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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193200000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19320000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19320000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 1932
-
- Ausgabe Nr. 1, 7. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 2, 14. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 3, 21. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 4, 28. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 5, 4. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 6, 11. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 7, 18. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 8, 25. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 20, 20. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 46, 18. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 52, 30. Dezember 1932 1
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Band 1932
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KNMZVlWLttv Vk5 VkO75M^ 8^1.1^ !M40-V^^6'- 6LP7N8M5M8 V7l^!.^65-685^ 874. KMU 5^/ 66 Jahrgang 1932 * Nr. 8 Berlin, den 25. Februar 1932 Gäriner-Siedlung im preußischen Landtag In besonderer Sitzung beschäftigte sich der Aus schuß für landw. Siedlungswesen im preußischen Landtag mit einer Reihe von Anträgen und Ein gaben betr. Gärtner-Siedlungen. Es herrscht bei allen Parteien Einmütigkeit darüber, daß die kata strophale Wirtschaftslage besondere Maßnahmen gegenüber der Not der GSrtnersiedler erforderlich mache. Lediglich über Ausmaß und Tempo der Hilfsmaßnahmen gehen die Ansichten der Regie rungsparteien und die der Oppositionsgruppen auseinander. Als Ergebnis der Auseinandersetzung wurde beschlossen: eine» Antrag Schröder (Krefeld) u. Genossen wie folgt anzunchmen: Tas Staatsministerium wird ersucht, 1. sofort und grundsätzlich zu veranlassen, daß alle Zwangsmaßnahmen der Landeskultur behörden gegen Gärtnersiedler einzustcllen sind, 2. sofort Mittel bereitzustelleu oder zu beschaffen, um die drückendsten kurzfristigen Betriebs schulden abzulösen, 3. Neu-Siedlungen solange einzustellen und die dafür bercitgestellten Mittel zur Durchführung von Maßnahmen zu verwenden, die die Alt- Siedlungen lebensfähig gestalten. 8. Einen Antrag Dr. v. Winterfeld u. Gen. wie folgt anzunehmen: Das Staatsministerium lbird ersucht, Zur Linderung der in letzter Zeit immer katastrophaler gewordenen Notlage der Siedler 1. die in der Reichsnotverordnung vom 8. De zember 1931 vorgesehene Zinsscntung auf 6 Prozent — also um rd. 2 Prozent für die Pfandbriefe — den Siedlern soweit als mög lich zuteil werden lassen und demnach die Renten ans die Landesrentenbank möglichst auf 3 Prozent hmabzusetzrn, 2. den in Not geratenen Siedlern in erster Linie durch Stundung und mäßige Tilgung der in den letzten Jahren nicht gezahlten Rcnten- bankzinscn zu helfen. L. Eine „Groß-Anfrage" Tr. Ponsick u. Gen. — betr. Belastung der Siedler mit den hohen Ge- meindezuschlägcn zur Grundvermögenssteuer, ins besondere in Stadtgemcinden — dem Staatsmini sterium zur Berücksichtigung zu empfehlen. Hierbei wies Ab g. Schröder (Krefeld) nachdrücklichst auf die Gefahren hin, die da durch