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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 52.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193500003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19350000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19350000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 52.1935
-
- Ausgabe Nummer 1, 5. Hartung (Januar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 2, 10. Hartung (Januar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 3, 17. Hartung (Januar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 4, 24. Hartung (Januar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 5, 31. Hartung (Januar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 6, 7. Hornung (Februar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 7, 14. Hornung (Februar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 8, 21. Hornung (Februar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 9, 28. Hornung (Februar) 1935 -
- Ausgabe Nummer 10, 7. Lenzing (März) 1935 -
- Ausgabe Nummer 11, 14. Lenzing (März) 1935 -
- Ausgabe Nummer 12, 21. Lenzing (März) 1935 -
- Ausgabe Nummer 13, 28. Lenzing (März) 1935 -
- Ausgabe Nummer 14, 5. Ostermond (April) 1935 -
- Ausgabe Nummer 15, 11. Ostermond (April) 1935 -
- Ausgabe Nummer 16, 18. Ostermond (April) 1935 -
- Ausgabe Nummer 17, 25. Ostermond (April) 1935 -
- Ausgabe Nummer 18, 2. Wonnemond (Mai) 1935 -
- Ausgabe Nummer 19, 9. Wonnemond (Mai) 1935 -
- Ausgabe Nummer 20, 16. Wonnemond (Mai) 1935 -
- Ausgabe Nummer 21, 23. Wonnemond (Mai) 1935 -
- Ausgabe Nummer 22, 30. Wonnemond (Mai) 1935 -
- Ausgabe Nummer 23, 6. Brachmond (Juni) 1935 -
- Ausgabe Nummer 24, 13. Brachmond (Juni) 1935 -
- Ausgabe Nummer 25, 20. Brachmond (Juni) 1935 -
- Ausgabe Nummer 26, 27. Brachmond (Juni) 1935 -
- Ausgabe Nummer 27, 4. Heumond (Juli) 1935 -
- Ausgabe Nummer 28, 11. Heumond (Juli) 1935 -
- Ausgabe Nummer 29, 18. Heumond (Juli) 1935 -
- Ausgabe Nummer 30, 25. Heumond (Juli) 1935 -
- Ausgabe Nummer 31, 1. Ernting (August) 1935 -
- Ausgabe Nummer 32, 8. Ernting (August) 1935 -
- Ausgabe Nummer 33, 15. Ernting (August) 1935 -
- Ausgabe Nummer 34, 22. Ernting (August) 1935 -
- Ausgabe Nummer 35, 29. Ernting (August) 1935 -
- Ausgabe Nummer 36, 5. Scheiding (September) 1935 -
- Ausgabe Nummer 37, 12. Scheiding (September) 1935 -
- Ausgabe Nummer 38, 19. Scheiding (September) 1935 -
- Ausgabe Nummer 39, 26. Scheiding (September) 1935 -
- Ausgabe Nummer 40, 3. Gilbhart (Oktober) 1935 -
- Ausgabe Nummer 41, 10. Gilbhart (Oktober) 1935 -
- Ausgabe Nummer 42, 17. Gilbhart (Oktober) 1935 -
- Ausgabe Nummer 43, 24. Gilbhart (Oktober) 1935 -
- Ausgabe Nummer 44, 31. Gilbhart (Oktober) 1935 -
- Ausgabe Nummer 45, 7. November 1935 -
- Ausgabe Nummer 46, 14. November 1935 -
- Ausgabe Nummer 47, 21. November 1935 -
- Ausgabe Nummer 48, 28. November 1935 -
- Ausgabe Nummer 49, 5. Dezember 1935 -
- Ausgabe Nummer 50, 12. Dezember 1935 -
- Ausgabe Nummer 51, 19. Dezember 1935 -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Dezember 1935 -
-
Band
Band 52.1935
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- Gartenbauwirtschaft
