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10018 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 203, 31. August 1S12. Frage 3n: Ist es zulässig, daß der Verlag an die einzelnen Mit glieder zum Mengenpreis liefert? Frage 3b: Soll Bestellung und Verrechnung nur durch die be treffende Behörde oder Verein erfolgen? Frage 4a: Soll das öffentliche Angebot ermäßigter Preise von seiten der Vereine künstig unterbleiben? Frage 4b: Sollen die Vereine dazu angehalten werden, die Be kanntmachung der ermäßigten Preise nur den Mit gliedern und diesen lediglich direkt zur Kenntnis zu bringen? Frage 4e: Sollen die Behörden in gleicher Weise angehalten weiden, zu Verfahren? Frage 44: Soll der Verleger verpflichtet sein, die ermäßigten Preise zu veröffentlichen, falls die obigen Voraus setzungen nicht zutrcffen? Frage Sa: Sollen die beziehenden Behörden, Gesellschaften und dergl. das Recht haben, daß sie Exemplare auch an Nichtbeamte und Nichtmitglieder zu Ansnahmepreisen, zu Mengenpreisen abgeben? Frage Sb: Soll bei Einzelwerkcn sim Gegensatz zu periodischen Unternehmungen) eine zeitliche Beschränkung des Ausnahmepreises stattfinden? Frage 6: Soll das Angebot der Verleger direkt oder durch das Sortiment an Behörden, Gesellschaften und dergl. zu Mengenpreisen zu liefern, gestattet sein? Frage 7: Soll der Verleger zur Rücknahme von Exemplaren verpflichtet sein, wenn diese durch eine direkte Liefe rung des Verlegers an Vereine, Behörden usw. zu er mäßigtem Preise dem Sortimenter liegengeblieben sind? Die Versammlung gab weiter ihre Meinung dahin kund, daß den von Verlegern eigens für den Büchecvertrieb ge gründeten Vereinen nicht die Vorteile der ZZ 11 und 12 der Verkaufsordnung eingeräumt werden dürften. Außerdem wurde folgender Antrag angenommen: »Der Verkaufsord nungsausschuß möge nach Maßnahmen suchen, die auf einen allmählichen Abbau der Umtauschgeschäfle hinauslausen«, während die weitere Behandlung der Frage der Prüfungs exemplare von Schulbüchern für die Hand des Lehrers der Vereinigung der Schulbücheroerleger überwiesen wurde. Ein Blick auf die vorstehende Gegenüberstellung zeigt, daß nur bei den in enger Verbindung miteinander stehenden Fragen 4 a und b von einer direkten Beantwortung ab gesehen und diese durch eine Empfehlung ersetzt worden ist, von der zu wünschen wäre, daß recht viele Verleger davon Gebrauch machten. Daß 4o verneint wurde, erklärt sich aus der Unmöglichkeit, den Behörden den Weg oorzu- schreiben, den sie bei ihren Mitteilungen an die ihnen unterstellten Organe und Beamten einzuschlagen für nötig erachten. Von prinzipieller Bedeutung ist die Ver neinung der Frage 2 a, durch die die Erinnerung an das Gutachten des Vereinsausschusses wieder wachge rufen und die Aktion der 47 Verleger, soweit sie sich auf die Auslegung des Z 12 bezieht, gewissermaßen nach träglich sanktioniert wird. Daß es dem Ausschüsse weder an gutem Willen, noch an Verständnis für die Bedürfnisse des Sortiments fehlt, zeigt besonders die Erledigung der Fragen 1, 3a und b, 5a und 7, die in wohltuendem Gegen satz zu der von anderer Seite so oft betonten uneingeschränkten Handelsfreiheit des Verlags steht und der Stellungnahme des Sortiments als des berufsmäßigen natürlichen Mittlers zwischen Verlag und Publikum gerecht wird. Denn mag auch die vom Verlag festzusetzende