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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193200000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19320000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19320000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 1932
-
- Ausgabe Nr. 1, 7. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 2, 14. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 3, 21. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 4, 28. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 5, 4. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 6, 11. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 7, 18. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 8, 25. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 20, 20. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 46, 18. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 52, 30. Dezember 1932 1
-
Band
Band 1932
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- Gartenbauwirtschaft
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XD?> S--r: » »- x; dlgt werde», wenii LaiideZsteneri, sz. B:'Grundsteuer) bei der Ge- ineindekasse geschuldet werde». Die Äushündigung erfolgt aber nicht, wenn das Finanzamt die Grundsteuer einzieht lind noch Beträge rückständig sind. Nach einem Erlast des RcichsfiuanzministcriumS vom 31. Oktober 1932 sollen die Finanzämter die Stenergutscheine nicht zurückbehal- ten, wenn Steuern im Rückstände sind, die vor dem 1. Oktober 1932 fällig nnd zu entrichten waren oder wenn die später fülligen und rückständigen Beträge verhältnismäßig g<w>ng sind. Dabei sind die Rückstände auf einen durch 50 RM. teilbaren Betrag nach unten abzurundcn, sodaß praktisch die Gutscheine nicht zurückbehallen wer den, wenn eine Summe von unter 50 RM. rückständig ist. Stenergutscheine für M c h rb e s ch ä ft i g n n g von Arbeitnehmern müssen deni Berechtigten ohne Rücksicht auf etwa u o ch vorhandeue Steuerschul den stets ausgehändigt werden. Rückgabe von Steucrgutscheine». Werden einem Steuerpflichtigen Umsatz-, Grund- oder Gewerbe steuern erstattet, bei deren Zahlung er Steuergutscheine erhalten hat, so muß er Stenergutscheine in entsprechender Höhe zurückgebcn, ehe die Auszahlung der zu erstattenden Beträge erfolgt. Die Ausgestaltung und Verwendung der Steucrgutscheine. Steuergutscheine werden in zwei Gruppen nusgegeben. Die erste Gruppe umfaßt die Steucrgutscheine über 10, 20 nnd 50 RM., die zweite Gruppe die zu 100, 200, 1000 RM. und darüber. Die Gutscheine der ersten Gruppe bestehen aus einem Stamm mit sünf Abschnitten. Jeder dieser Abschnitte lautet auf ein Fünftel des Gutscheinbetrages zuzüglich eines Aufgeldes von 4A>. Der erste Abschnitt kann vom 1. April 1934 an, der zweite vom 1. April 1935 an usw. bei der Zahlung von Reichs st euern und Zöllen, aber mit Ausnahme der Einkommensteuer verwendet werden. Die Ab schnitte dürfen nur von den Finanzämtern abgetrennt werden. Die Gutscheine derzweiten Gruppe werden nur dann ausgege ben, wenn ein Anspruch auf Gutscheine von mindestens 500 RM. besteht. In diesem Falle erhält der Berechtigte fünf Scheine über je ein Fünftel des Gesamtbetrages, von denen der erste zuzüglich 4Ä> Aufgeld vom 1. April 1934 an, der zweite vom 1. April 1935 an usw. für Reichssteuern mit Ausnahme der Einkommensteuer in Zahlung gegeben werden kann. Die Stcuergutscheine sind zum Börsenhandel zugclassen worden. Es besteht daher die Möglichkeit, die Papiere durch eine Bank so fort verkaufen zu lassen; auch ist eine Beleihung durch die Banken möglich, sie erfolgt in der Regel in Höhe von 75Ä- des Kurswertes. Entwertete und wesentlich beschädigte Steuergutscheine oder Stcuer- gutscheinabschnitte