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17. Hartung 1935 Dunäscksu Nummer 1 Mitteilungen der Skeuerabteilung der Buchstelle des Reichsverbandes des deutschen Gartenbaus G. m. b. H. Bürgersteuer 193S b) Beispiele: c) s) 3. b) k. 1. - 258.— Ml. 2 uni um Volljährige Kinder, die im Betriebe des Vaters (Siehe oben unter 8 2 d.) zwar ist das Einkommen maßgebend/das aus 6.—All 9 — All ») b) c) 2. s) von mehr als als 6000 All; von mehr als als 8 000 All; beträgt 3.— All Ge- und als 4 500 bei einem Einkommen 4 500, aber nicht mehr Werden die über 18 Jahre alten minderjährigen Kinder selbständig zur Bürgersteuer herangezogen, so steht dem Vater gleichwohl auch für diese Kinder eine Kinderermäßigung zu (vgl. Erlaß d. RM. d. F. v. 18. 10. 1S34 ü 2535 — 8 HI). Beachte: Treffen Ermäßigungen nach I mit Er mäßigungen nach II zusammen, so sind zunächst die Ermäßigungen nach I und sodann die Ermäßi gungen nach II zu berechnen. Erhebung und Beitreibung regeln sich wie bis her nach landesrechtlichen Vorschriften (§ 25 BStDVO.). 2.— All für das 2. und jedes folgende minder jährige Kind, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen nicht mehr als 2 400 All beträgt; je 1.— All für das 2. und 3. minderjährige Kind und um je 2.— All für das 4. und jedes folgende minderjährige Kind, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen mehr als 2 400 All, jedoch nicht mehr als 12 000 All beträgt. Landwirtschaftliche Reineinkünfte waren im Betrage von mehr als 6000 All erzielt, da neben war sonstiges Einkommen vorhanden. Burgersteuerpflichtig ist das Gesamteinkommen. Die landwirtschaftlichen Reineinkünfte betrugen 6000 All oder weniger. Daneben war sonstiges Einkommen vorhanden. Bürgersteuerpflichtig ist lediglich das sonstige Einkommen. Das Gesamteinkommen ist höher als 12000 All. Das Einkommen wird in vollem. Umfang zur Burgersteuer herangezogen, ohne Rücksicht dar auf, ob die Einkünfte aus Land- und Forst wirtschaft 6000 All überschritten haben oder nicht. Q Bürgersteuer der Lohn- und Gehaltsempsänger Auch für 1835 wird die Bürgersteuer der Lohn- und Gehaltsempfänger in Form des Lohnabzuges vom Arbeitgeber einbehalten und an die Steuer behörde abgeführt, und zwar entsprechend den auf Seite 4 der Steuerkarte 1935 angeforderten Be trägen. Beachte: Für Personen mit einem Bermögens- besitz im Werte von mehr als 15 000 All darf in den genannten Fällen die Bürgersteuer nicht unter den Betrag herabgesetzt werden, der einem Reichs satz von 6 All entspricht. Der Antrag auf Ermäßi gung der Bürgersteuer kann auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch gestellt werden. In diesem Falle wird die Ermäßigung jedoch nur für solche Teilbeträge gewährt, die nach dem Eingang des An trages fällig werden. II. Kinderermäßigung Der Reichssatz der Bürgersteuer ermäßigt sich bei Steuerpflichtigen, zu deren Haushalt am Stichtag mindestens 2" minderjährige Kinder gehört haben: 420 All. Der halbe Wert der insgesamt gewährten 420 4- 06 Vorteile beträgt also — Der Sohn fällt unter die Freigrenze, d. h. er ist bürgersteuerfrei. Erhält der Sohn dagegen so viel Taschengeld (etwa 35 All monatlich), daß er nicht unter die Freigrenze fällt, so gilt er, wenigstens wenn kein besonderer Dienstvertrag abgeschlossen ist, also „ein kommensteuerfrei", da ja der Wert der freien Sta tion und das Taschengeld nicht als Arbeitsentgelt anzusehen sind. Der Sohn ist also mit der Hälfte des niedrigsten Reichssatzes (3.