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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 52.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193500003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19350000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19350000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 52.1935
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Hartung (Januar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 2, 10. Hartung (Januar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 3, 17. Hartung (Januar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 4, 24. Hartung (Januar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 5, 31. Hartung (Januar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 6, 7. Hornung (Februar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 7, 14. Hornung (Februar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 8, 21. Hornung (Februar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 9, 28. Hornung (Februar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 10, 7. Lenzing (März) 1935 -
- Ausgabe Nummer 11, 14. Lenzing (März) 1935 -
- Ausgabe Nummer 12, 21. Lenzing (März) 1935 -
- Ausgabe Nummer 13, 28. Lenzing (März) 1935 -
- Ausgabe Nummer 14, 5. Ostermond (April) 1935 -
- Ausgabe Nummer 15, 11. Ostermond (April) 1935 -
- Ausgabe Nummer 16, 18. Ostermond (April) 1935 -
- Ausgabe Nummer 17, 25. Ostermond (April) 1935 -
- Ausgabe Nummer 18, 2. Wonnemond (Mai) 1935 -
- Ausgabe Nummer 19, 9. Wonnemond (Mai) 1935 -
- Ausgabe Nummer 20, 16. Wonnemond (Mai) 1935 -
- Ausgabe Nummer 21, 23. Wonnemond (Mai) 1935 -
- Ausgabe Nummer 22, 30. Wonnemond (Mai) 1935 -
- Ausgabe Nummer 23, 6. Brachmond (Juni) 1935 -
- Ausgabe Nummer 24, 13. Brachmond (Juni) 1935 -
- Ausgabe Nummer 25, 20. Brachmond (Juni) 1935 -
- Ausgabe Nummer 26, 27. Brachmond (Juni) 1935 -
- Ausgabe Nummer 27, 4. Heumond (Juli) 1935 -
- Ausgabe Nummer 28, 11. Heumond (Juli) 1935 -
- Ausgabe Nummer 29, 18. Heumond (Juli) 1935 -
- Ausgabe Nummer 30, 25. Heumond (Juli) 1935 -
- Ausgabe Nummer 31, 1. Ernting (August) 1935 -
- Ausgabe Nummer 32, 8. Ernting (August) 1935 -
- Ausgabe Nummer 33, 15. Ernting (August) 1935 -
- Ausgabe Nummer 34, 22. Ernting (August) 1935 -
- Ausgabe Nummer 35, 29. Ernting (August) 1935 -
- Ausgabe Nummer 36, 5. Scheiding (September) 1935 -
- Ausgabe Nummer 37, 12. Scheiding (September) 1935 -
- Ausgabe Nummer 38, 19. Scheiding (September) 1935 -
- Ausgabe Nummer 39, 26. Scheiding (September) 1935 -
- Ausgabe Nummer 40, 3. Gilbhart (Oktober) 1935 -
- Ausgabe Nummer 41, 10. Gilbhart (Oktober) 1935 -
- Ausgabe Nummer 42, 17. Gilbhart (Oktober) 1935 -
- Ausgabe Nummer 43, 24. Gilbhart (Oktober) 1935 -
- Ausgabe Nummer 44, 31. Gilbhart (Oktober) 1935 -
- Ausgabe Nummer 45, 7. November 1935 -
- Ausgabe Nummer 46, 14. November 1935 -
- Ausgabe Nummer 47, 21. November 1935 -
- Ausgabe Nummer 48, 28. November 1935 -
- Ausgabe Nummer 49, 5. Dezember 1935 -
- Ausgabe Nummer 50, 12. Dezember 1935 -
- Ausgabe Nummer 51, 19. Dezember 1935 -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Dezember 1935 -
-
Band
Band 52.1935