nunmehr bei der Neugestaltung der „landw. Einheitssteuer" entstehen, insbe sondere dann, wenn die städte aus Versteue rung der Gärtncrstellen, die naturgemäß vielfach im Weichbild der Städte lie gen, nach „Baulandwerten" statt nach „Ertrags werten" bestehen. Hier ist höchste Aufmerk samkeit aller Gärtnereibesitzer bei der nunmehr erfolgenden Offenlegung der neuen Einheitswertlisten dringend ge boten. Wir hoffen und wünschen, daß nun die preu ßische Staatsregierung den Wünschen des Land tages schnell und ausreichend entsprechen wird. In der Anmeldung und Vertretung berechtigter For derungen werden wir nicht Nachlassen. Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung -es Kartosteikäfers Einfuhrverbote für französische Garkenbauerzeugnisse Tie Reichsregicrung hat der von uns in Nr. 2 der „Gartcnbauwirtschaft" erhobenen Forderung, Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Kartoffelkäfers zu ergreifen, in erfreulich rascher Weife Rechnung getragen und soeben im RcichSan- zcigcr eine „Verordnung zur Abwehr der Einschlep pung des Koriofsclkäfcrs aus Frankreich" erlagen. Die Verordnung faßt im 8 1 diejenigen franzö sischen Bodenerzcugnisse zusammen, mit denen, sei es als Fraßpflanzen des Schädlings, fei cs durch ihre Verunreinigung mit Erde, der Schädling als Larve, Puppe oder fertiges Insekt besonders leicht verschleppt werden kann. Tie Einfuhr dieser Er zeugnisse nach Deutschland wird für das ganze Jahr und aus ganz Frankreich verboten. Es sind dies Kartoffeln, Tomaten. Auberginen, Erdbeeren, bewurzelte Gewächse mit und ohne Erdballen, unterirdische Knollen, Zwiebeln, Rhizome und andere unterirdische Teile von Gewächsen, außerdem Schalen und andere Abfälle solcher Erzeugnisse sowie Säcke und sonstige Gegenstände, die zur Verpackung oder Verwahrung solcher Erzeugnisse oder Abfälle gedient haben. Kartoffeln, Auberginen, Tomaten- pflanzen und Johannisbeersträucher waren bereits seit 1923 einfuhrverboten. Nunmekr wird die Sperre auf Tomatenfrüchte, Erdbeeren (Pflanzen wie Früchte), alle bewurzelte» Gewächse mit und ohne Erdballen (wie z. B. Obstbäume, Forstpflan zen, Alleebäume, Topfpflanzen, Hyazinthen und andere Zierpflanzen mit Erde usw.) und schließlich folgerichtig auf alle unterirdischen Pflanzentcilc (z. B. Blumenzwiebeln und Knollen, Karotten usw.) ausgedehnt. 8 2 der Verordnung umfaßt diejenigen Boden- erzeugnifse, die nicht unmittelbar Fratzpjlanzen des Käfers sind, mit deren Einfuhr aber der lebende Käfer, der überall umherschwärmt und sich wahllos überall niederläßt, verschleppt werden kann. Ties sind kurz gesagt alle oberirdischen frischen Pslan- zenteile, also frisches Gemüse, frische Küchen gewächse allcrArt und andere oberirdische frische Pslanzenteile (z. B. Stecklinge, Psropsreiser, Schnittblumen, Zweige zu Binde- und Zierzwecken usw.). Obst (mit Ausnahme der Erdbeere) sowie Sämereien rechnen nicht zu dieser Gruppe und bleiben daher einfuhrfrei. Tic Gefahr der Verschleppung des Kä fers mittels oberirdischer frischer Pflanzenteile scheint nur solange gegeben, als der Käfer fliegt. Dementsprechend ist eine Beschränkung der Einfuhr vom pflanzensanitären Standpunkt aus vornehmlich für die Frühjahrs-, Sommer- und Herbstmonatc geboten. Die Verordnung