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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193200000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19320000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19320000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 1932
-
- Ausgabe Nr. 1, 7. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 2, 14. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 3, 21. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 4, 28. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 5, 4. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 6, 11. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 7, 18. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 8, 25. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 20, 20. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 46, 18. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 52, 30. Dezember 1932 1
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Band 1932
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Der Reichssinanzhof erschwert notwendige Maßnahmen zur Verbesserung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen. Nach Z 7 UmsStG. unterliegen der Umsatzsteuer nur die Lieferun gen, die den unmittelbaren Besitz an der Ware übertragen. Der Zwischenhandel ist steuerfrei, wenn der Händler die Ware, ohne in ihren Besitz gekommen zu sein, weiterverkauft. In der Regel must also ein Vorverkauf vorliegen. Die Steuerfreiheit wird nicht durch den „Beförderungsbesitz" aufgehoben, d. h. dadurch, daß die Ware nur zum Zwecke der Weiterbeförderung in Besitz genommen wird. Voraussetzung in diesem Fall ist, daß keine Be- und Verarbeitung der Ware stattgefunden hat. Eine Entnahme von Proben schadet nichts. Auch hebt die Prüfung der Beförderungssähigkeit oder die Prüfung aus Menge und Güte die Steuerfreiheit nicht-auf. Ferner ist eine gewisse Behandlung, die zur Erhaltung der Ware nötig ist, gestattet, z. Ä. dürfte die Auslese von schlechten Früchten die Steuerfreiheit nicht beschränken. Das bestätigt ein kürzlich er gangenes Urteil des Reichssinanzhofes (Entsch. vom 2. Okt. 1931). Den Grundsatz führt der Reichsfinanzhof jedoch nicht voll durch, denn in dem zur Entscheidung stehenden Falle hat er die Umsatz steuerpflicht des Zwischenhändlers (einer Absatzgenossenschaft) be jaht. Er stützt seine Rechtsauffassung darauf, daß im vorliegenden Falle nicht nur kranke Gurken aussortiert worden waren, sondern auch eine Sortierung der Anlieferung nach Art, Wert und Größe entsprechend den Marktverhältnissen stattgesunden hatte. Er meint, die Sortierung sei nicht nur zur Erhaltung der Ware vorgenommen und gehe über eine Besitznahme zum Zwecke der Weiterbeförderung hinaus. Dabei ist es doch unzweifelhaft, daß sich durch die Sortierung die Wesensart der Gurken nicht geändert hat, da eine Be- oder Ver arbeitung nicht stattgefunden hat. Mit derartigen Urteilen gefährdet der Reichssinanzhof bei der Höhe des Umsatzstcucrsatzes alle Selbsthilfemaßnnhmcn des Berufsstandes, durch Errichtung von Sammel- und Packstelleu eine den Markt- bedürsnissen entsprechende Aufbereitung der Gartcnbauerzeugnisse durchzuführen. Den Nutzen daraus zieht der ausländische Garten bau, denn eigenartigerweise ist in einem Urteil vom 12. März 1926 — V /r 284/25 — die Umsatzsteuerfreihcit bejaht, wenn eingesührtes Obst verschiedener Sorten miteinander gemischt wird, obgleich diese Mischung ohne Zweifel zumindest der oben erwähnten Sortierung jm Einfluß auf die Marktgängigkeit der Ware gleichkommt. Auch der Tausch unterliegt der Umsatzsteuer, und zwar sind beide Lieferungen zu