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9668 Börsenblatt s. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 225, 26. September 1907 einen Rabatt von nicht weniger als 20 Prozent zu ge währen*). Es darf kein Buch, auf dem nicht der Preis auf- gedrnckt ist, in den Handel gebracht werden. Das gilt auch für Prachtwerke, bei denen der Preis auf der innern Seite des Schutzumschlags, soweit kein Schutzdeckel vorhanden ist, angebracht werden soll, am besten auf einem durch Perfo ration abgetrennten Streifen, der, nachdem das Buch verkauft ist, leicht abgerissen werden kann. Die Herren unter den Kom missionsmitgliedern, die hauptsächlich Prachtwerke verlegen, haben zwar gegen diesen Paragraphen Protest eingelegt, aber die Bestimmung wurde schließlich doch mit Stimmenmehrheit, wie angegeben, beschlossen. Für den Bücher-Vertrieb in Rußland, wo die Kontrolle über die einzelnen Sortimente nicht leicht gemacht ist und von kleineren Sortimentern in der Ferne die Preise dem Publikum gegenüber oft nicht ein- gehalien werden, ist diese Bestimmung von großem Wert. Ebenso verhält es sich mit den über den Kundenrabatt ans gearbeiteten strengen Bestimmungen. Danach hat kein Sorti menter das Recht, dem Publikum irgend welchen Rabatt zu gewähren. Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf Schüler der Mittel- und Hochschulen. Was den Rabatt sonst anbetrifft, so ist dieser folgendermaßen festgesetzt: Biblio theken erhalten bei Bestellungen über 1 Rubel 5 Prozent. Bei Jahresbestellungen für und über 300 Rubel wird am Ende des Jahres ein Extrarabatt von 5 Prozent, bei Bestellungen für und über 300 Rubel auf einmal dagegen ein Rabatt von 10 Prozent gewährt. Fernerhin erhalten unabhängig von der Kaufsumme 10 Prozent: Konsumvereine, und Wohllätigkeits-Bazare, die sich aber verpflichten müssen, die Bücher zu den Ladenpreisen zu verkaufen. Land bibliotheken wird ein Extrarabatt von 5 Prozent bereits bei Bezug von Büchern für und über 50 Rubel gewährt. In der Verkehrsordnung der Sortimenter mit den Ver legern ist festgesetzt, daß letztere bis zum 15. Februar eines jeden Jahres verpflichtet sind, den Sortimentern einen Aus zug der Jahresrechnung einzusenden. Sollte ein Sorti menter innerhalb 8 Tagen nach Empfang dieses Auszugs ihn nicht mit seinem Vermerk zurückgeschickt haben, so ist er verpflichtet, zum Zahlungstermin (1. April) alles voll zu zahlen. Das Auskunftsbureau dient hauptsächlich zum Schutze der Verleger und bietet diesen die Möglichkeit, über die Kreditverhältnisse der Sortimenter die nötigen Auskünfte zu erhalten. Damit diese Auskünfte erteilt werden können, muß sich jedes Mitglied verpflichten, dem Bureau alle Angaben über den Stand seines Geschäfts zu machen, desgleichen auch solche Angaben, die ihm von anderen Sortimentern bekannt sind. Hierin sind auch solche Angaben, wie z. B. der jähr liche Umsatz, Wechselproteste, die dem Mitglied bekannt sind, inbegriffen. Zwecks richtiger Information des Auskunfts bureaus ist es überhaupt Pflicht eines jeden Mitglieds, dem Vorstand sämtliche Zwischenfälle mit Sortimentern oder Verlegern gewissenhaft anzuzeigen. Die jährlichen Beiträge sind in 5 Abteilungen abge stuft, und zwar gehören zur ersten Abteilung diejenigen Häuser, die in St. Petersburg und Moskau ihren Wohnsitz haben; zur zweiten Abteilung gehören diejenigen Firmen, die in den Universitätsstädten wohnen. Weiter folgen Sor timenter und Verleger, die den Handel in Gouvernements städten betreiben, und in denjenigen Bezirksstädten, deren Bevölkerung mehr als 100000 zählt. Zur vierten Ab teilung werden alle sonstigen Städte gerechnet. Schließlich kommen noch als fünfte Abteilung Handlungen in Betracht, die sich in Dörfern befinden. Die Beiträge selbst sind für Sortimenter auf 