— All) bürgersteuer- Pflichtig. 3. Volljährige Kinder Die nicht im Betriebe mitarbeitenden volljähri- Erbschaftsteuer zunächst aber nur vorläufig festzu setzen. 2. Ist zur Zeit der Veranlagung der Einheits- Wert 1935 überhaupt noch nicht festgestcllt und läßt sich auch noch nicht übersehen, in welcher Höhe er ungefähr festgestellt werden wird, so ist bei der Veranlagung zunächst von dem auf den 1. 1. 1931 (oder einen späteren Zeitpunkt) festgestellten Ein heitswert unter Berücksichtigung des Abschlages von 20 v. H. auszugehen und die Steuer ebenfalls nur vorläufig festzusetzen. Ist in solchen Fällen mit Sicherheit zu erwarten, daß der Einheitswcrt 1935 hinter dem bisherigen Einheitswert (abzüglich 20 v. H.) erheblich zurückbleibt, so ist ein ent sprechender Teil der auf den Grundbesitz entfallen den vorläufig festgesetzten Erbschaftsteuer zunächst zu stunden. 3. In den unter 1. und 2. genannten Fällen, in denen also das Bewertungsverfahren für den zu versteuernden Grundbesitz noch schwebt, ist das Finanzamt um vorzugsweise und beschleunigte Durchführung des Bewertungsverfahrens zu er suchen. Von den Einheitswerten 1935 kommt ein Ab schlag, wie er für die Fälle vorgesehen war, in denen die Erbschaftstcuerschuld in den Jahren 1932 bis 1934 entstanden ist, nicht in Betracht. 12.— All bei einem Einkommen 6 000, aber nicht mehr 18.— All bei einem Einkommen Bürgersteuerpslicht der Kinder des Betriebs inhabers. Kinder unter 18 Jahren Rechtsmittel Auf die Rechtsmittelverfahren finden die Vor schriften der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung. Es ergeben sich also folgende Rechts mittel: Einspruch beim Leiter der Gemeinde, Berusung an das Finanzgericht, Rechtsbeschwerde an den Rcichsfinanzhof (8 26 BStDVO.). Minderjährige Kinder des Betriebsinhabers, die am 10. 10. 1934 das 18. Lebensjahr noch nicht voll endet hatten, sind für das Kalenderjahr 1935 bür gersteuerfrei (8 2, II, Ziffer 1 BStG.). 2. Kinder von 18 — 21 Jahren Eine selbständige Heranziehung zur Bürgersteuer erfolgt nicht, wenn die Einkünfte der minderjähri gen Kinder nach den Vorschriften des Einkommen steuergesetzes den Einkünften ihres Vaters (Haus haltungsvorstand). hinzuzurechnen sind (§ 3, IV BStG. und 8 21, l BStDVO.). Das Einkommen der minderjährigen Kinder wird dem Einkommen des Vaters hinzugerechuet, solange die Kinder zu seiner Haushaltung zählen (8 23 EinkStG. vom 10. 8. 1925). Eine Ausnahme besteht nur a) für die Einkünfte aus selbsttätiger Berufstätig keit und für Steuerpflichtige, die einkommensteuer frei gewesen sind; bei einem Einkommen von nicht mehr d) für männliche Hausgehilsen, Lehrlinge, wcrbegchilsen, landwirtschaftliche Arbeiter Steuersatz Für die Berechnung der Bürgersteuer 1935 wird das Einkommen des Kalenderjahres 1933 und für die nach dem Wirtschaftsjahr veranlagten Betriebs- inhabsr das Einkommen des Wirtschaftsjahres 1932/33 zugrunde gelegt. Die Gemeinden erheben die Bürgersteuer nach Hundertsätzen des Reichs satzes. Der Reichssatz der Bürgersteuer Steuerpflichtige Personen. Die Burgersteuer 1935 wird von allen natür lichen Personen erhoben, die am 10. 10. 