versteuern. Anders ist es, wenn z. B. ein Obstzüchter einer Mosterei Obst liefert, um daraus Most pressen zu lassen. Hier ist die Steuerpflicht nur für den Preßlohn der Mosterei gegeben, da ja nur insoweit eine steuerpflichtige Leistung vorliegt. Nun haben sich verschiedene Küfereien und Mostereien von ihren Kunden bei Bestellung einer gewissen Menge Most den Auftrag geben lassen, das dazu benötigte Obst auf Rechnung des Kunden zu kaufen. Sie hofften, auf diese Weise die Umsatzsteuer zu ersparen. Dem Kunden wurde nur der Most in Rechnung gestellt, bei der Um satzsteuer aber die Einkanfssumme für das verwendete Obst vom Ge samterlös in Abzug gebracht. Der Reichsfinanzhof hat jedoch im Urteil vom 23. Okt. 1931 ent schieden, daß der volle Rechnungsbetrag zu versteuern ist, wenn die Mosterei das Obst — sei es auch im Namen des Kunden — beschafft hat. Eine Trennung in zwei Geschäfte — Einkauf des Obstes und Herstellung des Mostes.— sei nicht möglich. Die Umsatzsteuerpflicht erstrecke sich auf den Verkaufspreis des Mostes und nicht nur auf den Werkslohn. Ll. Straffreie und strafbare Llmsatzsteuerverfehlungen Bd. — Wenn ein Pflichtiger wahrheitswidrige Voran meldungen zur Umsatzsteuer abgegeben hat, wenn die endgültige Steuererklärung dagegen zum größten Teil richtig ist, so können die Voranmeldungen insoweit keine Grundlage mehr für die Bestrafung bilden, als die endgültige Steuererklärung die Voranmeldung be richtigt hat. Denn nach der Reichsnbgabenordnung bleibt eine Steuerverfehlung straffrei, wenn der Pflichtige, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlaßt zu sein und ohne daß gegen ihn eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angaben berich tigt oder unterlassene Angaben nachholt. Da Straffreiheit insoweit besteht, als die Berichtigung oder Nachholung erfolgt ist, bleibt eine Steuerverfehlung „insoweit" nach dem Gesetz straffrei, als der straf bare Tatbestand durch die nachträglichen Angaben beseitigt worden ist. Dies gilt nicht nur für die ^rege, in welcher Höhe die Strafe für den noch verbleibenden straften Tatbestand zu bestimmen ist, sondern schon für die Frage, inwieweit überhaupt ein strafbarer Tat bestand gegeben ist (R.G. 12. 4. 32; I. D. 1456/31). Ein llmsatzsteuerpslichtiger, der nur sehr nachlässig Buch geführt und nur zeitweilig Aufzeichnungen gemacht hat, darf dem Finanzamt nicht einen ganz bestimmten Betrag als den seines Jahresumsatzes angeben. Das gleiche gilt auch, wenn der Pflichtige einen bestimmten Jahresumsatz angegeben hat, obgleich er vorher keine Berechnungen über die Höhe seines Umsatzes anstcllte. In einem solchen Falle darf der Steuerpflichtige dem Finanzamt nur angeben, daß es ihm au greifbaren Zahlenunterlagen für die Höhe seines Um satzes fehlt. Er muß es dem Finanzamt überlassen, nötigenfalls im Wege der Schätzung, den endgültigen Betrag des Umsatzes und jciner Steuerschuld zu ermitteln. Macht der Pflichtige trotzdem ganz bestimmte Angaben, so macht er sich der fahrlässigen Steuer hinterziehung nach 8 402 A.O. schuldig. (R.G. 12. 4. 32; 1.D. 1456/31). Nachsicht bei Versäumung der Rechtsmittelsrist für die osfengelcgten Einhcitswcrte. Die Finanzämter sind in der Verordnung über die Offenlegung der Einheitswerte vom 29. Januar 1932 angewiesen, in Fällen, wo der Betriebsinhaber eine besondere Benachrichtigung über den für seinen Betrieb oder seine sonstigen Grundstücke festgestellten Einheits wert nicht erhalten hat, die Frage der Nachsichtgewährung wohl wollend zu prüfen. Solchen Betriebsinhabern, die in Unkenntnis der Rechtswirkung der Offenlegung oder aus Zeitmangel — bekanntlich lag der Zeit punkt der