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Zu der Fruge der Zinserleichterung für den 1. Aul 23. Frühgold Frühmölle 24. Von diesen 66 Sorten Betula 5. die Reifezeit — ob früh, mittelfrüh, mittelspät oder spät — eine Rolle. Weiter kommt für den Anbau 30. Ideal*) die Eignung der Sorte für die verschiedenen Boden« 31. Jng/eborg und Klimaverhältnisse in Frage. Ter Verbraucher 32. Jnvs II*) Was ist Muiation? nur einer kleinen Gruppe von Mei Maibutter Max Delbrück 2. 3. 4. 5. Estimata Feldglück Feldsonne Flava Fram Frühe Hörnchen Ackersegen AllerfriihesteGelbe*) Alpha Aligold in den Verkehr gebracht I. Abendstern 2. Alfried Z. Alma*) 4. Berlichingen Was darf als Kartoffelpflanzgut für die Frühjahrsbestellung 1936 gehandelt und in den Verkehr gebracht werden? kennen diesen Zustand, Albinismus genannt, auch beim Menschen — ist als Verlustmutante zu deu ten. Beim Menschen gehören ferner hierher plötz lich auftreten'de krankhafte Bildungen wie Bluter krankheit, Hasenscharte, Taubstummheit, Spalthand und Spaltfuß. Sicher haben Mutationen eine große Rolle bei der Bildung der Menschenrassen gespielt. Es ist anzunehmen, daß die Hellen Farben der nordischen Rasse während der ausklingenden Eiszeit durch Betreffs der Zulassung von Handelssaat entschei det auf Grund der Dringlichkeit der Reichsnährstand von Fall zu Fall. Erst wenn bei erhöhtem Pflanz gutbedarf „Hochzucht" und „Anerkannte Saatware" von einer Sorte nicht mehr zur Verfügung stehen, kann auch noch Handelssaat von wirtschaftlich wert- voken krebsfesten Sorten zugelassen werden. Die Zulassung muß jedoch in jedem Falle besonders beim Reichsnährstand (Ausschuß für Samen und SMen), Berlin SW. 11, Dessauer Str, 14, unter Angabe der Sorte, des Erzeugers (Herkunft), der Menge in ckr und dem Zeitpunkt der Lieferung be antragt werden. Sie kommt praktisch zunächst nur bei den frühreifenden Sorten in Frage. Es ist daher physikalischen spielen auch chemische Einflüsse eins Rolle als erbändernde Faktoren. So hat man bei den Nachkommen alkoholisierter männlicher Mäuse erhöhte Säuglingssterblichkeit und Zunahme der unfruchtbaren und verkümmerten Tiere sestgestellt. Auf die Frage, wie weit beim Menschen eine direkte Keimschädigung durch Alkohol, Nikotin und Morphium stattsindet, soll hier nicht eingegangen werden. Die Meinungen hierüber gehen noch aus einander. Das ändert aber nichts an der allgemein schädigenden Wirkung dieser Gifte. 38. 39. Handelssaat baldmöglichst angetragen werden. Auch für die Einfuhr von Pflanzkartoffeln ist die Zulassung beim Reichsnährstand besonders zu beantragen. Hierbei sind auch Unterlagen beizu fügen über die Sorte, Herkunft, Ursprung, An ¬ verlangt Speise-, Fabrik- oder Futterkartoffeln und bei den Speisekartofseln bewertet er wieder die Weißen, roten, blauen, die weiß- und gelb fleischigen verschieden hoch. Die vom Reichsnährstand borgcnommene Sorten bereinigung, die auf sämtliche landwirtschaftlichen uirö gärtnerischen Kulturpflanzen ausgedehnt wor den ist, soll dazu führen, daß nur wenige, aber wertvolle Sorten auf dem Markt bleiben. Damit wird nicht nur dem Sachverständigen die Kontrolle der Sortenechtheit und -reinheit, z. B. zur Unter scheidung der krebsfesten und der krcbsanfälligen Sorten erleichtert, sondern auch dem Erzeuger und Verbraucher wird die Sortenwahl leichter gemacht; weiter wird verhindert, daß ungeeignete Sorten angebaut und dadurch die Gesamternten in bezug auf Menge und Güte verringert werden. eigen waren, allmäh lich durchgesetzt und sind zum Kennzeichen der gan zen Rasse geworden. Gelkaragis*) Gneisenau Goldadler Goldappel Goldfink Goldregen*) Goldmolle Goldstärke zücht" wie auch „Anerkannte Saatware" gehandelt und in den Verkehr gebracht werden. Es werden im Januar noch einige neue, erstmalig anerkannte Sorten hinzukommen, von denen für die kommende Bestellung nur Hochzucht zur Verfügung steht. Keine Hochzucht, jedoch „Anerkannte Saatware" darf letztmalig von nachstehenden 62, im Rahmen der Sortenbereinigung gestrichenen Kartoffelsorten 6. Arminius 7. Bardengold 8. Blauschalige 9. Centifolia*) IO. Columba II. Daber 12. Direktor Johannsen 13- Edda 14. Edelragis 15. Erdgold 16. Erstling*) landwirtschaftlichen Auslandsreal- kredit hebt der 8 7 hervor, daß gemäß dem 8 2 des Gesetzes über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit vom 28. 