1934 im Gemeindebezirk wohnten, von Minderjährigen je doch nur, wenn sie am 10. 10. 1934 das 18. Le bensjahr vollendet hatten. Auch die Ehefrau des Steuerpflichtigen ist bürgersteuerpflichtig. Sie wird jedoch selbständig zur Bürgersteuer nur dann heran gezogen, wenn die Ehegatten am 10. 10. 1934 dauernd getrennt lebten. Lebten die Ehegatten am 10. 10. 1934 nicht dauernd getrennt, so erfolgt die Heranziehung der Ehefrau zur Bürgersteuer in der Weise, daß ihre Einkünfte denen des Ehegatten hinzugerechnet werden. Die Bürgersteuer wird auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten errechnet/Eine Zusammenrechnung der Einkommen der Ehegatten erfolgt auch dann, wenn die Einkommen nach dem EinkStG. nicht zusam mengerechnet werden (8 3, IV und V BStG. und 8 20, I BStDVO.). Liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bürgersteuer in der Person des Ehemanns vor, so sind die Ehegatten von der Bürgersteuer befreit. Liegen die Voraussetzungen für die Befrei ung von der Bürgersteuer nur in der Person der Ehefrau vor, so wird dadurch die Heranziehung des Ehemanns zur Bürgersteuer nicht gehindert (8 20, III BStDVO.). b) für die Einkünfte der minderjährigen Kinder - - aus Arbeitslohn. Hierzu gehören auch die Be- gen Kinder sind, da ja bei ihnen eine Zusammen züge, die das Kind aus einer Beschäftigung rechnung der Einkünfte mit denen des Vaters im Betriebe des Vaters bezieht, vorausgesetzt, (Haushaltungsvorstand) nicht in Betracht kommt, daß es sich hierbei um Einkünfte aus einem bürgerfteuerpflichtig, vorausgefetzt, daß die allge- besonderen Dienstvertrag handelt. In der Re- meinen Voraussetzungen sür die Bürgersteuerpslicht gel besteht nach der Rechtsprechung des RFH. erfüllt sind (Ueberschreiten der Bürgersteuerfrei, in der Landwirtschaft ein solcher Dienstvertrag llrnrze usw.). nicht, sondern die Arbeitsleistung des Kindes . -g- - . ... erfolgt in Erfüllung der familienrechtlichen muarbeiten, werden ebenw behandelt, wie die nut- Verpflichtung des 8 1617 BGB., so daß das arbeitenden Kruder rm Alter von 18—21 Jahren. Kind die ihm gewährten Bezüge nicht als Ar beitslohn sondern aus seinem Unterhaltungs anspruch heraus erhält. Besteht zwischen dem Vater und dem minderjährigen Kinde ein be sonderer Dienstvertrag, so wird das Kind selbständig zur Bürgersteuer herangezogen, und Dermögensteuer Die Neufestsetzung der Einheitswerte für den 1. 1, 1935 wird gemäß 8 23 des Permögensteuer gesetzes 1934 erst für die Hnuptvcranlaguug zur Pcrmögcusteuer ab 1. 4, 1936 wirksam. Für die Vermögeusteuer des Rechnungsjahres 1935 (1. 4. 1935 bis 31, 3. 1936) bringt daher das Steuer, anpassungsgesetz (8 42, Ziffer 1) eine Sonder, reglung. Diese stimmt mit der für die vorauge- gangeven Rechnungsjahre getroffenen Reglung über ein: Die Geltungsdauer der Verordnung vom 12. 5. 1932 wird auch auf die Vermögensteuer für das Rechnungsjahr 1935 ausgedehnt. Das bedeutet, daß die Herabsetzung der Vermögensteuer um 20des an sich nach dem Bescheid für 1931 zu entrichtenden Betrages bestehen bleibt. Es sind also für das Rech nungsjahr 1935 dieselben Beträge an Vermögen* steuer zu zahlen, wie in den letzten Jahrein von mehr als 8 000, aber nicht mehr als'12 000 All; 24.