werden weder von den Steuerlasten angenommen, noch von den Banken verlauft oder beliehen. Für verlorengegangene oder sonst abhanden gekommene Steuer gutscheine wird kein Ersatz gewährt. LI, Keine Einkommensteuer bezahlen Erwerbsgärtner, die zutreffend nach den Vorschriften der landwirt schaftlichen Einheitssteuer veranlagt sind. Immer wieder machen wir jedoch die Erfahrung, daß big Steuer behörden in einzelnen Fällen und hier und da auch in verschiedenen Finanzamtsbezirken durchweg das Einkommen des Erwerbsgärtners als gewerbliches Einkommen veranlagen. Wir haben in der „Gartenbauwirtschaft" wiederholt darauf hin- gewicsen, daß der Gartenbau einkommensteuerrechtlich ausschließlich nach gleichen Grundsätzen wie die Landwirtschaft zu behandeln ist nnd deshalb die landwirtschaftliche Einheitssteuer in vollem Umfange auch für den Erwerbsgürtner gilt. Wird das Einkommen als gewerbliches Einkommen veranlagt, so bleiben die ersten 0000 NM. des Einkommens nicht steuerfrei, vielmehr wird der Gesamtbetrag zur Einkommensteuer hcrangezogeu. Weiterhin besteht die Gefahr, daß von den als „gewerbliche Einkünfte" bezeichneten Beträgen noch Gewerbesteuer cingefordert wird. Wegen der außerordentlichen Wichtigkeit dieser Frage bitten wir alle Mitglieder, Bezirksgruppen und Landesverbände, auf die rich tige Veranlagung des gärtnerischen Einkommens hinzuwirken und gegebenenfalls in den einzelnen Fällen durch Rechtsmittelverfahren eine Berichtigung der erteilten Bescheide durchzusetzen. Ausführliches Material über die gesetzlichen Grundlagen und über die Rechtsprechung des Reichssinanzhofes haben wir erst vor kurzem iu der Verbandszeitschrift veröffentlicht, so durch die Aufsätze: „Zur gärtnerischen Rechtsfrage im Einkommensteuerrecht" (Steuer- und arbeitsrechtliche Rundschau Nr. 10 vom 20. 10. 32). „Der gärtnerische Nebenbetrieb" (Steuer- und arbeitsrechtliche Rundschau Nr. 9 von: 15. 9. 32). „Die steuerrechtliche Zugehörigkeit des Gartenbaus zur Landwirt schaft und ihre Auswirkung auf die landwirtschaftliche Ein heitssteuer und auf die Kriscnsteucr" (Steuer- und arbcits- rcchtliche Rundschau Nr. 1 vom 5. 11. 31). Durch diese Aufsätze haben wir unseren Mitgliedern wertvolle Hinweise zur Begründung der Rechtsmittel gegeben; sie sind zum Teil den „Steuerrechtlichen Merkblättern für Gartenbaubetriebe" entnommen, die den Erwerbsgürtncr über alle den Beruf interessie renden Fragen ausführlich und allgemeinverständlich unterrichten. Die Merkblätter können einschließlich Ordner und Register zum Jahresbezugspreise von 4 RM., zuzüglich 0,40 RM. Versnndspesen, pon der Hauptgeschäftsstelle bezogen werden. LI- Keine Eüirommcnstcucr für den Mictwcct der eigenen Wohnung Um den Erwerbsgürtner erneut zur Einkommensteuer herauziehen zu können, obgleich auch für ihn die landwirtschaftliche Einheits- steucr gilt, veranlagen einige Finanzämter den Mietwert des vom Belriebsinhaber bewohnten Gebäudes als Einkommen aus Ver mietung. Diese Maßnahme steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften. Wir empfehlen deshalb unseren Mitgliedern, in der artigen Fällen sofort Einspruch einzulegen. Zur Begründung des Rechtsmittels kann auf § 27 EinkStG. ver wiesen werden, der wie folgt lautet: „Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirt schaft sind einznbeziehen: 1. der Wert der Nutzung der Wohnung des Unternehmers, soweit ihr Umfang bei Betrieben gleicher Art üblich ist". Der Absatz 3 des § 38 EinkStG., der für das Einkommen aus Vermietung gilt, sagt hierzu folgendes: „Den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden der Wert der Nutzung einer Wohnung im eigenen Hanse und einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise »»entgeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume, Gärten und Parkanlagen gleichgestellt, soweit der Wert nicht schon nach 8 27 Nr. i bei Einkünften anderer Art ein bezogen worden i st." Aus dem Gesetzestext geht einwandfrei hervor, daß der Mielwert der Wohnung zum landwirtschaftlichen Einkommen gehört und dem entsprechend durch die landwirtschaftliche Einhcitsstener mitabzu» gelten ist. LI. Steuerfreiheit von Jubiliiumsgcschenken Nach der ständigen Rechtsprechung des Rcichssinauzhoscs sind Iubilüumsgeschenke an Arbeitnehmer cinkommen- und jchcukungs- steuerfrei, wenn sie als übliche Gelcgcnheitsgcschenke anziisehcu sind. Als solche lassen die Steuerbehörden nur Sachgeschenle (Ehren geschenke) oder Geldgeschenke in mäßiger Höhe gelten. Nach einem neuen Erlaß des Reichsfinanzministeriums von« 7. November 1932 — S. 2114 — 57 III — sind die anläßlich von Jubiläen der Arbeitnehmer gewährten Geldgeschenke sleuersrei, wenn sie s) RM. 4000.— und die Höhe von sechs Monatsbezügen nicht übersteigen — im Falle der Arbeitnehmer steht 25 Jahre im Arbeitsverhältnis — d) RM. 8000.— und die Höhe von neun Monatsbezügen nicht übersteigen — im Falle der Arbeitnehmer steht 4 0 I a h r e im A r b e i t s v e r h ä l t n i s — c) RM. 10000.— und die Höhe eines Jahresgehaltes nicht über steigen — i ni Falle der Arbeitnehmer st e h t 50 Jahre im Arbeitsverhältnis —. Erstattungen bereits entrichteter Steuern dürfen auf Grund dieses Erlasses nicht vorgenommen werden. LI, Aus den NeichsfinanzhofsEntscheidungen Tie Rcchtsmittclbehörde muß prüfen, ob und warum die von« Steuerpflichtigen bcigcbrachten Privatgutachten abwrichen und war um sie nicht geeignet sind, die Schlußfolgerungen des amtlichen Gut achtens zu erschüttern. Die Behörde kann Wohl das amtliche Gur- achten als zutreffender betrachten; sie darf aber trotzdem die ihr durch die Abgabenordnung auferlegte Aufklürungspslicht nicht ver letzen. Deshalb mnß der amtliche sachverständige gegebenenfalls zn einer Gegenänßerung veranlaßt werden. (Urteil vom 20. Mai 1925 — VI /I 208/25 —.) Die Steuerbehörden müssen dem Stcucrpslichtigcn aus Wunsch die genauen Besteuerungsmcrkmalc, besonders auch die Merkmale über die Feststellung des Einheitswertes Mitteilen. Aus 8 256 der Reichsabgabenordnung ist der Grundsatz zu entnehmen, daß die Be- steucrungsuntcrlagen dem Steuerpflichtigen in jedem Falle so zeitig bckanntgegeben werden müssen, daß er auch seine Einwendungen dagegen noch rechtzeitig geltend machen kann. Es ist recht und billig, dem Steuerpflichtigen vor der Rechtsmittelentscheidung alle Unter lagen und was sonst zur Beurteilung des Stcucrsalles dient, mög lichst erschöpfend mitzuteileu, damit er in der Lage ist, seine grund sätzlichen Rechte zu wahren. (Urteil vom 28. März 1928 — I F 275/27 —). Nach 8 249 der Reichsabgabcnordnung ist nicht erforderlich, daß der Steuerpflichtige sein Rechtsmittel als solches bezeichnet. Ein Rechtsmittel gilt auch dann als eingelegt, wenn aus dem Schriftstück oder der Erklärung hervorgeht, daß sich der Erklärende durch die Entscheidung beschwert fühlt und eine Nachprüfung begehrt. Daraus ergibt sich, daß die Reichsabqabenordnung bestrebt ist, die Zu lässigkeit der Rechtsmittel nicht durch weitgehende formelle An forderungen zu erschweren. Die Vorschrift des 8 24!) RAO. erfordert demnach, wie der Reichsfinanzhof wiederholt ausgesprochen hat, wenn inan ihrem Sinne gerecht werden will, eine möglichst weitgehende Auslegung. Es kommt allein aus den wirklichen Willen des Steuer pflichtigen an. (Vgl. Urteil vom 23. 3. 