Offenlegung für den Erwerbsgärtner besonders ungünstig — bei einer zu hohen Bewertung die Rechtsmittelsrist versäumten, ist durch obige Vorschrift noch Gelegenheit gegeben, den Einspruch nachzuholen. Notwendig ist, daß ein Antrag auf Nachsichtgewührung mit genauer Begründung dem Finanzamt eingereicht wird. Das Rechtsmittel gegen den Einhcitswert selber kann an Hand der Broschüre „Die Bewertung des gärtnerischen Vermögens" ein gehend begründet werden. (Die Broschüre ist noch bei der Haupt geschäftsstelle gegen 0,75 RM. zuzügl. Versandkosten erhältlich.) LI. Sott man Gprungberufung einlegen? Bon Dr. Brünner, Berlin. Die sofortige Einlegung derBerufung statt des E i n- sPruchs gegen den Steuerbescheid wird sich regelmäßig empfehlen, da Kosten und Zeit gespart werden. Da die Berufung nur als Ein spruch Hilt, wenn der Vorsteher des Finanzamts seine Einwilligung hierzu innerhalb der einmonatlichen Rechtsmittelfrist erklärt, kann damit gerechnet werden, daß, wenn die Zustimmung erfolgt, in der Einspruchsinstanz ohnedies eine Aenderung zugunsten des Steuer pflichtigen nicht erreicht wäre. Beachtlich ist, daß der Rechtsmittelwea bei kleinen Streit objekten beschränkt ist, so daß es sich hier empfehlen kann, in jedem Falle auch die Einspruchsinstanz wahrzunehmen. Dies gilt zu nächst, wenn der streitige Steuerbetrag 100 RM. nicht über steigt. Das Finanzgcricht kann hier, ohne daß eine weitere Auf klärung des Sachverhalts oder Stellungnahme zu Rechtsfragen er forderlich ist, nach freiem Ermessen entscheiden. Zur Begründung der Entscheidung genügt die Angabe, daß auf Grund des hierfür maßgebenden § 265 der Reichsabgabenordnung nach freiem Ermes sen entschieden worden ist. Ist der Streitwert nicht höher als 200 RM, so ist die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof ausge schlossen, sofern nicht ausnahmsweise das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache die Rcchtsbcschwcrdc zu- iäßt. Diese Begrenzung des Rechtsmittelwegs wird eine besondere Rolle bei der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die im Gange be findliche Einheitsbewertung spielen. Der Streitwert wird hier nach dem Urteil des Reichssinanzhofs vom 17. Dezember 1931 (111 864/31) stets nur mit 10 v. T. des streitigen Einheitswert ¬ betrages angenommen. Ist z. B. die Bewertung des gärtnerischen Betriebes in Höhe von 15 000 RM streitig, so beträgt der Streitwert nur 150 RM; die Rcchtsbeschwerde ist regelmäßig ausgeschlossen. Inwieweit der Steuerpflichtige seinen Steuerbearbeiter und Steuerberater zu überwachen hat! Von Dr. Brönner, Berlin. Ein Mangel von Sorgfalt bei der Erfüllung der Steucrpflichten, die zur Bestrafung wegen Steuerzuwiderhandlung führen kann, liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Bearbeitung seiner Steu er angelegen heilen seinem Buchhalter gänzlich über läßt, obwohl er weder von dessen Zuverlässigkeit noch Eignung über zeugt ist, noch seine Tätigkeit in der gebotenen und ihm möglichen Weise überwacht. In diesen! Sinne hat sich das Reichsgericht wieder holt ausgesprochen (vgl. u. a. Urteil vom 30. 10. 1929; 2 V 78/29 RStBl. S. 619). Der Steuerpflichtige mutz bei der Auswahl des Buchhalters, dem er die Erledigung seiner Steuerangelegen heiten überlätzt, die gebotene Sorgfalt beachten. Handelt es sich um einen im Steuerrecht un erprobten Buchhalter, so muß er ihn unterweisen, bevor er ihm die selbständige Besorgung seiner Steuerangelegenheiten anvertraut. Jm übrigen muß er unerprobte Buchhalter überwachen und jedenfalls Stichproben vornehmen. — Auch bei der Auswahl eines Bevollmächtigten oder Steuerberaters muß die erforderliche Sorgfalt