Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. ^ 172. 25. Juli IW. weiter unten). Mil der Slargarder Tagung war eine Aus stellung pom m er scher Heimatliteratur verbun den, die gut beschickt war. Diese Ausstellung ist als Wanderaus stellung in mehrere Pommernstädte gegangen. Bei der Herbsttagung des Verbandes der Kreis- und Orts- vereine war der Verband durch zwei Vorstandsmitglieder ver treten, auch der Jubelfeier des Börsenvereins wohnten mehrere Mitglieder bei. Die vom Börsenverein angestrebte Reinigung des Buchhändleradreßbuches von allen, die nicht als Voll buchhändler gelten können und den Buchhandel nur gelegentlich betreiben, ist sehr zu begrüßen. Der Vorstand beantragte die Entfernung von 31 pommerschen Firmen, die im letzten Adreß buch verzeichnet stehen, und von denen einige Firmen überhaupt nicht mehr bestehen. Hoffentlich findet nun auch der Börsen- vereinsvorstand Mittel und Wege, den Verlag dazu zu bringen, daß er nach Möglichkeit nur die im Adreßbuch stehenden Firmen mit höchstem Rabatt beliefert. Unser Verband ging mit 96 Mitgliedern in das abgelaufene Verbandsjahr. Es traten fünf neue Mitglieder ein, sodaß unser Verband jetzt 191 Mitglieder zählt. Aufnahmegesuche aus Pom mern für das Buchhändleradrcßbuch wurden uns neun unter breitet, wovon wir sieben befürworten konnten. Herr R. Lud wig, Köslin, konnte am 1. Juli 1924 auf ein hundertjähriges Bestehen seiner Firma zurückblicken. Ihr fünfzigjähriges Jubi läum konnten begehen am 15. Oktober 1924 di« Firmen Carl Meincke's Buchh., Inh. Herr E. Warnkc, Stralsund, am 30. November 1924 Franz Witte nhagen's Bnchh., Inh. Herr Hosbuchhändler Joh. Tectzmann, Stettin. Herr Hans Meyer in Stettin konnte am 15. Mai 1925 aus ein 25jähriges Jubiläum als Inhaber der Firma H. Dannen berg L Cie. zurückblicken. Diesen vier Kollegen hat der Vorstand mündlich oder schriftlich die Glückwünsche im Namen unseres Ver bandes ausgesprochen. Herr Gorges erstattete den Kassenbericht. Der Kassenabschluß wurde für richtig befunden und Entlastung erteilt. Die Satzungen des Verbandes wurden neu ausgestellt, und zwar wurden dazu die vom Börsenverein ausgearbeiteten Satzungen für den ostprcußischcn Verband durchberaten und angenommen. Der alte Vorstand wurde Ivicdergcwählt und zur Entlastung des Schriftführers Herr Garduhn als 2. Schriftführer ge wählt. Herr Eulitz scheidet aus dem Vorstande als Beisitzer wegen seiner Krankheit aus. Der besondere Dank wurde ihm in der Versammlung ausgesprochen. Herr Amtmann (Lauen burg) tritt sür Herrn Eulitz in den Vorstand ein. Herr Gar duhn sprach über gemeinsame Bnchwcrbung, insbesondere nach den Erfahrungen der Stettiner Ausstellung, und über Büchertage und Buchwochen. Die lebhafte Debatte führte auf Abwegen zu den Maßnahmen der Einzelwerbung, bis Herr Nitschmann die Grundzüge der gemeinsamen Buchwerbung noch einmal zu- sammensoßte, auf das neue Buch von Fritz Schnabel »Büchertage und Buchwochen» hinweisend. Einen besonderen Wert erhielt die Tagung durch die Satzungs- beralungcn der im Herbst gegründeten Gesellschaft zur Förderung der Ziele der Universitätsbibliothek Greifswald. Die Gesellschaft beabsichtigt eine Geschichte des Kultur- und Geisteslebens der Pro vinz Pommern herauszugeben. Es sollen Verzeichnisse von sämt lichen in Pommern erschienenen Druckwerken hergestellt werden, desgleichen solche von Veröffentlichungen über Pommern und sür in Pommern heimatberechtigte Schriftsteller. In innigem Zu sammenhang mit dem pommerschen Buchhandel wurde diese Ge sellschaft ins Leben gerufen. Diese Gründung ist die erste ihrer Art in Deutschland, und daraus können die Pommern besonders stolz sein. Der Direktor der Universitätsbibliothek, Herr Prof, l). vr. Luther, hat sich besondere Verdienste um die Gründung erworben. Ein Antrag, diejenigen Bücher, die vom Verlag mit weniger als 35?S Rabatt geliefert werden, mit einem entsprechenden Auf schlag zu verkaufen, fand geteilte Aufnahme. Der Antrag wurde zwar empfohlen, dock, wird seine praktische Durchführung auf viele