— All bei einem Einkommen von mehr als Das Einkommen 1933 (1932/33) betrug 12 000 All, 1934 (1933/34) 8 400 All. Der Einkom mensrückgang beträgt 30 v. H. Die Bürger steuer wird nicht ermäßigt, sondern auf der Grundlage von 12 000 All berechnet. Das Einkommen 1933 (1932/33) betrug 12000 All, 1934 (1933/34) 4 800 All. Einkommens rückgang — 60 v. H. Die Bürgersteuer (be rechnet auf der Grundlage von 12 000 All) ist um 30 v. H. zu ermäßigen. Der ursprüngliche Plan, die Bürgersteuer im Rahmen der Steuerrechtsresorm ganz zu beseiti gen bzw. in die Einkommensteuer einzubauen, konnte mit Rücksicht aus die Finanzlage der Ge meinden noch nicht verwirklicht werden. Das neue Bürgersteuergesetz vom 16. 10. 1934 (BStG.) und die Verordnung zur Durchführung des Bürgsrsteuergesetzes vom 17. 10. 1934 (BStDVO.) haben jedoch die bisherigen Mängel der Bürgersteuer beseitigt, insbesondere die Steuer ihres Charakters als Kopfsteuer enthoben und die Steuer nach sozialen und bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten umgebaut. Besonders bringt das neue Bürgersteuergesetz gegenüber dem bisherigen Rechtszustand eine Erhöhung der Bürger steuerfreigrenze und gewährt auch für die Bürgersteuer Kinderermäßigungen. L) lür Angestellte höherer Ordnung, z. B. Werk meister, Gutslnlpekwren, monatlich KV.— RM. 2. Bet teilweiser Gewährung von Kost und Wohnung sind anzurechnen: Wohnung mit -/io, 1. und 2. Frühstück mit t/,0, Mittagessen mit Nach- mittagskassce mit </io und Abendessen mit -/,» der zu 1. bezeichneten Sätze. s. Wird die srcie Station nicht nur dem Arbeitnehmer allein, sondern auch seinen Familienangehörigen ge währt, so erhöhen sich die in Ziffer t. und 2. ge nannten Beträge »i für die Ehefrau um 80 vom Hundert, dj für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahre um je M vom Hundert, e) für jedes Kind vom 8. bis 14. Lebensjahre um je 40 vom Hundert, ä) für jedes Kind im Alter von mehr als 14 Jah ren um je öS vom Hundert. Abgabe -er Vermögenserttärung Am 15. 2. 1 9 35 ist die Vermögens- erklär ung nach dem Vermögensstande vom 1. 1. 1935 beim Finanzamt Linz »reichen. Auf Grund der abgegebenen Vermögenserklärun gen werden die Einheitswerte sür die lan d wi r t - fchaftlichen, gärtnerischen und gewerb lichen Betriebsvermögen, für die ein zelnen Grundstücke sowie das sonstige Vermögen festgesetzt und die Vermögen, steuer für 1936 veranlagt werden. Die Betriebsinhaber tun gut daran, wenn sie schon heute die notwendigen Vorbereitungen zur Abgabe der Vermögenserklärungen treffen. Es wird voraussichtlich ein Erklärungsvordruck zugrunde ge legt, der nur in geringem Umfange von dem im Jahre 1931 verwandten Vordruck abweicht. Sobald di« näheren Anweisungen des Reichsfinanzministe riums über die Abgabe der Vermögenserklärungen vorliegen, werden wir an dieser Stelle Näheres darüber berichten. sonstige gering bezahlte gewerbliche und land wirtschaftliche männliche Arbeitskräfte, die nicht der Angesteütenversicherung unterliegen, monat- lich 85.— RM. o) für Gewerbe-Gehilfen und sonstige männliche und weibliche gewerbliche und landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die der Angestellten-Versicherung unterliegen soweit es nicht un ¬ ter öj aufgcführt ist, monatlich . . 45.