beachtet wer den. Der Steuerpflichtige verfährt hier nur dann mit der vom Ge setz verlangten Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt, wenn er den Steuer berater nach Lage des Falles für hinreichend zuverlässig und steuer kundig halten darf. Dabei dürfen jedoch an den Steuerpflichtigen hinsichtlich des Maßes der zu beachtenden Sorgfalt keine unbilligen Anforderungen gestellt werden. Wenn auch die Zuziehung eines ein wandfreien Steuerberaters den Steuerpflichtigen nicht der Pflicht überhebt, dessen Tätigkeit zu überwachen, so darf doch von ihm nicht mehr verlangt werden, als ihm in seiner Lage bei gewissenhafter Rücksichtnahme auf die Möglichkeit des Bestehens einer Steuerpflicht vernünftigerweise zugemutct werden kann (RGSt. Bd. 61 S. 81 sf ). Ordnungsmäßigkeit -er Buchführung Nach der Verordnung über die Ordnungsmätzigkeit der landwirt schaftlichen Buchführung vom 5. September 1925 müssen die Auf zeichnungen der Kasseneinnahmen und Kasscnausgabcn täglich aus gezeichnet werden. Die anderen Geschästsvorfälle sollen spätestens nach Eingang der Belege verbucht werden. In einer Entscheidung vom 8. Mai 1929 — Vl /I 180/29 — spricht der Reichsfinanzhof aus, daß das für den Erwcrbsgärtncr besonders vorteilhafte Verfahren, die eigenen Aufzeichnungen wöchentlich der Buchstelle einzusenden, der in den gesetzlichen Vorschriften gefor derten Ordnungsmäßigkeit entspreche. Die einfachen Wochenberichte der Buchstellen, die für den tätigen Betriebsinhabcr eine großtz Erleichterung bedeuten und die bekannt lich auch von der Buchstelle des Rcichsverbandes benutzt werden, sind also durchaus zulässig. 6l, Neue Bestimmungen über die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung. Bd. Bekanntlich muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden eine sogen. Arbeitsbescheinigung ausstellen. Die Ar beitsbescheinigung ist nicht zu verwechseln mit dem Zeugnis, auf das der Arbeitnehmer daneben noch einen Anspruch hat. So muß im Gegensatz zum Zeugnis, in dem dies in der Regel nicht in Frage kommt, in der Arbeitsbescheinigung z. B. auch der Entlassungsgrund wahrheitsgemäß angegeben werden. Die Arbeitsbescheinigung dient lediglich den Arbeitsämtern zur Nachprüfung der Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitslosenvcrsicherungsgesetz. Trotzdem ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung nach der herrschen den Rechtsanschauung ein privatrcchtlicher. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitslosenversicherung hat nun in einem neucnErlaß angeordnet, daß die Arbeitsbescheini gungen in Zukunft einen Zusatz zu enthalten haben. Nach dem Erlaß muß der Arbeitgeber in Zukunft auf der Arbeitsbescheinigung angebcn, ob die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung dem Arbeitnehmer laufend bei der Lohnzahlung abgezogen und ob sie ordnungsgemäß an die zuständige Krankenkasse abgeführt worden sind. Ferner muß der Arbeitgeber in Zukunft auf der Arbeitsbe scheinigung angcben, ob der Arbeitnehmer noch Lohnansprnche gegen den Arbeitgeber hat (vgl. Erl. v. 12. 4. 32). Aus der arbeits- und wirtschasts- rechtlichen Spruchpraxis Von Dr. Franz Goerrig, Lohmar (Siegkreis). Verwirkung von Schadenersatzansprüchen wegen unrichtiger Zcug- nisausstellung. Wie das Reichsarbeitsgericht mit Urteil vom 25. 11. 1931 Nr. RAG. 274/31 feststellt, können Schadenersatz, ansprüche wegen unrichtiger Zengnisausstellnng mit Rücksicht auf das eigene Mitverschulden des Arbeitnehmers nicht mehr mit Er folg gestellt werden, wenn der Arbeitnehmer nach Empfang des Zeugnisses verhältnismäßig erhebliche Zeit hat verstreichen lassen, ohne das Zeugnis zu beanstanden. Einbehaltung nachträglich abgcsührter Stcuerabzugsbcträge. Nach einem Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 10. 