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Deutsche Gartenbau-Zeitung
- Bandzählung
- 23.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1826615040-192100003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1826615040-19210000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1826615040-19210000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Heft Nr. 13 u. 14, Nr. 27 u. 28, in der Vorlage nicht vorhanden. - Paginierfehler: Heft Nr. 5 u. 6, Seite IV als Seite VI gezählt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Deutsche Gartenbau-Zeitung
-
Band
Band 23.1921
I
- Ausgabe Nr. 1 u. 2, 7. Januar 1921 I
- Ausgabe Nr. 3 u. 4, 21. Januar 1921 I
- Ausgabe Nr. 5 u. 6, 4. Februar 1921 I
- Ausgabe Nr. 7 u. 8, 18. Februar 1921 I
- Ausgabe Nr. 9 u. 10, 4. März 1921 I
- Ausgabe Nr. 11 u. 12, 18. März 1921 I
- Ausgabe Nr. 15 u. 16, 15. April 1921 I
- Ausgabe Nr. 17 u. 18, 29. April 1921 I
- Ausgabe Nr. 19 u. 20, 13. Mai 1921 I
- Ausgabe Nr. 21 u. 22, 27. Mai 1921 I
- Ausgabe Nr. 23 u. 24, 10. Juni 1921 I
- Ausgabe Nr. 25 u. 26, 24. Juni 1921 I
- Ausgabe Nr. 29 u. 30, 22. Juli 1921 I
- Ausgabe Nr. 31 u. 32, 5. August 1921 I
- Ausgabe Nr. 33 u. 34, 19. August 1921 I
- Ausgabe Nr. 35 u. 36, 2. September 1921 69
- Ausgabe Nr. 37 u. 38, 16. September 1921 I
- Ausgabe Nr. 39 u. 40, 30. September 1921 I
- Ausgabe Nr. 41 u. 42, 14. Oktober 1921 I
- Ausgabe Nr. 43 u. 44, 28. Oktober 1921 I
- Ausgabe Nr. 45 u. 46, 11. November 1921 I
- Ausgabe Nr. 47 u. 48, 25. November 1921 I
- Ausgabe Nr. 49 u. 50, 9. Dezember 1921 I
- Ausgabe Nr. 51 u. 52, 23. Dezember 1921 I
-
Band
Band 23.1921
I
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- Deutsche Gartenbau-Zeitung
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Nr. 1 u. 2 Deutsche Gartenbau-Zeitung waren ziemlich kunterbunt in einige Latten- verschlage eingepackt, und da während der Versandzeit trocken-heißes Wetter herrschte und die Sendung überdies infolge Nachlässig keit des Absenders zwar, wie verlangt, bahn lagernd, aber nach einem falschen Bahnhof der betreffenden Großstadt adressiert worden war, so waren die Pflanzen natürlich vollständig vertrocknet, als sie endlich in meinen Besitz gelangten. Ein andermal erhielt ich eine Sen dung Tomatenpflanzen in 8-cm-Töpfen, die der Absender einfach in schwache, sogenannte Nizzakörbe eingelegt hatte. Man kann sich vorstellen, daß die Topfscherben und zerbro chenen Stengel und Blätter ein recht angeneh mes Gemisch darstellten. Wieder ein ander mal war ich der glückliche Empfänger von Erd beerpflanzen, deren Laub der Absender gründ lich naßgemacht hatte, anstatt nur die Wur zeln mäßig anzufeuchten und die Pflanzen erst nach gehörigem Abtropfen einzupacken. Da der gute Mann die Pflanzen außerdem in eine Kiste ohne Luftlöcher gepackt hatte, so waren sie infolge Erhitzung gehörig zu Schaden ge kommen. In allen Fällen packte ich die Pfan- zen in Gegenwart von einwandfreien, zu mir nicht im Verwandtschaftsverhältnis stehenden Zeugen aus, und der Schaden ging stets zu Lasten der Versender, Aus welchem Grunde ich diese wenig erfreu lichen Dinge hier erzähle? Weil die Haupt versandzeit bevorsteht und weil jeder Ver sender sich viele Scherereien, unliebsamen Briefwechsel mit der mit Recht verärgerten Kundschaft und Geldverluste ersparen kann, wenn er