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.V 54, k. März 1909. Nichtamtlicher Teil. LSri-nbi-N,. d. Dlschll. Slichhand-t 2881 Der Erlaß weist die Behörden ferner auch an, ihrer Ent scheidung eine eingehende Einvernehmung der in Betracht kommenden Interessenten und eine sorgfältige Prüfung der Tätigkeit des einzelnen in Betracht kommenden Angestellten zugrunde zu legen. Die Bestimmungen des Erlasses, durch den nunmehr eine den Wünschen der Prinzipalität und der Angestelltenschaft wenigstens in den wichtigsten Punkten entgegenkommende Praxis der politischen Behörden sicher gestellt erscheint und der eine verständnisvolle und dankens werte Würdigung der von den Interessenten so lange und so heftig erhobenen gerechten Bedenken durch das Ministerium des Innern darstellt, verdienen unfern vollsten Beifall. Der Zentralverband hat unter der vorzüglichen Leitung des Herrn vr. Brichta eine Zentralstelle für die Regelung aller bei der Durchführung des Pensionsversicherungsgesetzes in der ersten Zeit sich ergebenden Schwierigkeiten geschaffen, For mulare sür die Rekurse ausgearbeitet re. rc. Es geht daher auch meinerseits die Bitte an alle unsere Mitglieder, sobald sie Entscheidungen der Landesstelle erhalten sollten, in denen An gestellte als versicherungpflichtig erklärt werde», die nach der Ansicht unserer Mitglieder nicht versicherungspflichtig sind, sich sofort mit uns ins Einvernehmen zu setzen, damit unser Sekretariat mit jenem des Zentraloerbandes zusammen ihnen, natürlich vollständig unentgeltlich, die entsprechenden Ein sprüche ausarbeiten kann. Im Sinne unserer Wahl in der letzten Sitzung ist Herr Alfred Trömel zum Schätzmeister und Sachverständigen für Bücher und Bibliotheken rc., insbesondere sür den Reise buchhandel bestellt worden. In wiederholten Fällen haben wir die magistratischen Bezirksämter davon in Kenntnis setzen müssen, daß wir den Standpunkt einnehmen, daß die Inhaber von aus Grund des A 2l, Absatz 3, der Gewerbeordnung erteilten beschränkten Konzessionen zum Verschleiße von Schulbüchern für Volks schulen, von Kalendern und Gebetbüchern rc. mit Rücksicht auf den Wortlaut unserer Statuten nicht in unsere Korporation gehören. In die Korporation gehören nur solche konzessionierte Gewerbetreibende, die den eigentlichen Buch-, Kunst- und Musikalienhandel ausüben. Die Handels- und Gewerbekammer hat uns unter Be rufung auf den eben zitierten Paragraphen der Gewerbeordnung gefragt, ob unter »Schulbücher« auch Werke verstanden werden können, die Unterweisungen in den verschiedenen Zweigen künstlerischer Betätigung nach der technischen Seile hin bieten und in den Mal-, beziehungsweise Modellierschulen als Lehr behelfe in Verwendung stehen. Wir haben unser Gutachten dahin abgegeben, daß im Sinne des Z 21, Absatz 3 der Gewerbeordnung unter »Schulbüchern« nur solche Bücher ver standen werden können, die für die eigentliche Volksschule bestimmt sind. Im Geiste des Gesetzes liegt es nämlich, daß auch in Orten, wo keine Buchhändler existieren, wo sich aber Volksschulen befinden, der Verkauf der sür diese vor geschriebenen Bücher, die ja ohnehin fast durchweg aus dem staatlichen Verlag stammen, erfolgen kann. Es ist auch durch Eifahrung festgestellt, daß in fast allen Orten, in denen sich schon eine Bürgerschule befindet, auch ein Buch händler seinen Sitz hat. Wir haben die Handels- und Gewerbekammer vor kurzem neuerlich erinnert, daß die Frage, ob ein Mitglied unserer Korporation den Titel Universitätsbuchhand lung mit Recht oder Unrecht führe, noch immer nicht ent schieden worden sei, obwohl wir bereits vor mehr als zwei Jahren ein ausführliches Gutachten in dieser Angelegenheit an die Kammer erstatteten. Die Handels- und Gewerbe kammer hat diese Urgenz wie folgt beantwortet: »In Beantwortung der Zuschrift vom 21. Oktober 1908 erlaubt sich