bemißt den Gefahrenzeit raum auf die Zeit vom 15. März bis zum 14. November und verbietet demgemäß die Einfuhr von frischem Gemüse, Schnittblumen, Stecklingen pp. nur während dieser Monate, läßt sie aber in der übri gen Jahreszeit frei. Es erscheint auch vom pflan- zensanitären Standpunkt aus nicht notwendig, die Einfuhrsperre ans ganz Frankreich auszudchnen; es genügt vielmehr, wenn sie nur für die vom Kä fer befallenen Gebiete sowie sür eine hinreichend groß bemessene Schutzzone um das Befallsgebict verhängt wird. Tie Verordnung hat die Schutz zone, in Anlehnung an die englischen Maßnahmen, ans eine Breite von 200 /im bemessen. Die materielle Bestimmung des Gesetzes besagt daher, daß die Einfuhr der genannten Erzeugnisse aus Frankreich, soweit sie nicht nach 8 4 bereits ganz verboten ist, in der Zeit vom 15. März bis zum 14. November jedes Jahres nur gestattet ist, wenn die Erzeugnisse an einem Ort gewachsen sind, der mindestens 200 ßm von der Grenze des Ausbrei- tungsgevictes des Käiers entfernt ist. Bei der gro ßen Ausdehnung des Befallsgebietcs läuft die Grenze der Schunzone so nahe an der östlichen Landcsgrcnzc Frankreichs entlang, daß praktisch nur noch wenige Departements Ostfrankreichs vor läufig in der Lage sein werden, Gemüse nnd an dere oberirdische Teile von Gewächsen während der Sperrzeit nach Deutschland auszuführen. Tie Sicherstellung der Forderung, daß der Erzcugungs- ort der in der Zeit vom 15. März bis 14. Novem ber zur Einfuhr kommenden und nicht aus dem mit der Sperre belegten Gebiete stammenden Ge müse pp. tatsächlich mindestens 200 /em von dem Ausbreitungsgebiet des Schädlings entfernt ist, wird durch die Vorschrift erwirkt, daß jede in der genannten Zeit aus Frankreich kommende Sendung von einem Zeugnis des amtlichen Pflanzenschutz- dienstes begleitet sein muß, in dem der Sachver ständige zu bescheinigen bat, daß die in der Sen dung enthaltenen Erzeugnisse von ihm untersucht und frei vom Kartoffelkäfer befunden worden sind nnd daß in einem Umkreis von 290 Hm um den Ort, an dem ne gewachsen sind, der Kartoffelkäfer bislang nicht festgestellt worden ist. Tie für die Einfuhr getroffenen Bestimmungen gelten, wie in der Verordnung ausdrücklich be stimmt worden ist, auch für die Turchsuhr. Tie Verordnung tritt 8 Tage nach Berkünduitg, also am 3. März, in Kraft. Wenn man die praktische Auswirkung der Ver ordnung auf die Einfuhr von Bodencrzcngnisscn aus Frankreich betrachtet, so ergibt sich folgendes Bild: Tie Einfuhr derjenigen Bodenerzcugnisse, die nunmehr für das ganze Jahr und aus ganz Frankreich ausgeschlossen werden, umfaßte in den Jahren 1930 und 1931 in den wichtigsten Posi tionen folgende (abgerundete) Mengen in Doppel zentner: Tomaten 3400 und 3600, Karotten 5300 und 2500, Erdbeeren 12 900. und 10.200, Obst bäume und Forstpfjanzen 820 und 450, Allccbäume 150 und 70, sonstige Pflanzen ohne Erdballen 1300 und 700, Hyazinthen nnd andere Pflanzen in Erde 320 und 320 Doppelzentner. Stärker wirkt sich die Sperre bei frischem Gemüse usw. aus. Nach der Handelsstatistik wurden, um auch hier nur die wichtigsten Positionen zu nennen, in den Jah ren 1930 und 1931 folgende Mengen eingeführt (die eiygcklammerten Zahlen umfassen diejenigen Mengen, die