— RM. Besonderheiten sür die Bürgersteuer der Land- und Forstwirte, sowie der Gärtner «Die Burgersteuer des Betriebsinhabers Gemäß 8 28a und 8 67s EStG. v. 10. 8. 1925 bildeten Reineinkünfte aus Land- und Forstwirt schaft bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1933 (1932/33) steuerpflichtiges Einkommen nur, soweit sie den Betrag von 6000 All überstiegen, oder wenn das Gesamteinkommen (vor Abzug des steuer, freien Einkommenteils und der Fanulienermäßi- gungen) 12 000 All überstieg. Im Hinblick auf diese Bestimmung mußte für die Bürgersteuer derjenigen Steuerpflichtigen, die im Steuerabschnitt 1933 (1932/33) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen haben, eine Son derregelung getroffen werden, die aus folgenden Beispielen ersichtlich ist: Beispiele: 1. Ein Landwirt hat im Wirtschaftsjahr 1932/33 (Kalenderjahr 1933) nichtlandwirtjchaftliches Einkommen nicht erzielt und Einkünfte aus Landwirtschaft nur im Betrag bis zu 6000 All bezogen. Hier sind drei Fälle zu unterscheiden: Erbschaftssteuer Bewertung von Grundbesitz in der Zeit bis zur Feststellung der Ginheitswerte 19Z5 Der Einheitswert, der für die Bewertung von Grundbesitz in den Füllen, für die die Steuerschuld nach dem 31. 12. 1934 entsteht, regelmäßig maß gebend ist, ist der nach dem Stand vom 1. 1. 1935 sestzustellende Einheitswert. (8 79 Reichsbewer- tuugsgesctz vom 16. 10. 1934.) Da der neue Einheitswert im Jahre 1935 viel fach noch nicht rechtskräftig festgesetzt sein wird, hat der Reichsminister der Finanzen in einem Er laß vom 18. 12. 1934 S. 3810 — 50 III für die Ncbergangszeit bei den Fällen, die dem geänderten Erbschaftsteuergesetz unterliegen, folgendes ange- ovdnet: 1 Ist zur Zeit der Erbschaftssteuer-Veranlagung der 'Einheitswcrt 1935 für den zu versteuernden Grundbesitz bereits festgestellt, ist aber die J-eststel- lung noch nicht rechtskräftig, fo ist der Veranlagung der festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen, die *) Der Wert der freien Station ist mit Wirkung vom 1. 1. 1835 durch Erlas des RMdF. vom 28. 11. 24 S. 2V1S — K III — wie folgt festgesetzt worden: 1. Volle srcie Station (einschl. Wohnung, Heizung und Beleuchtung n) sür weibliche Sausgehilfen, Lehrmädchen und sonstige gering bezahlte gewerbliche und land- wirtschastliche weibliche Arbeitskräste monatlich 25.- NM. Grund des Dienstvertrages erlangt ist. Zur An- Wendung kommen die Bestimmungen über die Bürgersteuer der Lohn- und Gehaltsempfänger (vgl. Seite 4 der Steuerkarte). Wenn ein besonderer Dienstvertrag Mische« dem Vater und den mitarbeitenden Kindern nicht besteht, so gilt als Einkommen des Kinde« der halbe Wert der gewährten freien Un« terkunft und Beköstigung, Kleidung und sonsti gen Vorteile (z. B. Taschengeld), wobei für di« Sachbezüge die für den Steuerabzug vom Ar« beitslohn maßgebenden Wertfestfetzungen gel ten*). Uebersteigt der halbe Wert der Sach bezüge die Bürgersteuerfreigrenze (130E° de« Jahresbetrages des Unterstützungssatzes; Min destsatz 325 All), so ist das minderjährige Kind selbständig bürgersteuerpslichtig. Beispiele: Der im Betrieb des Vaters mitarbeitende 19- jährige Sohn erhält ein monatliches Taschengeld von 8 All. Der Wert der freien Station beträgt Der Einheitswert für sein land- und forst wirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen nach dem Stande vom 1. 