Suche löschen...
Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193200000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19320000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19320000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 1932
-
- Ausgabe Nr. 1, 7. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 2, 14. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 3, 21. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 4, 28. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 5, 4. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 6, 11. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 7, 18. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 8, 25. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 20, 20. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 46, 18. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 52, 30. Dezember 1932 1
-
Band
Band 1932
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
vevELMKr Vk5 tWNEtt 6EMSL0O ^40--VcKI.L6'. 6LKEKI5Mk^ Sitzungsbericht der Internationalen Aomenllaturlommission Paris 1932 Unterschiedsbetrag zurückerstatten. Pflaumen (1. 6.-31.10.). . 9 8. 4 ck. je Ztr. je 1b. 2 ck. 2. r. je 1b. 1 je 1 b. ck. je 1 b. 4 7. Rosenstöcke .25 cl. je 1b. 6. 7. (ausgenommen Rosenstöcke, Obstbäume, inckica 9 8.4 ck. je Ztr. 10. 7. 8. 8 6 8 8 2 3 r. je Ztr. s. je Ztr. ck. je 1 b. ck. je 1 b. 3. 4. 2 9 9 9 9 je Ztr. je Ztr. je Ztr. 1. 2. 3. 4. 5. 6. s. je Ztr. ck. je 1 b. 1 b. 1 b. 1 b. 1 b. 100 ck. je 1 b. ck. je 1 b. ck. je 1 b. ck. je 1 b. 1^17 8.4 ck. je Ztr. . 2 8.4 <1. je Ztr. bis 31. 7.) . 10. Weiße Rüben ie je je je je wird dort ausgeführt: „Für die Frachtberechnung ist schließlich nicht die Angabe im Frachtbrief, son dern die Natur des Gutes selbst maßgebend. Erhebt klein zu schreiben und beschloß ferner, den nächsten Internationalen Botanischen Kongreß zu ersuchen, die Regel über Artnamen noch dahin zu verbessern, daß alle Artnamen klein zu schreiben seien. Das Komitee beriet ebenfalls über den Ge brauch von einem „i" anstelle von „ii" bei der En dung von Artnamen. Dies wurde jedoch abgelehnt. 8 6. Das Komitee nahm mit Bedauern Kennt nis vom Ableben vr. Goodwins aus Schweden und regte an, Prof. Skottsberg anstelle des Ver storbenen in das Komitee zu wählen. Or. Lkittencken-London M» 1-/2 ck.je 1 b. 3 8. je Ztr. 2 8.4 ck. je Ztr. 8. Grüne Erbsen (ungeschält) (1. 1.-31. 7.) . . . . 9. Grüne Erbsen (geschält) (1.1. 11. Tomaten (1. 6.—31. 7.) . dto. (1. 8.—31. 10.) . . Blumen usw. 1. Blattwerk (ausgenommen Htm- u. Brombeeren (1. 7. bis 31. 8.) Erdbeeren (1. 4.-31. 7.) . . Pfirsiche u. Nektarinen (Treib haus-) (1. 4.—31. 10.) . . Frisches Gemüse . Spargel (1. 1.—30. 6.) . . . Grüne Bohnen (1.1.—31.8.) . Spargelkohl und Blumenkohl Mohrrüben , Lattich, Endivien, Zichorie (Salat) (1. 1.—30. 4.) . . dto. (1. 5.—31. 12.) . . . . Gurken (aber nicht Pfeffer gurken) (1. 3.—30. 11.) . . Pilze ........ Dieser Nummer liegen als Sonderbeilage die Berichte über den deutschen Blumen- und Pflanzenbautag bei. Zollsatz 2 ck. je 1 b. 1 ck. je 1 b. 8. Sonstige Pfkmzen sowieWur- zeln blühender Pflanzen . . 6 9. Bäume und Strauchwerk i) Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und seinen Pflichten aus dem Vertrags verhältnis, wenn die Bahn später die Rückzahlung der materiell unberechtigt erhobenen Fracht ver weigert. Das widerspricht diesem Grundsatz um so mehr, als die Eisenbahn kein rein privates Er werbsunternehmen ist, sondern auch öffentliche, volkswirtschaftliche Ausgaben zu erfüllen hat. Diese kann sie nur dadurch erledigen, indem sie als V«r- tragstoil, der den Tarif anzuwenden hat, mit dessen komplizierten materiellen oder formellen Bestimmun gen sie weit vertrauter ist als der Durchschnitt der Gegenkontrahenten? diesen gegenüber in gewissen Grenzen auch eine beratende Stelle ausübt. (AG. Wuppertal-Elberfeld, 24. 