2. 1932 Nr. RAG. 421/31 hat der Arbeitgeber in Höhe der nachträglich an das Finanz amt abgeführten Steuerabzugsbeträge einen Ersatzanspruch an den Arbeitnehmer, wenn nachträglich irrtümlich oder absichtlich unter bliebene Steuerabzugsbeträge an das Finanzamt abgesührt werden. Mit diesem Ersatzanspruch kann der Arbeitgeber nach der gleichen Entscheidung des Reichsarbeitsgerichtes aber nur gegen den pfänd baren Teil der Lohn- und Gehaltsbezüge aufrechnen. Auslegung strittiger Tarisbestimmungcu. Gemäß Urteil des Reichsarbeitsgerichtes vom 13. 1. 1932 Nr. RAG. 410/31 dürfen die Arbcitsgcrichtsbchörden „bei der Auslegung eines Tarifvertrages nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften", sondern sie müs sen „den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien erforschen". Strafbarkeit des Arbeitgebers wegen Nichtübcrwachung der Lehrlinge beim Besuch der Berufsschule. Nach einem Urteil des Kammergerichts Nr. 1 S. 89/32 können Lehrherren aus Grund der 88 127 und 148 der Reichsgewerbeordnung mit Strafe belegt wer den, wenn sie cs unterlassen, ihre Lehrlinge zum Besuch der Berufs schule anzuhalten und sie ausreichend dahin zu überwachen, ob sie auch ihrer Verpflichtung zum Schulbesuche regelmäßig Nachkommen. Nichtigkeit der Lohn- oder Gehaltsabtrctung an die Ehefrau. Trotz heftiger Kritik in der Rechtsliteratur hat sich die Rechtsprechung bisher überwiegend auf den Standpunkt gestellt, daß ein Arbeit nehmer die pfändbaren Lohn- und Gehaltsteil« rechtsgültig an Fa milienangehörige abtreten kann, um sie dem Zugriff seiner Gläubi ger zu entziehen, weil „niemand verpflichtet sei, für seine Gläubiger zu arbeiten". Die Rechtsprechung des Reichsgerichtes und des Reichs arbeitsgerichtes schränkt diese Auffassung nur dahin ein, daß die Abtretung pfändbarer Lohn- und Gehaltsteile nichtig ist, soweit die durch die Abtretung dem Zugriff der Gläubiger entzogenen Lohn- und Gehaltsteile zusammen mit den kraft Gesetzes unpfändbaren Lohn- und Gehaltsteilen das Maß dessen übersteigen, was zum stan desgemäßen Unterhalt der Familie des Arbeitnehmers erforderlich isk In letzter Zeit kommen jedoch die unteren Gerichtsinstanzen in Uebereinstimmung mit der herrschend in der Rechtsliteratur ver tretenen Ansicht immer mehr zu der Feststellung, daß die Abtretung pfändbarer Lohn- und Gehaltsteile an Familienangehörige über haupt nichtig ist, soweit die abgetretenen Beträge dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden sollen. Besonders eingehend wird die Unwirksamkeit der Lohn- und Gehaltsabtretung an die Ehefrau zwecks Benachteiligung der Gläubiger des Ehemannes in einem Ur- teile des Landgerichts I, Berlin, vom 10. 2. 1932 Nr. 31 S. 5452/31 begründet. Lohn-, Gehalt- und Tarisansprnch des im Betriebe oder Geschäfte der Ehefrau tätige» Ehemannes. Ist die Ehesrau tatsächlich und nicht nur zum Schein Inhaberin des Betriebes oder Geschäftes, arbeitet jedoch der Ehemann während der ganzen Arbeitszeit oder während eines erheblichen Teiles derselben regelmäßig in der glei che» Weise im Betriebe, wie ein Angestellter oder Arbeiter, so hat er nach einem Urteile des Reichsarbeitsgerichtes vom 21. 11. 