9. 1934 eine Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Auslandskredit auch bei den für die Zeit vom 1. 10. 1935 bis zum 30. 9. 1936 geschuldeten Zinsen ge währt wird. Die Vorschriften des 8 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes vom 28. 9. 1934 gelten sinngemäß. Die Beträge für die Zins erleichterungsleistung des Reichs sind in dem Reichs haushaltsplan 1939 bereitzustellen. Der Reichs minister der Finanzen wird ermächtigt, bis zur Einstellung dieser Beträge in den Reichshaushalts plan Schatzanweisungen in entsprechender Höhe auszugcben. Gemäß 8 8, der den Untertitel Aufhebungs- Vorschrift trägt, wird der 8 3 des Gesetzes über die Zinserleichterung für den landwirtschaft lichen Realkredit vom 28. 9. 1934 aufgehoben, der den Betriebsinhabern die Erhaltung der Zins erleichterung durch einen in der Zeit vom 1. 8. bis 15. 9. zu stellenden Entschuldungsantrag sichern sollte. Ker 8 9, der sich mit dem Erlaß vonDurch- führungsvorschriften befaßt, ermächtigt die zuständigen Reichsminister, die zur Durchfüh rung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Graeber. Grenzmark Herbsigelbe 6. Bintje*) 7. Blaue Gelbfleischige 8. Columbus*) 9. Cellini 10. Edelrot II. Edeltraut*) 12. Eigenheimer*) 13. Erntesegen 14. Feuergold 15. Flettmarer Frühe 16. Forelle 17. Franz 18. FrüheErtragreiche*) 19. Fürst Bismarck*) Die Reichsregierung hat obiges Gesetz, das mit darüber Bestimmungen treffen, in welcher Weise Wirkung ab 31. 7. 1935 in Kraft trat, verkündet, die nach 88 3 bis 5 vom Reich zur Verfügung ge- wonach grundsätzlich die Verlängerung der Zins- stellten Beträge aufzubringen sind. Herabsetzung für den landwirtschaftlichen Inlands- " realkredit gegeben ist, nachdem bekanntlich die Be stimmungen des 8 1 des „Gesetzes über die Zins erleichterung für den landwirtschaftlichen Real- kredit" vom 28. S. 1934 mit dem Termin des Ich betone ausdrücklich das „günstige Klima"; gen- und Radiunistrahlen und hohe Temperaturen denn wenn eine plötzliche, nur wenige Individuen im Tierversuch angewandt und auf diese Weise Erb umfassend« Erbänderung zur Kennzeichnung und änderungen ausgelöft, Meistens erzielte man Eigenschaft einer großen Gruppe werden soll, dann krankhafte Bildungen und Aenderungen im Farb ist das ahhängig von der Gunst oder Uirgunst der stoffaufbau der betreffenden Tiere. Außer diesen Umwelt. Die Umwelt muß das Auftreten eines Gesetz über -le Zinsen für -en lan-wirtschaftlichen Inlan-s-Realkre-it Vom 31. 7. 1935. Nach der vom Reichsnährstand erlassenen Grund- schuß für Samen und Saaten zur Zulassung als regel für die Anerkennung landwirtschaftlicher 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 17. 18. 19. 20. 21. 22. werden: 33. Isolde 34. Konsum 35. Kuppinger*) 36. Loschkartoffel*) 37. Magdeburgerblaue zur Folge hat, daß diese unansehnlich werden. Bei Früchten, die durch Wespen angestochen werden, er- , , . weitern Ameisen die Fraßstellen erheblich. Alles erwünscht, daß alle noch vorhandenen Frühkartoffel- in allem kann gesagt werden, daß der Schaden, den mengen aus gesundheitlich einwandfreien Bestän- die Ameisen anrichten, groß, und der Nutzen sehr den, insbesondere der Sorte Erstling, dem Aus- gering ist. AI. O. 8tk«sn«ii»el5smen sinzLdrixs vs^desssi-ts Rissen, si-xene DUtsLuedt, von 11.US6riesenen sokönen ^Vurreln geernteter Samen, von meiner eigenen neuen Lrnte 100 § 2.60 1 16.60 RU, 5 kx 65 ^VieZerverkLuker und Lr- ^erdsKärtner erks-Iten 25 kroLent Rabatt. 