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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 52.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193500003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19350000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19350000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 52.1935
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Hartung (Januar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 2, 10. Hartung (Januar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 3, 17. Hartung (Januar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 4, 24. Hartung (Januar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 5, 31. Hartung (Januar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 6, 7. Hornung (Februar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 7, 14. Hornung (Februar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 8, 21. Hornung (Februar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 9, 28. Hornung (Februar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 10, 7. Lenzing (März) 1935 -
- Ausgabe Nummer 11, 14. Lenzing (März) 1935 -
- Ausgabe Nummer 12, 21. Lenzing (März) 1935 -
- Ausgabe Nummer 13, 28. Lenzing (März) 1935 -
- Ausgabe Nummer 14, 5. Ostermond (April) 1935 -
- Ausgabe Nummer 15, 11. Ostermond (April) 1935 -
- Ausgabe Nummer 16, 18. Ostermond (April) 1935 -
- Ausgabe Nummer 17, 25. Ostermond (April) 1935 -
- Ausgabe Nummer 18, 2. Wonnemond (Mai) 1935 -
- Ausgabe Nummer 19, 9. Wonnemond (Mai) 1935 -
- Ausgabe Nummer 20, 16. Wonnemond (Mai) 1935 -
- Ausgabe Nummer 21, 23. Wonnemond (Mai) 1935 -
- Ausgabe Nummer 22, 30. Wonnemond (Mai) 1935 -
- Ausgabe Nummer 23, 6. Brachmond (Juni) 1935 -
- Ausgabe Nummer 24, 13. Brachmond (Juni) 1935 -
- Ausgabe Nummer 25, 20. Brachmond (Juni) 1935 -
- Ausgabe Nummer 26, 27. Brachmond (Juni) 1935 -
- Ausgabe Nummer 27, 4. Heumond (Juli) 1935 -
- Ausgabe Nummer 28, 11. Heumond (Juli) 1935 -
- Ausgabe Nummer 29, 18. Heumond (Juli) 1935 -
- Ausgabe Nummer 30, 25. Heumond (Juli) 1935 -
- Ausgabe Nummer 31, 1. Ernting (August) 1935 -
- Ausgabe Nummer 32, 8. Ernting (August) 1935 -
- Ausgabe Nummer 33, 15. Ernting (August) 1935 -
- Ausgabe Nummer 34, 22. Ernting (August) 1935 -
- Ausgabe Nummer 35, 29. Ernting (August) 1935 -
- Ausgabe Nummer 36, 5. Scheiding (September) 1935 -
- Ausgabe Nummer 37, 12. Scheiding (September) 1935 -
- Ausgabe Nummer 38, 19. Scheiding (September) 1935 -
- Ausgabe Nummer 39, 26. Scheiding (September) 1935 -
- Ausgabe Nummer 40, 3. Gilbhart (Oktober) 1935 -
- Ausgabe Nummer 41, 10. Gilbhart (Oktober) 1935 -
- Ausgabe Nummer 42, 17. Gilbhart (Oktober) 1935 -
- Ausgabe Nummer 43, 24. Gilbhart (Oktober) 1935 -
- Ausgabe Nummer 44, 31. Gilbhart (Oktober) 1935 -
- Ausgabe Nummer 45, 7. November 1935 -
- Ausgabe Nummer 46, 14. November 1935 -
- Ausgabe Nummer 47, 21. November 1935 -
- Ausgabe Nummer 48, 28. November 1935 -
- Ausgabe Nummer 49, 5. Dezember 1935 -
- Ausgabe Nummer 50, 12. Dezember 1935 -
- Ausgabe Nummer 51, 19. Dezember 1935 -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Dezember 1935 -
-
Band
Band 52.1935
