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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193200000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19320000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19320000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 1932
-
- Ausgabe Nr. 1, 7. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 2, 14. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 3, 21. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 4, 28. Januar 1932 -
- Ausgabe Nr. 5, 4. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 6, 11. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 7, 18. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 8, 25. Februar 1932 -
- Ausgabe Nr. 9, 3. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 10, 10. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 11, 17. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 12, 24. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 13, 31. März 1932 -
- Ausgabe Nr. 14, 7. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 15, 14. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 16, 21. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 17, 28. April 1932 -
- Ausgabe Nr. 18, 5. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 19, 12. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 20, 20. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1932 -
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 24, 16. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 25, 23. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 26, 30. Juni 1932 -
- Ausgabe Nr. 27, 7. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 28, 14. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 29, 21. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 30, 28. Juli 1932 -
- Ausgabe Nr. 31, 4. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 32, 11. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 33, 18. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 34, 25. August 1932 -
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 38, 22. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 39, 29. September 1932 -
- Ausgabe Nr. 40, 6. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 41, 13. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 42, 20. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 43, 27. Oktober 1932 -
- Ausgabe Nr. 44, 3. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 45, 10. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 46, 18. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 47, 24. November 1932 -
- Ausgabe Nr. 48, 1. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 49, 8. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 50, 15. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 51, 22. Dezember 1932 -
- Ausgabe Nr. 52, 30. Dezember 1932 1
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Band
Band 1932
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Angesichts dieser logisch allein haltbaren Scheidung kann es nicht zweifelhaft sein, daß der wesentlichste Teil der Tätigkeit, die regel mäßig in Gärtnereibetriebcn ansgeübt wird, ihrem Wesen nach der Landwirtschaft und nicht dein Gewerbe anzurechnen ist. Auch die Gärtnerei ist regelmäßig gerichtet ans di« natnrhafte Erzeugung von Naturprodukten mit naturgegebenen Mitteln. Mit dem Be- griss der Gärtnerei verbindet sich die Anschauung von einer Ge winnungsweise, bei der der Boden und die Pflanzen einer beson ders starken Beeinflussung durch den Menschen ausgesetzt sind. Beim Gärtnereibetricb Pflegt der Boden künstlich verfeinert, gedüngt, be wässert und erwärmt zu werden; die Pslanzen werden oft in Glas beeten oder Gewächshäusern wenigstens während der Keimzcit ge gen schädliche atmosphärische Einflüsse geschützt; die Auswahl und Aufzucht der Pflanzen Pflegt mit besonderer Sorgfalt von gefchul- tem