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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193200000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19320000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19320000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 1932
-
- Ausgabe Nr. 1, 7. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 2, 14. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 3, 21. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 4, 28. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 5, 4. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 6, 11. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 7, 18. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 8, 25. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 20, 20. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 46, 18. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 52, 30. Dezember 1932 1
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Band
Band 1932
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- Gartenbauwirtschaft
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Jahrgang 1932 * Nr. 40 Berlin, den 6. Oktober 1932 r .k^.kn. ^W40 »ceüUZSkkck^ K0M5VMKUIV vcrvcmrmm 6MM8LU8 MMUU WV40-Vck:ü<4 M7XM5Mk^ ikc^^isctte kUGvscL^u Achtung! Wichtig! Nachstehende, für den Gartenbau wichtige Bestim mungen der Notverordnungen vom 4. und 27. Sep tember d. Js. sind enthalten: „Steuergutscheine" in der Steuer- und Arbeits rechtlichen Rundschau der „Gartenbauwirtschast" vom 15. 9. 1932, „Vollstreckungsschutz" in der heutigen „Gartcn- bauwirtschast", „Zinssenkung" in der heutigen „Gartenbauwirt schast". Zinssenkung Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Real kredit vom 27. September 1932 hat in den Kreisen unserer Darlehnsnehmer vielfach die irrige Ansicht auflommen lassen, als ob diese Verordnung auch auf die von uns herausgegcbenen, durch Hypotheken oder Grundschulden gesicherten Kredite, insbeson dere auf Lie Abzahlungskredite, die aus Mitteln der Deutschen Rentenbank-Kreditairstalt herrühren und zur Zeit noch mit 71L YL zu verzinsen sind, Anwendung fände. Dies trifft leider nicht zu. ' Bei den Ne i ch s k r ed i t e n schon des wegen nicht, weil diese ohnehin von jeher mit einem Zinsfuß von 4 Yb ausgestattet waren. Bezüglich der Senkung des Zinssatzes für die von uns herausgelcgten Stadtkredite sind wir beim Magistrat der Stadt Berlin vorstellig geworden. Eine endgültige Ent scheidung ist seitens der städtischen Körper schaften bisher nicht erfolgt. Wir werden des- . halb erneut vorstellig werden. Aber auch bei den aus Mitteln der Deut schen Rentenbank-Kreditanstalt gegebenen Darlehen findet eine Zinsherab setzung auf Grund der Notverordnung nicht statt, weil sie nicht unter die landwirtschaft lichen Realkredite fallen. Der § 1 dec obigen Verordnung schließt derartige Kredite ausdrücklich aus. Die Itorverordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 über die Zinserleichterung für den kand/mrtfchaftlichen Rcalkredit besagt in ihren wesentlichsten Punkten folgendes: „Reduziert werden die Zinsen einer Forderung, die durch eine Hypothek an einem gärtnerischen. Grundstück gesichert ist. Dies gilt für einen Zeit raum vom 1. Oktober 1932 bis zum 30. September 1934. Der seinerzeit gültige Zinssatz wird dem gemäß um 2 YL, jedoch nicht unter 4 Yb, herab abgesetzt. Das gleiche gilt bezüglich der Zinsen einer Aufwertungsforderung, wenn diese eine Tilgungsfordernng darstellt. Im übrigen gelten für die jetzige Zinssenkung die Ausnahme- Vorschriften, die für die Zinsscnkung auf Grund der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 8. 12. 