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Die Baumschule Nummer 11 Mitteilungen der Fachgruppe Baumschulen der Unterabteilung Garten des Reichsnährstandes 29. Ernting 1935 Reichssachbearbeiter. Rudolf Tetzner Das amtliche Organ der Fachgruppe „Baumschulen", in dem die fachtechnischen Fragen behandelt werden, ist die Zeitschrift „Der Blumen- und Pflanzenbau" vereinigt mit „Die Gartenwelt", Verlag P. Parey, Berlin SW. 11 aus zeigt druck, kostenlos. 5. desgleichen ab 5060 Stück Heckenpflanzen-Jungpflanzen Gruppen VI, VIII. Pslaumen-Ausläuser dürfen nicht als „Pflaumenbäume" bezeichnet «erden Vorgang: Ein pommerscher Bauer bäumen, Beerenobst, Rosen, Rhododendron die rung angewendet werden. Da es auch hierbei Einzeletikettierung grundsätzlich gefordert allein auf die grundsätzliche Auswertung des Be würbe und eine erleichterte sowie die bundweise griffes der Markenfähigkeit ankommt, nicht auf und erhält im Kleinverkaus für diesen Baum 2,20 E. Meines Erachtens ist dieses Eigennutz, welcher nicht krasser dargestellt werden kann. „Wiederverkäuferpreise dürfen nur demjenigen bewilligt werden, der Baumschulerzeugniffe be- Beddermann, Fritz, Schwarmstedt i- Hann. (Entzug), Erichsen L Köhler, Rellingen. Hansen, Julius, Pinneberg. Rehse, Hans, Lodersleben (Sachsen-Anhalt). Beispiele: Ab SO Stück Obst-Hochstämme, ab SO Stück Stammrosen können 10 o. H- Behördennachlaß oder Fracht ¬ ausgleich oder freie Anfuhr gewährt werden, desgleichen ab SOO Stück Johannisbeersträucher, niedrige Rosen, die nachverzeichneten Erzeugnisgruppen die Marken etiketten mit folgenden Eindrücken: Markenfähige Heckenpflanzen, Markenfähige Jungpflanzen, Markenfähige Wildlinge, Markenfähige Alleebäume, Markenfähige Zierbäume, Markenfähige Ziersträucher. Die erforderlichen Zusätze bei bundweiser bzw. erleichterter Etikettierung, wie die Heckenpflanzen-, Jungpflanzen-, Wildlings- Gattung, Art, Handelsklasse, Alleebäume-, Zierbäume-Gattung, Art, Stärke, Ziersträucher-Gatrung, Art bzw. Sorte, Alter, können nach Wunsch eingedruckt bestellt oder hand schriftlich mittels wetterfestem Stift eingeschrieben werden. Der gewünschte Eindruck dieser Zusätze erfolgt zu dem Zuschlag wie für den Eindruck des Baumschulnamens bei Bestellungen ohne Eindruck des Baumschulnamens, bei solchen mit diesem Ein- Wichtig für die Gültigkeit der Lieserungs- bedingungen der Fachgruppe Baumschulen Etikettierung nur bei denjenigen Erzeugnissen zu gelassen, für die sie vertreten werden kann bzw. die in der Regel bundweise gehandelt werden. Von diesem Grundsatz wird auch zukünftig keinesfalls abgesehen werden und alle Ansuchen um lleber- sendung von Markenetiketten von zs B. für Obst bäume, Beerenobst Rosen und Rhododendron ohne Sorteneindruck sinh zwecklos. Bei den Erzeugnissen Alleebäumen, Zierbäumen, Ziersträuchern und größeren Heckenpflanzen liegen andere Voraussetzungen und Forderungen vor als z. B. bei Obstbäumen. Bei diesen Erzeugnissen ist die Feststellung der Sortenechtheit viel einfacher, sicherer und leichter und es kommt noch hinzu, daß die mit der Abnahme betrauten Personen meist Fachleute sind. Es wäre sinnlos, beispielsweise an eine Lieferung von 800 Krimlinden (Dilis eucklora), SOO Markenetiketten anzuhängen. Die Fachgruppe Baumschulen im Reichsnährstand stimmte ebenso wie der Verbandszeichenausschuß des Reichsnährstandes den Vorschlägen des Reichs sachbearbeiters zu und es wurden infölgedefsen in die Neufassung der „Einheitsbestimmungen