in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober, also der ungefähren zukünftigen Sperr zeit zur Einfuhr kamcnl: Weißkohl 2800 (300) und 6200 ( 500), Wirsingkohl 27 400 (11300) und 31 100 (17 900), Blumenkohl 86 300 (63 000) und 61800 (57 400), Spargel 3000 (2900) und 3500 ( 3500), Speisezwicbeln 6700 (4800k und 1600 (900), Bohnen 20 200 (16 700) nnd 11300 (10 200), Erbsen 1300 (700) und 400 ( 200), Gurken 1200 (600) und 500 (300), Salat 140 700 (40 400) nnd 87500 (34 300), Petersilie 3200 (1100) und 3300 (1300), Lauch 1300 <600) und 700 (30), Schnittblumen 3190 (800) und 3100 (1000) Doppelzentner usw. Welche Mengen anS den mit der Sperre belegten Gebieten und welche aus den srcigelaffencn Bezirken Frankreichs stammen, läßt sich aus der Handelsstatistik natürlich nicht entneh men; doch kann aus dem frcigelassenen Gebiet nur ein verschwindend kleiner Bruchteil der Ge samteinfuhr herrühren. Neue Wege der Handelspolitik Von unserem L. S.-Mitarbeiter. Einfuhrverboie und Kontingente, neue Zoll« mauern und Abbruch von Wirtschaftsverhandlungen, das find so die llcberschriften der handelspolitischen Beiträge in der Tages- und Fachpresse. Ob nun wirklich die Morgenröte aufsteigt? Es ist noch gar nicht lange her, daß die ersten Devisenbeschränkun gen veröffentlicht wurden. Die Valutazölle haben zwar auf sich warten lassen, sie sind aber doch ge kommen. Wenn sie auch bisher nur sür Butter in Kraft gesetzt worden sind, so sollte das nicht aus schließen, daß ähnliche Maßnahmen auch für Er zeugnisse des Gartenbaues in Frage kommen. Einen so bescheidenen Zollschutz zu haben, wie er fckon im Jahre 1925 als recht niedrig angesehen wurde, in einer Zeit, die nie gedachte Umwälzungen auf handelspolitischem Gebiete bringt, das ist für den Gartenbau völlig untragbar. Es wird so viel von Nahrungssreiheit geschrieben und gesprochen. Wie sieht es aber damir aus? Und was hat der Gartenbau davon zu erwarten? Zwar ist die Einfuhr von Küchengcwächsen (Gemüse urrd dergl.), um erwa 20 v. H. wenigsteirs wertmäßig zurück gegangen, aber der mengenmäßige Rückgang der Einfuhr macht nur 10 Prozent ausl Sind wir denn wirklich so reich, daß wir 1S31 für nahezu sage und schreibe 9 0 Millionen R m. aus ländische Küchengewächse uns haben leisten können? Das in Deutschland gewonnene Gemüse verfault oftmals in Konkurrenz zur Auslandsware, die ohne nennenswerte Zollschranken vielfach hemmungslos nach Deutschland eingeführt werden kann. Es ist noch gar nicht lange her, da war die oberste Parole Erzeugung auf eigener Scholle, um für „alle Fälle" aus heimischen Produkten leben zu können. Und heute? Es wetterleuchtet im Ostem Ein rechtes Menetekel für uns alle — aber 90 Mil lionen Rm. waren für ausländische Küchengewächfe verfügbar! Und wie ist es mit ausländischem Obst? Ein unbefangener Beurteiler wird es nicht für möglich halten, daß sich das deutsche Volk auch im Not jahr 1931 den Luxus geleistet hat, für nahezu 165 Millionen Rm. Auslmrdsobst zu kaufem Die Tatsache, daß im Jahre 1930 mehr als 200 Mil lionen Rim dafür in- Ausland gingen, ist nur ein schwacher Trost. Wie soll sich bei alledem der deutsche Obstbau entwickeln, wett» Hunderte von Millionen Rm. vielfach aus reiner Gedankenlosig keit in das Ausland