die Ware so verpackt, wie es den Grundsätzen der Vernunft entspricht. M. Zur Haftpflicht der Eisenbahn verwaltung. Die bevorstehende Hauptversandzeit im, Samengeschäft läßt es geraten erscheinen, einen Punkt zu besprechen, der infolge des augenblicklichen Hochstandes der Samenpreise auch für den Gartenbau, insonderheit für den Samenhandel und Samenanbau Bedeutung hat Es handelt sich um die Haftung der Eisenbahn beim Versand von Sämereien, deren Preis für ein Kilo 150 Mark übersteigt, Güter in dieser Preislage werden nach den am 1, März 1919 eingeführten Tarifbestimmungen als „Kostbar keiten" bezeichnet, „Kostbarkeiten" sind aber nur bedingungsweise zur Beförderung mit der Eisenbahn zugelassen, und zwar ist dieselbe davon abhängig, daß der Frachtbrief den Ver merk enthält: „Wert über 150 M, für 1 kg“, daß ihre Auflieferung als Eilgut oder beschleu nigtes Eilgut erfolgt, das Gewicht des einzelnen Stücks nicht weniger als 20 kg bei Eilgut und 10 kg bei beschleunigtem Eilgut beträgt und die Aufgabe in fest verschlossenen Fässern oder Kisten sowie in Ballen — soweit letztere Verpackungsart handelsüblich ist — vorge- nommen wird. Gleichzeitig wurde durch den Tarif die Haftpflicht der Eisenbahn bei Ver lust, Minderung oder Beschädigung derartiger Güter, auch falls sie einen höheren Wert haben, auf nur 150 M, für je 1 kg beschränkt. Es liegt also eine tief einschneidende Ab- weichung von § 84 der Verkehrsordnung vor, nach welchem die Eisenbahn für den Schaden voll haftet, der durch Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisen bahn verschuldete Anweisung des Verfügungs berechtigten, durch höhere Gewalt, durch äußerlich nicht erkennbare Verpackungs mängel oder durch die natürliche Beschaffen heit des Gutes verursacht ist. Bei dieser Neuregelung stützt sich die Eisen bahn auf das ihn nach § 89,2 EVO zuge standene Recht, die Höhe des Schaden ersatzes für die bedingungsweise zugelassenen Gegenstände des § 54 EVO auf einen Höchst betrag beschränken zu können. Nach dieser Sachlage tritt für alle sog. „Kostbarkeiten“ im Sinne der oben ausgeführten Tarifbestim mungen gemäß § 96 EVO eine Verwirkung der Ersatzansprüche dann ein, wenn sie unter un- richtiger Bezeichnung aufgeliefert oder wenn | die für diese Gegenstände vorgesehenen i Sicherheitsmaßregeln vom Absender unter- ■ lassen werden. Wenn sonach ein Gut, dessen Wert für 1 kg Rohgewicht der Ware höher ist als 150 M., mit einem Frachtbriefe aufge liefert wird, der diesen Vermerk nicht enthält, oder wenn die Aufgabe als gewöhnliches Frachtgut und nicht als Eilgut erfolgt, das Ge wicht weniger als 20 kg beträgt, oder wenn das ; Gut nicht in fest verschlossenen Kisten oder Fässern angerollt wird, oder wenn schließlich eine Ballenverpackung gewählt wird, die nicht j handelsüblich ist, so wird die Eisenbahn im i Falle des Verlustes des Gutes keinen Schaden- , ersatz leisten. Wir wollen nun einmal prüfen, inwiefern diese Sachlage für den Samenversand Bedeu tung hat. Zunächst folgt daraus, daß im Falle der Versendung von Saatgut, dessen Kilopreis mehr als 150 M. beträgt, das Betreffende Frachtstück und der dazu gehörige Frachtbrief alle Bedingungen erfüllen müssen, welche die Eisenbahnverwaltung für die Versendung von Kostbarkeiten vorschreibt. Andernfalls ist bei etwaigem ganzen oder teilweisen Ver lust des