1931 erlassen worden sind. Die Senkung findet demgemäß keine Anwendung für Hypotheken, wenn die regelmäßige Fälligkeit früher als ein Jahr nach ihrem Entstehen eintritt. Die Zins reduzierung gilt auch nicht für Forderungen, die im Rahmen eines bankmäßigen Personalkredits entstanden sind. Um solche Forderungen handelt es sich durchweg bei den von uns gegebenen Krediten. Die oben angeführten Bestimmungen finden nicht nur Anwendung für Hypotheken, sondern auch für Grundschülden sowie für durch Grundschulden ge sicherte Forderungen. Zu beachten ist, daß die Rück zahlung einer Forderung, deren Zinsen nach der jetzigen Verordnung gekürzt sind, nicht zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 1935 verlangt werden kann. Das gleiche gilt für Auswertungs forderungen. — Von besonderer Wichtigkeit ist für die Darlehnsnehmer, daß im Gegensatz zu der Verordnung vom 8. Dezember 1931 die jetzt nach zulassenden Zinsen von höchstens 2 für zwei Jahre dein Schuldner nicht voll erlassen werden. Der Kapitalberrag der Forderung einschließlich der Hypothek erhöht sich um den Betrag, um den die Zinsen herabgesetzt werden. Demgemäß hat der Schuldner die in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis zum 30. September 1934 ersparten Zinsen zu sammen mit dem Kapital zurückzuzahle^. Bei Til gungsforderungen ist der nicht gezahlte Zinsbetrag im Anschluß an die vereinbarte Tilgung ein Jahr nach Fälligkeit der letzten Tilgungsrate zu zahlen und zwar jeweils in voller Höhe des ersparten Zinssatzes." Was die in Tnrlebnsnehmerkrcisen besonders in teressierte Frage der Zinsherabsetzung für die gientenüankabzahlungskreditc anbelangt, so darf höchstwahrscheinlich damit gerechnet werden, daß die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt in Kürze im ttsHeMnger Pscköung un«I gsmiscMvn vung in bester tzusliist unck sscksr gewünschten bl enge liefern vsrlinse vüngsrksnelsl S. verlin V 17, psrsiusstr. 10-12 IPIspbon: ^nclrsss 2508/09 M'tStteÄek'/ Oer erste Lr / oiA unseres /aüretanAen Trumpfes um cken Fcüutc cker watinuntr/Aen .InsiancksLonLurrenr ist errie/t. Oie Lin/uür mirck kontingentiert. Fcbon rubren sich aber ckrinnen unck -krausten ckie Legner, ckie in cken ü/aßnaümen cker Leictts- regisrung rum ^chutre unseres Oeru/es eine 8chä<tigung ihrer eigenen Interessen sehen, ckie nicht glauben motten, cknß eine energische -lbckämmung cker überflüssigen Oinfubr ckie erste Voraussetzung ist, um ckie Leistens ckes ckeutscüen 6artenbaues ru sichern. Onser Xampf muß also meitergehenl lVach außen müssen mir meiter aufblären unck für unsere Fache merben, nach i n n e n ckie .lufbauarbeit energisch aufneh men, um unsere Zusage, clas cleutsche Volk mit allen Lartenbauerreugnissen, clie unsere heimatliche Fcholle heroorbringt, in ausreichender uncl einu-anck/reier Weise ru versorgen, mabrrumachenl iVoch ist ein großer Lett unseres Oilfsprosramms von 7936 nnerleclixt, noch harren mancherlei Aufgaben, clie auf clem Socken cker berufsstänckigen Lemeinschaft Legenseitig- Leitshilfe für cken einzelnen Lerufsgenossen schaffen sollen, cker Lösung/ lVur eine starke, geschlossene, freie Lerufsvertretung vermag ckiese -lufgaben cu lösen,- nur sie vermag Einrichtungen ru schaden, ckie ckem einzelnen Lerufsgenossen in /ecker Lage helfen Lönnen. Oarum helft, ckie Außenseiter 2 u gemin n e n l Weist auf ckiesen neuer: Lrfolg hin, cken mir in cähcr, jahrelanger Arbeit erringen Lanntent Oer Winter 7 SZ 2 / / SAZ muß ein We r b e ur i n t e r s e i n. Ls muß ein Wett streit unter cken einzelnen LecirLsgruppen einsetcen, um ckie höchste Fallt neuer .Vitgliecker eu erreichen. Lesucht ckie Lollegen, ckie nicht -Vitgliecker sinck,- berichtet ihnen von unserer Arbeit unck forckert sie auf, mit in cker Lerufsvertretung für cken Leruf ru arbeiten/ Lecker einzelne muß helfen, ckann merckenmir bis rum Lrull - jahr ckas gesteckte Fiet erreichen h ö n n e m. Oas Lräsickium: Werner. Loettncr. LecLel. Lausmann. llraat: Fcbröcker. 7'illacL. L e t r. 4/ i t g l i e ck e r m e r b u n gl Ich habe ckie nachstehenck aufgeführten Lerufsangehörigen besucht unck sie aufgefor- ckert, .Vitglieck ckes Leichsverbanckes ru mercken. FchicLen Lie bitte -lufblärungsschriften unck Lrobenummern cker „Lartenbaumirtschaft" an- 7. L ,.