für die Verleihung und Verwendung des Berbandszeichens des Reichsnährstandes „Deutsche landwirtschaftliche Markenware" bei „Baumschulerzeugnissen" die nachfolgenden sachlich vertretbaren Erleichte rungen be! einer Reihe bestimmter Erzeugnisse aufgenonrmen: „Bei den Erzeugnissen Alleebäumen, Zierbäumen, Ziersträuchern, stärkeren Heckenpflanzen ist die Anbringung von nur einer entsprechenden Anzahl von Markenetiketten innerhalb eines Warenpostens zulässig. Die Markenetiketten dieser Erzeugnisse können nach Wahl der Baumschulen nnt Sorten eindruck versehen sein oder die Sorte oder Gattung oder Art oder Handelsklasse muß mittels wetter- Diese lautet: „Wiederverkäuferpreise dürfen Gutachten -es Fachgebietes Baumschulen über wichtige Baumfchulfragen Die Anwendung des Markenetiketts bei Al>eebäumen, Zierbäumen, Ziersträuchern, größeren Hecken pflanzen, ->e erleichterte und -te Bun-etikettterung Die Sache des Markenetiketts wird noch viel zu einseitig auf die Erzeugnisgruppe „Obstbäume" bezogen. Der Begriff der Markenfähigkeit ist aber grundsätzlich auf alle wichtigen Erzeugnisgruppen der Baumschulen zu übertragen. Dies gilt im be sonderen auch für die wichtige Grundlage der Baumschulpflanzenerzeugung, die Wildlinge und Gehölzjungpflanzen, desgleichen für die Baumschul erzeugnisse des behördlichen und privaten Bedarfs für Grünanlagen. Markenfähig sind nunmehr alle Haupterzeugnisgruppen unserer Baumschulen, näm lich: Obstbäume, B e e r e n o b st p f l a n z e n, Rosenstämme und - st räucher, Allee bäume, Zierbäu menndZier st räucher, nach der nunmehr erfolgten Festlegung von Bestim mungen über die I. Güteklasse auch Nadel hölzer (Koniferen), Heckenpflanzen, Wildlinge, ' G e h ö I z j u n g p f l a n z e n ,. Rhododendren und Freilandazaleen. einen Massenverbrauch von Markenetiketten so ist hier ebenfalls die Anbringung von nur einer ent sprechenden Anzahl von Markenetiketten innerhalb eines Warenpostens gestattet. Es wird also keines falls beispielsweise bei einer Wildlingslieferung die Etikettierung jedes Bundes verlangt. Es sei aber ausdrücklich auf die wichtigste Forderung der „bundweisen Etikettierung" hingswiesen, welche lautet: „Voraussetzung für die bundweise Etikettie rung mit dem Markenetikett ist, daß sämtliche Pflanzen jedes Bundes den Anforderungen ent sprechen, die nach den Gütcklapen und Grund maßen l)er Fachgruppe Baumschulen im Reichsnähr stand an Pflanzen I. Wahl (I. Güeklasfe) zu stellen ' sind und deutscher Herkunft sind." Auf Grund vorstehender Ausführungen erhalten festem Stift eingeschrieben sein. Im übrigen gilt die im vorstehenden Absatz (der „Einheitsbestim mungen", Schriftleitung) erwähnte Voraussetzung für die bundweise Etikettierung auch bei diesen Erzeugnissen." Es wird ausdrücklich daraus aufmerksam gemacht, daß es Markenetiketten ohne Sorteneindruck ausschließlich für die vorgenannten Erzeugnisse gibt und daß solche nur für die genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen. Die Verwendung bei anderen Erzeugnissen, für die die Einzeletikettierung grundfätzlich gilt, würde als mißbräuchliche Verwendung des Markenetiketts er kannt und bestraft werden. Diö vorbezeichneten Erleichterungen dürfen bei Ergänzungskäufen im geschäftlichen Verkehr von markenfähiger Baumschule zu markenfähiger Baum- Noch zwei