11672 Ssmsn^fitss Ksft Mick, küsrbsck sm dloclcar. 40. Model*) 41. Mühlhäuser 42. Odenwälder Blaue 43. Ovale Frühblaue 44. Paul Wagner 45. Phönix*) 46. Poloragis 47. Prof. Gerlach*) 48. Prozentragis*) 49. Quitte 50. Rheingold 51. Rohrsdorfer Gelbe*) 52. Rosenniere 53. Rote Rauhschale*) 54. Rote Tiefgelhe 55. Rotweißragis 56. Samlandgold 57. Sandkönig 58. Schlesische Klöße! 59. Tafelsolta 60. Vesta*) 61. Wahrberger Gelbe*) 62. Zerbster Siehen- wochen*) *) krebsanfällig lieber die Ursachen der Mutationen hat man lange nichts gewußt. Heute sind wir in der Lage, Erbänderungen durch direkte Beeinflussung der Keimzellen künstlich hervorzurufen. Man hat Rönt gen- und Radiumstrahlen und hohe Temperaturen neuen Merkmales wenn nicht gerade erfordern, doch mindestens begünstigen. Wäre der Verlust der Farbkörperchen nicht in einer kalten, sondern in einer tropisch heißen Uinwelt aufgetreten, dann Hütte das neue Merkmal wohl kaum eine große Verbreitung erlangt. Die wenigen Menschen mit weißer, schutzloser Haut — denn dunkle pigment- reiche Haut ist ein Schutz — hätten den glühenden Strahlen einer unbarmherzigen Tropensonne nicht standhalten können; das neue Merkmal wäre nach kurzer Zeit wieder verlorengegangen, weil seine Träger in der ungünstigen Umwelt nicht lebensfähig waren. erkennungsstufe und dem Zeitpunkt der Einfuhr. Die Nachweise sind zu erbringen durch Zeugnisse (Kaufabschlüsse), aus denen diese Angaben hervor gehen. Diese Unterlagen werden nach Prüfung zurückgereicht. Grundsätzlich unterliegen Handel oder Jndenverkehrbringen von Pflanzkartoffeln den Kartoffelgeschäftsbedingungen des Reichsnährstan des und damit auch der Schlußscheinpflicht für Pflanzkartoffeln. Kaufabschlüsse dürfen nur unter Zugrundelegung der vom Reichsnährstand noch im Laufe des Monats August bekanntzugebenden Preis festsetzungen getätigt werden. Zuwiderhandlungen gegen die hier besprochenen Anordnungen werden auf Grund der Verordnung über Saatgut vom 26. 3. 1934 (RGBl. I S. 248) mit Ordnungsstrafen bis zu 10 000 RM. geahndet. Gartenbauwirtfchafisverbän-e Mecklenburg und Pfalz-Saar Der Gartenbauwirtschaftsverband Mecklenburg ist von Lübeck nach Rostock verzogen. Seine An schrift lautet: Rostock, Faule Grube 3. Wir geben nachstehend die Anschrift des Garten- bauwirrschaftsverhandes Pfalz-Saar bekannt. Die selbe lautet: Gartenbauwirtschaftsverband Pfalz- Saar, Kaiserslautern, Marktstraße 19. Das Reinigen verschmutzter Gewächshaus- und Frühbeet fenster in Ln-ustriegegen-en Wohl jeder Gartcnbauer wird über das schnelle Verschmutzen der Glasflächen seiner Gewächshaus und Frühbeetanlagen geklagt haben. Nicht allein der kostspielige Zeitaufwand für das Säuhern der Scheiben ist es, was ihn verdrießlich stimmt, son dern vor allem das unschöne Aussehen der von ein gebranntem Schmutz und öligem Ruß bedeckten Glasflächen. E< weiß es, daß unter schmutzigen Scheiben der Pflanzenbestand wegen des Sonnen- lichtmangcls stark zurückbleibt, jedoch versagen oft selbst Salzsäure- und Salmiaklösungen, und ' das Reinigen der Glasflächen bleibt eine richtige Straf arbeit. Hier hilft dem Gärtner die chemische Industrie. Ein sehr gutes und vielfach erprobtes Mittel ist „Laudlob-Glasputz", das äußerst billig und spar sam