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Nummer 1 1935 kann mit Zustimmung des Reichsnährstandes durch und Gesuchekiste, IS34. Entsprechend dieser Neufassung können auch nommenen Betriebe, wie auch der Empfängerkreis ! sehr näree jr an- laaxe, gefetzt. übrigen Größen und Stärken" der Anordnung vom 6. 7. 1934, — über Neufassung der Güteklassen und Grundmaße für Koniferen, als Grundlage der Preisfestsetzung, — Nicolin, König über die hüten, viele f den titteln nents- nlreis m die tdessen edingt ungen ; der nn es lumi- natis, , auch gefeit, egend, gt sich reben- schon ver« ierig- nnte, Ilu - mit chlag gen den gen mit eim in ein« am !luch hem arte ' „Die kalk, fe ein machst rinage tiefer weisen e aus Der gut- für über i auf über hsge. Kul- von wnde den wum hau- num önen irkie- und mnien ^elftoch e und sinter- ungcn tzstelle wur- nnge- st bei über- : nicht r die naus- afsen, r ein 1. Einführung der Betriebskontrolle und der Ver leihung des Markenetiketts, werden diese „Kontroll verträge" überflüssig. Zu Betriebsbesichtigungen sollten aber grundsätzlich jeweils auch die Fach beamten hinzugezogen werden, in deren Bezirk Be- ordnungen, Durchführungsbestimmungen und rich tunggebenden Stellungnahmen des Reichsnähr standes zur Frage der Regelung des Baumschul- pflanzenoerkehrs, — Kunze über Zwangsverstei- b zu ihre ichen izen das ein« ßer- und age- ung wen etiketts" und der „Bestimmungen über das Marken etikett für Baumschulerzeugniffe I. Güteklasse", ge mäß Rundschreiben an die Landesbauernschaften — HL3/4826/34 — vom 5. Scheiding (September) patentrechtliche Schutz läuft und die lleberleitung der Arbeiten des Markenetiketts für Baumschul erzeugnisse in den künftigen Rahmen des Reichs nährstandes für „Deutsche landwirtschaftliche Mar kenware" ist eingeleitet. Das Verzeichnis der mar- kenfähiqen Baumschulen ist vorbereitet und kann nunmehr den Landesbauernschaften zur Prüfung gebietsweise übergeben werden. Das Verzeichnis Nachdem im Frühjahr 1935 der Bedarf an Mar kenetiketten übersehen werden kann, ist die Frage der weiteren Beteiligung von Vertragsdruckereien zu prüfen. (Zusatz des Sachbearbeiters: Infolge des Ein baues der Einrichtung des Markenetiketts für Baumschulerzeugnisse in die Arbeiten der Marken schutzstelle des Reichsnährstandes wurde es notwen dig, diese Vorschriften betr. Alleebäume usw. unver züglich in die neuen Drucksachen der Markenschutz stelle einzufügen.) Die Fachgruppe Baumschulen bittet den Reichs nährstand, mit allen Mitteln den Ankauf nur von Markenware zu fördern, insbesondere auch den be hördlichen Verbrauchern die ausschließliche und bei spielhafte Verwendung von Markenware eindring lich zu empfehlen. T.-O. 3: Zusammenarbeit zwischen Fachgruppe Baumschulen und Reichs fachschaft der deutschen Forstbaum- f ch u l e n. Bericht: Die Besprechung wird als vertrau lich erklärt. Berichte erstatten Berndt, Tetzner, Unterabteilungsleiter Ebert und Noth. Gegenstände der Berichte waren: Die Bereinigung eines Preis unterschiedes bei den 3 Handelsklassen 100/140, 65/100, 40/65 cm bei Feldahorn und Hainbuchen, der Preisnachlaß im geschäftlichen Warenverkehr zwischen „Baumschulen" und „Forstbaumschulen", die Zugehörigkeit der Forstbaumschulen. Entscheidungen: Die gekennzeichneten je 3 Preis klaffen für Hainbuchen und Feldahorn bleiben unver ändert; die entsprechenden Handelsklaffen in der Liste der Reichsfachschast erhalten den Zusatz „Forstware". Die Fachgruppe Baumschulen ist bereit, den Nach laß von bis zu 331b auf die Wiederverkäufer preise den Forstbaumschulen zu gewähren, sofern sich die Reichsfachschaft der deutschen Forstbaum- fchulen ebenfalls zur Einräumung des gleichen Nachlasses bereiterklärt. Sofern einEinvernehmen er folgt, soll dasselbe im amtlichen Organ des Garten- baus„Die Gartenbauwirtschast" veröffentlicht werden. T.