Erwiderungen aist -en Aufsatz von Strobel „Deutscher Erwerbsgartenbauer,warum wirbst Du so wenig für -en Absatz von Baumschulerzeugnifsen?" schule ebenfalls angewendet werden. Bei den Erzeugnissen Wildling en und Ge- Es ist notwendig, wiederholt darauf hinzuweifen, Hölz jungpflanzen darf neben der bund - daß bekanntlich aus bestimmten Gründen bei Obst- weisen auch die erleichterte Etikettie- Pflaumen-Ausläuser als „Pslaumenbäume" zum Preise von SO je Stück an. Die zuständige Landesbauernschaft will hierzu Stellung nehmen und holt dafür ein Gutachten der Reichshauptabtei- lung II ein. Die Preisfrage kann hier ganz außer Be tracht bleiben; hier handelt es sich um die ein deutige, güteklassenmäßige Klarstellung. Getarnte Minderwertigkeiten sind Herr Eggers schreibt: „Ein Durchschnittsauftrag an Obstbäumen steht folgendermaßen aus: 40,— Ml abzüglich 25yd — 30,— IM, zuzüglich Fracht 3,60 Ä-t, Verpackung 2,40 die restlichen 4,— Mt werden verbraucht mit Arbeitslohn für Auspacken und Einschlagen, mit Werbungskosten und Steuern." Ob ein Auftrag im Betrage von 40,— einen Durchschnittsauftrag für Wiederverkäufe! darstellt, will ich nicht weiter erörtern, jedenfalls ist die Art und Weise der Be- und Verrechnung nicht richtig. Richtig ist aber folgend« Berechnung: Der Mindestpreis sür den Obsthochstamm ist auf 2,20 Mi jestgelegt sür den Verbraucher. Auf diesen Preis erhält der Wiederverkäuser 25 YL. Bei Abnahme von 10 Stück ergibt dies aus den Stückpreis bezogen 32,5 v. H., bei Abnahme von mindestens 50 Stück sogar 38,7 v. H. Rabatt. Dann besteht noch für entsprechende Aufträge die Möglichkeit, daß franko geliefert werden kann nach dem Frachtenausgleich. Diese Kosten trägt die Baumschule auch noch. Demnach erhält der Wied-"- verkäufer mindestens soviel Rabatt, wie die Baumschule sür die ganze Anzucht der Pnan^u Die Wahrheit der alten Volksweisheit „Ein's Mann's Rede ist kein' Mann's Rede, man muß sie billig hören beede" erweist sich auch hierbei wieder. Wir schließen hiermit diese Aussprache mit der folgenden Zusammenfassung: Der Mahnruf an den berufskameradschaftlichen Wiederverkäufer Ivar zeitgemäß, notwendig und wichtig. Die Stellungnahmen der Mitarbeiter enthalten ebenfalls wichtige, auswertbare Hinweise. Der Gartenbauer-Wiederverkäuser hat aus reichende Vevdienstspanns, die um so günstiger liegen, je umfangreicher sein Einkauf ist. Das Wagnis ist durch die Preisschutzmaßnahmen des Reichsnährstandes verringert woü>en. Es ist irreführend, allein von einer 25 v. H- Beidienstspanne zu sprechen, ohne die Mengen rabatte und gegebenenfalls den Frachtausgleich zu erwähnen. L, Wiederverkäuferrabatt sür Baumschulerzeugnisse von der anderen Seite gesehen Zu den verschiedenen Artikeln betr. Wiederver käuferrabatt für Baumschulartikel möchte ich noch meine. Meinung äußern. Theoretisch stimmt ja die Aufrechnung in Nr. 10 der Seite „Baumschule" der „Gmrtenbvuwirtschaft" vielleicht, in der Praxis sieht die Sache doch etwas anders aus, und zwar bekommt nach meiner Ansicht der Wiederverkäufe! heute schon 331t yd. Er kauft z. B. Apselhochstainme mit 135 tM ein und verkauft im einzelnen mit 2,20 Mt (das sind Geschäftssitz des Lieferanten als ausschließlicher Gerichtsstand festgelegt. Diese Bestimmungen kön nen als unzweifelhaft gültig für alle Fälle des Geschäftsverkehrs