Frachtstückes oder sonstiger Schädi gung desselben der Fiskus überhaupt nicht haftpflichtig. Nicht selten liegt der Fall vor, daß kleine Mengen von teuren Sämereien im Kilopreis über 150 M, großen Bahnfracht stücken, welche billigeres Saatgut irgend welcher Art enthalten, beigepackt werden. Die kleine Menge des teuren Samens erfüllt also dann den Begriff der „Kostbarkeit", wäh rend auf den Hauptanteil des Inhalts des Frachtstückes dieser Begriff nicht zutrifft. Zum Beispiel wollen wir annehmen, 1 kg ver schiedener Blumensämereien, die insgesamt 1200 M. kosten, und 2 kg Blumenkohlsamen im Werte von je 1400 M,, zusammen also von 2800 M., würden einem Bahnfrachtstück von netto 25 kg mit irgendwelchen anderen Säme reien, z. B, Stangenbohnen im Werte von 19 M. für 1 kg, beigepackt, dann hätte der In halt der ganzen Sendung einen Wert von 1200 + 2800 + 475 M = 4475 M. und ein Netto gewicht von 28 kg. Auch in diesem Falle muß der Absender die ganze Sendung nach den für Kostbarkeiten vorgeschriebenen Bedingungen verpacken und verfrachten, denn der Durch schnittswert dieses Inhaltes des Frachtstückes beträgt 4475 : 28 = rund 159.80 M. für 1 kg. Unterläßt er das und das Frachtstück wird ge stohlen, dann bekommt der Empfänger keinen Pfennig Schadenersatz. Nicht einmal die 475 M, für die gestohlenen Stangenbohnen werden ihm ersetzt. Es liegt in dieser Hinsicht bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts vor, die allerdings einen anderen Geschäftszweig, näm lich den Webstoffhandel, betrifft. Der Streit fall lag nach den „L. N, N." wie folgt: „Am 9. Oktober 1918 ist von Krefeld aus eine 44 kg schwere Kiste, als deren Inhalt „Seidenwaren" angegeben waren, als Fracht gut zur Versendung nach einer polnischen Sta tion aufgegeben worden. Die Kiste ist nicht angekommen, Die Empfängerin derselben, eine Firma in Lodz, klagte deshalb gegen den preußischen Eisenbahnfiskus auf rund 29 600 Mark Schadenersatz, Die Eisenbahn berief sich hiergegen darauf, daß es sich bei dem verloren gegangenen Frachtgut um Kostbarkeiten ge handelt habe und unterlassen worden sei, diese Eigenschaft und den Wert im Fracht briefe anzugeben, Unstreitig enthielt die Kiste 101 m Satin im Werte von 1528 M, und 401 m Cachemir im Werte von 28 138 M, Während das Landgericht Köln dem Grunde nach den beklagten Eisenbahnfiskus zum Scha denersatz verurteilte, hat das Oberlandes gericht Köln umgekehrt entschieden und die Klage abgewiesen. Die letztere Entscheidung ist vom Reichsgericht durch Zurückweisung der klägerischen Revision bestätigt worden. In seinen Entscheidungsgründen führt der oberste Gerichtshof aus: Im gegenwärtigen Falle handelt es sich um ein Frachtstück von 1 m im Geviert von geringer Höhe von 44 kg Gewicht, das einen Wert von 29 667 M, hatte. In Betracht zu ziehen für die Frage, ob der Be griff Kostbarkeit gegeben ist, hat man nur das Frachtstück als solches, und es ist nicht, wie im Schrifttum vertreten wird, ein Unterschied dahin zu machen, daß in einem Falle, wo in einem Frachtstück Gegenstände, die für sich nicht den Begriff der Kostbarkeit erfüllen, mit Kostbarkeiten zusammengepackt und versandt sind, die gesetzlichen Bestimmungen die Haft pflicht nur bezüglich der letzterwähnten Ge genstände ausschlössen. Vielmehr ist die Haft pflicht der Bahn in einem solchen Falle ganz