Vermittlungsgebühr sür die sich aus Z 11 ergebenden Bestellungen noch so bescheiden sein, so wird doch dadurch von dem Sortiment das drückende Gefühl gegenüber dem Publikum genommen, daß es mit dem Verlag nicht konkurrieren könne. Daß diese Vergünstigung sich nur auf ß 11 uud auch hier nur auf die Lieferung direkte Benachrichtigung den daran interessierten Sortimentern Kenntnis zu geben. Antwort zu Sa: Einstimmig ohne Debatte verneint. Antwort zu 3 b: Einstimmig ohne Debatte bejaht. Antwort zu 4a u. 4b: Es ist wünschenswert, daß das öffent liche Angebot ermäßigter Preise von seiten der Vereine künftig unterbleibe. Als öffentliche An kündigungsmittel sollen alle diejenigen Organe angesehen werden, die über den Kreis der Mit glieder hinausgehen. In jedem Falle sind aber diese Angebote zeitlich zu beschränken. Antwort zu 4e: Einstimmig verneint. Antwort zu 4ck siehe oben unter Sb. Antwort zu Sa: Einstimmig verneint. Antwort zu Sb: Einstimmig bejaht. (Bei periodischen Werken soll dauernd zum Ausnahmepreis geliefert werden können.) Antwort zu s> Bejaht, doch dars der Verlag nicht an die ein zelnen Mitglieder herantreten. Antwort zu 7: Einstimmig bejaht mit dem Zusatz: sobald der Nachweis erbracht wird. einzelner Exemplare beschränkt, während es bei den ungleich zahlreicheren Geschäften aus Z 12 in das Belieben des Ver lags gestellt ist, sich der Vermittlung des Sortiments zu be dienen, wird cs zur Notwendigkeit machen, daß in stärkerem Maße, als es jetzt geschieht, den Ausnahmefällen und den besonderen Umständen, durch die diese Geschäfte allein be gründet sind, Aufmerksamkeit seitens des Sortiments zu gewandt wird. Als das wichtigste Ergebnis der Verhandlungen des Ausschusses erscheint uns dis Verneinung der Frage, ob eine Lieserung des Verlags aus Z 12 zu Mengenpreisen an die einzelnen Mitglieder zulässig sei. Leider wird diese in vollem Einklang mit dem Sinne des 8 3, Ziffer 3 b der Satzungen stehende Auslegung durch die Auffassung über den Begriff des Subskriptionspreises, wie sie kürzlich seitens eines Ver lages im Börsenblatt verteidigt wurde, illusorisch gemacht, wenn nicht der Z 13, der bisher von der Diskussion der Verlegerparagraphen ausgeschlossen blieb, weil er nicht zu ihnen gerechnet wurde und auch zu Beanstandungen keinen Anlaß bot, von berufener Seite eine authentische Interpre tation erfährt. Sie kann unseres Erachtens gar nicht anders als dahingehend erfolgen, daß der Begriff des Subskriptions preises in seiner Beschränkung auf einzelne Käuferkreise als unverträglich mit der Bedeutung dieses Wortes und dem Sinne dieses Paragraphen angesehen werden muß, da die geistigen Urheber der Verkaussordnung bei den »Subskrip tionspreisen« wohl schwerlich an die Schaffung von Vor zugspreisen für bestimmte Jnteressentengruppen gedacht haben. Als ebenso unzulässig wird man auch die Festsetzung eines zweiten Ladenpreises sür das einzelne Exemplar bei Ab nahme einer Partie durch das Sortiment auf Grund des tz 13 ansehen müssen, der doch nur die Möglichkeit bieten soll, dem Abnehmer eines umfangreiches Serienwerkes oder einer größeren Anzahl Exemplare eines Werkes eine Vergünstigung zu gewähren. Es darf nicht verschwiegen werden, daß auch in diesem Ausschuß die Geister lebhaft aufeinanderplatzten und selbst die Kabinettsfrage — das Verbleiben im Börsenverein —