Personal vorgenommen zu werden. Alle diese Vorgänge unter- ' scheiden fick) nicht begrifflich von den landwirtschaftlichen Er- zengungsvorgängen. Die dauernde Intensivierung der Landwirt schaft hat es mit sich gebracht, daß auch der Landwirt in großem Umfange künstliche Düngung und Bewässerung anwendet, Vörkeim- hänser für Getreide und Kartoffeln anlegt und benutzt, das Saat gut mit besonderer Sorgfalt auswählt und vorbereitet, der Frost gefahr durch künstlichen Nebel und Rauch begegnet, Maschinell und Motoren für alle nur denkbaren Verrichtungen nntcrhält und nur sorgfältig geschultes Personal einstellt. Der Unterschied zwischen Gärtnerei und Landwirtschaft besteht mithin nnr darin, daß die Verfeinerung der Arbeitsmethoden bei den regelmäßig weniger umfangreichen Gnrtnercibctrieben dem Grade nach weitere Fortschritte hat machen können. Soweit der Gartenbau sich mit der Erzeugung von Naturprodukten befaßt, läßt sich voll ihm nur anssagen, daß er in intensiv st er Forni die Vorbe dingungen für eine gedeihliche organische Ent wicklung der Pflanzen schafft und dadurch eine verfeinerte Landwirtschaft dar st eilt. Trotz der be sonderen Intensität der Bearbeitung ist der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit des Gärtners — in gleicher Weise, wie der des Land wirts und im Gegensatz zu dem des Gewerbetreibenden — in gro ßem Maße von den wirkenden Kräften der Natnr abhängig. Die besten Gewächshäuser vermögen das etwa anhaltend fehlende Sonnenlicht ebensowenig zu ersetzen, wie sie die mangelnde Keim fähigkeit der Pslanzen entscheidend beeinslnssen oder seuchenartige Erkrankungen zn verhindern vermögen. Die gärtnerisch-gewerbliche Kunstfertigkeit nnd Handelstätigkeit ist nicht in der Lage, den Er- zengungsvorgang völlig zu beeinflussen und das Wirken der Natur- acwalten nach Belieben zn regeln. Die unberechenbar wechselnden Natureinslüsse auf den lebenden Produktionsstosf lassen bei der Gärtnerei aus den gleichen Gründen wie bei der Landwirtschaft eine starre Regelung und Ueberwachung der Arbeitszeit wirtschafts- feindlich erscheinen. Ihrem Wesen nach ist somit die Gärtnerei, so weit sie sich mit der Erzeugung von Naturpro dukten befaßt, nur mit der Landwirtschaft gleich- znstellen; sie unterscheidet sich von ihr lediglich quantitativ durch den Jntensivierungsgrad der Erzeugungsmethoden. Dieser gra duelle Unterschied ist nicht geeignet, die Gärtnerei zum Gewerbe zu stempeln, da sic sich vom Gewerbe ihrem Wesen nach durch die grundlegende Verschiedenheit des bearbeitenden Materials nnd der Erfolgsbedingungen unterscheidet. (Vgl. Dänhardt a. a. O. 19; Richter a. a. O. S. 4 ff; O.L.G. Hamburg, Urteil vom 29. 4. 1930 — 7 S. 1360/29; O.L.G. Breslau; Urteil vom 3. 5. 29 — 18 S. 103/29. Ein unter dem Rainen Gärtnerei tätig werdendes Unternehmen kann nach den dargestellten Unterscheidungsmerkmalen nur dann ein Gewerbebetrieb im Sinne der R.Gew.O. sein, wenn es sich nicht oder doch nicht in bestimmendem Umfange mit der Aus nutzung des Bodens zur organischen Gewinnung von Pslanzen nnd Pflanzenteilen befaßt. Ein Geschäft, das von der Wurzel getrennte Blumen von dritter Seite bezieht, zu Sträußen oder Kränzen ver arbeitet und wciterveräußert, ist ebenso reines Gewerbe wie etwa eine Samenhandlung, auch wenn sie die von dritter Seite bezoge nen Samen reinigt, sortiert, verpackt und auf Keimfähigkeit prüft. (Richter a. a. O. S. 27 ff; so auch noch die 5. Aufl. von von Land mann, Komm. z. Gew.O., Bd. 1, S. 25 f.). Ebenso kann nach Lage des Falles die Anlage kunstvoller Gärten durch Gartenbauarchi- ielten als Gewerbe angesprochen werden. Wird neben der landwirtschaftlich betriebenen Gärtnerei ein Gewerbebetrieb der bezeichneten Art unterhalten nnd werden, wie es gewöhnlich der Fall bei kleinen nnd mittleren Gärtnereien ist, die Betriebsangehörigen unterschiedslos in beiden Betriebszweigen tätig, so ist die Hauptrichtnng des einheitlichen Be triebes entscheidend für die Frage, ob es sich um eine landwirt schaftlich betriebene Gärtnerei oder einen Gewerbebetrieb handelt. Aus Bctriebsnolwendigkciten oder besonderer örtlicher Nachfrage in geringem Umfange mituntcrlaufeude oder mitübcrnommcue an sich gewerbliche Tätigkeit vermögen dem einheitlichen Gartenbau betrieb den nichtgewerblichen Charakter nicht zn nehmen. (Richler a. a. O. S. 29; Reichsfinanzhos, Urteil vom 8. 