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Fernsprecher Nr. 22. DIc .Sächsische Elbzcitunn" erscheint Dienstag, Donners- tag lind Sonnabend. Die Ausgabe des Blattes erfolgt Tags vorher nachm. 4 Uhr. AbonnemcntS-PrciS viertel jährlich 1.50 Mk., 2monatlich 1 Mk., 1 monatlich l>0 Pfg. Glttzelnc Nnmmcrn 10 Pfg. Alle kaiserlich. Posianstalten, Postboten, sowie die Jeitnngsträgcr nehmen stet» Bestellungen aus die .Sächsische Elbzeitnng" an. Tägliche Roman-Beilage. Sonnabends: ,-HlInstrterteS ttnterhaltungöblatt". SliltzWc LWiW. Amtsblatt siir Vs AchUt Amtsimchi, das MiMe ßaWtjoiimi and vi sivkai zu 8GV», s»it für dca SiMWMmt za Sobasim. Verantwortlich: A. Hieke, Schandau. — Druck und Bcrlag: Legler k Zeuner Nachf. Tel.-Adr. Elbzeituug. Anzeigen, bei der weiten Ver breitung d. Bl. von grosser Wirkung, sind Montags, Mittwochs und Freitags bi« spätestens vormittags 9 Uhr anfzngcben. Preis siir die 5 gespaltene Petitzcilc ober deren Nanni 1b Pfg. (tabcl- larische niib komplizierte An- zeigen nach Ucbercinknttft). „Eingesandt" und „Reklame" 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. All- 14 Tage: „Landwtrtsch. Beilage". Inseraten.Annahmcstellcn: In Schandau: Expedition Zaukcnstrakc 184; in Dresden und Leipzig: die Annoncen-Bureau« von Haascnstcin k Vogler, Jnvalidendank und Rudolf Mosse; in Frankfurt a. M.: G. L. Daube k Co. Nr. 30. Schandau, Sonnabend, den 13. März 1915. 59. Jahrgang. 2siokns1 «Ns 2. ITnisgssnIviks! Amtlicher Teil. 8 2. 3. 8 4. Der Stadtrat. Schandau, am 11. März 1915. 5. 0. 8 8 Thile-Salpeter. Zur Auskunft verpflichtet sind: 1. alle, die Thile-Salpeter aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen im Gewahrsam haben, Kausen oder verkaufen; 2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Chile-Salpeter verarbeitet wird; 3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. Zu melden sind: 1. Die Vorräte, die den zur Auskunft nach 8 2 Verpflichteten gehören; dabei ist anzugeben, wer diese Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angabe der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen aufbewahrt werden; 2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1. angegebenen Mengen — außerdem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer (unter Angabe der genauen Adresse) der einzelnen Mengen; 3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem zur Auskunft Verpflichteten oder unter Zollaussicht (aus dem Wege zu ihm) befinden. Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugeben. Zeitpunkt für die Angaben der Meldung. Zu melden sind alle in 8 3 aufgeführten Vorräte und Mengen nach dem am 5. März vormittags 10 Uhr tätsächlich bestehenden Zustande. Ausgenommen von der Verfügung sind Vorräte, die am Tage der Dorratserhrbung weniger als 500 kg betragen. Die Meldung ist zu richten an die Salpetermeldestelle des König!. Preuß. Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin 66, 5. Die Meldung hat zu erfolgen bis zum 15. März an die in 8 6 angebene Adresse. 8 1- alle Vorräte an Leipziger Straße 8 7. 8 8- 8 9. Wer vorsätzlich die in den oben genannten 88 geforderte Auskunft zu der im 8 6 angesetzten Frist nicht erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 10 000 Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden. Erhebung der Kartoffelvorräte betr. Im Anschluß an die diesseitige Bekanntmachung vom 10. ds. Mts. weisen wir weiter darauf hin, daß die für die Ausnahme der Kartoffelvorräte bestimmten Zählkarten am Sonnabend, den 13. ds. MtS., an die Haushaltungen verteilt werden und zwar dergestalt, daß die mit der Verteilung und Einsammlung beauftragten Per sonen (die Zähler) die Zählkarten den Hausbesitzern Mellen, die sie sofort an die übrigen Hausbewohner zu verteilen haben. Die Angabe der Kartoffelvorräte in der Zählkarte hat nach dem Stande in der Nacht Vom 14. zum 15. März zu erfolgen. Vor Ausfüllung der Zählkarte haben kekanntmachung, betreffend vorratrerhebung und Höchstpreis kür Wie Salpeter vom 5. März 1915. Dorratserhrbung. Auf Grund der Bundesratsverordung betreffend Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetzblatt Seit« 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen: Von der Verfügung betroffen sind: Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Vorräte an Thile- Salpeter zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen. Höchstpreis. Aus Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 339) in der Fassung der Bekanntmachungen Über Höchstpreise vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 516) und vom 21. