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^ 208, 81. August 1912. Nichtamtlicher Teil «Srl-Nbl°u I. d. DII4». «nchhanded 10017 her immer eine verdienstvollere, wenn auch schwierigere Auf gabe sein als die vorhandenen Gegensätze zu verkleistern oder sie durch Überstimmung scheinbar aus der Welt zu schaffen. Darauf ist in diesem Falle um so mehr Gewicht zu legen, als es bei der Kompliziertheit der Verhältnisse und der Mannigfaltigkeit der an den Verleger herantretenden Be dürfnisse und Wünsche nicht möglich ist, der Verkaufs ordnung und speziell den sogenannten Verlegerparagraphen eine Fassung zu geben, die jeden Zweifel an ihrer Auslegung ausschließt, wenn der Weg vom Buchstaben zum Geiste nicht gefunden wird. Begriffe wie »größere Partie«, »Ge sellschaften u. dgl.« lasten sich ebenso schwierig interpretieren wie die eigentlichen Voraussetzungen für diese Paragraphen: »der Ausnahmefall« und »die besonderen Umstände«, sobald es an dem guten Willen zum Verständnis des eigentlichen Zweckes dieser Bestimmungen mangelt. Und wenn auch das Recht des Vorstandes auf Auslegung der Satzungen und Ordnungen als feststehend angesehen werden muß, da ihm statutarisch die Regelung des Verkehrs der Buch händler ßmit dem Publikum ovliegt, so ist es doch sicher kein gutes Zeichen für den Geist eines Vereins, wenn dieses Schiedsrichteramt nicht auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt. Dann würden wir es schon lieber sehen, wenn dem von uns in Nr. 99 in dem Artikel »Ladenpreise, die keine Laden preise sind« erwähnten Ausweg der Vorzug gegeben würde, der wenigstens insofern Klarheit schafft, als er ganz allge mein einen Massenpreis für Mengenabnehmer mit der Ver pflichtung zur Bekanntgabe dieses Preises festsetzt, so daß es keiner Definition vager Begriffe mehr bedarf. Vor allem darf bei den zur Erörterung stehenden Para graphen der Verkaufsordnung nicht übersehen werden, daß ihnen keine weitergehende Auslegung gegeben werden kann, als sie in dem 8 8 Ziffer 3 b der Satzungen liegt, da es sich in den Ordnungen nur um Auslegungsbestimmungen, nicht aber um eine Fortbildung der Satzungen und die Schaffung neuen Rechts handeln kann. Der neu in die Verkaufsordnung eingesührte 811 stehtschon dadurch, daß er—im Gegensatz zu Z12 — die Möglichkeit der Vereinzelung des Bezugs gibt, hart an der Grenze einer zwanglosen Auslegung, auch wenn dem Einzelpreise durch Bekanntmachung im Börsenblatt die Stellung eines zweiten (geschützten) Ladenpreises eingeräumt wird. So müssen alle Auslegungsversuche Halt an dem Sinn und Wortlaut der Satzungen machen. Und da die Verkaufsordnung für alle Buchhändler verbindlich ist — was bei der Verkehrsordnung da nicht der Fall ist, wo Sonderbestimmungen von Firma zu Firma vorliegen —, so ist auch der Verlag daran gebunden. Zu § II. Frage Ii Soll der Verlag auch das Sortiment (gegen Legiti mation des Bestellers) durch Gewährung einer ange messenen Vermittlergebühr in den Stand setzen, zu dem ermäßigten Preise zu liesern? Zu § 12. Frage 2a> Sollen die an Vereine und dergl. zu ermäßigten Preisen gelieferten Exemplare an die Mitglieder nur zum Ladenpreis oder unentgeltlich weitergegeben werden? Frage 2bt Sollen, wenn dies nicht möglich ist, die ermäßigten Preise im Börsenblatt bekanntgegeben werden? s Diese rechtliche Stellung der Verkaufsordnung und ihr Verhältnis zu den Satzungen lasten so allgemeine Richt linien für die Revision wie: »jeder Verschlechterung der Ver- kaufsordnung ist die Zustimmung zu versagen» in einem eigentümlichen Lichte erscheinen. Denn da nicht eine Revi sion der Satzungen, sondern eine Revision der Verkaufsordnung beabsichtigt ist, so ist der Rahmen, innerhalb dessen sich eine Aus legung ohne Unteilegung zu vollziehen hat, deutlich abgesteckt. Von einer Beseitigung des verlegerischen Rechts, das -in Aus nahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Ver lags an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Ver mittelung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern«, kann daher so wenig die Rede sein wie von einer Erweiterung oder Einschränkung dieses Rechts. Alles dreht sich vielmehr um die Fragen, was unter »Ausnahmefälle«, »größere Partie«, »Gesellschaften und dergleichen« zu verstehen ist, so daß eine Erklärung dieser Begriffe den eigentlichen Inhalt der Verlegerparagraphen bilden müßte. Von diesem Gesichtspunkt aus ist auch die Lösung vielfach versucht worden, an der sich auch mit Bezug auf den Begriff der »Gesellschaften u. dgl.« die verschiedenen Ausschüsse für die Verkaussordnung beteiligt haben. Ob es aber nach dem Vorgänge des Deutschen Musikalienhändler-Vereins gelingen wird, den Begriff »größere Partie« ziffermäßig zu umschreiben, steht in anbetracht der weit komplizierteren Verhältnisse des Buch verlags ebenso dahin wie eine genaue Fixierung der »Aus nahmefälle-. Alle diese Schwierigkeiten muß man sich vergegen wärtigen, wenn man zu einer gerechten Würdigung der Er gebnisse des von dem Deutschen Verlegerverein eingesetzten Ausschusses gelangen will. Da ihm lediglich die Aufgabe oblag, Stellung zu den Verlcgerparagraphen zu nehmen und dem Ausschuß für die Verkaufsordnung mit Material an die Hand zu gehen, so war eS ein glücklicher Gedanke des Verlegervereins-Vorstandes, ihm durch eine Reihe klar präzisierter Fragen eine gewisse Direktive für seine Tätigkeit zu geben, nicht zuletzt, weil sich aus ihrer Beantwortung weit zuverlässiger auf den Geist schließen läßt, von dem die Versammlung beherrscht war, als aus einer neuen Paragraphierung. In Nachstehendem stellen wir die auf Z 11 und 12 bezüglichen Fragen und Antworten nebeneinander, um dem Leser ein übersichtliches Bild der Ergebnisse vermitteln zu können: Antwort zu I: In solchen Fällen muß der Verlag dem Sorti» ment die Lieserung einzelner Exemplare zu dem gleichen ermäßigten Preise durch Einräumung einer durch den Verlag sestzusetzenden Vermittler- gebühr ermöglichen, wenn die Bezugsberechtigung des Kunden dem Verlag nachgewiesen wird, und wenn dem Verlag daraus, abgesehen von der Vermittlergebühr, keine erhöhten Kosten er wachten. (Diese Bestimmung soll als Einschaltung zu § II? hinter »liefern» beantragt werden.) Antwort zu 2a: Einstimmig ohne Debatte verneint. Antwort zu 2d: Wenn die Behörden, Gesellschaften, Institute u. dergl. die ermäßigte» Prelle öffentlich bekannt geben, hat der Verleger, sobald ihm dies bekannt wird, dem Buchhandel durch eine Anzeige im Börsenblatt, oder falls es sich um eine Lieferung von rein örtlicher Bedeutung handelt, durch 1306 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang.