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271, 23. November 1910. Nichtamtlicher Teil. BvrlrnblaU f. d. DNchn. vuLbandei. 14401 Die Firma H. kündigte am 1. Juli — dem Tage des Inkrafttretens des Handlungsgehilfengesetzes — zwei An gestellten, die seinerzeit gegen vierzehntägige Kündigung ausgenommen waren, per 15. Juli und zahlte ihnen den halbmonatlichen Gehalt aus. Die Angestellten klagten den Gehalt vom 16. Juli bis 30. September, der ihnen nach ihrer Ansicht gebühre, ein. Sowohl das Gewerbegericht als die Berufungsinstanz entschieden auch in diesem Sinne, da die bedungene vierzehntägige Kündigungsfrist seit 1. Juli ungültig ist und somit die gesetzmäßige — sechs Wochen zum Ausgange des Quartals — in Kraft zu treten habe. Betreffend die Art der Kündigung habe ich seinerzeit meiner Ansicht Ausdruck gegeben, daß die Kündigung unbedingt und bestimmt erfolgen muß und daß eine bedingte Kündigung rechtsunwirksam ist, und ich führte Formeln an, welche von deutschen Gewerbegerichten nicht als rechtswirk sam erklärt wurden, zum Beispiel: »Wenn Sie'wollen, können Sie schon zum Ersten gehen» und dergleichen. Ganz in diesem Sinne hat auch das Triester Gewerbegericht entschieden. Die Worte: »Sie taugen nicht für unser Geschäft« enthalten noch keine Kündigung. Dagegen erklärt das Gewerbegericht Pilsen, die Worte des Prinzipals am Ersten des Monats: »Ich kann Sie nicht brauchen, suchen Sie sich vom Ersten einen anderen Posten«, enthalten eine Kündigung mit der Wirkung, daß das Dienstverhältnis bereits am nächsten Ersten endigt. Wenn schließlich das Gewerbegericht Brünn in der Begründung einer Entscheidung darlegt, daß für die Frage, ob eine Er klärung des Arbeitgebers sich als Kündigung darstellt, es nicht entscheidend ist, ob gerade das Wort »kündigen« oder sonst eine allgemein übliche Wendung gebraucht wurde, — so erhellt aus dem allen, daß es durchaus rätlich erscheint, bei einer Kündigung direkt das Wort »kündigen« zu gebrauchen. Zwei Entscheidungen eines und desselben Gewerbe gerichtes, nämlich des Bielitzer, klingen etwas wider spruchsvoll. Das einemal erklärt das Gericht, daß die Äußerung des Hilfsarbeiters dem Arbeitgeber gegenüber: »Er werde sich rächen«, einen Entlassungsgrund bilde; denn das Gericht erblickt in dieser Äußerung eine Drohung, welche geeignet erschien, den Prinzipal in begründete Furcht und Besorgnis zu versetzen. Der Einwand des Hilfsarbeiters, er habe die Drohung nicht ernst gemeint, ist gleichgültig, weil es nicht auf die Absicht des Drohenden, sondern nur auf die Eignung der Drohung zur Erregung einer begründeten Furcht ankommt. — Einige Monate später erkennt dasselbe Gewerbegericht: Die Drohung des Hilfsarbeiters mit der Einsetzung in die Zeitung und mit der Entziehung sämtlicher Gehilfen aus dem Betriebe bildet keinen Entlassungsgrund. Begründung der Entscheidung: »Die Äußerungen des Arbeiters stellen sich wohl als eine Ungehörigkeit desselben dem Meister gegen über dar, sie können aber weder als Ehrenbeleidigungen noch als gefährliche Drohungen qualifiziert werden, da sie nicht geeignet sind, den Beklagten in seiner Ehre empfindlich zu verletzen oder in ihm eine begründete Furcht zu erregen.« (Nach: »Oesterr.-ungar. Buchhändler-Correspondenz«.) Kleine Mitteilungen. Bücherversteigerung iu London. — Am Donnerstag, 3., und Freilag, 4 November, fand bei Sotheby, Wilkinson L Hodge in London die Versteigerung eines Teiles der Biblio- thek eines hervorragenden Sammlers statt, bei der durchgehend sehr gute Preise erzielt wurden. Wir heben als besonders be merkenswert hervor: Audubon's öiräs ok ^wsriorr, 7 Bde., 1840—44, 57 Pfund (Buchanan); — Bartholomäus, Os kroprista.- tibus kvruru, Folio, Basel, ohne Jahresangabe, 13 Pfund Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. 