1926 — I F 63/26 und voin 14. Oktober 1932 — VF 740/32.) Absetzung für wirtschaftlich« Abnutzung bei Gebäuden, die nicht zum Betriebsvermögen gehören. Auch wenn ein Haus technisch bau fällig und wirtschaftlich überaltert ist, sind Abuutzungsabseyungen zulässig, solange das Haus tatsächlich noch genutzt wird, es sei denn, daß seststeht, daß das Haus bereits zu 1O07L abgeschricbcu ist. Eine Verminderung (in Zukunft mögliche Verminderung) des Ertrags- Werts eines' Hauses rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme einer kürzeren wirtschaftlichen als technischen Lebensdauer. (Urteil vom 19. Juli 1032 — VI F 270/32.) Auch nicht bloß vorübergehend vermietete Hausgrundstückc kön nen Teile eines landwirtschaftlichen Vermögens sein, wenn sie an Personen vermietet sind, die nach Vereinbarung oder Uebuug Hilse in der Landwirtschaft leisten. Besteht eine derartige wirtschaftliche Beziehung zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, so müssen die Gebäude als dem landwirtschastlichen Betriebe dienend ange sehen und dementsprechend als eine wirtschaftliche Einheit mit dem Betriebe eingeschäht werden. (Vom 28. 11. 1928 — VI F 1362/28.) Umsatzstcuersreihcit der Naturalbezüge mitarbcitcndcr Familien mitglieder, nur wenn siir diese tatsächlich Versicherungsbeiträge ent richtet werden. Steuerpflichtig sind alle Entnahmen aus dem eigenen Betriebe für die Zwecke des Privat- oder Eigenlebens. Zum privaten Lebenskreis gehören in erster Linie allo Familienmitglieder, und zwar auch, wenn sie im Betriebe des Steuerpflichtigen mitarbeiten. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zugelassen, wenn die Natural leistungen als Arbeitsentschädigung gewährt werden. Die Rcchts- mittelinstanzen haben in diesem Falle keine Arbeitscntschädigung angenommen, weil der im väterlichen Betriebe tätige Sohn weder der Sozialvorsichcrungspflicht unterlag noch Versichcrungs- lbeiträge geleistet hatte. (Urteil vom 20- 3. 31 — VF 220/31.) LI. Kostenerstattung im Steuerrechtsmittelverfahren Lck.— Ein neues Gutachten des Reichsfinanzhofs (v. 9. 7. 32; Gr. S.D. 1/32) befaßt sich mit den Ansprüchen des Steuerpflichtigen auf Auslagenerstattung im Steuerprozeß. Vorweg zn benierkcn ist hierzu, daß die Reichsabgabenordnung im 8 316 ausdrücklich vor schreibt, daß dem Steuerpflichtigen notwendige Auslagen zu erstatten sind, soweit ihm in der Rechtsmittelcutscheidnng keine Kosten auferlegt werden. Andererseits soll der Pflichtige aber aus Erstattung von Kosten, die durch Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes entstanden sind, keinen Anspruch haben. Das neue Gutachten stellt nun fest, daß der Pflichtige noch nicht mit der Begründung Erstattung der Gebühren eines zugezogenen Anwalts oder Rechtsvertreters verlangen kann, die Zuziehung sei nach Lage der Sache zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not wendig gewesen. Andererseits kann aber Lie Kostenrechnung auch nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, es handele sich um Kosten, die nicht dem Pflichtigen selber, sondern seine»! Bevoll mächtigten entstanden sind. Es kommt vielmehr darauf au, ob die Kosten d urch dieZuziehung des Bevollmächtigten entstanden sind. Der Rcichsfinanzhof bejaht dies für Porto und Schreibaus- lagen, die der Pflichtige ja auch ohne die Hinzuziehung des Bevoll mächtigten gehabt hätte. Auch bei Reisekosten muß es letzten Endes gleichgültig sein, ob der Pflichtige sie für sich selber öder für seinen Bevollmächtigten anfwendet. Also auch die Reisekosten des Bevollmächtigten sind dann erstattungsfähig, wenn die Auslagen zur zweckentsprechenden Rechts- Verfolgung notwendig waren und der Pflichtige ohne die Hinzu ziehung des Bevollmächtigten mindestens die gleichen Auslagen ge habt haben würde. Dabei können die Finanzbehörden dem Steuer pflichtigen die Notwendigkeit einer Terminwahrnehmung, nament lich einer