im Gebrauch ist, und selbst alteingebrannten, sowie öligen Schmutz schnell Und tadellos beseitigt. Ja, selbst alte, gänzlich verschmutzte Scheiben kön nen nach Reinigung mit diesem Mittel als neue eingeglast werden. Ein weiterer Vorzug ist, daß Oelfarbe selbst bei längerer Einwirkung nicht an gegriffen wird. Je nach dem Verschmutzungsgrad wird 1 Teil „Landlob-Glasputz" mit 11—14 Teilen Wasser verdünnt. Als Gefäße dürfen niemals Zinkeimer verwendet werden. Am besten find hierfür Emaille eimer geeignet. Die verdünnte Lösung wird mit einem Pinsel — bei großen Glasflächen mit einer Spritze — auf das trockene Glas aufgetragen. Nach etwa 5 Minuten wird mit Wasser — bei gro ßen Glasflächen mittels Schlauch — nachgespült. Die Scheiben werden, selbst, wenn sie vollkommen verschmutzt waren, blank wie neues Glas. Die be nutzten Gefäße müssen nach der Säuberung sofort mit reinem Wasser ausgespült werden. Dieses Säuberungsmittel kann allen Gartenbau betrieben, die in Industriestädten und an der Bahn linie liegen, empfohlen werden. IVinIcelmann, Ratibor« Oie schädlichen Ameisen Der Nutzen der Ameisen wird im allgemeinen überschätzt. Ich neige mehr zu der Ansicht, daß sie als schädlich betrachtet werden müssen. Die Ameise denkt gar nicht daran, aus purer Menschenfreund lichkeit das Ungeziefer der Wälder und Gärten zu vertilgen. Gewiß, sie klettert in die höchsten Bäume, doch nicht um diese von Ungeziefer zu befreien. O nein, sie trägt dorthin Tausende Blatt-, Rinden- und Schildläuse, die sie nach ihrer Entwicklung als ihre Milchkühe behandelt. Es trifft fernerhin nicht zu, daß die Ameisen allen Raupen nachstellen. Sie vertilgen nur einen kleinen Teil der Raupenarten und verschmähen alle behaar ten Raupen, deren es eine ganze Menge gibt. Also auch hier nur ein ganz verschwindend geringer Nutzen. Sie durchwühlen ferner den Boden, zer stören aus der Suche nach Nektar viele Blüten, drin gen in Wohnungen, Keller und Speiseräume. Mit Vorliebe siedeln sie sich in Polsterstauden an, was 25. Frühe Rosen*) 26. Goldgelbe 27. Goldwährung 28. Golfragis 29. Havilla 30. Hellena 31. Herulia 32. Industrie*) 33. Jubel Karioffelsorienbereinigung 1917 gab die Kartoffelbaugesellschaft eine Sortenliste mit 1003 Nummern heraus. 1921 folgte eine Ergänzung, durch die die Zahl der Sorten auf 1156 erhöht wurde. Dann erschien die erste Veröffentlichung des Forschungsinstituts für Kartoffelbau, die das Ziel verfolgte, die Er kennung und Unterscheidung der Sorten auf eine festere Grundlage zu stellen. Diese Arbeiten führten zur Gründung der Kartoffelsorten-Register- kommission, die feststellte, daß eine ganze Reihe der auf dem Markt befindlichen Sorten sich nur durch andere Namen unterschieden. Diese „synonymen" Sorten wurden von der Anerkennung ausgeschlossen und verschwanden nach und nach. Damit nun nicht wieder alte Sorten mit neuen Namen auf den Markt kamen, wurden alle Neuzüchtungen, bevor sie zur Anerkennung kamen, von der Register kommission geprüft. In den ersten Jahren mußte noch eine größere Anzahl als synonym zurück- gcwiesen werden. In den letzten Jahren ist aber Lrum eine Sorte zur Prüfung eingesandt worden, die nicht neu und selbständig war. Die Zahl der verbleibenden selbständigen Sorten war aber immer noch reichlich hoch, mutzte man doch mit mehr als 200 Sorten rechnen. Deshalb veranlaßte der Reichsnährstand die Züchter, zu nächst weniger wertvollere Sorten aufzugeben. Der weiteren Arbeit des Reichsnährstandes gelang es, die Zahl der Sorten auf 66 zu beschränken, die in der oben veröffentlichten Reichssortenliste