11. 31, in Verkehrsr. R. Bd. 11,137.) *) s 57 EVO. Die neuere Rechtslehre und Recht sprechung geht sogar noch weiter. Hiernach hat die Eisenbahn den Versender auf offensichtliche Irr tümer und Unrichtigkeiten in seiner Frachtbrief angabe aufmerksam zu machen (Düringer-Hachen burg, Anm. 3 zu ß 68). Trägt die Eisenbahn über die Angaben des Versenders im Frachtbrief Beden ken, so hat sie durch Rückfragen beim Absender oder durch Besichtigung des Frachtbriefes sich Klarheit zu verschaffen (RG. v. 7. 4. 23 in Verkehrsr. R. 3,222 und RG. vom 24. 4. 26, ebenda 6,13S; AG. Münster v. 8. 6. 31 ebenda Bd. 10,346). ') Reichsgericht v. 7. 4. 23 in Verkehrsr. R.3, 222, Reichsgericht v. 24. 6. 26 in Verkehrsr. R. 6,139. «) AG. Erfurt 31. 3. 31 in Verkehrsr. R. Bd. - 10, 139, AG. Elberfeld 31. 3. 31 ebenda Bd. 10,138, AG. Münster 8. 6. 31 ebenda Bd. 10,346, AG. Mainz 15. 1. 31 ebenda Bd. 11,40, AG. Elberfeld 24. 11. 31 ebenda Bd. 11,136, AG. Lübeck 13. 2. 31 ebenda Bd. 11,137, AG. Erfurt 27.11.31 Bd. 11,138, LG. Lübeck 2. 7. 31 ebenda Bd. 11,139, OLG. Ham- bürg Bd. 11,393. °) RG. v. 24. 4. 26 in Verkehrsr. R. 6,139. ') AG. Berlin-Mitte v. 19. 7. 30 in Verkehrsr. R. 9,383 und die unter 3 aufgeführten Urteile. ttsttclvngsr psek<!u«g un«I gsmircMsn vung in Vester tzuslität unä jscls, xsveünsckten bksnxo liefern VUngert»»««!«! L. S. <» 17, 1V1L 7elepvon: linckr^as 2508/09 Zu den einzelnen Punkten des offiziellen Be richts geben wir folgendes als Ergänzung: Zu 8 1. Die 2. Auflage unseres Hand wörterbuchs, die Ende dieses Monats fertig gestellt sein wird, berücksichtigt bereits die von der Kommission festgelegten Namen. Zu Z 2,2. Wir bitten im Interesse des den Han del fördernden Bestrebens, einheitliche Pflanzen namen zu verwenden und besonders schon bei den H e r b st k a t a I o g e n, aber auch bei allen Zeitschriftartikeln und Büchern nur noch die gültige nNamen zu benutzen und dies im Vorwort anzugeben. Zu 8 3. Die zu schaffende internationale Na menliste für die Arten wurde bereits in Nr. 26 auf Seite 2 ausführlich besprochen. Sie wird voraus sichtlich 1938 fünfsprachig erscheinen. Entgegen der 2. Auflage unseres Wörterbuchs enthält sie nur die Artnamen, also den Teil IV unseres Wörterbuchs, vermehrt um alle die Arten, die im Ausland im Handel sind, nicht aber in Deutschland. Bezüglich der geplanten Sortenlisten bit ten wir alle S o n d erz ü ch t erv e rb.ä n d e, ups umgehend Herren namhaft zu machen, die be reit sind, Listen aller in Deutschland gezüchteten Sorten aufzustellen. Die deutschen Mitglieder der Nomenklaturkommission werden sich unverzüglich mit diesen Herren in Verbindung setzen, denn die deutschen Sorten dürfen unter keinen Umständen in den internationalen Listen fehlen. Fragen bzgl. der Pflanzennamen bitten wir an den Reichsverban) des deutschen Gartenbaues e. Ä„ z. H/des He'rtn vr. R^ Z a n d e r zu Ächten. Sie werden den Kommissionsmitgliedern umgehend zur Bearbeitung zugestellt. Wir machen erneut darauf aufmerksam, daß wiederholt Betrachtungen über Pflanzennamen kunde veröffentlicht wurden, die als Tatsachen dar gestellt wurden, sich aber nicht mit den internatio nalen Vereinbarungen decken. Wir bitten, uns von allen diesbezüglichen Veröffentlichungen möglichst sofort Kenntnis zu geben. Nur Einheitlichkeit kann für den Einzelnen und für die Gesaüitheit von Nutzen sein. Stechpalme, Mistel, Spargel blätter und goldene Palm blätter) Schnittblumen, u. zw. Flieder, Ghpsophila, Heidekraut, Pae- onien, Margareten, Ringel blumen, Mimosen, Narzissen (Polyanthus), Vogelmilch, Levkojen, Veilchen . . . . dgl. Sonstige. . . . . . 