2. 27 — I A. 33—26, abgedruckt bei Dänhardt a. a. O. S. 108 ff.) Bon einem gewerblichen Rebcnbetrieb im Sinne der Anordnung vom 23. 11. 1918, Ziff. I, kann hingegen nur dann gesprochen werden, wenn der gewerbliche Tätigkeitskomplex eine deutliche Trennung vom Hauptbetrieb durch die Verfolgung eines im allge meinen im Rahmen des gärtnerischen Betriebes nicht üblichen technischen Zweckes zeigt und zugleich die selbständige Ansammlung von Betriebsmitteln answeist. (Richter a. a. O. S. 29; Rohmer, Die Verordnung über die Arbeitszeit, München 1927, Vorbem. S. 6.) Das Gericht vermochte sich auch nicht der in Rechtslehre nnd Rechtsprechung weit verbreiteten Ansicht anzuschließen, daß seit der Abänderung des 8 154 R.Gew.O. durch die Novelle vom 28. 12. 1908 (R.G.Bl. S. 667) alle Gärtnereien, die nicht den Charakter reiner Feldwirtschaft zeigen, positiv-rechtlich den Bestimmungen der R.Gew.O. unterstellt worden sind. (Eingehende Literatur bei von Landmann-Rohmer a .a. O. 8. Aufl. 8 154 Anin. 2ck) In 8 154 Ziff. 4 R.Gew.O. ist jetzt sestgelegt: „Von den Bestimmungen in Titel VII finden keine Anwendung die Bestimmungen der 88 135 bis 139a auf Gärtnereien". Nach der Begründung der Novelle (S. 22 der Drucksache Nr. 552, abgedruckt bei Richter n. a. O. S. 13) sollte die Neufassung des 8 154 nur klarstellen, daß die Arbeitsschutzgesetzgebung sich wie bisher seit dem Arbeitcrschutzgesetz vom I. 6. 1891 (R.GÄl. S. 261) nur aus Fabriken und Werk stätten beziehen sollte. Die Erwähnung der Gärtnereien diente so mit nur einer klaren rechtstechnischen Umgrenzung des positiven Geltungsbereiches der Arbeiterschutzbcstimmnngcn und der Aufrecht erhaltung des bestehenden Rechtszchtandes. Daß die Gärtnereien in ihrer Gesamtheit, soweit sie mit Erwerbsstreben betrieben werden, durch diese Vorschrift neu der Gewerbeordnung unterstellt werden sollten, geht zum mindesten aus der Fassung des Gesetzes nicht her vor. Nach dem gegenteiligen Standpunkt würde auch die „feld- mäßige Gärtnerei" grundsätzlich der R.Gew.O. unterstellt sein, ob wohl sie von den Schöpfern der Novelle nach deren Entstehungs geschichte offenbar nicht unter die R.Gew.O. gerechnet werden (vgl. OLG. Hamburg und OLG. Breslau in den angezogcnen Entschei dungen). Daß der Gesetzgeber gerade auch in neuester Zeit von der Zugehörigkeit der Gärtnerei zur Landwirtschaft ausgckt, zeigt ins besondere die neue Steuergesetzgebung, die überwiegend das „land wirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Vermögen" als innerlich gleichartige oder doch wirtschaftlich gleichzusetzende Ver- mögensmnsscn znsammcnfaßt. (Vgl. ans neuesten Gesetzen: 8 161 Zisf. 10 der R.Abg.O. in der Fassung vom 22. 5. 1931 — R.G.Bl. I S. 183; Ueberschrist des II. Teiles, 2. Abschnitt vor 8 28 des Reichsbewertnugsgesetzes in der Fassung vom 22. .5. 1931 — R.G.Bl. S. 226; 8 44 a. a. O. Als Gewerbe gelten nicht . . .: 1. Die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft nnd der Gartenbau, so fern sie den Hauptzweck des Unternehmens bilden"; vgl. endlich 8 58 ebendort.) Es muß daher angenommen werden, daß auch nach der Aeude- rung der Gew.O. di,ich die Novelle von 1908 weiterhin nur die als gärtnerisch bezeichneten, in Wirklichkeit gewerblichen Betriebe, im anderen Sinne (An- und Berkaus nnd Verarbeitung von toten Erzeugnissen usw.) der R.Gew.O. unterstehen. (Vgl. Dänhardt a. a. O. S. 76 ff.; Richter a. a. O. S. 13 ff., beide mit eingehender Literatur.) Nach den getroffenen Feststellungen*) zielt der Betrieb des Ange- schuldigtcn in ganz