-O. 4: Klärungen über Preisfest setzungen, Allgemeines, Ziersträu cher, Heckenpflanzen, Koniferen. Bericht: Es berichten Berndt, Wendland übev die Notwendigkeit der Herausgabe eines um faßenden Berichtes über alle innezuhaltenden An ¬ oder von mehreren Baumschulerzeugniffen vorhan den sein. Auspflanzungen zugekaufter Handelsware können nicht als Baumschule bezeichnet werden. Die eigene Anzucht muß immerhin eine gewisse Lie ferungsmöglichkeit bieten, ohne daß es aller dings möglich oder im Hinblick auf das Marken etikett zweckmäßig wäre, dieselbe mengen- und flächenmäßig zu beschränken. Im Hinblick auf die Ausdehnung der Anwendung des Markenetiketts auf Alleebäume u. a. empfiehlt er Zurückhaltung, um zunächst die Erfahrungen über das Markenetikett bei Obstbäumen, Beeren obst und Rosen abzuwarten und auf Grund dieser Erfahrungen weiterbauen zu können. Genüsse Schwierigkeiten ergeben sich angesichts der vorgeschriebenen Einzeletikettierung im Ergän zungswarenaustausch unter Baumschulen; für diese Fälle, keinesfalls bei Geschäften an den letzten Ver braucher, seien Erleichterungen erwünscht. Hierbei sollte eine formularmäßige Bescheinigung über I. Wahl und Sortenechtheit genügen. Bei der Ueberleitung des jetzigen Eindrucks des Markenetiketts auf den künftigen des Reichsnähr standes wäre Vorsorge zu treffen, daß die zur Zeit gültigen Etiketten aufgebraucht werden können. Nagel macht nochmals Mitteilungen darüber, daß die Einführung des Markenetiketts bei einem Teil der schleswig-holsteinischen Baumschulen wegen der Mehrbelastung noch eine wenig freundliche Auf nahme findet; die unbedingte Forderung der Sor- Privaten mit Wildlingen zu unterbinden. T.-O. 7: Verschiedenes. Bericht: Betr. Achstransporte. Sachbearbeiter berichtet, daß nach derzeitiger atis besten islieb- :ungs- seinen r. Die itende c der aller einen rfgibt, r vor. u vor sichtigungen durchgeführt werden, um durch sie dem Obstbau die Mitwirkung zu sichern. Tetzner erstattet Bericht über den Inhalt der „Richtlinien für die Anerkennung von Baumschu- den Bearbeiter der Angebote-' und Gesucheliste) len zur Berechtigung der Führung des, Marken- Aster-Schoel, in Kürze herausgegeben und gegen -- "" "" mäßige Selbstkosten abgegeben werden. Der Nach- gerungen von Baumschulerzeugniffen, — Tetzner laß für den geschäftlichen Warenaustausch von über die Auswirkungen von Art. IV „Preise der Baumschule zu Baumschule gilt nur sür die in das "" ' "" ' Verzeichnis der markenfähigen Baumschulen aufge- Berichi über den Schulungslehrgang der Fachgruppe Baum schulen des Reichsnährstandes am 27. Scheiding (September) 1934 in Berlin, Hafenplatz 4 Teilnehmer: Der Beirat mit Ausnahme von Alb. Stock-Pinneberg, 5 Teilnehmer; 18 Landcs- fachwarte für Baumschulen bei den Landesbauern- schasten. Sonstige: Reichsbeanftragter Boettner, Unterabteilungsleiter II L 3, Prof. Dr. Ebert, Sach bearbeiter für Fachgebiet Baumschulen, Tetzner, Unterabteilungsleiter II L 5, Forstmeister Noth, El. Müllerklein für Garten- und Wein-Werbe-G.m.b.H., Baumschulenbesitzer Rudolf Schmidt-Rellingen als Sachverständiger für Hecken- und Forstp'flanzen, Kruft als Vertreter der Lb. Kurmark II L 3. T.