8. 8. 8. Frisches Obst Kirschen (1. 5.—15. 8. . . 3 Johannisbeeren (1.5.—31.8.) 2 Stachelbeeren (1. 5.—31. 7.) Vr Weintrauben (Treibhaus-) . 3 . s/wes ^.v., scnt.94 . Einfuhrzölle auf Erzeugnisse des Gartenbaues fort. An ihre Stelle tritt mit Wirkung vom 1. September 1932 die folgende in dem begleitenden Gutachten der Tarifkommission empfohlene Schutzzolliste, die insofern als ständig anzusehen ist, als die Tarifkommission keine grundsätzliche Aenderung des ,durch sie genehmigten Zoll systems für Gartenbauerzeugnisse vor dem Herbst 1934 beabsichtigt. Sollte sich die Ausland konkurrenz in vorläufig zollfreien Gartenbauerzeugnissen in der Zwischenzeit verschärfen, so behält sich die Tarifkommission vor, im Interesse des einheimischen Gartenbaues rasche Ab wehrmatznahmen (d. h. Erlaß weiterer Zölle) zu treffen. In der Tabelle gilt der Zollsatz einschl. des etwa laut Abs. 1 des Import Duties Act, 1932, zu erhebenden 10 prozentigen Finanzzolls. 1. 2. 3. 4. 5. I Am 30. Mai 1932 hielt das Nomenklaturkomitee eine Sitzung mit folgendem Ergebnis ab: 8 1. Das Komitee hatte vorher eine Lists über Gattungsnamen aufgestellt, mit folgendem Inhalt: a) Namen, die von den Mitgliedern als in der ge samten Gartenbauliteratur beizubehalten empfoh len wurden, b) Namen, die zu verwerfen seien, c) Namen, über die noch zu entscheiden sei. Die Namen der 3. Kategorie wurden durchge sprochen und Uebereinstimmung nach Mehrheits- heschlutz erreicht. 8 2. Das Komitee wünscht, daß die so verbesserte Liste in jedem Land dem wichtigsten Gartenbauver band mit der Bitte zugehe, sich äußerst darum zu bemühen, daß 1. alle Interessierten davon Kennt nis erhalten, 2. die allgemeine Durchführung ge sichert werde. 8 3. Danach wurde die Schaffung einer Liste von Art- und Sortennamen der Gartenpflanzen im Sinne der 9. Konferenz (in London 1930) beraten und vr. Zander übernahm es, diese Liste in Uebereinstimmung mit Zif fer 1 und den Internationalen Bo tanischen Nomenklaturregeln ge- m ä tz C am b r i d g e (1 9 3 0) z u schaffen und diese ebenso wie die Liste der Gattungsnamen bei allen Komiteemitgliedern zirkulieren zu lassen. Ueber diese Liste wird auf dem nächsten Kongreß beschlossen. Das Komitee ersucht darum, alle größeren Son dergesellschaften zu bitten, Listen von Kultursortcn der sie betreffenden Pflanzen anzulegen und zwar in Uebereinstimmung mit den Nomenklaturregeln der 9. Konferenz. Es wünscht ferner 1., daß gemäß 8 2 alle Gar tenbauverbände von diesen Listen Kenntnis erhal ten sollen und 2., daß alle derartigen Listen den Vermerk tragen sollen, daß sie gemäß den von der Internationalen Gartenbaukonserenz anerkannten Regeln aufgestellt worden sind. 8 4. Or. Rendle- London berichtet, daß der endgültige Entwurf der Regel zur Behandlung von Hybridnamen noch nicht veröffentlicht sei, daß aber ein Brief .von A. Re h d e r (USA.) die Frage nach der. Empfehlung erhebe, die auf der 9. Konfe renz gegeben wurde, Hybriden durch ein b- oder kvd. zu kennzeichnen. Tas Komitee entschied sich einstimmig gegen diese Empfehlung und beschloß, weiterhin das Zei chen X laut den Botanischen Nomenklaturregeln zu verwenden. 