1931 Nr. RAG. 456a/31 gegenüber der Ehefrau, auch ohne daß dies be sonders vereinbart zu werden braucht, einen der tatsächlichen Dienst leistung entsprechenden Lohn- oder Gchaltsanspruch. Gilt für die Beschäftigung ein Tarifvertrag, so steht dem Ehemanne gegenüber der Ehefrau der entsprechende Tarifsatz unabdingbar zu. Dement sprechend können die Gläubiger des Ehemannes diese Entlohnungs ansprüche des Ehemannes der Ehefrau gegenüber, soweit sie die Psäudungsgrenzcn übersteigen, pfänden. Gegenüber einer solchen Pfändung können sich Ehegatten für den Regelfall auch nicht dar auf berufen, daß sie im voraus stillschweigend die Abtretung der Entlohnungsansprüche des Ehemannes an die Ehefrau zum Zwecke des Unterhaltes der Familie vereinbart haben. Keine Lehrlingsvergütungsansprüche für die Zeit des Fortbildungs schulbesuches. Die Zeit des Pflichtbesuchs der Fortbildung?- und Berufsschule gilt nach einem Urteile des Reichsarbeitsgerichtes vom 22. 1. 1932 Nr. RAG. 201/32 nicht als Arbeitszeit. Dementsprechend braucht der Lehrherr für die Zeit des Pflichtbesuches der Berufs oder Fortbildungsschule die Lehrlingsveraütung nicht zu zahlen, so fern er sich nicht zu einer solchen Zahlung tariflich oder einzel vertraglich verpflichtet hat. Nach derselben Entscheidung des Reichs arbeitsgerichtes darf der Lehrherr in der Regel auch die normale tägliche, wöchentliche oder monatliche Lehrlingsvergütung anteilig nm die Zeit des Fortbildungsschulbesuches kürzen, wenn nicht im Tarif- oder Lehrvertrag die Lehrlingsvergütung schon unter Be rücksichtigung des Pslichtbesuches der Fortbildungs- und Berufsschule festgesetzt ist. Dies gilt nach der Entscheidungsbegründung des Reichs arbeitsgerichts auch nur dann, wenn die Lehrlingsvergütung auf einen bestimmten Wochenbetrag oder auf einen bestimmten Bruchteil des Wochenlohnes der Arbeiter oder Handwerker festgelegt worden ist und wenn der für die Arbeiter geltende Tarisvertraa oder die maßgebliche Arbeitsordnung besagt, daß nur die reine Arbeitszeit bezahlt wird. Auch irrtümliche Fortzahlung der Lchrliugsvcrgütung für die Zeit des Pslichtbesuches der Fortbildungsschule nimmt dein Arbeitgeber bzw. Lehrhcrru nach der Entscheidung des Reichsarbcits- gerichtes vom 22.1.1932 nicht das Recht, diese Lehrlingsvergütungs zahlung für die Zeit des Fortbildungsschulbesuches für die Zukunft zu verweigern, wenn die Zahlung der Lehrlingsveraütung für die Zeit des Schulbesuches bisher irrtümlich erfolgt ist, ohne die Absicht, dem Lehrling über seine vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche hinaus Vorteile zukommen zu lassen. Die Ausrechnung unpsändbarer Lohn- und Gehaltsteile mit Gegen forderungen des Arbeitgebers aus vorsätzlich unerlaubten Handlun gen erklärt für zulässig ein Urteil des Landesarbeitsgerichtcs Nürn berg von: 5. 9. 1930 Nr. B R 104/30. Schriftliche Vrrtragsbeftätigungen und schriftlich feftgclegte Ar beitsbedingungen gelten nach einem Urteile des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 26. 8. 1930 Nr. III 2660/30 so lange als richtig, bis die Partei, die die Unrichtigkeit behauptet, für diese Behauptung den schlüssigen Beweis erbringt. Gesundheitsschädigung infolge Beschäftigung in ungesunden Räumen. Haben Arbeitnehmer Gesuudheitsschäden ohne eigenes grobes Mitverschulden dadurch erlitten, daß der Arbeitgeber sie in Räumen beschäftigt hat, die auch unter Berücksichtigung der Be triebsart, den billigerweise in gesundheitlicher Beziehung zu stellen den Anforderungen nicht entsprachen, so ist der Arbeitgeber in bezug Kus die daraus dem Arbeitnehmer entstandenen Nachteile schaden ersatzpflichtig, wie das Reichsarbeitsgericht im Anschluß an eine frühere Entscheidung vom 10. 5. 1930 Nr. RAG. 33/30 erneut in einem Urteil vom 6. 5. 1931 Nr. RAG. 630/30 festgestellt hat. Für den Inhalt verantwortlich: K. Siegmund, Berlin-Steglitz. Die nächste Nummer dieser Beilage erscheint am 15. Sept. 1932.
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