-O. 1: Durchführung der Baum schulbesichtigungen durch die Lande s- b a u e rn s ch a f te n. Bericht: Der Verhandlungsleiter Berndt begrüßt die Erschienenen und fordert die Landes fachwarte zur Berichterstattung über die Durchfüh rung der Baumschnlbcsichtigungen zwecks Anerken nung der Markenfähigkeit der Betriebe auf. Es er gibt sich, daß die Besichtigungen in allen Landes- bauernschaftsgebieten teils in vollem Umfange er ledigt sind oder in aller Kürze beendet sein werden. Schleswig-Holstein hat noch keine Betriebsbesichti gungen veranlaßt und Lfwt. Nagel teilt mit, daß man der Einführung des Markenetiketts im Gebiete der Landesbauernschaft Schleswig-Holstein zur Zeit zögernd gcgenübersteht. Berndt macht demgegen über darauf aufmerksam, daß sich diese Haltung sehr bald und sehr nachteilig für die schleswig-hol steinischen Baumschulen im Hinblick auf die Be darfsdeckung vor allem für die Bepflanzung öffent- achtlicher Stellungnahme die Transportspesen Bahn- und Schiffstransporte berechnet werden müssen, während im Umkreis von 50 km vom Sitz der Baumschule aus Achstransporte mittels Auto Das amtliche Organ der Fachgruppe „Baumschulen", in dem die fachtechnischen Fragen behandelt werden, ist die Zeitschrift „Der Blumen-und Pflanzenbau" vereinigt mit „Die Gartenwelt", Verlag P. Parey, Berlin SW. 11 wiegenden Bestimmungen des 8 47 des Reichs jagdgesetzes vom 3. Juli 1934. Betr. Bepflanzung der Reichsauto bahnen. Ein Antrag der Landesfachgruppe Baumschulen Kurmark (durch die zuständige Lan desbauernschaft) regt an, daß die Baumschulen nun- handlungen bestraft werden; es wird auf die betr. Baumschulen mit anderen zu Gebote stehenden Mit teln Einfluß genommen werden. Die Vorkomm nisse beweisen ihrerseits die Notwendigkeit der Auf stellung von Güteklassenvorschriften und Mindest preisen für Koniferen. T.-O. 6: Pflanzeneinkaus durch Be hörden und Verwaltungen. Bericht: Berndt erinnert an den Wegfall der Behördenrabatte und regt wiederholt an, allen Auswüchsen der „Kauft-am-Orte-Propaganda" ent gegenzutreten. Malolepszy regt an, den berufsschädigenden Verkauf von Wildlingen an Behörden zu verbieten, wie es einer Fachgruppendisziplin entspricht, keine Wildlinge an Private zu liefern. Entscheidungen: Die Fachgruppe richtet an den Reichsnährstand die Pitte, mit allen ge eigneten Mitteln die Bekanntgabe von Prsisstel- lungen, die nur aus Grund von Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des Reichsnährstandes zur Bevorzugung bestimmter Lieferanten führen konn ten, in die Wege zu leiten. Weiter wird der Reichs nährstand um geeignete Schritte gebeten, die be rufsschädigende Belieferung von Behörden und licher Anlagen bemerkbar machen könnte. ..... Prof. Ebert weist daraus hin, daß vielfach noch keneMett'v^r^ehem^^urde^ die sog. „Baumschulkontrollverträge", wie sie früher Markenetiketten bestellt und es laufen z. Zt. zwischen den Baumschulen und den Landwirtschasts- zahlreiche Besichtigungen von Betrieben. Der kammern abgeschlossen wurden, bestehen. Durch die - verpflanzt, aus weitem Stand, wüchsig, gesund, die aber