8 5. Auf Anregung von Herrn Thorsrud (Norwegen) befaßte sich das Komitee mit dem Ge brauch von kleinen Anfangsbuchstaben für Art namen, anstelle der Großschreibung in bestimmten Fällen. Nach der Diskussion entschloß sich das Komitee dafür, in reiner Gartenbauliteratur alle Artnamen Neue englische Zölle für Gartenbauerzeugntsse Auf Grund neuer Zollverordnungen des britischen Schatzamtes fallen mit dem 31. August 1932 die bisher auf Grund des Horticultural Produkts (Emergency Customs Duties) Act, 1931, provisorisch erhobenen und ursprünglich zur Korrektur der Zahlungsbilanz gedachten Blühende Pflanzen 5. Blumen an der Zwiebel 6. Spargelblätter . . . ck. ck. ck. ck. ck. 8. und Lorbeerbäume): s) Freie Wurzeln . . . .20 b) In Erde geballte Wurzeln 10 Obstbäume und Obststämme 20 Die Bahn auf Grund unrichtiger Frachtbriefangabe zu hohe Fracht, so ist sie ungerechtfertigt bereichert und müßte schon nach allgemeinen Grundsätzen den Fracht. Nachträgliche Beschwerden des Versenders blieben in der Regel erfolglos, bis dann die Han delskammern sich für diese ins Zeug legten. Die Bahn gab endlich nach, indem sie dem 8 56 (alter F.) eine „Ausführungsbestimmung" beifügte, die unter gewissen Voraussetzungen eine nachträgliche „Berichtigung des Absenders" über seine Fracht briefangabe zuließ. Die Handelsvertretungen gaben sich nicht damit zufrieden. Die berechtigten Wünsche sollten vielmehr gesetzlich festgelegt werden, nicht durch eine Ausführungsbestimmung, die keine Ge setzeskraft hat. Darauf erhielt 8 60 (2) der jetzt gültigen EVO. — der von „Frachtzuschlägen" spricht — folgenden Neusatz: „Ein Frachtzuschlag darf nicht erhoben werden, wenn der Absender nachweist, daß seine Angaben !(im Frachtbrief) auf Irrtum beruhen." Das Reichverkehrs-M. begründete diese neue Bestimmung wie folgt: „Die Befreiung von der Zahlung des Frachtzuschlags tritt nicht bei jedem Versehen, sondern nur dann ein, wenn es sich um einen Irrtum (8 119 BGB ) handelt. Die in den §8 119—121 HGB. für die Anfechtung wegen Irr tums aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis der unverzüglichen Anfechtung gel ten hier ebenfalls." Mit dem letzten Absatz der obigen Begründung hat aber der Verfasser dieser Motive in das Eisen bahnrecht etwas hineingetragen, das dem Fracht vertrag vollständig fremd ist. Denn wenn es nach diesen „Motiven" ginge, sieht die Sache so aus: A., der keine Ahnung davon hat, daß seine zur Ver sendung kommende Ware, für die er bei der Eisen bahn die teure Fracht bezahlt hat, einem billigeren Frachtsätze unterliegt, soll, wenn er später erfährt, daß er seine Ware weit billiger hätte verfrachten können, den komplizierten Apparat des BGB. 88 119—121 durchmachen, um so zu seinem zu viel bezahlten Gelde zu kommen? Das sind juristische Tüfteleien, die keinen geordneten Rechtszustand her beiführen, die der Eisenbahn ihre Aufgabe, daß sie auch wirtschaftliche Interessen zu vertreten hat, vollständig vergessen machen*). Diese Motive des Reichsverkehrs-M. haben übri gens, als sie bekannt wurden, fchon damals Pro teste in Fachzeitschriften gezeitigt. Denn die Bahn hat ja zu prüfen, oh die Angaben im Frachtbrief den Tatsachen entsprechen?). Und hat sie sich selbst in der Frachtenberechnung geirrt, so muß die er wachsene Mehrfracht nach" 8 70 (2) EVO. heraus bezahlen. Aus dem Willen des Gesetzgebers geht so mit hervor, die Bahn hat in allen Fällen die Hil lig st e Fracht zu berechnen, die das Frachtgut sei ner Natur nach bedingt, und er hat diesen Willen ausdrücklich im 8 67 (1) EVO. festgelegt. Die Bahn macht nun in neuerer Zeit die Ein räumung der billigeren Frachten von Tarifvor schriften, sogenannten Kontrollvorschriften