10 Schilling (Maggs); — Englische Vulgata Concordanz, 2 Bde., 4°, 1786, in schönem, altfranzösischem Einband, 63 Pfund (Quaritch); — Bossuet, Oisoours äs l'Oistoirs OnivsrssIIs, 4", 1681, mit einem eigenhändigen Brief des Verfassers, 38 Pfund 10 Schilling (Belin); — bas OasLs. Orsvissiwa kelaeion äs la Os- «tiu^sion äs las loäias, 4", 1652, 26 Pfund (Edwards); — Cervantes, Don Quixote, 4 Bände, 4°, 1780, 19 Pfund (Maggs); — Charron, Os Irr 8a^s8ss, 1783, in altfranzösischem Einband, 12 Pfund 6 Schilling (Quaritch); — äoannss äs 6ubs>. Oostu» 8au,tati8, Folio, Köln, o. I., 42 Pfund (Wesley); — Ois-Io^u» Orsatul-arum No>u.IiAg.lu8, Folio, gedruckt von Gerard Loew, 1481, 71 Pfund(Quaritch); — Donatus'Öorurusulariussupsr'I'srsritium, Folio, Straßburg, o I., 13 Pfund 6 Schilling (Quaritch); — Elphinstone'S ä.eoount ok tbs LiriKäolu ok Oaudul, 4°, 1815, 13 Pfund (Whittvn);— Gray's ll'bs Osnsra ok Oiräs, 4 Bde., 1844—49, 14 Pfund 5 Schilling (Friedländer); — Hackluyt's Vo^axes, 3 Bde., Folio, 1598—1600, 14 Pfund (B. F. Stevens); — Juvenal's und Persius' Satiren, Folio, Venedig o. I., 19 Pfund 10 Schilling (Maggs); — und Pannartz, Rom 1470, 18 Pfund (Leighton); — La Fontaine, Ooatss st llouvsllss, 2 Bde., 1762, 64 Pfund (Maggs); — La Roche- foucauld, ^laxiiuss, 1778, 11 Pfund 10 Schilling (Hatchard); — Le Vaillant, Oi^toirs Naturells äss Oissaux, 6 Bde., 4°., 1799—1808, 11 Pfund 6 Schilling (Bumpus); — Linschoten's Oiscourss ok Vo^riAss, Folio, 1598, 40 Pfund (Quaritch); — Levys Oistorias komunas, Folio, Venedig 1470, 34 Pfund «Maggs); — Piranesi, Opers Varis, Folio, 1750, 10 Pfund 15 Schilling (E. Parsons); — Plato, Op ra Omuia, 2 Bde., Folio, Venedig 1513, 30 Pfund 10 Schilling (Prescott); — Pliniüs' llistoria Aatu- ralis, Folio, Parma 1476, 25 Pfund 10 Schilling (Maggs); — Purcha's Öaolilu^tus Oostbumus, 5 Bde., Folio, 1625—26, 42 Pfund (Sotheran); '— Silius Jtalicus' Os Lello kuuieo 8e- eunäo, Folio, Nom, 1471, 24 Pfund (Shelton); — O,-. Andrew Smith's Oiräs ok 8outb ^kriea, 4"., o. I., 11 Pfund 10 Schilling (Bumpus); — Strabo, Os 8ita Orbis, Folio, Venedig 1616, 10 Pfund 15 Schilling (Benn); — Taylor, l'bs ^Vorks ok Olato, ^.ristoOs auä Oroolus, 18 Bde., 4°., 1801-20, 17 Pfund (Wesley); — Terentius' Oowosäias, Folio, Neapel, 1481, 26 Pfund (Maxims); 14 Pfund 10 Schilling (Whitton); — Vancouver's Vo^axs ok Ois- sovsr)', 3 Bde, 4".. 1798, 18 Pfund (Rudge); — Virgils Werke, zweite Aldinische Ausgabe, 1614, 28 Pfund 10 Schilling (Sotheran); — Wilson and C. L Bonaparte, ^msriean Ornitbolo^, 13 Bde., 4°., 1808—33, 42 Pfund (Quaritch); — Alexander Wilson's ^msriean Ornitbolo^, 9 Bde., 4"., 1808—14, 47 Pfund (Sotheran). — Der Gesamterlös der Versteigerung betrug 2124 Pfund 15 Schilling. (Nach: »l'bs kublisbsrs Oiroulu-r«.) Eine Bibliothek der Niagara-Fälle. — Eine der eigen artigsten Bibliotheken, die gegenwärtig in der Alten oder Neuen Welt vorhanden sind, ist zweifellos die des Herrn Peter A. Porter von Niagara-Falls im Staate New Pork, und zwar ihres Gegen standes wegen, der kein anderer ist als die Niagara-Fälle selbst. Vor etwa 18 oder 20 Jahren machte Mr. Porter, durch ein Geschenk veranla t, den Anfang mit dieser Sammlung, die sich seitdem zu einer der größten Bibliotheken ihrer Art in den Ver einigten Staaten entwickelt hat und, nachdem sie unlängst in den Brsitz eines vorläufig noch nicht bekannten New Aorker Buch händlers übergegangen ist, voraussichtlich in naher Zeit entweder zerstreut werden oder, was wahrscheinlicher ist, von einem der großen amerikanischen Sammler erworben werden dürfte. Das Augenschein, Erwähnung tut, ist die erste Veröffentlichung des bekannten französischen Reisenden Champlain, nämlich das kleine Heft »Oss 8^uvrr^g^« (Paris 1603), das heute weit mehr als sein Gewicht in Gold wert ist, und in dem ein Wasserfall zwischen zwei großen Seen erwähnt wird, um den die Indianer, da sie ihn nicht durchfahren können, ihre Boote herumtragen müssen. Der gleiche Band enthält ein Gedicht, in dem ein großer Wasserfall erwähnt wird, und auch dieser Hinweis wird wahrscheinlich mit Recht auf die Niagara- Fälle bezogen. Die zweite und dritte gedruckte Bezugnahme auf die Niagara-Fälle findet sich in Berichten der Jesuiten über das neue Land, und zwar in einem Brief des Paters Raguenau von 1867