nicht allen Anforderungen der I. Güteklasse entspricht. II. Güteklasse: Aus engem Stand, Forst ware, gesund, unbeschnittcn." Die Herausgabe eines ergänzenden Sonderdruckes, der alle rechtswirksamen An ordnungen und Ausführungsbestimmungen sowie die gutachtlichen Stellungnahmen des Fachgebiets Baumschulen zusammenfassend enthält, wtrd erbeten. Abrundungen bei der Ausrechnung der Hundert sätze bei Preisspannen, Preisnachläßen, Preisnach lässen für mindere Güteklassen und dem Gebiets nachlaß sind nur nach oben zulässig. Der Gebietsnachlaß soll nach Beendigung der Pflanzzeit 1934/35 fallen. Die Festsetzung von Güteklassen und M i n- de st preisen für Koniferen wird vorbe reitet. T.-O. S: DieBeliefevung der Fried höfe. Bericht: Berndt berichtet über die gültige diesbezügliche Fassung, derzusolge der einschlägige Verbraucherkreis klar gekennzeichnet und ebenfalls klargestellt ist, daß derselbe zu Privatpreisen belie fert wird. In eingehendem Schriftwechsel mit Fach gruppenangehörigen ist stets auf diese Anordnungen hingewiesen worden. lieber gewisse Schwierigkeiten berichtet hierzu Wendland und ganz besonders spricht sich Steinmeyer über die Belieferung zu Wieder- Verkäuferpreisen aus. Andere Sprecher treten die ser Auffassung entschieden entgegen. Es wird dar auf hingewiescn, daß das Uebel der Belieferung dieses Verbraucherkreises zu Wiederverkäuferpreisen in Ler .Hauptsache durch die Baumschulen eines bestimmten Gebietes grotzgezogen worden sei. Scholz macht darauf aufmerksam, daß Kata loge an Fricdhofsverwaltungen geleitet werden, die die veröffentlichten Privatpreise sür Koniferen bis zu Z5A unterbieten. Entscheidungen: Mangels Güteklassenbestim- mnngen sür Koniferen und gebundener Preise können diese Angebote zur Zeit nicht als Zuwider ¬ oder Wagen frei geliefert werden können. Betr. Jagdgesetz erfolgt Vortrag der schwer wiegenden Bestimmungen des 8 47 des Reichs- tenechtheit sei z. B. bei Beerenobst schwierig zu ge währleisten (Widerspruch der übrigen Teilnehmer). Tetzner berichtet aus dem Geschäftsgang im Reichsnährstand, daß die Einführung des Marken etiketts, abgesehen von der bereits erwähnten Aus nahme in Schleswig-Holstein, in vollem Zuge ist. Es sind bereits schätzungsweise mehr als die Hälfte der Baumschulfläche der Fachgruppe mit dem Mar- Achtung! Gchulungslehrgänge! Wie bereits in der vorigen Nummer der „Gartcn- bauwirtschast" angekündigt, hat der Reichsnährstand die Abhaltung einer Beirats- und Fachwartetagung am 23. 1. wie auch eines öffentlichen Schulungs- lchrganges am 24. 1. 1935 für die Angehörigen der Fachgruppe Baumschulen genehmigt. Näheres siehe „Gartenbauwirtschajt" Nr. 1, 1935, 19. Seite. Entscheidungen: Baumschulbesitzer machen sich strafbar, wenn sie Zwangsverkäufe von Baumschulerzeugniffen veranlassen, weil sie damit verursachen, daß diese Erzeugnisse nur unter Zu widerhandlungen gegen die Anordnungen des Reichsnährstandes verkauft werden können. In die sem Sinne ist bei allen Zwangsversteigerungen zu klären, inwieweit der Erzeuger (Baumschule) der Veranlasser derartiger Zwangsverkäufe ist; gegebe nenfalls ist seine Zuwiderhandlung zu bestrafen. Betreffend Güteklassen für Heckenpflanzen wird Reichsbeauftragter Boettner gebeten, die nachfol gende Ergänzung anzuordnen: 1. Laubhölzer l. Güteklasse: Mehrmals verpflanzte Heckenpflanzen aus weitem Stand mit guter Bewurzelung, von unten an voll bezweigt; hochwachsende Arten wie: Hainbuche, Rotbuche, Feldahorn, Linden u. dgl. müssen der Art ent sprechend einen geraden Mitteltrieb haben. üixu- strum und kibes slpinum, ausgenommen Zwerg arten, werden nach Höhe und Triebzahl gehandelt. Mittlere Güteklasse: Mindestens 2mal Betriebsbesichtigungen erforderlichenfalls für Baumschulen angeordnet werden, die vor dem 1. 