überwiegendem und bestimmenden Umfang auf die naturhaste Erzeugung von gärtncrifchcn und landwirtschaft lichen Naturprodukten hin. Der ganz überwiegende Teil seines ge nutzten Grundstückes dient der Aufzucht von Kartoffeln, Gemüse und Blumen in Freilandkulturen, Kartoffeln und Gemüse werden hier in gleicher Weise wie in landwirtschaftlichen Betrieben ange baut; die Blumen werden aus Samen nnd Stecklingen im Betriebe des Angeschuldigtcn mit den naturgegebenen Mitteln aufgezogen. Auch die Gewächshäuser und Miftbeetfenster, die zudem nur in ver hältnismäßig geringem Umfange vorhanden sind, dienen der Auf zucht lebender Naturprodukte. Der Verkauf der im eigenen Be triebe gezüchteten Naturprodukte (Gemüse, Schnittblumen, Pflan zen uni> Samen) steht mit der gärtnerisch-züchterischen Tätigkeit in so enger betriebstechnischer Verbindung, daß er nicht als selbständi ger gewerblicher Betrieb, sondern nur als Bestandteil des einheit lichen Gärtnercibetrikbes ausgesprochen werden kann. Das Gleiche gilt von der Landschafts- nnd Friedhofsgärtnerei, wie nach der imwiderlegteu Angabe des Angeschuldigten nur in geringem Um fange für Nachbarn nebenher betrieben wird. Der Verkauf von Südfrüchten und das Binden van Kränzen stellt an sich eine gewerbliche Tätigkeit dar. Nach dem Ergebnis der Untersuchungen und der eigenen Sachkunde des Gerichtes werden diese Tätigkeiten aber einerseits nicht als gewerblicher Rebcnbe trieb im oben angegebenen rechtstcchnischen Sinne, sondern im innigsten Zusammenhang« mit den landwirtschaftlich-gärtnerischen Betrieb ausgeübt, und andererseits auch nur in so geringem Um fange, daß sie de» einheitlichen gärtnerischen Gesamtcharakter des Betriebes nicht zu ändern vermögen. Ist der Betrieb des Angeschuldigte» mithin kein gewerblicher und sind seine Arbeitnehmer keine gewerblichen Arbeiter, so liegen die sachlichen Voraussetzungen sür eine Anwendung der Arbeitszeitver ordnung und ihrer Strafbestimmungen nicht vor. *) Gröhe des Beiriedes: 12 Morgen, davon 455 Onadraimeier Gewächshäuser, .AX) Quadralmeter Frühbeeke. Nutzungsrichlung: 9 Morgen für Gemüse, Karkosseln und Schnttl- dlnmen, '/« Morgen Rosen. Unter Glas: Frühgemüse und Topfpflanzen. Beschäftig! werden: 1 Gehilfe, 3 Lehrlinge, 3 Söhne. Prüfung des offengelegten Einheilswertes Vor der Prüfung des für den gärtnerischen Betrieb offengelcgten Einheitswcrtes ans die rechnsrische Richtigkeit ist zunächst festzu- stellen, ob er überhaupt in der richtigen Liste ausgenommen ist. Man unterscheidet bei der Osfenleguyg zwei Gruppen: 1. das landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Vermögen (Einheitswertbogen la und Id), 2. das Grundvermögen oder die nicht landwirtschaftlich und gärt nerisch genutzten Grundstücke (Geschäfts- und Mietgrundstücke oder Bauland). (Einhcitswcrtbogen III.) Für jede dieser beiden Gruppen besteht eine besondere Liste. Die Eingruppierung der gärtnerischen Betriebe in die erste Liste ist wich tig, weil für die Bewertung des Grundvermögens ganz andere Vor schriften gelten. Da die Finanzämter gern dazn neigen, das Wohnhaus des Gärt ners oder auch Teile der gärtnerisch genutzten Bodenflächc als Grundvermögen zu behandeln, ist besonders darauf zu achten, daß die in Spalte 5 der Ofsenlegungsliste angegebene Gesamtgröße des Betriebes stimmt nnd nicht etwa noch ein Teil in der falschen Liste steht. In allen Fällen, wo entweder der Gesamtbetrieb oder Teile des selben als Grundvermögen bewertet und im Einheitswertbogen III ausgenommen worden sind, kann der Gärtner die richtige Ein reihung durch Rechtsmittel erzwingen. Die Bewertung als Grund vermögen kommt für den gärtnerischen Betrieb keinesfalls in Frage. Die Abgrenzung des gärtnerischen Vermögens von den anderen Vermögensarten ist derartig schwierig, daß es unmöglich ist, im Rahmen dieses Aufsatzes eine klare Darstellung zu geben. Die Frage wird sehr eingehend in der vom Reichsverband heraus gegebenen Broschüre über „Die Bewertung des gärtnerischen Ver mögens" auf 8 Seiten Umfang besprochen. Wir können daher un seren Mitgliedern nur immer wieder empfehlen, diese Broschüre von der Hauptgeschäftsstelle zu beziehe«.. UI. Hier ist also schon die beste Möglichkeit gegeben, den neuen Buch- sührungszwangSvorschriftcn zu genügen. Für den Erwerbsgärtncr dürfte cs am vorteilhaftesten sein, wenn er sich unter den neuen Verpflichtungen diese vom Reichsverband geschaffene Einrichtung und die dort gesammelten Erfahrungen zunutze macht. Die Bnchstclle gibt neben der fortlaufenden Unterstützung des Betriebsintzabers durch Gewährung eines Ueberblickes über den Betrieb gegen ein müßiges Entgelt eine von den Steuerbehörden als beweiskräftig an erkannte Buchhaltung und erledigt alle Steuerangelegenhciten. — Nähere Aufschlüsse erteilt bei Anfrage die Hauptgeschäftsstelle. UI« Verschiebung der Realsteuerreform, aber Verlängerung der Realsteuersperre! Uck. Nach der Notverordnung vom 1. 12. 1930 sollte die Gewerbe steuer sür das ganze Deutsche Reich nach einheitlichen Bestimmungen erhoben werden. Die neuen Bestimmungen sollten am 1. April 1932 in Kraft treten. Ebenso sollten die einheitlichen Grundstenervor- schriftcn der Notverordnung vom 1. 12. 1930 am 1. April d. Js. in Kraft treten. Durch eine Verordnung vom 17. 2. 1932 (R G Bl. I S. 73) ist nunmehr bestimmt worden, daß sowohl die Gewerbe steuer- wie auch die Grundstenervorschriften der Notverordnung vom 1. 12. 1930 ebenso wie für die meisten andern Länder für den Frei staat Preußen im Rechnungsjahr 1932 noch nicht in Kraft treten. Für Preußen sind gleichzeitig durch die 2. Preuße Sparverordnung vom 23. 12. 1931 die bisherigen Realsteuerbestim mungen um ein Jahr, bis zum 31. März 1933, verlängert worden« Andererseits ist durch eine neue Verordnung der Reichsregierung die Re al steuersperre für das Rechnungsjahr 1932 verlängert worden. Damit haben die Bemühungen der Ge meinden, die Bestimmungen über die Realsteuersperre zur Aufhe bung zu bringen, keinen Erfolg gehabt. Die Gemeinden dürfen viel mehr grundsätzlich auch für das am 1. April d. Js. beginnende Rechnungsjahr 1932 keine Erhöchung der Gewerbe steuern und Grundstcucrn vornehmen. Die Buchführungszwangsvorschriften des 8 161 R.A.O. Rach den neuen Bestimmungen des 8 161 R.A.O. ist jeder Er- wcrbsgärtner verpflichtet, ordnungsmäßige Bücher zu führen und ans Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, wenn bei der letzten Veranlagung entweder die Reincinkiinste aus Gartenbau mehr als 6000 Rm. betrugen oder das gärtnerische Vermögen 1VV V00 Rm. übersteigt. Diese Zwangsvorschriften sind am 1. April 1932 in Kraft getreten. Ist bei der letzten Einkommenstenerveranlagnng ein Reineinkom men aus Gartenbau von mehr als 6000 Rm. oder bei der letzten Einheitsbewertung ein gärtnerisches Vermögen von mehr als 100 000 Rm. sestgestellt worden, so ist die Buchsührungspflicht ge geben. Bon solchen Gartenbaubetriebe», deren Wirtschaftsjahr am I. Juli beginnt, ist eine ordnungsmäßige Buchführung mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres, also am 1. Juli 1932 einzurichten, und zwar ist zunächst eine genaue Bestandsaufnahme zu machen und die Bilanz aufzustellen. Die Bücher müssen in geordneter Weise alle geschäftlichen Vor gänge des Betriebes nnd auf Grund der Bestandsaufnahmen die Aenderung des im Betrieb angelegten Kapitals ersichtlich machen. Besonders sind auch der Eigenverbrauch und die Entnahmen nach- zuwcisen. In einem Wort, die Bücher müssen den Anforderungen, die die Steuerbehörden an die Ordnnngsmäßigkeit stellen, genügen nnd bei der Stenerermitllung als Unterlage dienen können. Wenn einmal die Verpflichtung znr Führung von Büchern cinge- treten ist, so ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Reichs finanzhofes als eine dauernde anzusehen. Denn hat einmal eine ordnungsmäßige Buchführung bestanden, so wird der Erwerbsgärt ner weiterhin als gesetzlich zur Buchführung verpflichtet angesehen (vergl. Urteil vom 30. 