15, 12.50, 10, 7.50 und 5 Rubel fest gesetzt; die Verleger haben den doppelt so großen Beitrag zu entrichten. Wie ich bereits berichtet habe, ist die Gesellschaft in zwei Grundabteilungen (Sektionen) geteilt (Ver.eger und Sortimenter). Stimmberechtigt kann ein Mitglied aber nur in einer Sektion sein, obgleich es nicht ausgeschlossen ist, daß ein Mitglied in beiden Abteilungen die Mitglied schaft erhält. In diesem Falle in der einen aber nur als beratendes Mitglied. Deshalb muß auch jeder, der Mit glied wird, zugleich angeben, in welche Abteilung er stimm berechtigt eintreten will. Die Gesellschaft wird verwaltet von der Generalver sammlung der Milglieder, dem Vorstande der Gesellschaft, dem Vorstande der einzelnen Sektionen und der Versamm lung der Sektions-Mitglieder. Die Generalversammlung, der sämtliche Mitglieder beider Sektionen beiwohnen, findet zweimal statt, im März — zur Bestätigung der Abrechnung des verflossenen Jahres — und im November zur Wahl der Geschäftsmänner, des Vorstands rc., wie auch zur Prüfung und Bestätigung der Ausgaben für das nächste Jahr. Die Neugewählten treten das Amt aber erst am 1. Januar eines jeden Jahres an. Ein jedes Mitglied darf nicht mehr als zwei Stimmen (eine Vollmacht) haben, und die Beschlüsse der Generalversammlung haben bei Anwesenheit einer be liebigen Anzahl von Mitgliedern Kraft. Eine besonders große Macht ist der Revistons Kommission gegeben, die aus drei Mitgliedern besteht, sämtlichen Beratungen der Vorstände beizuwohnen berechtigt ist, auch sofortige Beratungen berufen kann. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus neun Mitgliedern, derjenige der Sektionen aus sieben. Eine wohl nicht ganz richtige Auffassung der Kommission, bei welcher Schreiber dieses Berichts auch seinen Protest protokollieren ließ, ist die, daß die Kassen der beiden Sektionen getrennt zu halten sind. Von jedem Beitrag werden 15 Prozent den Kassen der Sektionen zugewandt, die diesen zur Deckung der Ausgaben dienen sollen. Daß dies allein nicht reichen und in der einen Kasse immer mehr Geld als in der andern sein wird, da die Anzahl der Mitglieder sehr verschieden ist, ist vollkommen klar. Sogar bei gleichen Ausgaben in beiden Abteilungen wird durch diese Prozent-Abgaben dennoch nicht das nötige Geld zur Deckung der Ausgaben vorhanden sein und somit doch bei der General-Versammlung ein Zuschuß gefordert werden müssen. Wäre es deshalb nicht einfacher, anstatt stets um diesen Zuschuß zu bitten, die Aufstellung der jährlichen Unkosten für jede Abteilung zur November- Versammlung zu machen, diese der General-Versammlung durch den Vorstand der Gesellschaft vorzulegen und das hierzu erforderliche Geld aus einer ungetrennten Kasse zu entnehmen? Auf diese Art wäre auch eine viel bessere Über sicht und Vertretung des jährlichen Budgets möglich. Da die beiden Abteilungen oft gleiche Interessen ver folgen, so hat ferner die Kommission in den Statuten eine Versammlung der Delegierten vorgesehen. Diese hat keinen beständigen Sitz, sondern wird je nach Bedürfnis von beiden Seiten zu je 10 Mann gewählt, und ihre Be stimmung tritt erst nach der außerordentlichen General versammlung in Kraft. Die zur Delegierten-Versammlung gewählten Mitglieder sind verpflichtet, dieser beizuwohnen; eine Versäumung zieht eine Geldstrafe nach sich. Die Delegierten-Versammlung wird, sobald beide Abteilungen zu einem Resultat gekommen sind, vom Vorstand, der auch be rechtigt ist, sie zusammenzuberufen, wieder aufgelöst. Bei der Festsetzung von Geldstrafen ist die Kommission recht ausführlich vorgegangen. Die Strafen betragen 10 bis 100 Rubel und werden beim zweiten Vergehen ver doppelt, beim drittenmal vervierfacht. Nach dem dritten *) An Buchhändler in einer andern Stadt 25 Prozent.