8. 1933 der Fachgruppe Baumschulen angehörten. Die Zusammenarbeit der ehrenamtlich tätigen Landesfachwarte mit ihren zuständigen Landes- bauernschaften war allseitig befriedigend. Im Ge biet der Lb. Württemberg haben vorübergehend Schwierigkeiten bestanden, die aber als beseitigt be zeichnet werden können. Der Reichsnährstand hat hierbei darauf aufmerksam gemacht, daß die Lan desfachwarte nur im Einvernehmen mit der Lb. handeln können, aber andererseits wurde auch zum Ausdruck gebracht, daß der Reichsnährstand großen Wert auf eine intensive und freudige Mitarbeit der ehrenamtlich mitwirkenden Berufsangehörigen legt. Wünsche und Anregungen: Ausführliche Stellungnahme der Lb. Baden zur Preisfrage u. a. wird als Material für die nächstjährigen Preisfest setzungen gewertet werden. Bestrebungen von Be trieben mit geringfügiger Anzucht, die das Marken etikett nur deshalb beantragen, um dadurch in den Kreis der Berechtigten des Nachlasses für Baum- , schulen zu kommen trachten, ist entgegenzutreten. Beihilfen dürfen nur für die Anpflanzung von Markenware gewährt werden. Die Vertreter aus Württemberg fordern, die Verleihung des Marken etiketts nur für berufsmäßig ausgebildete Baum- ' schnlinhaber zu gewähren. Die Betriebsbesichtigungen sjnd als wichtiges Er ziehungsmittel für die Förderung der Qualitäts« anzucht auszugestalten. Die Vertreter Württembergs wünschen, daß für die Baumschulen der Oberamtsbaumwarte das Markenetikett versagt werden soll. Dieser Wunsch wird als undurchführbar erklärt und auf den Weg verwiesen, daß erstrebt werden müsse, die Stellung der Oberamtsbaumwarte so auszubauen, daß ihnen ihre Tätigkeit als Obstbaubeamte die volle Lebens grundlage bietet. Entscheidungen: Verhandlungsleiter Berndt stellt folgendes fest: Das Ergebnis der Verhandlungen bestätigt die Richtigkeit und den Nutzen der Grundsätze, die für die Einführung des Markenetiketts gelten. Die Be triebsbesichtigungen haben in den Betrieben, die zu bereinigen waren, insbesondere bei den vormaligen Außenseiterbetrieben den Wert einer Generalreini gung erlangt. Die Ziele des Markenetiketts: Schutz derVerbraucher undjFörderung der Qualitätsanzucht werden mit dem Mittel des Markenetiketts erreicht. Die früher nützlichen sogen. „Kontrollverträge" sind nunmehr überholt und durch die weiterreichen den „Richtlinien" und „Bestimmungen" über das Markenetikett in Verbindung mit den Betriebs besichtigungen besser und wirksamer ersetzt. Das erste Verzeichnis der Baumschulen, die zur Führung des Markenetiketts berechtigt sind, wird nunmehr unverzüglich aufgestellt. T.