abhän gig. Hierüber sagt das Reichsgericht"): „Den Tarif vorschriften ist kein sakraler Charakter derart bei zumessen, daß die Spezialtarife nur dann zur An wendung kommen, wenn die Erklärung des Absen ders im Frachtbrief mit der entsprechenden Tarif stelle wörtlich übereinstimmt. Vielmehr muß die Inhaltsangabe im Frachtbrief nur so genau sein, daß sie dem Eisenbahnbeamten bei sorgfältiger Prü fung eine genügende Unterlage für die Anwendung der entsprechenden Tarifstelle Hietet und bei ver nünftiger Auslegung Zweifel ausschließt." Dieser Ansicht haben sich in der letzten Zeit ver schiedene Gerichte, — darunter auch das Ober landesgericht Hamburgs) angeschlossen. Auch das Reichsgericht hat wiederholt betont"), es sei nicht nötig, daß die Ausführungsbestimmungen zu 8 56 EVO. wörtlich mit der Frachthriefangabe des Ver senders übereinstimmen. Und wenn dies von unse rem höchsten Gerichtshof gesagt wird, so kann den „Kontrollvorschristen" ebenfalls keine gesetzliche Bedeutung beigemessen werden, denn diese sind lediglich Privatvorschriften der Eisenbahn. Dies ist in der letzten Zeit wiederholt von den Gerichten anerkannt worden und es wurde dabei hervorge- hoben, sie ständen den Grundsätzen des . Eisenbahn- rechts entgegen"). Zum Schluß möchte ich noch erwähnen, daß auch der Kommentar v. Kittel-Friebe-Hay S. 142 (2. Ausl.) auf Meinem Standpunkt steht, denn es Irrtum in der Frachkbriefangabe oder ungerechtfertigte Bereicherung der Bahn Von Dr. Röder, Berlin Die zugunsten der Güterversender neugeschaffene Jrrtumsbestimmung des 8 70 (2) EVO. ist nun mehr drei Jahre alt. Sie berechtigt den Versender, Ler eine unrichtige Frachtbriefangabe machte, diese nachträglich anzufechten, um vor Schaden geschützt zu werden (Frachtzuschläge seitens der Eisenbahn), oder, wenn er auf Grund eines Sondertarifes, der ihm billigere Frachtsätze einräumt, die Rückgabe der Mehrfracht zu verlangen, falls die Eisenöahn auf Grund der versenderischen Frachtbriefangabe eine viel zu teure Fracht erhoben hatte. Ueber den ersten Punkt gab es selten Streitigkeiten, dagegen haben über den letzten Punkt zahlreiche Prozesse die Gerichte beschäftigt. Und das Ergebnis? Einmal hatte die eine Partei ein heiteres, das andere Mal die andere Partei ein nasses Auge. Doch zum größ ten Teil mußte die Bahn unterliegen. Wie kam es eigentlich, daß über die genannte Bestimmung so viele Streitigkeiten entstehen konn ten? Sehr einfach. Die Gerichte, welche sich auf die Seite der Eisenbahn stellten und von einem Irrtum in der Frachtbriefangabe des Absenders nichts wissen wollten, haben mit keiner Silbe der historischen Entwicklung des 8 70 (2) Rechnung ge tragen; sie haben sich auf das BGB. gestützt und rnit Unrecht den strengen Maßstab des 8 119 zur Anwendung gebracht. Denn die EVO. ist eine lex jpezialis, ein Ergänzungsgesetz zum HGB. -Druher"gab es im Eisenbahnrecht keine Bestim mung, die der Bahn die „billigste" Frachtberech nung vorschreibt. Man wußte nur von „tarifmäßi gen Beträgen für die Fracht" (8 68 (1) alte F.). Doch aus 8 69 a. F. erfuhr der Versender von dem Bestehen „ermäßigter Frachtsätze", welche die Eisenbahnen infolge von Ausnahmetarifen der Landwirtschaft, der Industrie (hier vorzugsweise, um unseren Export zu heben auf Ausfuhrgüter) gewährt. Der weniger fachkundige Versender machte in. seiner Frachtbriefangabe häufig nicht die ge naue Bezeichnung über die Natur und Zweck des Gutes, die Die'ermäßigte Fracht bedingt. Infolge dessen berechnete die Bahn die übliche tarifmäßige
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)