abfließen? Das nächste Kapitel sind die Südfrüchte. Für 211 Millionen Rm. haben wir hierin im Aus lände gekauft und find damit wenigstens etwas hinter der Ein Viertel Milliarde Rm. zurückgeblieben, für die wir uns im Jahre 1980 Südfrüchte geleistet hatten. Macht man sich die kleine Mühe, diese Posten zusammcnKzählen, so kommt man auf den un erhört hohen Posten von nahezu 465 Millioncn R ui! 465 Millionen Rm. sind nahezu eine halbe Milliarde. Man denke: eine halbe Milliarde I Ulid das in einer Zeit, in der Sparmaßnahmen uird Einschränkungen auf allen Gebieten erfolgen. Noch vor 30 Jahren waren manche Südfrüchte, die heute bei vielen ein selbst verständlicher Konsumartikel sind, hochgeschätzte Delikatessen. 'Wir fühlen durchaus nicht den Beruf in uns, mir Moralpredigten zu konrmen, aber daß durch diese Dinge — falls nicht endlich Abhilfe er folgt —- ein bisher schaffensfroh arbeitender Be rufsstand geopfert wird, das zu fühlen, ist eine bitrere Erkenntnis! Neue Wege der Handelspolitik. Nicht nur im Auslande, sondern auch bei uns; da werden sie helfen; je eher, desto besser. Die Auswirkungen der landwirtschaftlichen Einheiks- steuer auf die Einkommensteuer Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für Betriebe, deren letztesWirtschaftsjahr frühestens mit dem 1. März 1930 begonnen hat, nicht dagegen für Betriebe, die bisher nach den Ergebnissen des Kalen derjahres veranlagt worden sind. Nach der Verordnung vom 8. 5. 1931 über die landwirtschaftliche Einheitssteuer (vergl. „Steuer- und arbeitsrechtliche Rundschau" 1931 Nr. 1, 1932 Nr. 1) sind für die ersten 6000 Rm. Einkünfte aus Gartenbau vom 15- 5. 1931 ab keine Vorauszahlun gen mehr erhoben worden. Die Einkommensteuerfchuld für 1930/31 gilt für die weiter unten behandelten Einzelfälle als getilgt, ttslIÄüngsr PsLkelung gsmircMsn Dung in vsstor Huslllst ancl jecisr Ascvünscbwn klang o Ockern Ssriinsr L. S. SsrUn 0 17, persiussir. 10-13 lHoptzon: Ancicea-, 2508/04 wenn drei Viertel der Einkommensteuervorauszah lungen geleistet worden sind, die im endgültigen Einlommensteuerbefcheid für die Wirtschaftsjahre 1929/30 angefordert worden sind. Diese Voraus setzungen waren in der Regel mit den Zählungen vom 15. 11. 1930 (die Hälfte der Vorauszahlungen) und iwm 15. 2. 1931 (ein Viertel der Voraus zahlungen) erfüllt. War bis zum 15. 2. 1931 nur die Hälfte der Vorauszahlungen geleistet, so mußte am 15. S. 1931 noch ein Viertel gezahlt werden. Mit diesen Zahlungen gilt die Einkommensteuer schuld nach der Abgeltungsverordnung vom 1. 2. 32 als getilgt. Eine nachträgliche Erhöhung des Abgeltungs betrages ist unzulässig; eine Herabsetzung dagegen ist möglich, n) wenn unter Berücksichtigung eines voraussicht lichen Einkommensrückganges 1930/31 ein dem Einkommensrückgang -entsprechender Teil der Vorauszahlungen gestundet wurde und die nachträgliche Einziehung zu Härten führen würde. Mehr als die Hälfte der im Steuer bescheid 1929/30 angeforderten Vorauszahlun gen darf nicht erlassen werden. Das Nähere regeln die Landesfinanzämter; b) wenn die Leistungsfähigkeit des Steuerpflich tigen durch besondere wirtschaftliche Verhält nisse beeinträchtigt worden ist. Dies gilt ins besondere dann, wenn auf Grund ordnungs mäßiger Buchführung