ge nannt sind. Von diesen sind 38 endgültig, die übrigen 28 aber nur bedingt zugelassem Die endgültig zugelassenen Sorten sind sämtlich krebsfest, während sich unter den bedingt zu gelassenen noch 7 anfällige Sorten befinden, die aber zunächst nicht entbehrt werden können. Um nun zu verhindern, daß durch Ausnahme von Neu züchtungen die Reichssortenliste wieder anschwillt, sollen nur besonders wertvolle Neuzüchtungen ein getragen werden. Für jede neue Sorte mutz aber eine alte Weichen. Man könnte nun fragen, warum überhaupt noch 66 Kartoffelsorten heibehalten werden. Dem ist zu entgegnen, daß die Ansprüche der Anbauer und Verbraucher an die Kartoffel sehr verschiedenartig sind. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen spielt 34. Juli 35. Konsuragis 36. krebsfr. Kaiserkrone 37. Lichtblick 38. Mittelfrühe 39. Ostbote 40. Ovalgelbe 41. Parnassia 42. Pepo 43. Preußen 44. Prisca 45. Prof. Wohltmann*) 46. Regina 47. Robinia 48. Roland I 49. Rosafolia 50. Rote Mäuse 51. Rotschalige 52. Sandnudel 53. Schlesien' 54. Schneeragis 55. Sickingen 56. Spätrot 57. Stärkeragis 58. Stärkereiche I 59. Tannenzapfen 60. Treff As 61. Voran 62. Wahrberqer Hellrote 63. Wskaragis 64. Weißes Rößl 65. Weltwunder 66. Zwickauer fr.Gelbe*) *) krebsanfällig kann also sowohl „Hoch- 80. 9. 1935 ablaufen. Gemäß 8 1 Absatz 1 wird die Herabsetzung der Zinsen für den landwirtschaftlichen Realkredit über den 30. 9. 1935 hinaus mit der Maßgabe ver längert, daß den Grundkreditanstalten, die auf Grund von Hypotheken und Grundschulden Schuld verschreibungen ausgegeben haben, vom 1. 10. 1935 ab ein Zinssatz von 4U A> p. a. zu zahlen ist. Der Absatz 2 besagt, daß der Betrag, um den die Zinsen nach Absatz 1 herabgesetzt sind, dem Ka pital nicht zugeschlagen wird. Zusatzforderungen und Zusatzhypotheken (wie sie im 8 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. 9. 1934 vorgesehen sind) entstehen nicht. Der Absatz 3 sieht vor, daß die Vorschriften der Verordnung über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit vom 27. 9. 1932 und die dazu erlassenen Durchführungsverordnun gen vom 24. 11. 1932 und 16. 12. 1932 sinn gemäß gelten, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der 8 2 behandelt die Verlängerung der . Stundung und hebt in Absatz 1 hervor, daß die Rückzahlung einer Hypothek oder Grundschule die der Zinsherabsetzung nach 8 1 unterliegt, frühestens zum 1. 4. 1940 verlangt werden kann. 8 11 Abs. 2 und 4 der Verordnung vom 27. 9. 1932 gelten sinngemäß. Der Absatz 2 besagt, daß das Amtsgericht dem Gläubiger auf Antrag gestatten kann, die Rück zahlung ganz oder teilweise schon vor dem 1. 4. 1940, jedoch nicht vor dem 1. 4. 1936 zu ver langen. Tie Vorschriften der 88 2 bis 11 der Verordnung über die Fälligkeit von Hypotheken und Grundschulöen vom 11. 11. 1932 finden ent sprechende Anwendung. Ter 8 8 betrifft die Aufwertungs hypotheken der Grundkreditanstal- ten und besagt, daß für den Fall, daß einer Grundkreditanstalt, die auf Grund von Hypotheken und Grundschulden Schuldverschreibungen aus gegeben hat, für eine Aufwertungshypothek nach 8 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit dem 8 1 Abs. 2 der Verordnung vom 27. 9. 1932 ein niedrigerer Zinssatz zusteht, als sie für die von ihr ausgegebenen Aufwcrtungsschuldverschreibungen zahlen muß, das Reich ihr den Unterschiedsbetrag zur Verfügung stellt. Weitere Reichsleistungen werden auf Grund des 8 14 der Verordnung vom 27. 9. 1932 und des 8 1 Absatz 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. 9. 