unter Fachjeuten, also Angehöri gen der Fachgruppe Baumschulen und gartenbau lichen Wiederverkäufen! erklärt werden. Bei diesen Kreisen kann vorausgesetzt werden, daß die Liefe rungsbedingungen bekannt und Handelsbrauch sind. Anders liegen aber die Dinge bei Geschäften zwischen Baumschulen und den dem Reichsnährstand nicht Zugehörigen (Private). In derartigen Fällen können sich hinsichtlich der Frage der Lieferungs bedingungen als Handelsbrauch oder Verkehrssitte nicht unerhebliche Bedenken evgeben und diese wer den auch durch einfache Vermerke, wie sie ans Ge schäftsbriesen, Rechnungen usw. enthalten sind, kaum behoben. Um sicher zu gehen, wird daher den Baumschulen empfohlen, die Lieferungsbedingungen in Katalogen, und möglichst auch auf Bestellscheinen und Bestätigungen, abzudrucken, mindestens aber einen deutlichen Hinweis auf Ziffer 4 der Liefe rungen vorzufehen oder besser noch, den Wortlaut der Ziffer 4 auf den letzteren beiden angubringem Die Ziffer 4 der Lieferungsbedingungen stellt eins Abweichung von der gesetzlichen Pegel dar und der dem Berufe nicht Angehörige kann verlangen, daß ihm eine derartige Abweichung bekanntgemacht wird. l- Merksätze für -en schleunigen Markenetikettbezug Den schleunigen Empfang der bestellten Marken etiketten sichert sich, wer die folgenden Merksätze beachtet: Bestellungen und Nachbestellungen vom M.-E. gehen nur über „Reichsnährstand, RHA. II L 9, Berlin SW. 11, Dessauer Straße 14 (nicht mehr Hafenplatz 4). Sortenlisten (nicht Briefe) benutzen, auf für M.-E, Ler Gruppe O (z. B. „Markenfähige Hecken pflanzen", „Markenfähige Wildlinge" usf.). Sor tenlisten vergibt die zuständige Landesbauernschaft. Bestellungen frühzeitig einreichen. Tie einzelnen Posten aufrechnen und in Abschnitt „Aufstellung" (S. 4) zusammenfassen. Keinen Zweifel lassen über den gewünschten oder nichtgewünschten Eindruck des Baumschulnamens (Firma). Die Mindestmenge jeder Sorte oder jeden Postens mis Gruppe O beträgt SO Stück; überschießende Zahlen werden entsprechend aufgerundet. Keinen Zweifel lassen über die Bestellung oder Nichtbestellung von Heftzangen. Empfohlen werden nur noch die Heftzangen „Modell 14" (18 Mt) und „Junior" (12 M). Unterschrift nicht vergessen. Deutlich schreiben. russmäßig in der Regel zum Weiterverkauf auf eigene Rechnung und" Gefahr kanst . . ." Sofern die Bammvärter diese Voraussetzungen für die Gewährung von Wisderverkäuserpreisen eifiil« len, ist nichts dagegen einzuwenden, daß sich der artige Bamuwärter als Wiederverkäuser betätigen. Es ist also weder richtig, zu sagen, die Bamn- wärter sind Wiederverkäufer oder sie sind keine, son dern sie sind nur dann solche, wenn sie die vor stehenden Voraussetzungen erfüllen. Betrisst: Abdruck des Markcnetiketts Gutachten: Nicht die Baumwärtertätigkeit als solche, sondern die Ausübung des Wiederver kaufs von Baumschulpflanzen ist maßgebend. Di« Frage wird dadurch leicht geklärt, daß man sich die von der Fachgruppe Baumschulen im Reichsnährstand vertretene Erläuterung über die Berechtigung zu Wiederverkäuserpreisen vorhält. Betr.: Großverbrauch Der Behördennachlaß hat gemäß Anord nung Nr. 12 der Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbauwirtschaft vom 4. Heumond (Juli) 1935 folgenden Wortlaut: „Bei Verkäufen an Behörden darf im Großver brauch ein Preisnachlaß