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FcrnspreLstelle Nr. 22. D e „Sächsische ElbzeUung' erscheint vienSIag, Donner?, tag und S^bend. Die Nusgabe de? Bla'tcS erfolgt L"gS vorh-r Nachm. 4 Uhr. Abonnements Pre S viertel- jährlich l Mk. kl) Psg, ,wei. mona lich l Mk„ «in nonat- lich SN Ps. Sintelne Nummern to Pf. Ille katserl. Postanfialten, Postboten, sowie di« ZkitungStrSg« nehmen stet» Bestellungen auf die „Sächsische Elb,«itung" an. MW MiliU. Amtsblatt süi ks WchWt dlis MmBßc ßi»-ijB«i Vd dtn Stliitrlit z» s»ic s!ik im WiUMißnii zu ßchstm. Mit „»lanstriert. SonntagSblatt". Mit Humor. Beilage „«Seifenblasen". Mit „Landwirtschaft!. Beilage". Tcl.-Adr.: Elbzritung. Inserate, bei der wetten Verbreitung d. Bl. von großer Wirkung, sind MontagS, Mit two chSund Fr eitagS bisspätestenS vormittags SUHr aufzugeben. Preis für die gespaltene CorpuSzeil« oder deren Raum IS Pf. (tabellarische und komplizierte nach Übereinkunft). „Eingesandt" unterm Strich S0 Pf. die Zeile. Bei Wiederholungen ent» sprechender Rabatt, Jnseraten-Nnnahmestellen: In Schandau: Expedition Zaukenstraße 184, in Dresden und Leipzig: die Annoncen - BureauS von Haasenstein L Vogler, Jnvalidendank und Rudolf Mosse, in Frankfurt a. M.: G. L. Daube L Co. wr. SL Schandau, Sonnabend, den 17. März 1906. 50. JühlMg. Geöffnet für Ein- und Rückzahlungen Mittwochs und Sonnabends von 9—12 Uhr vormittags und überdies für Einzahlnngen täglich von 2—4 Uhr nachmittags. Tinskus« 3'/« o/n. 8truIt-!8i>»ckaWv ru Kllmmlm! A mtli ch Auf Blatt 179 des Handelsregisters des Königlichen Amtsgerichts Schandau, die Firma „Adolf Storm" in Schanda« betreffend, ist heute eingetragen worden, daß der bisherige Inhaber Produktenhändlcr Herr Gnstav Adolf Storm nus- geschieden und der Kaufmann Herr Hermann Ednard Schmidt in Schandan der neue Inhaber ist, sowie bah die Firma künftig lautet: „Adolf Storm's Nachf. Hermann Schmidt." Schandau, den 13. März 1906. KöniglicheS A m t S g e r 1 ch t. Bekanntmachnng. dtachstehend bringen mir das neu ausgestellte Regulativ über die Bedienung durch weibliche Personen in Gast- und Schankwirtschaftcn der Stadt Schandau mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis, daß dasselbe am I. April dieses Jahres in Kraft tritt. Das fernere Bestehen der sogenannten Weinstuben in mehreren Gast- und Schankwirtschastcn am hiesigen Platze ist sonach gemäß 8 2 des vorerwähnten Regulativs vom obenbezcichncten Tage an strengstens untersagt. Schandau, am 13. März 1906. Der Stadtrat. Wieck. Wegukativ über die ÜÄMW Such mibUt Pnsmm in M- md WMrWsim der Stadt Schandau. 8 1- Die Inhaber von Gast- oder Schankwirtschaften, Kaffeehäusern, Spcisewirt- schaftcn, Weinwirtschaften oder dergleichen, welche zur Bedienung der Gäste weibliche Personen verwenden, sind verpflichtet, letztere — unbeschadet der Anmeldung nach Maßgabe des Regulativs über die polizeiliche An- und Abmeldung der Einwohner und Fremden in der Stadt Schandau — längstens binnen 24 Stunden nach ihrem Antritt in der Polizeicxpedition des Rathauses zu melden. 