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Fernsprecher Nr. 22. Die „Sächsische Elbzeimug" erscheint Dienstag,Donners, lag »nd Sonnabend. Die Ausgabe des Blatte? erfolgt Taps vorher nachni. 4 Uhr. Abonnements-Preis viertel jährlich tM Mk., 2monallich 1 Ml., 1 monatlich 50 Pfg. Einzelne Nnniincrn 10 Pfg. Alle kaiserlich. Pollanstalten. Postboten, sowie die Zcituugslrngcr nehmen stet? Bestcllmigcn ans die «Sächsische Elbzeituug" an. Tätliche Romau-Bcilagc. Sonnabends: „Illustriertes Unterhaltungsblatt". Amtsblatt sk ks Köchliiht Ä«!is«nillji, ks KiMliliihk HliWtiBamI mit kn Ztakrnt zn Slink». sliinik sk kn MiWtinkni zu SkBßciu. Tel.-Adr.: Elbzeitung. Aiizcigc», bei der weiten Ver- brcitnnq d. Bl. von grober Wirkung, sind Montag?, Mittwoch? »nd Freitags bis spätesten? vormittags 9 Uhr aufzngcbcn. Preis für die 5 gespaltene Pctitzcilc oder deren Nanni 15 Pfg. (tabel larische und komplizierte An zeigen nach Ucbcreinknnft). „Eingesandt" und „Reklame" 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Alle 14 Tage: „vandwirtsch. Beilage." I n scr a t c n - A n n a hm c lt c l le n: In Schandau: Expedition Zaulcustrabc 154; in Dresden und Leipzig: die Aunonccn-Burcaus von Haascnstcin K Bögler, Jnvalidcndauk und Rndols Mosse; in Frankfurt a. M.: <9. L. Daube eL Eo. Nr. 93. SS. Jahrgang Schandau, Sonnabend, den 2lugust 1915. «n Xt luuitliui. Geöffnet filr Ein- und Riirltzahluttgen an jedem Werk tage vormittags von 8—12 Uhr und nachm. von 2—l Uhr. Sonnabends durchgehend von 8—8 Uhr. Tinsluss Z l/z o/„. 735 LI II. Hafer. Aus die Verordnung des Bundesrates Uber die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1015 (Neichsgcseßblatt Seite 898) wird hiermit besonders hin- gewiescn und zugleich zu deren Durchführung folgendes bekanntgemacht. 1. Der in der Amtshauplmannschaft einschließlich der Städte mit revidierter Städteordnung angcbaute Hafer wird mit der Trennung vom Boden für den Bezirks verband der Amtshauptmannschast Pirna beschlagnahmt. Als Hafer im Sinne der Verordnung gellen auch Mengkorn und Mischsrucht, worin sich Hafer befindet. Der Besißer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen, er ist berechtigt und aus Verlangen verpflichtet, auszudreschcn. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme srei. 2. Troß der Beschlagnahme dürfen Besißer von Hafer über ihre Vorräte in der in 8 0 der Bundcsratsvcrordnung näher bezeichneten Weise verfügen. Insbesondere sind bereits jcßt Veräußerungen an die Heeresverwaltung zulässig. 8. Das Vcrsiittcrn von Hascr aus der neuen Ernte ist nicht, wie anscheinend vielfach angenommen wird, schon vom 15. August 1915, sondern erst vom 4. September 1915 ab zulässig. Bis dahin müssen die Bestände aus der alten Ernte reichen. Hinsichtlich der Futtermenge gelten bis zu der vom Bundesrat in Aussicht genommene» Neuregelung die bisherigen Vorschriften (8 Pfund täglich auf den Einhufer). 4. Ueber die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 4. September ab, ins besondere die Ausgabe neuer Bezugsscheine, ergeht weitere Bekanntmachung. 5. Nach 8 9 der eingangs angczogencn Bundesratsverordnung wird mit Gefäuguis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: u) wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sic beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht; d) wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kaust oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäst über sie abschließt; o> wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt. Pirna, am 8. August 1915. Königliche Amtshanptmannschast. Bekanntmachung. Der nachstehende II. üslsvkli'sg rum bleuen Onisgssslr 81selt 8vkrrnilsu vom 26. 1314 wird hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, dass dieser Nachtrag sofort in Kraft tritt. Das Weitere mögen der vorznnehmenden Wahl von Ersatzmännern wird noch bekannt gegeben werden. Schandau, am 5. August 1915. Der Stadtrat. II r. Boigt, Bürgermeister. Neg. Sir. 1884 I. II. Nachtrag rum Neuen Omgelelr der Stadt Zchanüau vom 26. März 1914. 