1. 1931 beträgt mehr als 15 000 All. Der Reichs satz sür die Bürgersteuer 1934 beträgt dann 6.— All. Der Einheitswert ist höher als 8 000 M, aber nicht höher als 15 000 All, dann beträgt der Reichssatz der Bürgersteuer 3.— All. Der Einheitswert beträgt nicht mehr als 8 000 All, aa) der Reichssatz der Bürgersteuer grundsätz lich 3— All. bb) Es ist außerdem anzunehmen, daß der Betriebsinhaber im Jahre 1935 nicht mehr als 130 v. H. des Betrages als Einkom men erzielen wird, den er im Falle der Hilfsbedürstigkeit als Fürsorgeunterstüt zung beziehen würde: eine Bürgersteuer 1935 wird nicht erhoben. Das Einkommen des Steuerabschnitts 1933 (1932/33) betrug mehr als 6000 All, aber nicht mehr als 12 000 All. Das Einkommen bestand lediglich aus land wirtschaftlichen Reineinkünften. Bei der Ein kommensteuerveranlagung werden die ersten 6000 All außer Ansatz gelassen. Bei der Be rechnung der Bürgersteuer wird dieser Betrag wieder hinzugerechnet. Praktisches Ergebnis: Das gesamte landwirtschaftliche Einkommen, nicht nur der einkommensteuerpflichtige Teil, wird zur Bür gersteuer herangezogen. 12 000, aber nicht mehr als 16 000 All; 30.— All bei einem Einkommen von mehr als 16000, aber nicht mehr als 20 000 All usw. Bei Personen, deren land- und forstwirtschaft liches Vermögen, Grundvermögen und Betriebs vermögen im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes zusammen 15 000 All übersteigt, beträgt der nie drigste Reichssatz 6.— All. Das Vermögen der Ehe gatten, die nicht dauernd getrennt leben, wird dabei zusammengerechnet. Maßgebend ist die Einheits bewertung per 1. 1. 1931. Befreiung von der Bürgersteucr Eine Befreiung von der Bürgersteuer tritt nur ein, wenn anzunehmen ist, daß der Betriebsinhaber im Jahre 1935 nicht mehr als 130 v. H. des Be trages als Einkommen erzielen wird, den er im Falle der Hilfsbedürftigkeit als Fürsorgeunter stützung in seiner Gemeinde beziehen würde. Der Mindestbetrag für die Berechnung der Bürger steuerfreigrenze ist mit 325 All (bisher 300 All) festgesetzt worden (8 5, IV BStDVO.). Die Be freiung von der Bürgersteuer gilt nicht für solche Personen, deren land- und forstwirtschaftliches Ver mögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes zusammen 8000 All übersteigt. Stichtag: Einheitsbewertung per 1. 1. 1931. Das Vermögen der nicht dauernd getrennt leben den Ehegatten ist zusammenzurechnen (8 2, II Z. 5 BStG.). Ermäßigung der Bürgersteuer I. Eine Ermäßigung ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu gewähren 1. wenn anzunehmen ist, daß der Betriebsinhaber im Wirtschaftsjahr 1935 (34/35) einkommen- steuerfrei (beachte: für die Landwirtjchaft Einkommen unter 6000 Alli) sein wird. Die Burgersteuer ist auf den der Hälfte des niedrigsten Reichssatzes entsprechenden Be trag zu senken; 2. wenn anzunehmen ist, daß das Einkommen des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr 1934 (bzw. Wirtschaftsjahr 33/34) gegenüber dem Einkom men im Steuerabschnitt 1933 (bzw. 32/33) mindestens um mehr als 30 v. H. zurückge- gangen ist. Die Ermäßigung erfolgt entspre chend dem Hundcrtsatze des Einkommensrück- ganges, wobei jedoch ein Einkommensrückgang von 30 v. H. außer Betracht bleibt.
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