltern oder des sonst zum Unterhalt der Kinder Ver pflichteten, einschließlich der Einkünfte der Kinder unter 16 Jahren im abgelaufenen Kalenderjahr nach Abrundung auf die nächsten vollen 50 RM. nach unten insgesamt nicht mehr als 2100 RM. betragen haben. d) Familien mit mehr als sünf Kindern. Gehören zur Familie mehr als fünf Kinder unter 16 Jahren, so dürfen die laufenden Kinder beihilfen nur dann gewährt werden, wenn das Einkommen oder die Bezüge der Eltern oder des sonst zum Unterhalt der Kinder Verpflichteten die unter a) bezeichnete Grenze übersteigt. Es kommt jedoch die Kinderbeihilfe für ein Kind in Fortfall: für jede vollen 120 RM. des 2100 RM. jähr lich übersteigenden Betrages, wenn es sich um Personen mit überwiegendem Einkommen aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Ver mietung und Verpachtung handelt; für jede vollen 60 RM. des 1200 RM. halb jährlich übersteigenden Betrages, wenn es sich um Lohn- und Gehaltsempfänger oder um Bezieher von Renten handelt. 2. Vermögen. Das Vermögen der Eltern oder des sonst zum Unterhalt der Kinder Verpflichteten zuzüglich der Kinder unter 16 Jahren darf 50000 RM. nicht übersteigen. Diese Grenze erhöht sich um 10 000 Reichsmark für das sechste und jedes weitere mit- zuzählendc Kind. 3. Neuregelung ab 1. April 1938. Mit Rücksicht darauf, daß der größte Teil der früheren Arbeitslosen bereits wieder in Arbeit und Brot steht, kann ab 1. April 1938 aus dem Auf kommen an Arbeitslosenversicherung ein jährlicher Betrag von weiteren 270 Mill. RM. sür die Ge währung von Kinderbeihilfen freigemacht werden. Da es stch insoweit um Mittel handelt, die von Lohn- und Gehaltsempfängern aufgebracht sind, kann dieser zusätzliche Betrag auch nur den Lohn- uud Gehaltsempfängern zugute kommen; für sie sind daher die Bedingungen für die Gewährung von Kinderbeihilfen vom 1. April 1938 ab wie folgt erleichtert: Gegenwärtig ist Voraussetzung für die Gewäh rung laufender Kinderbeihilfen, daß der auf 50 RM. nach unten abgerundete Lohn im abgelau fenen Kalender h a l b fahr 1200 RM. nicht über steigt. Vom 1. April 1938 ab erhalten Lohn- und Gehaltsempfänger auch dann laufende Kinderbei hilfen, wenn der Bruttolohn 7200 RM. jährlich nicht übersteigt. (Fortsetzung folgt) Gepräge gibt, beträgt die Umsatzsteuer 2 v. H. des Gesamtentgelts. Dabei ist es gleichgültig, ob der Gärtner dem Auftraggeher das Entgelt in einer Summe oder getrennt nach Arbeitsleistung und Pflanzenlieferung in Rechnung stellt (s. Urteil des Reichsfinanzhofs'vom 15. 10. 1937 — V -X 93/37 — (Reichssteuerblatt 1937 S. 1179). 6. Für die Lieferung von Dekorationen aus selbst- crzeugten Gegenständen kommt der Steuersatz von 1 v.H. zur Anwendung. Voraussetzung ist aber, daß die Pflanzen mitve'rkauft werden. Sonst ist die Dekoration als Leistung (und nicht als Lieferung) anzusehen, so daß der Steuersatz von 2 v.H. zur Anwendung kommen muß. II. Steuererlaß von 2 v. H. 1. Umsätze aus reinen Handelsgeschäften (Weiter veräußerung von zugekausten, fremden Gartenbau erzeugnissen) sind niit 2 v. H. steuerpflichtig. Solche reinen Handelsgeschäfte liegen dann vor, wenn fremde Erzeugnisse lehiglich zum Zweck des Weiter verkaufs erworben und ohne vorherige Weiterkultur oder Verarbeitung mit eigenen Erzeugnissen wieder verkauft werden. 