ausgeschlossen, sofern der Begriff Kostbarkeit für das Frachtstück als solches zutrifft. Es kann daher im gegenwärtigen Falle nicht dar auf ankommen, daß die 101 m Satin für sich wohl den Begriff der Kostbarkeit nicht erfüllen könnten, vielmehr steht nur zur Entscheidung, ob der Begriff Kostbarkeit für das ganze Fracht stück als solches zu bejahen ist. Dies ist aber der Fall, Es ergibt sich bei dem Frachtstück kommst, und daß es vor allem ein junges Pär chen ist — ältere vermehren sich nicht mehr so," „Na, ich wüßte nicht,“ bemerkte Papa Strö bel mit einem Blick auf die beiden Sprößlinge. Mama gab ihm einen Rippenstoß. „Na ja — schon gut," sagte Papa, „das mit der Geschlechtsbestimmung werden wir wohl schon herauskriegen, dagegen wüßte ich tat sächlich nicht, wie ich das Alter eines Kanin chens zu bestimmen hätte, es sei denn, ich äße es auf dem Markte zur Probe auf," Mama Ströbel dachte einen Augenblick nach: „Ich weiß schon," sagte sie dann mit einem sinnenden Lächeln, „es ist wie bei den Hasen, Man merkt es an den Ohren,“ „Du willst doch nicht etwa behaupten, daß die Ohren mit zunehmendem Alter immer länger werden,“ „Nein — aber die Ohren bei Hasen und ähn lichen Tieren sind in der Jugend zart und weich. Eine vorsichtige Hausfrau untersucht beim Ein kauf eines Hasen auf dem Markt immer zuerst, ob sich die Ohren leicht einreißen lassen oder nicht.“ „Muy bien!“ sagte Vater Ströbel, „versuchen wir es also mit den Ohren.“ Auf dem Freimarkte gab es eine Fülle von Kaninchen aller Farbenschattierungen. Die Ströbelschen Kinder verliebten sich gleich in ein Pärchen schneeweiße, und Papa entschloß sich, darum zu handeln. Der Verkäufer schwur bei allem, was ihm bis dato heilig gewesen, daß es ein Pärchen sei; der Herr möge sich persönlich überzeugen. Papa Ströbel nahm die Kaninchen nachein ander bei den Ohren, wandte sich von seiner unschuldigen Nachkommenschaft ab und ver suchte, diesbezügliche Feststellungen zu ma chen. Er wurde bös zerkratzt, wie das in sol chen und ähnlichen Fällen vorzukommen pflegt,! aber er kam der Sache nicht auf den Grund. „Gut," sagte er schließlich resigniert, „neh men wir an, daß es ein Pärchen ist," „Es ist ein Pärchen,“ sagte der Händler mit einem häßlichen Fluch, „Na, schon gut — aber wie ist es mit dem j Alter?“ „Senor," sagte der Verkäufer mit einem Brustton, aus dem die Wahrheit hervorzitterte, „wenn diese Kaninchen nicht so jung sind, wie ich war, als ich meinen Hausstand gründete, will ich verfl , , ,“ „Bitte, das genügt — wenigstens weiß ich, was Sie damit sagen wollen. Immerhin werden Sie mir gestatten, eine kleine Probe zu machen. — Da, Hans, halte solange das eine Kaninchen." Vater Ströbel klemmte das eine Kaninchen zwischen die Beine, nahm eines der zarten, lan gen, rosa schimmernden Ohren zwischen die Finger und probierte, ob sie so zart waren, wie sich das für ein junges Kaninchen gehörte. Ohne daß er es beachtete, beschäftigte sich sein Sohn Hans mit denselben Forschungen. Beide kamen zu dem Schlüsse, daß die Kaninchen noch in zartem Alter waren, denn beiden ge lang es, die Ohren bis nahezu an ihre Wurzel aufzureißen. „Halt, was machen Sie?!“ schrie der'Händ ler. „Jetzt ist der Handel abgeschlossen, — d i e Kaninchen nehme ich nicht wieder zu- (Fortsetzung folgt.)
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