Schwierigkeiten stoßen. Die Sitzung wurde um 143 Uhr geschlossen. Während der Hauptversammlung machten die Damen eine Wasscrsahrt nach Gotzlow. Das anschließende Festmahl, bei dem die Stadt Stettin durch ihren Sladtverordnetenvorstcher Herrn Konsul vr. Ahrens vertreten war, verlief recht froh, auch der anschließende Unler- haltungsabend mit seinen mancherlei Überraschungen und musi kalischen Darbietungen. Am Morgen zwitscherten schon die Vögel, als die letzten srohen Teilnehmer auseinandcrgingcn. Am Mon tag fand noch bei schönstem Wetter eine Hafenrundfahrt statt, die vielen unvergeßlich bleiben wird. E. G. Zur Frage: Urheberrecht und Rundfunk. Von Justizrat vr. Hillig, Leipzig. Uber die Frage, ob sich die Versendung eines Werkes der Literatur durch den Rundfunk als eine Urheberrechtsverletzung darstellc, hat sich bereits ein umsangreiches Schrifttum entwickelt. Ich verweise unter andern, aus vr. Alexander Elster in Marken- schütz und Wettbewerb Jahrgang 23/24, Seite 229 f., derselbe im Bbl. 1924 Nr. 145 und 1925 Rr. 130, ferner Or. Hoffman» eben da 1925 Nr. 88, !m Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Jahrgang 1925 Nr. 3 Seite 70 s. und Nr. 5 Seite 121 s., vr. Simson im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 1925 Seite 97 f., Reiche !m Funkrecht und Neugebaucr im Funkrecht. Das Landgericht III Berlin (vgl. I. W. 1925 Hest 9 Seite 1041) und ebenso das Landgericht I Berlin haben zu der Frage Stellung genommen. Beide Gerichte sehen in der Versendung eine dem Urheber vorbehaltene Verbreitung. Zu den beiden Urteilen der Landgerichte Berlin l und i» gesellt sich das Landgericht Leipzig in seinem Urteile vom 13. Mai 1925. Auch dieses Urteil sicht in dem Versenden eines Werkes der Literatur durch die Rundfunkgosellschaft eine gewerbsmäßige Ber- breitungshandlung, die dem Urheber Vorbehalten ist. Der Streit über diese Frage ist durch diese Urteile noch nicht entschieden. Die Vertreter der Rundfunkgesellschaften (so Hossmann im Gewerblichen Rechtsschutz u. Urheberrecht 1925 S. 121 und a. a. O.) leugnen die Vervielfältigung durch das Senden, aber auch die Verbreitung und bezeichnen die rundfunkmäßige Wiedergabe eines Werkes der Literatur als Bortrag, der jedem Dritten erlaubt sei. Die in der Hauptsache von Elster vertretene Ansicht sieht in der rundsunkmäßigcn Wiedergabe eines Werkes eine Vervielfältigung (so Markenschutz und Wettbewerb 1923/24 Seite 229 f. und Bbl. Nr. 130 vom 6. Juni 1925). Der H II des Lit.U.G. gibt dem Urheber die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Vervielfältigung Ist nicht nur die mechanische, sondern jode Vervielfältigung. Allerdings hat man vielfach (so Allseld, Komm, zum U.G. Bein. 2 zu ß 15, u. a.) als Vervielfältigung nur die Herstellung eines körperlichen Gegenstandes, der das Werk zum Zwecke sinnlicher Wahrnehmung wiedergibt, angesehen. Das Gesetz selbst gibt keine Definition des Begriffes. Die Erläuterungen der Kommentare fußen auf der Bedeutung des Ausdruckes »Vervielfältigung» im Zeitpunkte ihrer Niederschrift. Entwickelt sich aber im Lause der Jahre und Jahrzehnte der Begriff, so würde es falsch sein, diese Entwicklung abzulehnen, wenn sie dem Zweck des Gesetzes nicht widerspricht. Der Ausdruck «Vervielfältigung», den das zurzeit geltende Lit.U.G. vom 19. Juni 1901 In H II, Z 15 und a. a. O. gebraucht, ist bereits gegenüber der älteren Gesetzgebung ein Fortschritt. Das «deutsche U.G. vom 11. Juni 1870 sagt in K I, daß das Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu verviel fältigen, ausschließlich dem Urheber zusteht. Die Motive bemerken dazu, daß die Fixierung dieses Begriffes (besser die Entwicklung) der Wissenschaft überlassen werden solle. Das Reichsgericht hat in seinen Entscheidungen (Zivilsachen Bd. 22 S. 174 ff. und Bd. 27 S. 60 ff.) diese Weiterentwicklung insofern gefördert, als es das Verfahren, in welchem die mechanische Vervielfältigung erfolgt, für gleichgültig erklärt, sobald nur der Gegenstand mittels eines mechanischen, die Erzeugung einer Vielheit gleicher