1. Um auch während der Dauer de? jetzigen Krieges die Beschlußfähigkeit des hiesigen Stadtverordnetenkoilegiums, die durch die bereits erfolgte oder noch bevorstehende Ein berufung einer größeren Anzahl von Mitgliedern des Stadtverorduetenkollegiums zum Kriegsdienste in Frage gestellt wird, aufrecht zu erhalten, wird den Stadtverordneten eine angemessene Anzahl von Ersatzmännern beigegeben. Die Zahl dieser Ersatzmänner wird auf 8 (acht) mit der Maßgabe festgesetzt, "daß davon je 4 (vier) ansässig und unansässig sein müssen. Non diesen Ersatzmännern haben nach der erfolgten Wahl je nach der Anzahl der in Schandau noch verbliebenen ordentlichen Mitglieder des Stadtverordnetenkoilegiums so viele in das letztere einzutreten, daß die Zahl dieser ordentlichen Stadtverordneten und der eingetretenen Ersatzmänner zusammen stets 10 (zehn) beträgt. Dabei müssen von diesen ordentlichen Stadtverordneten und Ersatzmännern immer 6 (sechs) ansässig und 4 (vier) unansässig sein. Die Reihenfolge, in der die Ersatzmänner in das Stadtverordnetenkollegium ein zutreten haben, richtet sich nach der Zahl der Wählerstimmen, die bei der Wahl auf die einzelnen Ersatzmänner entfallen sind, dergestalt, daß derjenige Ersatzmann zuerst einzutreten hat, auf den sich die meisten Wählerstimmen vereinigt haben usw., und daß außerdem diese Reihenfolge für die ansässigen und unansässiqen Ersatzmänner gesondert festgesetzt wird. 4. Für die Wahl der Ersatzmänner selbst ist die Wahlliste maßgebend, die bei der letzten, im Jahre 1918 vörgenommenen ordentlichen Stadtverordneten-Wahl aufgestellt worden ist. Im übrigen gelten für diese Wahl die einschlagenden Vorschriften der Nev. Städteordnung, sowie des Neuen OrtSgesetzeS für die Stadt Schandau. 5. Die gewählten und in das Stadtverordnetenkolleginm eingetretenen Ersatzmänner haben als solche nur während der Dauer des jetzigen Krieges, beziehentlich so lange tätig zu sein, als nicht zum Heeresdienste einberufene ordentliche Mitglieder des Stadtverordnctcnkolleginms wieder aus dem Heeresvcrbaude entlassen und dadurch in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit als ordentliche Mitglieder des Stadtverordneten kollegiums wieder dauernd aufzunehmen. - Tritt dieser letztere Fall ein, so hat dafür die entsprechende Anzahl ansässiger und »»ansässiger Ersatzmänner ans dem Stadtverordnetenkollegium wieder ausznscheiden und zwar in der Weise, daß derjenige Ersatzmann zuerst ausscheidet, der bei der Wahl die niedrigste Zahl von Wählerstimmen auf sich vereinigt hat und deshalb auch zuletzt in das Stadtverordnetenkolleginm eingetretcn ist u. s. f. Dabei wird anch hier wieder die Ncihenfolge des Ausscheidens für die ansässigen und unansässigen Ersatzmänner gesondert festgesetzt. 6. Wenn ansässige oder unansässige Ersatzmänner bei der Wahl die gleiche Anzahl von Wählerstimmen auf sich vereinigt haben, so entscheidet über die Ncihenfolge ihres Eintritts in das Stadtverordnetenkolleginm, sowie ihres Ausscheidens aus dem letzteren das Los. Schandau, am 9. Juli 1915. Der Stadtrat. Die Stadtverordnete». (1^.8.) I)r. Voigt, Bürgermeister. (4,. 8.) O. Nickel, stellv. Vorsteher. Nr. 536 b. II. Zu 1884 I. Vorstehender II. Nachtrag zum Neuen Ortsgesetz der Stadt Schandau vom 26. Mürz 1914 wird auf Grund erteilter Ermächtigung des Königlichen Ministeriums des Inner» i» dessen Namen unter Befreiung von den entgegenstehenden Bestimmungen der Revidierten Städteordnung gettehmigt. Dresden, am 3. Angust 1915. .Königliche Kreishauptmannschaft. (1^. 8.) F r h r. v. Tcube r n. micchm. Brotscheine. Wir geben hierdurch bekannt, daß die für die vier Wochen nach dem 9. August ds. Is. gültigen Brotscheine morgen Sonnabend, den 7. ds. Mts., vormittags von 9 bis nachmittags 3 Uhr, sowie Sonntag, den 8. ds. Mts., vormittags von 10 bis 12 Uhr und Montag, den 9. ds. Mts., vormittags von 8 bis 12 Uhr im Erdgeschoß des Rathauses (Wachtlokal) zur Ausgabe gelangen. Die Scheine können nur von erwachsenen Personen abgcholt werde». Der Umtausch von Brotscheincn findet allwöchentlich Montags, Mittwochs und Freitags, vormittags von 11 bis 12 Uhr auf dem Nathause, 1. Ober geschoß, Zimmer Nr. 4, statt. Schandau, am 6. August 1915. Der Stadtrat. llestandzanmeldung und Verwertung von Kupfer in serligkabrikaten bett. Die Bekanntmachung des Stellv. Generalkommandos XII über die Bestands meldung und Verwertung von Kupfer in Fertigfabrikaten ist in Nr. 164, Beilage II zur Sachs. Staatszeitung vom 19. 7. 1915 abgedruckt und kann an Amtsstelle (Zimmer Nr. 4) cittgesehcn werden. Die hicknach meldepslichtigen Bestände sind bis zum 10. bcz. 15. 8. 1915 bei der Metallmobilmachungsstelle oes Kricgsministeriums Berlin 9, Potsdamer Straße 10/11 zu melden. Meldescheine sind bei den Post anstalten erhältlich. Die Befolgung der Vorschriften wird hierdurch besonders zur Pflicht gemacht. Schandau, am 6. Juli 1915. Der Stadtrat. Wegesperrung im Staatsforstreviere Reinhardtsdorf. Wege» Walzarbeiten wird für de» durchgehenden Fährverkehr gesperrt: 1. Strecke des Krippenbachwcgcs zwischen Ortsteil Krippengrund des Dorfes Neinhardtsdorf und der Nölligmühle vom 9. bis 11. August; 2. Strecke des Krippenbachwcgcs zwischen Röllig- und Forstmühle vom 10. bis 16. August. Fährverkehr wird verwiesen über Kleinhennersdorf, Papstdors und Cunnersdorf oder über Neinhardtsdorf. Der Gutsvorstcher.