bis zu 10 v. H. oder der bisher eingeführte Frachtausgleich gewährt werden. Die gleich« Vergünstigung findet bei Belieferung von Friedhofgärtnereien Anwendung." Es ist klarzustellen, was unter „Großverbrauch" bei diesen beiden Verbrauchergruppen zu ver stehen ist. Gutachten: „Unter Großverbrauch sind bei Geschäften mit Behörden und Friedhofgärtnereien Kauf gesuch« und Käufe zu verstehen, für die Hundert stückpreise bzw. Tausend- oder Zehntausendstück preise, soweit die beiden letzteren zulässig oder festgelegt sind, gemäß Lieferungsbedingungen der Fachgruppe Baumichnlen im Reichsnährstand ge währt werden dürfen." Ich kann mir nicht denken, daß Herr Eggers sich schon mal die Mühe gemacht hat, Gestehungs kosten für di« Anzucht von Baumschulpslanzen zu errechnen. Wenn es auch Tatsache ist, daß viele Betriebe sich veranlaßt sahen, zur Selbsthilfe zu schreiten und selber aufzuschulen, so werden sich oiese Betriebe bald davon überzeugt haben, daß sie die Bäume, die sie sür den Handel benötigen, begnügen und dafür lieber die Sache richtig in die Hand nehmen und sür größeren Absatz sorgen. Die Rührigkeit läßt zum Teil viel zu wünschen übrig, ohne Werbung kommen die Kunden auch nicht. Wenn die Wiederverkäufer höheren Rabatt wünschen, müßten die Großabnehmer noch höheren erhalten und es bliebe sür den Erzeuger kaum noch etwas übrig. Er hat alle Arbeit und alles Risiko und steckt jahrelang sein Geld hinein, ehe die Sachen herangewachsen find. Jede Sache muß man von beiden Seiten betrachten. Csekarck VItkokk, Alfeld. Schlußbemerkungen: Der Strobelsch« Aufsatz fand, wie die -durch ihn veranlaßten Er widerungen in Nrn. 7, 10 und 11 -beweisen, ein gehende Beachtung. Den Mitarbeitern Bartz, Beuß, Bogel, Eggers, Steinmeyer und Althoff sei für ihre Stellungnahme bestens gedankt. Nur im Austausch der Ansichten und Erfahrungen kann eine so wichtige Frage genügend geklärt werden. Blenderungen: Bickel-Haupt, Philipp, Inh. K. L G. Bickelhaupt, Fränkisch - Crumbach, Kr. Dieburg (Hessen)- (statt: Bickelhaupt, Karl, Fränkisch-Crumbach, Kr. Bensheim (.Hessens). Neuhoff, tz., Baumschulen, Rellingen (Holstein) (statt: Otto Neuhoff, i. Fa. H. Neuhoff, Reli lingen). Pastoors, Gebr., Kehrum über Cleve (NdrrhJi (statt: Car L Pastoors, Kehrum, Post Appeldorn (Müh.). Bogt I, Heinrich, Jakobsweiler am Donnersberg (statt: Vogt L Sohn, Heim., Jakobsweiler bä Kirchheimbolanden). 6. Nachtrag zum Verzeichnis -er vom Netchsnährstan- als marken» fähig anerkannten Baumschulen Neuaufnahmen: Bodenstein L Co., Fritz, Rieder bei Quedlinburg, Hirsch, Friedrich, Wiesbaden-Aukamm. Pabst, Karl, Erfurt. Schmidt, Karl, Kassel, Rothfelsskr. 1. Schmidt, Otto, Pechau. Liebau L Co., Erfurt. Thomas, Hermann, Pesch, Post Kleinenbroich, Bez, Düsseldorf. Streichungen: In diese;« Aussatz behauptet Herr Eggers, daß daß man dem Erwerbsgärtner nicht zumuten soll, die Verdienstspanne von 25 yd zu gering sei. ss" Baumichulkamcraden die Kastanien am Es muß hier endlich mal öffentlich zum Aus- dem ^euer zu holen, muß ich dieses entschieden druck gebracht werden, daß doch von einem Rabatt zuruckweyen. Dieier .lusdruck tragt mir dazu bei, von 25 yd Prozent nicht die Rede sein kann. Es lftrfneden in die Rechen der Beruftkameraden wird immer wieder der Mengenrabatt vergessen, hlnelnzittiagen. Vritr