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82, 15. März 1912. Nichtamtlicher Teil. «ILcMdlim,. «. Lisch». Buchhandel. 3871 Artikel 35. Definitionen. I. Wenn nichts anderes aus dem Wortlaut hervorgeht, so find die nachstehenden Ausdrücke folgendermaßen auszulegen: Der Ausdruck literarisches Werk umfaßt die Land-und Seekarten, Plüne, Tafeln und Zusammenstellungen. Der Ausdruck dramatisches Werk umfaßt jedes zum Vortrag geeignete Stück, die choreographischen Werke und Pantomimen, deren szenische Anordnung oder Bllhnenvor- gang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist, sowie jedes kinematographische Erzeugnis, sofern die Anordnung des Bühnenvocganges oder die Verbindung der dargestellten Begebenheiten dem Werke einen originellen Charakter ver leihen. Der Ausdruck künstlerisches Werk umfaßt die Werke der Malerei, der zeichnenden Kunst, der Bildhauerei und die kunstgewerblichen Werke (urtistio eiuttsmuuobix), sowie die architektonischen Kunstwerke, die Gravüren und Photographien. Der Ausdruck Werk der Bildhauerei umfaßt die Abgüsse und Modelle. Der Ausdruck architektonisches Kunstwerk bezeichnet jedes nach Natur und Anlage künstlerische Gebäude oder Bauwerk, soweit diese Natur und Anlage in Betracht kommt, sowie jedes Modell für ein solches Gebäude oder Bau werk. Immerhin beschränkt sich der durch dieses Gesetz ge währte Schutz auf die künstlerische Natur und Anlage und er streckt sich nicht auf die Bauverfahren oder -Methoden. Der Ausdruck Gravüre umfaßt die Kupferstiche, Litho graphien, Holzschnitte, Stiche und andere ähnliche Werke, mit Ausnahme der Photographien. Der Ausdruck Photographie umfaßt die Photo lithographien und jedes durch ein photographieähnliches Ver fahren ausgesührte Werk. Der Ausdruck kincmatographisches Werk um faßt jedes durch ein der Kinematographie ähnliches Ver fahren ausgeführte Werk. Der Ausdruck Sammelwerk bezeichnet: u) die Enzyklopädien, Wörterbücher, Jahrbücher und ähnlichen Werke; b) Zeitungen, Zeitschriften, Magazine oder andere Perio dische Veröffentlichungen; o) jedes in verschiedenen Teilen von verschiedenen Verfassern geschriebene oder ein solches Werk, in welches die Werke oder Teile von Werken verschiedener Verfasser ausge nommen sind. Der mit Bezug auf Exemplare eines urheberrechtlich ge schützten Werkes gebrauchte Ausdruck unrechtmäßig bezeichnet jede entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes hergeslellte oder eingefllhrte Wiedergabe mit Inbegriff der indirekten Aneignungen. Der Ausdruck Aufführung bezeichnet jede auf das Gehör wirkende Wiedergabe des Werkes, sowie jede sichtbare Darstellung der in einem Werk enthaltenen dramatischen Handlung mit Inbegriff der mittels eines mechanischen In strumentes vollzogenen Aufführung. Der Ausdruck Abhaltung (ävlivsrz') »mfaßt mit Rücksicht auf einen Vortrag auch die Abhaltung mittels irgendeines mechanischen Instrumentes. Der Ausdruck Platte umfaßt die Stereotyp- und an deren Platten, Steine, Blöcke, Formen, Matrizen, Über tragungen oder Klischees, die zum Druck oder zur Wiedergabe der Exemplare eines Werkes dienen oder zu dienen bestimmt find, sowie jede Matrize oder andere Vorrichtung, mittels deren die Aufzeichnungen, durchlochten Rollen oder andere zur Gehörwiedergabe des Werkes benutzten Organe hergestellt sind oder hergestellt werden. Der Ausdruck Vortrag umfaßt die Ansprachen, Reden und Predigten. Der Ausdruck sich selbst regierende Be sitzung bezeichnet das Dominion von Canada, den austra lischen Bund, Neuseeland, die südafrikanische Union und Neu fundland. 2. Für die Wirkung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme derjenigen, welche die Eingriffe in das Urheberrecht betreffen, wird das Werk nicht als veröffentlicht oder öffentlich aufgeführt oder der Vortrag nicht als öffent lich gehalten angesehen, wenn die Veröffentlichung, öffent liche Aufführung oder Abhaltung ohne die Zustimmung oder Erlaubnis des Urhebers, seiner Testamentsvollstrecker, Ver walter oder Rechtsnachfolger stattgefunden hat. 3. Für die Zwecke dieses Gesetzes wird das Werk selbst dann als zum erstenmal in den unter demselben stehenden Be sitzungen I. M. veröffentlicht angesehen, wenn es anderswo gleichzeitig veröffentlicht wurde, es sei denn, die in einer der genannten Besitzungen I. M. erfolgte Veröffentlichung sei bloß eine Scheinveröffentlichung und vermöge die angemesse nen Anforderungen des Publikums nicht zu erfüllen. Ferner wird das Werk dann als gleichzeitig an zwei Orten ver öffentlicht angesehen, wenn die Zwischenzeit zwischen diesen beiden Veröffentlichungen 14 Tage oder jeden anderen län geren, durch Kabinettsverordnung zu bestimmenden Zeitraum nicht übersteigt. 4. Handelt es sich um ein nicht veröffentlichtes Werk, dessen Veröffentlichung sich auf einen ziemlich bedeutenden Zeitraum ausdehnt, so werden die Bedingungen, denen dieses Gesetz dle Erlangung des Urheberrechts unterordnet, in dem Falle als erfüllt angesehen, wo der Urheber während eines bedeutenden Teiles dieses Zeitraumes britischer Untertan oder in einer der unter diesem Gesetze stehenden Besitzungen I. M. domiziliert gewesen ist. 5. Für die Auslegung der in diesem Gesetz über den Wohnsitz (rssrckkucs) enthaltenen Bestimmungen wird der Urheber eines Werkes als in einer unter diesem Gesetze stehen den Besitzung residierend angesehen, wenn er dort seinen Wohnsitz hat. Artikel 36. Aufhebung von Gesetzen. Gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes werden die im Verzeichnis des zweiten Anhanges angeführten Gesetze hier mit in dem in der dritten Spalte angegebenen Umfange auf gehoben. Die Aufhebung übt jedoch ihre Wirkungen in einer der Besitzungen I. M. erst in dem Zeitpunkte aus, wo dieses Ge setz dort in Kraft getreten ist. Artikel 37. Verkürzter Titel und Inkrafttreten des Gesetzes. 1. Dieses Gesetz kann als Urheberrechtsgesetz von 1911 (Oopz-ri^dt 1911) bezeichnet werden. 2. Dieses Gesetz tritt in Kraft: u) im Vereinigten Königreich am I. Juli 1912 oder an einem früheren, durch Kabinettsverordnung zu bestimmenden Datum; d) in jeder sich selbst regierenden Besitzung, auf die es anwendbar ist, im Zeitpunkt, der durch die gesetzgebende Kör perschaft dieser Besitzung festgesetzt wird; e) in den Kanalinseln im Zeitpunkt, der von jedem die ser Staaten festgesetzt werden kann; cl) in jeder andern britischen Besitzung, auf die das Gesetz anwendbar ist, auf Grund einer durch den Gouverneur für die Besitzung zu erlassenden Proklamation. 4t0»