„.Z .7 ......Lin 2. in A in Onterscbrift -Inschrift. Rahmen der Bestrebungen der Reichsrcgierung zur Zinserleichterung für landwirtschaftliche und gärt nerische Kredite mit einer angemessenen Reduzie rung des jetzt noch gültigen Zinssatzes auch für die Abzahlungskredite hervortreten wird, wie sie dies für andere Kreditarten bereits getan hat. Sobald wir in der Lage sind, über die endgültige Entscheidung der Deutschen Rentenbank-Kredit anstalt und auch über die des Magistrats der Stadt Berlin zu berichten, werden wir an dieser Stelle einen entsprechenden Hinweis bringen. Deutsche Gartenbau-Kredit-A.-G. her ohne weiteres gegeben. Eine Weiterentwicklung der während der eigentlichen Wintermonate einge schleppten Raupen zum fertigen Insekt erscheint da gegen unwahrscheinlich. Die Neichsregierung Hal die Folgerung aus den über drei Jahre durchgcsührten wissenschaftlichen Untersuchungen gezogen, und wie eingangs gesagt, die Einfuhr von Nelken-Schnittblumen in der Zeit vom 15. März bis 30. November jeden Jahres ver boten. Die Verordnung tritt am 15. Oktober dieses Jahres in Kraft, so daß die Schnittnelken einsuhr im lausenden Jahr in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. November nicht möglich ist. Zeitliches Einfuhrverbot für Nelken-Schnittblumen. Das Rcichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat durch eine neue Verordnung zur Verhütung der Einschleppung des Nelkenwick- lcrs die Einsuhr von Nelken-Schnittblumen für dje Zeit vom 15. März bis 30. November jeden Jah res verboten. Damit ist einer Forderung Rechnung getragen worden, die im Interesse der Gesund erhaltung der deutschen Nelkcnkulturcn seit Jahr und Tag von den Nelkcnzüchtern erhoben wor den ist. Bekanntlich war der Nelkcnwicklcr im Jahre 1928 durch den Bezug von Nelkenstecklingen aus Italien in eine ostdeutsche Neltenzüchterei einge schleppt worden. Der Schädling konnte durch die energischen Anstrengungen und unter Aufwendung großer Geldmittel glücklicherweise wieder vollstän dig ausgerottet werden. Sofort nach dem Bekannt- wcrden der damaligen Einschleppung wurde durch eine Rcichsoerordnung die Einsuhr von bewurzel ten Nelken und Nelkenstccklingen verboten. Von einem Verbot der Einfuhr von Nelken-Schnittblu men wurde damals zunächst abgesehen, da, wenn auch wahrscheinlich, so doch nicht einwandfrei nach- gcwiesen war, daß die Einschleppung des Schäd lings mit Schnittnelken möglich sei. Um diese Frage zu klären, wurde in den folgenden Jahren durch die Biolog. Reichsanstalt regelmäßige Unter suchungen an eingesührten Schnittnelkensendungcn aus Bejall mit dem Nelkenwicklcr vorgenommen. Die Untersuchungen haben ergeben, daß der Schäd ling regelmäßig, meist im Raupenstadium, wäh rend der ganzen Zeit der Nelken-Schnittblumen- cinfuhr mit den Sendungen nach Deutschland ge bracht wird. Die Befallssunde verteilen sich über alle Monate der Nelkeneinsuhr (September bis April) und waren gerade in der abgelausenen Ein- sutzrsaison (1931/32) besonders zahlreich. Die Ent wicklung der Raupen zur Puppe und zum Schmet terling ist während der wärmeren Jahreszeit (März bis November) durchaus möglich, die Ge fahr der Einbürgerung des Schädlings, insbeson dere in den milderen Gegenden Deutschlands, da- 1882 cker fiüma L I s u D «sustsöt iLscvssn) ao Slumsnksbük uncl Smckscsldecksrk illbüsuim- anzebot Wsnn Sie kranr- blumsn bsnötlgsn, vsrlangsn Sis ckas Vollstreckungs- und Pachtschutz Die Verordnung des Reichspräsidenten vorn 27. 9. 1932 bringt für den Gartenbau wichtige Bestimmungen, und zwar auf dem Gebiete des Vollstreckungs- und Pachtschutzes sowie der Schutdenregelung. Soweit sich die Verordnung mit dem Vollstreckungsschutz befaßt, bringt sie Aenderungen der früheren Verordnungen vom 8. 12. 