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 25) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 8 1. Der Preis für eine Tonne Chile-Salpeter darf M. 240.— nicht übersteigen. 8 2. Der Höchstpreis gilt für Chile-Salpeter, der sich im freien Verkehr des Reichsgebietes befindet. Die unterzeichnete Kommandobehörde kann Aus nahmen gestatten. 8 3. Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab heutiger Lagerstelle nicht ein und gilt sür Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 v. H. sür Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 8 4. Die Eigentümer der im freien Verkehr des Reichsgebietes befindlichen Mengen von Chile-Salpeter werden hierdurch aufgesordert, ihre Vorräte, soweit sie nicht nachweislich durch vorliegende Aufträge auf Lieferung von Sprengstoffen und Pulver für die deutsche Kriegsmacht belegt sind, bis zum 20. März der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin 66, Maurrstraße 63/65, zum Höchstpreise zu überlassen. 8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. wird bestraft: 1. wer den nach 8 1 festgesetzten Höchstpreis überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages aussordert, durch den der Höchstpreis überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 3. wer Thile-Salpeter beiseite schafft, beschädigt oder zerstört; 4. wer Vorräte von Chile-Salpeter dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht. 8 6. Die Verordnung tritt am 5. März 1915 in Kraft. Die unterzeichnete Kommandobehörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Dresden den 1915 Stellvertr.GeneralkommandoXII.Armeekorps. Stellvertr. Generalkommando X!X. Armeekorps. L^prig Der kommandierende General Der kommandieeende General. von Broizem. von Schweinitz. die Anzeigepflichtigen die gedruckten Erläuterungen aus der Zählkarte genau durch zulesen. Dit Wiedereinsammlung der Zählkarten erfolgt durch die Zähler am Montag, den 15 März und zwar in «len vinLvInvn »«Ibsl. Wer die geforderte Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unvoll ständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 M. oder im Unvermögens salle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Vie Mtestriegrtsgmig Oes cieuttcken Wclmager. Die letzte Woche zeigte mehr als jede frühere das große Geschehen zur Zeit des Weltkrieges auf dem Innern Gebiete des Deutschen Reiches und auch draußen aus den Kriegsschauplätzen. Der deutsche Reichstag war am 10. März zu seiner dritten Kriegstagung zusammen getreten und mehr noch als die früheren Kriegstagungen war diese dritte Kriegstagung des deutschen Reichstages ein Ereignis. In einer glänzenden Rede gab der Präsi dent des Reichstages Dr. Kaempf eine Uebersicht Uber die Lag« Deutschlands im Weltkriege, schilderte mit be redten Worten, wie unsere tapferen Heere mit echtdeutscher Nichtamtlicher Teil. Zähigkeit im Osten und Westen Kämpfen und mit über menschlichen Anstrengungen in Winterseldzügen große Erfolge erzielten. Auf Englands Aushungerungspolitik habe Deutschland die richtige Antwort gegeben und den Krieg mit den Unterseeboten gegen das englische Wirt schaftsleben eröffnet. Deutschland lasse sich nicht durch Englands Hungerpolitik besiegen und die Feinde hätten nicht mit dem Organisationstalent, der Stärke der Land wirtschaft und der Tatkraft und Findigkeit des Handels und der Industrie in Deutschland gerechnet, und der einmütige Wille in der Nation zum Siege sei unaus rottbar vorhanden. Deshalb sei zu hoffen, daß der end gültige Sieg der gerechten deutschen Sache beschieden sei und der Friede zu neuer Blüte unseres geliebten Vater landes führen werde. Der Reichstag begann mit seiner ersten Sitzung am 10. März sofort die erste Lesung des Reichshaushalt planes. Dazu ergriff der neue Reichsschatzsekretär Dr. Helfferich das Wort und erklärte zum Haushaltsentwurf selbst, daß er denselben allgemein zu erläutern und zu begründen suchen werde. Ein neues finanzielles Programm könne er noch nicht bieten, da die Grundlagen für das selbe noch nicht vorhanden seien. Der Entwurf des Reichshaushaltsetat sei der erste Kriegsetat seit der Be gründung des Deutschen Reiches. Mit der Summe, die Deutschland für di« Weiterführung des Krieges bedarf, enthält der Entwurf des neuen Reichshaushaltsetats eine Ausgabe von 13 Milliarden Mark, er sei also viermal so groß, als der größte bisherige Etat. Alle Voran schläge seien während der Kriegszeit unmöglich. Auch