1934 über den 30. 9. 1935 hinaus nicht gewährt. Der 8 4 behandelt die Frage „Bonus und Kon vertierungskosten". Danach stellt das Reich gemäß Absatz 1 den Grundkreditanstaltcn die Kosten der Zinsermäßigung einschließlich der dem Gläubiger zu zahlenden Entschädigung (87 Abs. 3 des Ge setzes über Lie Durchführung einer Zinsermäßigung bei Kreditanstalten vom 24. 1. 1935) für Hypo theken und Grundschulden, die nach dem 8 1 Abs. 1 mit 4sH A p. a. zu verzinsen sind, auch insoweit zur Verfügung, als dies nicht bereits nach 8 14 der Verordnung vom 27. 9. 1932 in Verbindung mit 8 1 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes vom 28. 9. 1934 geschieht. Eine Heranziehung der Schuldner durch die Kreditanstalten (8 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. 1. 1935) findet nicht statt. Der Absatz 2 besagt, daß der Artikel 12 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Durchführung einer Zinsermäßi- gung bei Kreditanstalten vom 26. 3. 1935 unberührt bleibt. Mit der Frage LerZinsenderDeckungs- hypotheken bei Ent sch u I d u n gs- betrieben beschäftigt sich der 8 5, der im Abs. 1 besagt, daß für den Fall, daß einer Grundkredit anstalt nach der Gesetzgebung über die landwirt schaftliche Schuldenregelung oder nach der Osthilfe gesetzgebung für eine Hypothek oder Grundschuld, die der Deckung von Schuldverschreibungen der Grundkreditanstalt dient, nach dem 30. 9. 1934 ein niedrigerer Zinssatz zusteht, als sie für die von ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen zahlen muß, so stellt das Reich ihr den nicht bereits durch Reichs leistung gedeckten Unterschiedsbetrag zur Verfügung. Bei der Berechnung des Zinsunterschieds ist der in dem Zinssatz enthaltene Anteil für Berwaltungs- kosten nicht zu berücksichtigen. Der Absatz 2 dieses 8 besagt, daß die im 8 65 des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. 6. 1933 genannten Schuldbuchforderungen mit 44/2 A> p. a. verzinst werden. Hinsichtlich LerAufbringungderMittel bemerkt der 8 6, daß die zuständigen Reichsminister Mutation, durch Verlust des Farbstoffes in Haar, Haut und Iris entstanden sind. Durch bewußte Zucht und begünstigt vom Klima haben sich diese neuen Merkmale, tue uft"""—" — Wir verweisen aiff die Aufsätze: „Was ist Vererbung?" in Nr. 23, „Ueberdeckende und überdeckbare Erbfaktoren" in Nr. 25, „Erbkrankheiten im Erbbild und Erschei nungsbild" in Nr. 27 und „Gibt es eine Vererbung erworbener Eigenschaften?" in Nr. 31. Die Schristleitung. Mutation oder Erbänderung nennen wir das sprunghafte Auftreten eines neuen vererbbaren Merkmals. Bei irgendeiner reinerbigen Tier- oder Pflanzenform treten Plötzlich neue Merkmale auf, die dauernd bleiben, also erbfest sind oder alte Merkmale gehen ohne erkennbare Ursache verloren — wir sprechen dann von sog. Verlustmutanten — such dieser Zustand ist erbfest. So sind beispielsweise die rotblättrige Blutbuche und Blnthasel durch Mutation entstanden. Der Ver lust der Hörner bei verschiedenen Rinderrassen und das Fehlen des Farbstoffes in Auge, Haar und Haut bei weißen Mäusen und Kaninchen — wir Saaten, darf im Herbst 1935 und im Frühjahr 1936 von Kartoffeln „Hochzucht", „Anerkannte Saatware" und in besonderen Fällen, d. h. nur mit Genehmi gung des Reichsnährstandes, „Handelssaat" in den Verkehr gebracht werden. Betreffs des Verkehrs mit Hochzucht ist zu beach ten, daß es solche für Pflanzgutlieserungen nur noch von den in der Reichssortenliste geführten, nachstehend aufgezählten 66 Kartoffelsorten gibt:
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