beantragten mündlichen Verhandlung, nicht mit der Be gründung bestreiten, daß er persönlich zur mündlichen Vertretung der Sache nicht geeignet ist. Es können vielmehr nur in der Sache selber liegende Gründe geltend gemacht werden. Die Gefahren unpünktlicher Beitragszahlung an die Ortskrankenkasse Von l)r. jue. Ileinricli Zeesomann, Eisenach Inc Reichstag fiel einmal das stolze Wort, daß wir in Deutschland die mustergültigste Sozialversicherung der Welt hätten. Nur zu leicht wird bei derartigen Betrachtungen vergessen, daß diese Musterleistung unter den gegenwärtigen schweren wirtschaftlichen Verhältnissen nur unter drückenden finanziellen Opfern ermöglicht werde» kann. Ist es nicht möglich, die erforderlichen Mittel zur Lohnzahlung flüssig zu machen, so wird häufig zuerst mit Abführung der Sozial- versichcrungsbeiträge znrückgehalten. Konflikte mit der Ortskranken kasse sind die unvermeidliche Folge. Das Verfahren der Beitragszahlung ist bekannt: Der Arbeit nehmer hat zwei Drittel, der Arbeitgeber ein Drittel der Beiträge znr Krankenversicherung zu zahlen. Bei der Arbeitslosenversicherung sind die Beiträge je zur Hälfte zu tragen. Der Arbeitgeber aber ist grundsätzlich verpflichtet, von sich aus bei Fälligkeit die gesamten Beiträge an die zuständige Kasse einzuzahlen. Er hat dann die Be fugnis, die ans seine Arbeitnehmer entfallenden Beitragsteile von zwei Dritteln und der Hälfte bei der Zahlung ihres Lohnes abzu- ziehcn und einzubehalten. Eine augenblickliche Zahlungsmittclknappheit zwingt aber viele Arbeitgeber, die Löhne abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge auszuzahleu, die fällige» Beiträge wegen Mangels an Mitteln aber nicht an die Kasse abznführen. Hier greifen die znr Zeit wichtigsten Strafvorschriften ein, der 8 533 RVÜ. und der gleichlautende 8 270 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung. Danach setzt man sich schwerer Strafe aus. Die Vorschrift lautet: „Arbeitgeber werden mit Gefängnis bestraft, wenn sic Bcitragsteile, die sie den Beschäftig ten einbehalten oder von ihnen erhalten haben, der berechtigten Kasse vorenthalten. Daneben kann -auf Geldstrafe und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Bei mildernden Um ständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden." Der Arbeitgeber ist geneigt, ciuznwenden, daß seine verfügbaren Mittel gerade nur zur Lohnzahlung gereicht hätten. Dieser Einwand wird leider vom Reichsgericht nicht als stichhaltig anerkannt. Es sagt im 30. Band seiner Entscheidungen in Strafsachen auf Seite 16l: „Die Arbeitgeber sind durch die Strafandrohung des 8 533 RVO. gehindert, die Pflicht znr Lohnzahlung zu erfüllen, ohne gleichzeitig die Pflicht zur Abführung der Abzüge an die Kasse zu übernehmen. Ein Arbeitgeber kann darum nicht geltend machen, er habe weitere Barmittel als die zur Lohnzahlung erforderlichen nicht anstreiben können. Die Sache liegt für ihn vielmehr so, daß er von feinen Barmitteln den Arbeitern nur soviel auszahlen darf, daß der dem bezahlten Lohne entsprechende Kassenbeitrag in seinen Händen bleibt." Es muß also empfohlen werden, in diesem Sinne zu ver fahren, die Leidtragenden dabei sind natürlich die Arbeitnehmer. Voraussetzung nach 8 533 RVO. ist aber immer, daß der Arbeit geber der Kasse die einbehaltenen Beiträge vorsätzlich vorent- hält. Das wird z. B. für den Fall bejaht, daß der Arbeitgeber z. Zt. des Lohnabzugs bestimmt weiß, daß er seine Zahlungspflicht gegenüber der Krankenkasse nicht erfüllen kann. Das Reichsgericht führt im 50. Band, Seite 133 ff. aus, daß er sich mit bedrängten Bermögensverhältnissen nicht verteidigen kann. Dagegen hat es in einem Urteil vom 10. 3. 