die Unterzeichnete Kammer mitzuteilen, daß bisher das Gutachten über die Frage, inwieweit die Firma zur Führung des Titels Universitätsbuchhandlung berechtigt ist, »och nicht erstattet wurde. Es ergeben sich bei der Prüfung der in Wien geführten Universitätstitel so verschiedene Rechts grundlagen, daß, wie immer auch die Entscheidung in dem vorliegenden Falle getroffen wird, zu besürchten ist, durch die konsequente Anwendung des ausgestellten Rechtsgrundsatzes würden andere angesehene Firmen getroffen werden. Die Kammer beabsichtigt deshalb, eine prinzipielle Lösung der Universitäts- titelsrage vorzubereiten, um durch Vereinheitlichung der Rechts grundlage einerseits die Rechte jener Firmen zu wahren, die sich des Titels Universitäisbuchhandlung würdig erweisen, anderseits aber die Handhabe zu besitzen, um gegen solche Firmen einzuschreiten, deren Geschästsgebarung mit dem Titel Universitätsbuchhandlung nicht vereinbar ist. Nicht nur mit Rücksicht darauf, daß diese Frage naturgemäß das Einvernehmen mit mehreren Stellen erfordert, sondern auch deshalb, weil die Entscheidung des Falles nach Ansicht der Kammer keineswegs besonders dringlich ist, glaubt die Unterzeichnete Kammer die Lösung der Frage nicht übereilen zu sollen. Von dem Ergebnis der von der Kammer in dieser Angelegenheit unternommenen Schritte wird die vereheliche Korporation rechtzeitig in Kennt nis gesetzt.» Leider haben wir gegen eine Anzahl Mitglieder unserer Korporation die Anzeige bei der Behörde erstatten müssen, daß sie uns noch immer den Jahresbeitrag pro 1908 schulden. Wtr haben nun die Behörde ersucht, diesen Beitrag im administrativen Wege einzuziehen. Auch in den verflossenen Wochen waren wir wieder häufig gezwungen, auf Beschwerde unserer Mitglieder hin, solche Gewerbetreibende bei der Behörde anzuzeigen, die, ohne in, Besitze einer Konzession zu sein, Buch-, Kunst- und Mustkalienhandelsgeschäite aussühren. Diesmal waren unsere Anzeigen von größerem Erfolg als bisher begleitet; wenigstens wurde uns in zwei Fällen bekannt gegeben, daß über den Angezeigten eine Geldstrafe verhängt worden sei. Von F. S., dem Sie in unserer letzten Sitzung eine dauernde Unterstützung zusprachen, ist ein in warmen Worten abgefaßtes Dankschreiben eingelaufen. Auch will ich nicht unerwähnt lassen, daß Herr Ransch- burg unserem Archiv schon wiederholt wertvolle Spenden hat zukommen lassen. Mit großer Sorgfalt sendet er uns alle jene Dokumente, die sich auf den Wiener Buchhandel oder aus Wiener Buchhändler beziehen und ihm irgend wie zugehen. Ich benutze diese Gelegenheit, Herrn Rausch- bürg auch von dieser Stelle aus sür die Freundlichkeit bestens zu danken, und möchte nur den Wunsch ausdrücken, daß das Vorgehen des Herrn Ranschburg recht viel Nach ahmung auch im Kreise anderer Antiquare fände. Die Statuten der Gehilfenkrankenkasse find mit einigen Abänderungen bewilligt worden und befinden sich im Druck. Am 7. Dezember 1908 fand eine Gehilfenversamm lung statt. Der Reichsverein der Gehilfenschaft der Buch-, Kunst- und Musikalienhändler Österreichs hat sich mit der Bitte an uns gewendet, mit ihm in Beratungen zu treten über sozial politische Reformen in unsecm Gewerbe und Uber Fest setzung bestimmter Vereinbarungen hinsichtlich der Entlohnung, Arbeitszeit rc. Wir habeu dem Reichsverein mitgeteit, daß wir es selbstverständlich sür unsere Pflicht halten, einen solchen Wunsch, wenn er von dem hierzu ausschließlich berusenen Organ, dem Gehilfenausschuß unserer Korporation, ausgeht, in Beratung zu ziehen; daß wir aber zu unserm Bedauern mit dem Reichsoerein nicht in Verbindung treten können, da wir ihn eben wegen der Existenz dieses offiziellen Organs nicht als die kompetente Stelle zur Wahrung der Interessen unserer Angehörigen anseheu können. Schließlich bringe ich Ihnen die nachfolgenden Ver- 3«!»'