-O. 2: Das Ma r k e n e t i k e t t für Baumschulerzeugnisse I. Güteklasse (Stand der Einführung, Anwendung bei Alleebäu men, Ziersträuchern, Heckenpslanzen, Jungpflanzen, Wildlingen). Bericht: Scholz berichtet über die Abgren zung von Baumschulen, die bei der Gewährung des Markenetiketts berücksichtigt werden soll. Der Be rufszweig Baumschule setzt den Begriff der schul- mäßigen Anzucht von Gehölzen voraus. Es muffen die verschiedenen Altersklassen eines Erzeugnisses nehmen möge. Kölle macht auf die Möglichkeit von Verschleie- ' rungen und Unterbietungen durch Angebote von ' Heistern aufmerksam. l Entscheidungen: Bezüglich Achstra-nsporte ' wird die Frage geprüft, ob Beschränkungen des ' Freitransportes allein auf das Gebiet der Groß- - städte zweckmäßig sind. > Bezüglich Reichsjagdgesetz Z 47 wird der Reichsnährstand gebeten, den Begriff der „üblichen Schutzvorrichtungen", die unter gewöhnlichen Um ständen zur Abwendung des Schadens (Wildscha dens) ausreichen", in einem auch die Belange der Baumschulen schützenden Sinne scstzulegen. Betr. Bepflanzung der Reichsanto bahnen bittet die Fachgruppe Baumschulen den Reichsnährstand, daß die Vertretung und die Ver treter des Baumschulberufes bei der Gestaltung des Landschaftsbildes als Mitwirkende hinzugezogen und schnellmöglichst darüber unterrichtet werden, auf welchen Pflanzenbedarf sich die deutschen Baumschulen einstellen müssen. Das Vorgehen der Lb. Württemberg und ihrer Fachgruppe Baum schulen, bekanntgegeben in „Gartcnbauwirtschaft" vom 25. Heumond 1934, wird allgemeiner Beach tung empfohlen. Den Vorschlägen betr. Zurück st ellung der II. Güteklasse und Vernichtung über- ständiger Artikel stimmt die Fachgruppe wegen Durchführnngsschtvierigkeiten zur Zeir niän zu; es wird darauf verwiesen, daß notfalls Reichs beauftragter Boettner in der Lage ist, gebietsweise regelnd einzugreifen. Die in größerem Maße ein kaufenden Versandgeschäfte Schleswig - Holsteins werden dringend ermahnt, die erforderlichen Ein käufe auf möglichst viele kleinere Baumschulen zu verteilen. Von einer Einflußnahme auf die Preis st el lung für Wildlinge empfiehlt die Fach gruppe im Hinblick auf die schweren Ernteausfälle dieses Jahrganges vorläufig Abstand zu nehmen, doch werden die Wildlingsbaumschulen eindrtngiichst vermahnt, konjunkturmäßige Preissteigerungen zu unterlassen. Die anwesenden Landesfachwarte Baumschulen werden verpflichtet, ihre Sachbearbeiter in den Landesbauernschaften über diese Verhandlungen zu unterrichten. Der Reichsnährstand wird gebeten, auf die Er teilung der Legitimationskarten für Handelsreisende gemäß 8 Hn der Gewerbeordnung vom Standpunkt der sachlichen Geeignetheit der Vertreter Einfluß zu nehmen. Für die Niederschrift: gez. 1'etrner. mehr schnellmöglichst über den Bedarf an Pflanz material unterrichtet und zur Mitwirkung bei der Landschaftsgestaltung herangezogen werden. Betr. Baumschulen im Gebiete der Landesbauern- schast Schleswig-Holstein liegen verschiedene Schrei ben der Landesbauernschaft und ein solches des Landesfachwarts Nagel vor. Das Schreiben betr. Vorschläge über eine Beschränkung der Anbau flächen vom 28. 8. 1934 wurde allen übrigen Lan desfachwarten der Fachgruppe Baumschulen ab schriftlich übergeben, mit dem Ersuchen, hierzu im Einvernehmen mit der Landesbauernschaft Stel lung zu nehmen. Nagel regt an, daß wegen Ueberproduktion bis aus weiteres alle Bestände an II. Güteklasse vom Verkauf auszuschließen und über ständige Erzeugnisse zu vernichten sind. Scholz regt an, die sehr wesentlichen Preis steigerungen bei Wildlingen nachzuprincn. König regt an, daß der Reichsnährstand in ge eigneter Weise auf die Erteilung der Legitimations karten für Handelsreisende (Vertreter) Einfluß nisgruppen grundsätzlich