9. 1931, RStBl. 31 'S. 830). Wenn also in einem späteren Jahre weniger als 6000 Rm. Reineinkünste aus Gartenbau erzielt werden oder das Vermögen unter 100 000 Rm. sinkt, so kann die Buchführung nicht mit der Begründung aufgegeben werden, daß die Voraussetzungen zur Buchsührungspflicht nicht mehr vorliegeu. Infolgedessen werden sich in nächster Zeit viele Bctriebsinhaber die Frage vorzulegen haben, wie sie ihre Verpflichtungen sür die Dauer am zweckmäßigsten erfüllen können. Der Erwerbsgärtncr arbeitet meist selbst im Betriebe und hat für die Buchführung keine Zeit. Auch fehlt es zumeist an den nötigen Borkenntnissen und die Stenervorschriftcn bereiten besondere Schwierigkeiten. Ein eigener Buchhalter kommt größtenteils nicht in Frage und ist zu teuer. Wenn bisher auch keine Pflicht zur Führung der Bücher bestanden hat, so ist doch bereits in den letzten Jahren eine große Anzahl von Erwcrbsgärtnern zur Buchführung übergegangeu und der Neichs- verband hat diese Entwicklung durch Errichtung einer bernfseiqcnen Bnchstcllc gefördert. Umsatzsteuer-Erleichterungen Der Rcichsverband hatte im Rcichsfinanzministerium beantragt, die Umsatzsteuer sür die heimischen Erzeugnisse des Obst- nnd Ge müsebaues auf die alte Höhe von 0,85 Prozent zn senken. Bei dem dreimaligen Umsatz vom Erwerbsgärtner über den Kommissionär zum Kleinhandel hätte sich damit eine beachtliche Erleichterung er geben. Unser Antrag ist leider abgelehnt worden, so daß weiterhin der Steuersatz von 2 Prozent gilt; das bedeutet für die Erzeugnisse des Obst- und Gemüsebaues eine übermäßige Steuerbelastung, die aus schließlich zu Lasten des Erzeugers geht, da bei den rückläufigen Preisen eine Abwälzung der Umsatzsteuer unmöglich ist. Die an sich schon völlig unzureichenden Erträgnisse des Erzeugers werden damit bis zum Unerträglichen geschmälert. Soweit der Er zeuger beim Absatz bisher auf die Mithilfe eines Kommissionärs angewiesen war, muß die Frage geprüft werden, auf welchem Wege eine Erleichterung zu erreichen ist. Eine Möglichkeit wird durch die Bestimmung des Umsatzsteuer- gesctzes gegeben, die den Zwischenhändler, der die Ware direkt durch den Erwerbsgärtner an seine Abnehmer senden läßt, von der Um satzsteuer befreit. Da aber der Kommissionär größtenteils die Ware selbst in Besitz nehmen mnß, wird sich eine Ersparung der Steue. auf Grund dieser Vorschrift praktisch nicht erzielen lassen. Ein anderer Weg, der u. E. in vielen Fällen gangbar wäre, ist der, daß das Kommissionsvcrhältnis in ein Agcntcnverhältnis um gewandelt wird. Notwendig ist in diesem Fall, daß der Zwischen händler erkennbar ini Namen und auf Rechnung des Erwerbs gärtners verkauft: Dann vereinnahmt also der Zwischenhändler alle Warenerlöse im Namen des Gärtners, der sür den vollen Erlös die Umsatzsteuer bezahlt, während der Zwischenhändler nur die verein barte Provision versteuert. Aus dieser Gestaltung der Beziehungen zwischen Erzeuger und Zwischenhändler folgt, daß von der angedeutetcn Möglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn der Zwischenhändler bloß sür einen oder wenige Gärtner tätig ist. Voraussetzung für die Durchführung ist vor allem, daß Erzeuger und Zwischenhändler sich grundsätzlich über das Verfahren einigen, was vielfach schwierig sein wird, denn der Zwischenhändler muß befürchten, daß seine Abnehmer, wenn sie seinen Anlieferer kcn- nenlerneu, ihn selbst umgehen werden und direkt beim Erzeuger kaufen. Diese durchaus berechtigten Bedenken müßten durch verbindliche und klare Vereinbarung beseitigt werden. Der gezeichnete Weg ist immerhin ein Mittel, die hohe Belastung sür die Gartenbaucrzeuguisse zu mildern, was sich im Endergebnis sowohl zugunsten des Zwischenhändlers als auch zu Guusten des Erwcrbsgärtners auswirken muß. KI. Die nächste Nummer dieser Beilage erscheint am 2. Juni 1932.
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