für das Wirtschaftsjahr 1930/31 ein Verlust nachgewiesen wird. Im Abgeltungsverfahren können vier Fälle un terschieden werden: Die Einkünf ' aus Gartenbau haben im Wirt schaftsjahr 1930/31 nicht mehr als 6000 Rm. betra gen; die Einkünfte anderer Art (z. B. Kapitalver- vermögen, Miete nnd dergl.) nicht mehr als 1000 Rm. Die Steuerschuld ist in diesen: Falle mit drei Vierteln der sür 1930/31 im Einkommensteuer bescheid für 1929/30 angeforderten Vorauszahlungen abgegolten. Diese Betriebe geben keine Steuer erklärung ab, sie erhalten keinen Steuerbescheid und sie leisten künftig keine Vorauszahlungen mehr auf die Einkommensteuer. Einen Abgeltungsbescheid er halten sie nur, wenn die geleisteten Vorauszahlun gen nicht dem Abgcltungsbetrag entsprechen. Wer den durch Abgeltungsbescheid Vorauszahlungen nachgefordert, so kann hiergegen lediglich vom Rechtsmittel der Beschwerde Gebrauch gemacht werden. Die Einkünfte aus Gartenbau haben im Wirt schaftsjahr 1930/31 nicht mehr als 6000 Rm. be tragen, die Einkünfte anderer Art dagegen mehr als 1000 Rm. Tas gesauste Einkommen betrug je doch weniger als 12000 Rm. Der Abgeltungsbetrag für Einkünfte aus Gartenbau beträgt drei Viertel der im Einkommensteuerbescheid für 1929/30 für den Steuerabschnitt 1930/31 angeforderten und anteil mäßig auf die Einkünfte aus Gartenbau entfallen den Vorauszahlungen. Bei der Berechnung des An teiles we-den zur Vermeidung von Härten die Ein künfte aus Gartenbau auf volle 100 Rm. nach oben, der Gesamtbetrag der Einkünfte jedoch auf volle 100 Rm. nach unten abgerundet: Beispiel: Ein Erwerbsgärtner ist für 1929/30 veranlagt mit Reineinkünften aus: Gartenbau 1950 Rm. — abgerundet 2000 Rm. Kapitalvermög. 3410 Rm. Vermietung 700 Rm. 6060 Rm. — abgerundet 6000 Rm. Für die Verhältnisberechnung kommen die Son derleistungen und sonstigen Abzüge nicht in Betracht. Auf die Reineinkünfte aus Landwirtschaft entfallen mithin: 2000 „ 6000 Der Jahresbetrag der Vorauszahlungen betrug 348 Rm. Hiervon Iß — 116 Rm. Der Äbgeltungs- betrag für die Reineinkünfte aus Landwirtschaft 1930/31 beträgt von 116 Rm — 87 Rm. Die übrigen Einkünfte werden für 1930/31 veranlagt. Dieser Steuerpflichtige muß eiue Steuererklärung abgeben. Er erhält einen Steuerbescheid. Im Steuerbescheid wird der Abgcltungsbetrag mitgeteilt. Die Einkünfte aus Gartenbau haben im Wirt schaftsjahr 1936/31 mehr als 6090 Rm. betragen. Die auf die ersten 6000 Rm. entfallenden Voraus zahlungen sind vom Finanzamt mit Wirkung vom 15. 5. 1931 gestundet worden. Diese Betriebe müß ten an sich die gestundeten Vorauszahlungen nach entrichten. Das Finanzamt kann jedoch" von der Einziehung des gestundeten Betrages ganz oder teilweise absehen, wenn die Einziehung zu Härten führen würde. Steuererklärungen müssen abgegeben werden. Die gesamten Einkünfte betragen im Wirtschafts jahr 1930/31 mehr als 12 000 Rm. Diese Steuer pflichtigen fallen nicht unter die landwirtschaftliche Einheitssteuer. Sie müssen infolgedessen eine Steuer, erklärung abgeben und werden voll veranlagt. Die eingehenden Anweisungen des Reichsfinanz ministeriums für die Frühjahrsveranlagung 1932 liegen heute, am 22. Februar 1932, noch immer nicht vor, 8i,
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