Steinmeier, Leer. Aus gegebenem Anlaß wird aufklärend mstgeteilt, daß gegen einen Abdruck Les Markenetrketts m den . Baumschu-lverzeichnissen keine Bedenken bestehen. Schilder, Jos-, Tornesch. Die bildlich« Wiedergabe des Markenetiketts in den Thieß, Hermann, Rellingen. BaumMilverzeichnissen ist im Hinblick ans di« Pro- Vollert, I. C., Riugswdtühof bei Lübeck, pagauda des Markengedankens sogar sehr erwüirscht. Nur die alleinige Druckvevwendung des Reichsnühr- standszeichens sür deutsche landwirtschaftliche Mar kenware (Adlerzrichen) ist für die Verwendung aus den GeschäftsdWiksachen aller Art nicht gestattet. Es soll mich nur die neu« Ausführung mit dem Reichsnährstandszeichen verwendet werden. Die Ab druckgenehm igumg kommt selbstverständlich nur für die vom Reichsnährstand als markenfähig anerkann ten Baumschulen in Betracht. T- sast ausnahmslos Preisüberteue rung e n t r o tz s ch e i n b a r b i llig e r Preis- Aus dem Artikel des Herrn W. Eggers in Nr. 32 vorteilhafter in der Markenbaumschule lausen, ^«H 6- -üi auch andeewäets >. ie gleichen Jrre- dieser Zeitschrift (Die Baumschule Nr. 10) möchte ich als wenn sie dieselben selbst heranziehen. mhrungen Vorkommen, erfolgt die Bekanntmachung einiges richtig stellen. Wenn in diesem Aufsatz davon die Rede ist, des diesbezugllchen Gutachtens. Baummärter als Wiederverkäuser von Baumschulerzeugnissen Vorgang : Anfrage einer Landesbauern-schaft, ob Baüm-wärier als Wiederverkäuser betrachtet werden können? gekommen. Ein Rabatt von 40 yd würde den Mißstand nur - - vergrößern. Natürlich gibt es auch Gott sei Dank In Ziffer 4 der LioferungsbMng-im-gen ist als viel Ausnahmen. Meiner Ansicht nach sollte man Erfüllungsort der Geschäftssitz des Lieferanten und sich mit dem Rabatt, wie er heute festgelegt ist, in Streitigkeiten gegen >en Lieferer ebenfalls der reichlich 33^ yd), -das heißt, er soll sie dafür ver kaufen. Früher wird aber mancher die E^ahrung gemacht haben, daß ein großer Teil der Wisder verkäufer die Bäume mit' 2,— Mt verkaufte und die Baumschule mit ihrer eigenen Ware unter boten hat. Der Wiederverkäufer hat also nicht mal den gebotenen Rabatt benutzt, sondern Vor haltungen mit dem Bemerken, ich bekomme nicht mehr als 2,— L)t, oder die Baumschulen haben es leicht, sie verkaufen im großen, ich muß aber sehen, daß ich die Sachen im kleinen auch los werde, abgetan. Man könnte sagen, es kann nicht jeder 100 Stück laufen, um den Hundert- , , . „ „ „ , ... Preis zu bekommen, nein, aber jeder Wiederver- bezahlt bekommt. Nach dem Grundsatz: Leben und kä-nser, der 1 Dutzend Bäume usw. brauchte, sah leben lassen, glaubt er, dem Wiederverkäufe: 40 yd es als selbstverständlich an, daß man ihm den Rabatt gewähren zu können, das bedeutet, daß Hundertpreis einräumte, denn den -bekomme ich der Wiederverkäuser nach dem 100-Stückpreis ge-- überall, war der Schluß einer Debatte darüber, rechnet den Obsthochstamm mit 1,08 Mt bezahlt Ebenso ist es mit Beerenobst, noch schlimmer ' mit Rosen. Siehe viele schriftliche und mündliche Angebote der Holsteiner und Steinfurter Rosen firmen an auch den kleinsten Gärtner zu Preisen, die immer weit unter den festgesetzten lagen. Die ehrlichen Baumschulen, die sich an die Preise ge bunden fühlen, sind noch immer ins Hintertreffen
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