1931 bzw. vom 14. 6. 1932. Um nnse reit Mitgliedern den Wert dieser Bestimmungen dar zulegen, bringen wir im folgen den die wichtigsten Teile, Nöti genfalls bitten wir, Rückfragen beiunsererRechtsauskunftsstelle zu halten. a) Pächterschutz: Wie bekannt, ist die Gel tungsdauer der Pachtschutzordnung bis zum Jahre 1934 verlängert worden. Ihr sachlicher Geltungsbereich ist jetzt durch die Verordnung vom 27. 9. 1932,. Kapitel 3 (Reichsgesetzblatt 1932 Nr. 65 S. 479 ff.) wesentlich, und zwar folgendermaßen ergänzt worden: Kündigt der Pächter das Pachtverhältnis, weil der Pächter den Pachtzins ganz oder teilweise nicht gezahlt hat, so kann auf Antrag des Pächters das Pachteinigungsamt die Kündigung für wir kungslos erklären. Aber nicht in allen Fällen tritt diese Vergünstigung ein, sondern nur dann, wenn der Pächter z. B. infolge Unwet- terschadens oder durch außerordentlichen Rück gang der Preise gegenüber den Preisen von 1930 nachweisbar nicht in der Lage ist, den Pachtbetrag aufzubrinqen. Wichtig ist die Be achtung der gesetzten Fristen; der Pächter kann de 77 Antrag nur innerhalb von2Wochenstellen! Der Antrag mutz bei dem zuständigen Pachteinigungsamt, wenn ein solches nicht vorhanden ist, beim Amts gericht angebracht werden. Ist die Kündigung schon vor dem Inkraft treten der Verordnung ausgesprochen worden, so kann der Pächter trotzdem den Antrag stellen, und zwar innerhalb 4 Wochen seit Inkraft treten der Verordnung, d. h. vom 29. 9. 1932 ab gerechnet. Allerdings darf das Grundstück noch nicht vom Pächter geräumt oder vom Ver pächter anderweitig verpachtet sein. b) Zwangsvollstreckung: In den beiden Verordnungen vom 8. 12. 1931 und 14. 6. 1932 war bekanntlich die Möglichkeit ge geben worden, im- Falle der Zwangsversteige rung von Grundstücken Anträge auf Aussetzung der Zwangsversteigerung zu stellen. Die Ge nehmigung solcher Anträge war von bestimm ten Voraussetzungen abhängig gemacht. Jetzt haben diese Bestimmungen durch die Verord nung vom 27. 9. 1932 eine wesentliche Erwei terung erfahren. Anträgen auf Einstellung der Zwangsvollstreckung . ist nunmehr voin Voll- streckungsgcricht stattzugeben, wenn die Nicht erfüllung der Zahlungsverpflichtung auf außer ordentliche Verluste durch Unwetter oder Vieh seuchen zurückzuführen ist oder darin ihren Grund hat, daß die Preise der Produkte, auf deren Erzeugung der Betrieb allein oder über wiegend gerichtet ist, hinter dem allgemeinen Stand der Preise für landwirtschaftliche (gärt nerische) Erzeugnisse seit Ende 1930 außer ordentlich zurückgcgangen sind, und die ord nungsmäßige Fortführung des Betriebes bei der Betriebsführung durch den Schuldner ge währleistet erscheint. Auch wenn der Schuldner bereits bei Inkrafttreten der ersten Verord nung vom 8. 12. 1931 bereits 6 Monate mit der "Zahlung der Zinsei: im Rückstände war, und der Auslage des Amtsgerichts, diese Rück stände bis zu einem bestimmten Termin zu decken, nicht fristgemäß nachgekommen ist, kann auf seinen, des Schuldners, Antrag nochmals die Zwangsversteigerung eingestellt werden. SogarfrüherabgelehnteAn träge auf Einstellung d e r Z w a n g s v er st e i g e r i: n g kö 77 7: e 77 jetzt, spätestens jedochbiszum 3 1. 10. 1932, noch mals gestellt werden. Alles in allen: betrachtet, hat der Schuldner jetzt eher Aussicht, mit einem entsprechenden Antrag durchzukommen, da er nur nachweisen muß, daß er unwettergeschädigt ist, oder daß die Preise gegenüber 1930 wesentlich zurückgegan gen sind. Auch hier Fristen beachten! c) Vermittlungsversahren: Neben das Kon kursverfahren und das Vergleichsverfahren stellt die Verordnung vom 27. 9. 1932 jetzt für landwirtschaftliche (gärtnerische) Betriebe das sogenannte Vermittlungsverfahren. Die ses Verfahren soll der Regelung der Schulden eines Betriebsinhaüers dienen, der infolge seiner. Zahlungsverpflichtungen außerstande ist^
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