2. Für reine Arbcits- nnd Dienstleistungen, wie Baumschnitt, reine Landschaftsgärtnerei, Garten, gestaltung, reine Grabpflege oder ähnliches, gilt der Steuersatz von 2 v. H. 3. Einnahmen aus Betrieben der Gartengestal tung (Landschaftsgärtnereien) (Gartenbepflanzung, Gräbbepflanzung usw.) bei nur geringer Verwen dung eigenen Materials sind mit 2 v.H. zu ver steuern. Hier muß eine Aufteilung erfolgen, und zwar sind a) die Entgelte für die Lieferungen mit 1 v.H« steuerpflichtig und b) die Entgelte für die Arbeitsleistungen mit 2 v. H. zu versteuern. Beachte jedoch die unter l 5 behandelte Entschei dung des Reichsfinanzhofs, nach der bei Lieferung eines gärtnerischen Grabschmucks unter fortlau fender Instandhaltung dieses Grabschmucks das volle Entgelt mit 2 v.H. versteuert werden muß. 4. Bei Stellung von Dekorationspflanzen (Lor beerbäumen usw.), die vom Gärtner zurückgenom men werden, ist der Steuersatz von 2 v. H. anzuwen den. Es handelt sich hier nämlich nicht um Umsätze aus der Lieferung von Gegenständen, sondern um das Entgelt für eine reine Leistung, nämlich die Vermietung der Dekorationspflanzen. 5. Umsätze aus dem Verkauf von Anlagegegen ständen, die im Dienste des Erzeugerbetriebes ge standen haben, unterliegen dem Steuertarif von 2 v.H. Es handelt sich nämlich hierbei nicht um die Lieferung von selbsterzeugten Gegenständen eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Be triebs. Für die Anwendung des ermäßigten Steuer satzes ist daher kein Raum. Beispiel: Ein Gärtner verkauft einen alten Heiz kessel für 15 KN oder gibt beim Ankauf eines neuen Lieferwagens seinen allen Wagen für 1000 AN in Zahlung. Hier muß er den Betrag von 15 AU bzw. von 1000 AN mit 2 v.H. versteuern. III. Steuersatz von 0,5 v. H. Für den Absatz fremder Gartenbauprodukte im Großhandel gilt der Steuertarif von 0,5 v. H. Voraussetzung für die Anwendung des Umsatzsteuer satzes für den Großhandel ist, daß die im Gesetz näher hestimmten Bedingungen erfüllt sind: s) Es muß sich um eine Großhandelsliefe rung handeln. Eine Lieferung im Großhan del liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen liefert (zur gewerblichen Wciterveräußerung — sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheri ger Bearbeitung oder Verarbeitung — oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruf licher Leistungen). Als Lieferung im Großhan del gelten stets die Lieferungen an das Reich oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (NSDAP., die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Zweckverbände). b) Der Unternehmer muß die Gegenstände er» worben haben. c) Er darf die Gegenstände nicht bearbeitet oder verarbeitet haben. ck) Setzt der Unternehmer Gegenstände auch außer halb des Großhandels um, so dürfen im letzten vorangegangenen Kalenderjahr die Lieferungen außerhalb des Großhandels nicht mehr als 75 v.H. des Gesamtumsatzes be tragen haben. e) Die Voraussetzungen für die Anwendung des Großhandelstarifs müssen buchmäßig nachgewiesen sein. Als Großhandel im Sinne der Ziffer a gelten auch die Lieferungen selb st erzen gier Gegen stände, wenn sie an Verteiler (Händler) oder an andere Gewerbetreibende zur gewerblichen Verwen dung in ihrem Gewerbebetriebe erfolgen. Dagegen kann der Gärtner die von ihm selbst erzeugten Gegenstände niemals im steuerbegünstigten Großhandel absetzen; denn der ermäßigte Steuersatz von 0,5 v. H. kommt nur für solche Gegenstände zur Anwendung, die der Gärtner nicht selbst erzeugt, sondern (etwa durch Ankauf von einem Berufs kameraden) erworben hat. Beispiel: Ein Baumschulenbesitzer hatte im Vor jahr einen Gesamtumsatz von 100 000 AN. Er liefert in diesem Jahr Bäume, die er selbst nicht herange zogen, sondern von dritter Seite erworben hat, im Werte von 3000 AN an einen Gartenausführenden. Hier kann der Baumschulenbesitzer den Steuersatz von 0,5 v.H. für die 3000 AN nur dann in An spruch nehmen, wenn er im Vorjahr wenigstens für 25 000 AN eigene oder zugekaufte Erzeugnisse an Wiederverkäufer abgesetzt hat. Ist diese ' Voraus setzung nicht gegeben, so muß er die 3000 AN mit 2 v. H. versteuern. XV. Tlnel?,
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