1896 gesagt: ^Unterbleibt die Zahlung, weil der Besteller der Arbeit wegen inzwischen eingetretenen Vermögens verfalls die vom Arbeitgeber vorausgesetzte Bezahlung der Arbeiten nicht gleistet hat, so fehlt es an den Voraussetzungen für eine Straf barkeit." Wichtig ist noch darauf hinzuweiscn, daß die nachträgliche Befrie digung der Kasse die eingetretene Strafbarkeit der Tat nicht wieder nnfzuhcben vermag. (Vgl. Entsch. d. Reichsgerichts, Band 50, Seite 133 ff.). Nicht selten muß die Krankenkasse im Zwangsbcitrclbungsverfah- ren feststellen, daß der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist. Auf ihren Antrag kann angeordnct werden, daß der Arbeitgeber nur seinen Beitragsanteil einzahlt, die Arbeitnehmer aber dies hinsichtlich ihrer Beiträge selbst zu tun haben. Eine derartige Anordnung wird aber selten getroffen. Erfolgt sie nicht, so muß der Arbeitgeber wie sonst die Lohnabzüge machen und die Beiträge abführcn. Tut er das nicht, macht er sich nach 8 532, Abs. 1. Nr. 2 RVO. und dem ent sprechenden 8 269, Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeitslosenversiche rung strafbar. Er kann mit Geldstrafe oder mit Haft bestraft werden. Bemerkenswert ist noch, daß die Bestrafung nach 8 533 RVO. einen Eintrag ins Strafregister nach sich zieht, nicht aber die nach 8 532 RVO. Mit einer Ordnungsstrafe kann vom Versicherungsamt belebt werden, wer Vcrsicherungspslichtige nicht onmeldet oder wer die Vorschriften über die Meldung Versichernngspflichtiger in anderer Weise verletzt. Da sichs hier nur um eine Ordnungsstrafe handelt, kommt sie nicht ins Strafregister. Die Reichsversicherungsordnung läßt, den Betriebsbedürfnissen entsprechend, zn, daß der Arbeitgeber alle diese Pflichten Betriebs leitern, Aufsichtspersonen oder anderen Angestellten seines Betriebs überträgt. (8 534 RVO.) Handeln solche Stellvertreter den Vor schriften zuwider, so trifft sie in erster Linie die Strafe. Der Arbeit geber ist neben ihnen strafbar, wenn 1. die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen geschehen ist, oder viel wichtiger — 2. er bei Auswahl und Beaufsichtigung der Stellvertreter nicht dis im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Den Gegen beweis zu führen ist seine Sache, er wird aber in den meisten Fällen gelingen. Als ausgeschlossen muß seine Verantwortung z. B. angesehen werden, wenn er aus persönlichen Gründen, z. B. wegen Krankheit oder ans Umständen, die in der Ein richtung des Betriebs liegen, z. B. der räumlichen Trennung der Betriebsräume, nicht persönlich beaufsichtigen konnte. Endlich muß noch darauf hingewiesen werden, daß die Straf vorschriften auch für alle Gesellschaften, und zwar die verantwort lichen Leiter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer usw. gelten. Bücherschau Dr. Brönncr und Dr. Wuth: Die Steuergutscheine sür Umsatz-, Gewerbe-, Grund- und Besörderungssteuern sowie die Mehrbcschäs- tigung von Arbeitnehmern. Verlagsgesellschaft R. Müller m. b. H., Eberswalde. Preis 1,90 RM. Das vorliegende Buch bringt nach einer einleitenden Darstellung über Zweck, Ausgabe, Rechtsnatur, Verwendung und steuerliche Be handlung der Steuergutscheine den Wortlaut des Gesetzes nebst not wendigen Erläuterungen, die das Wichtigste aus den Durchführungs bestimmungen enthalten. Leider sind die kürzlich erschienenen Ab änderungsvorschriften nicht mehr aufgenommen worden. Im An hang ist die Verordnung zur Vermehrung und Erhaltung der Ar beitsgelegenheit und die Bestimmungen über die Gewährung eines Reichszuschusses für die Instandsetzung von Wohngebäuden wieder gegeben. LI. Für den Inhalt verantwortlich: K. Siegmund, Berlin-Steglitz. Die nächste Nummer dieser Beilage erscheint am 29. Dezember 1932,
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