8 2. In den Schankräumen der Gast- oder Schankwirtschaften, in denen weibliche Personen zur Bedienung der Gäste verwendet werden, dürfen keinerlei Einrichtungen bestehen oder getroffen werden, durch welche Räume oder Plätze verhüllt oder sonst dein freien Ein- oder Ueberblick entzogen werden. Nicht minder ist das Bestehen besonderer von den übrigen Gasträumen ge trennter ausschließlich für den Wcinschank bestimmter Zimmer in allen den Schank- und Gastwirtschaften mit weiblicher Bedienung untersagt, in denen nicht ausschließlich oder doch vorwiegend Wein geschenkt wird. 8 3- In öffentlichen Ankündigungen der Gast- oder Schankwirte darf des Umstandes, daß sie weibliche Bedienung haben, nicht Erwähnung geschehen. 8 4. Die im Schankgewcrbe tätigen weiblichen Personen haben anständige und durchaus uuauffällige Kleidung zu tragen. 8 5. Diese Personen dürfen weder für sich, noch für Andere Speisen oder Getränke von Gästen erbitten oder annehmen, noch Gäste in aufdringlicher Weise zum Trinken zu bereden suchen. Nach 1 Uhr nachts ist die Bedienung der Gäste durch Kellnerinnen in Wein stuben schlechterdings überhaupt nicht mehr gestattet. 8 o. Die zum Bedienen der Gäste zngelnssenen weiblichen Personen müssen stets im Hause des Gast- oder Schankwirtes wohnen. Eine Ausnahme findet nur bei vorübergehend zur Aushilfe verwendeten oder verheirateten Personen statt. In besonderen Fällen kann durch den Stadtrat von den Bestimmungen des 8 0 dispensiert werden. tz 7. Auf die in 8 1 erwähnten Wirtschaften u. s. w. — vergleiche 8 1 —, in denen die Bedienung der Gäste ohne sonstige weibliche Hilfe durch die Ehefrau oder die Tochter des Wirtes oder des Vertreters des Wirtes oder durch eine selbst mit Schankerlaubnis versehene weibliche Person besorgt wird, findet dieses Regulativ keine Anwendung. Der Stadtrat ist jedoch berechtigt, aus sittenpolizeilichen Gründen auch Wirt- er Teil. schäften der in Absatz 1 bezeichneten Art durch besondere an deren Inhaber gerichtete Verfügungen diesem Regulative zu unterwerfen. 8 8. Im Falle einer Stellvertretung haftet der Stellvertreter in derselben Weise wie sonst der Wirt. (Siche 8 151 der Neichs-Gewcrbc-Ordnuug.) Für die Beobachtung der Vorschriften in den 88 1—0 sind sowohl die Wirte, als auch die betreffenden weiblichen Personen verantwortlich. 8 9. Jeder Wirt ist verpflichtet, die zur Bedienung der Gäste verwendeten weiblichen Personen beim Dienstantritt aus die Bestimmungen dieses Regulativs hinzuweisen und ihnen deren Befolgung zur Pflicht zu machen. 8 10- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht nach reichs- oder landesgcsetzlichen Bestimmungen härtere Strafen oder KonzessionS- cntziehung cinlrctcn, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Schandau, am 10. Februar 1906. (l-> 8.) DerRatderStadt. - Wieck, Bürgerin^ Straßen - Sperrung. Wegen Herstellung der Gasrohrleitung wird die Badstraße auf der Strecke vom Bastciplatz bis zur sogenannten Saxoniabrückc vom Donnerstag, den 22. März dieses Jahres an voraussichtlich auf acht Tage für den Fährverkehr gesperrt. Der Fährverkehr hat während der Sperrung durch die Badeallce zu erfolgen. Die die Badcallec passierenden Geschirre dürfen mit mehr als 30 Zentner nicht beladen sein und darf die Ladung eine Breite von mehr als IV2 Meter nicht haben. Mit Langholz beladene Geschirre dürfen die Badeallee über haupt nicht passieren. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haftstrafe geahndet. Schandau, am 16. März 1906. Der Stadtrat. Wieck, Bürgermeister. Freibank Schandan. Heute Sonnabend, den 17. März, von vorm. 9 Uhr an gelangt ein starkes Rind in rohem Zustand zum Verkauf. Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen Telcgraphen- linie an dem Landwege von der Liethenmühle bis zur Straße Krippen-ReinhardtSdorf liegt bei dem Postamt in Schandau (Bahnhof) vom 17. ab 4 Wochen aus. Dresden-A., 13. März 1906. Kaiserliche Ober-Postdirektiou. I. V.: Gräper. Holioelsteigeruiig: Hohnsteiner Klonlosolstreoiel. Sonnabend, den 24. März 1000, vormittags 10 Uhr, im Hotel „Zur Sächsischen Schweiz" in Hohnstein: 255 w. Derbstangcn, 1315 w. Neisstangen, 57 rm Scheite, 190 rin Knüppel, 133 rin Aeste. Kahlschläge Abt. 30, 52, 92. Einzelhölzer Abt. 12 bis 23, 67 bis 69, 90, 100, 102 und Hohnsteiner Ankäufe. Kgl. Forstrevierverwaltung Hohnstein u. Kgl. Forstrentamt Schandau. MlMsteigmW: WlerhcnnLimser Zianlssorstrenier. Moutag, den 20. März 1000, vormittags 10 Uhr, im Gasthof „Zum Erbgericht" in Hinterhermödorf: 4,5 rin Scheite, 40 rin Knüppel, 395 rin Aeste. Dieustag, den 27. März 1000, vormittags '/2IO Uhr, im Hotel „Sächsischer Hof" in Sebnitz: 3587 w. Stämme, 28 h. u. 17550 w. Klötzer. Kahlschläge Abt. 22, 80, 81. Einzelhölzer Abt. 9, 47 bis 81, 92. Kgl. Forstrevierverwaltung Hinterhcrmsdorf und Kgl. Forstrentamt Schandan. Politische Rundschau siehe 2. Beilage Seite 2. Lokales und Sächsisches. Schandau. Die am Bußtag in unserer Kirche gesammelte Kollekte zum Besten für die innere Mission hat den Betrag von 46 Mark ergeben. — Vom 4. bis 10. März dieses Jahres passierten das Kgl. Hauptzollamt Schandau, Zollabfertigungs stelle für den Schiffsverkehr 111 mit Braunkohlen, Sand- und Basaltsteinen, sowie 53 mit Stückgütern beladene Nichtamtlicher Teil. Fahrzeuge. Vom 1. Januar bis mit 10. März d. I. sind insgesamt 792 beladene Fahrzeuge bei der genannten Zollabfertigungsstelle zur Abfertigung gelangt. — Der Gesangverein „Liederkranz" hielt gestern Abend im Hegenbarthschen Etablissement einen Theater abend ab, der sehr zahlreich besucht war. Zur Aufführ ung gelangte das dreiaktige Lustspiel „Die beiden Fin- kenstcins" von W. Danz. Das gelungene, humorvolle Stück, dessen Wiedergabe die Darsteller teilweise vor nicht zu verkennende Schwierigkeiten stellte, ging mit Hilfe bewährter Bühnenkräfte vorzüglich über die Bretter. Zwei Mictsnachbarn, die beide den Namen v. Finken- stcin führen, nur mit dem Unterschiede, daß der eine den Barontitel führt, mährend der andere ein in bescheideneren Verhältnissen lebender junger Leutnant ist, sind die In haber der Titelrollen. Ein Billet des Barons, in dem dieser seinem Burschen seine Verlobung mit Helene v. Marwitz und gleichzeitig seine und seiner Braut und Schwiegermutter Ankunft mit dem nächsten Zuge anzeigt, gelangt durch einen unglücklichen Zufall — der Be«