bereits zulässig ist; denn das Markenetikett kann bei allen Er zeugnissen angewendet werden, für die Güteklassen bezeichnungen festgesetzt sind. Diese Voraussetzung ist bei den genannten Erzeugnissen erfüllt. Es war für diese Anregung die Ueberbegung maßgebend, daß man doch gerade die behördlichen Verbraucher da für gewinnen wolle, nur Markenerzeugnisse zu Pflanzen und somit müßten auch die Haupterzeug nisse, die dieser Verbraucherkreis anfordert (Ällee- bäume, Ziergehölze, größere Heckenpflanzen), auch als Markenware gekennzeichnet werden. Die in den „Bestimmungen" 'festgelegte Einzeletikettierung er scheint aber bei diesen Erzeugnissen praktisch nicht vertretbar und sie ist auch nicht so notwendig, wie z. B. bei Obstbäumen und Äeerenobst, weil die Abnahme durch fachlich durchgebildete Kräfte er folgt und die Prüfung der Sortenechtheit leichter ist,'als z. B. bei Obstbäumen. Berichterstatter unter breitete folgenden Vorschlag: 8 2, Absatz 2 der „Bestimmungen" erhält fol genden Zusatz: „Bei den Erzeugnissen Alleebäume, Zier bäume, Ziersträucher, stärkere Heckenpflanzen ist die Anbringung von nur einer entsprechen den Anzahl von Markenetikctten innerhalb eines Warenpostens zulässig. Die Markenetiket ten dieser Erzeugnisse können nach Wahl der Baumschulen mit Sorteneindruck versehen sein, oder die Sorte oder Gattung oder Art oder handelsklasse muß mittels wetterfestem Stift eingeschrieben sein. Im übrigen gilt die im vorstehenden Absatz erwähnte Voraussetzung sür die bundweise Etikettierung auch bei diesen Erzeugnissen". Die am Bchördengeschäft beteiligten Baumschul vertreter aus der Versammlung treten für die Aus dehnung des Markenetiketts bei den in Betracht kommenden Artikeln nachdrücklich ein, unter Be rücksichtigung der Vorschläge für eine erleichterte Handhabung bei den genannten Erzeugnisgruppen. Entscheidungen: Die Vorschläge des Sach bearbeiters werden als sehr beachtlich bezeichnet und ihre Einführung für die Pflanzzeit Herbst 1935 — Frühjahr 1838 vorgesehen, llm Zweifel auszuschlie ßen, wird darauf aufmerksam gemacht, daß jetzt schon die Anwendung des Markenetiketts bei allen Baumschnleruugnissen erlaubt ist, für die Güte klassen und Grundmaße festgesetzt sind, also auch bei Allecbänmen, Zierbäumen, Ziersträuchern, Hecken pslanzen, Jungpslanzen, Wildlingen. Die Marken etiketten werden zunächst ebenfalls nur mit dem Eindruck der Sorte (bzw. Gattung, Art, Handels klasse) abgegeben und kosten je Sorte 25 eH/. Zu schlag. Die Vorschriften des 8 2, Abs. 2 der „Be stimmungen über das Markenetikett" betr. Einzel- bzw. bundweise Etikettierung gelten bis auf weite res auch für die vorbezeichneten Erzeugnisgruppen. der Angebote- und Gesucheliste nur aus den Mit ¬ gliedern dieses Verzeichnisses bestehen soll. Abrundungen bei Errechnung der Preisnachlässe, — Im Hinblick darauf, daß mit Recht gewünscht Kölle über den Gebietsnäckilaß. wird, daß der Reichsnährstand seinerseits für die " Propagierung der Markenware sorgen möchte, hat der Berichterstatter die Anwendung des Marken etiketts auch auf Alleebäume, Ziergehölze und grö ßere Heckenpflanzen, Jungpslanzen und Wildlinge angeregt. Voranzustellen ist, daß die Anwendung des Markenetiketts auf die vorbezeichneten Erzeug- Die Saumfthule Mitteilungen der Fachgruppe Baumschulen der Unlerabteilung Garten des Reichsnährstandes 10. HiMuitg 1935