Volltext Seite (XML)
Fernsprecher Nr. 22. Die „Sächsische Elbzeinmn" erscheint Dienstag, DomicrS, tag und Sonnabend. Die Ausgabe des Blattes crfolat Tans vorher nachm. 4 Uhr. AbonnementS-PreiS viertel jährlich 1.bO Mk., Lmonntlich 1 Ml., 1 monatlich 50 Pf«. Einzelne Nnmmcrn 10 Pfg. Alle kaiserlich. Poslanstaltcn, Postboten, sowie die PciNmgsträgcr »chnicn stets Bestellungen ans die ,Sächsische Elbzcitnpg" an. Tägliche Roman-Beilage. Sonnabends: „Illustriertes ItntcrhaliungSblatt". AUilijk MMiW. Amtsblatt sm SiS 8Mi«Wjt AMznU Sas Rmzülht HüWijsilmllt ««s im Zilidtnt z« smvie sm de« FtaStliemmdalit zn Hchnsitin. Tel.-Adr.: Elbzeitung. Anzeigen, bei der weiten Ber- brcitnng d. Bl. von großer Wirkung, sind Montags, Mittwochs und Freitags bi« spätestens vormittags 9 Uhr auszngcbcn. Preis für die 5 gespaltene Petitzcilc oder deren Nanni 18 Pfg. (tabel larische und komplizierte An zeigen nach Uebcreinknnft). „Eingesandt" und „Reklame' 60 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Alle 14 Tage: „Landwirtsch. Beilage." Jnscratcn-Annnhmcstcllcn: In Schandau: Expedition Zankcnstranc 134; in Dresden und Leipzig: die Auuonccn-Burcaus von Haascnstcin K Bögler, Jnvalidcudank und Rudolf Mosse; in Frankfurt a. M.: Ä. L. Daube Co. Nr. 98. 59. Jahrgang. Schandau, Donnerstag, den 19. August 1915. Amtlicher Teil. Verordnung zur Ausführung der Bekanntmachungen des Bundesrats über den Verkehr mit Gerste, Hafer, Kraft- und zuckerhaltigen Futtermitteln (Neichsgesetzblatt S. 384, 393, 399, 405), Uber das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot (Neichsgesetzblatt S. 381) sämtlich vom 28. Juni 1915 sowie über die Errichtung einer Ncichs- futtermittelstcllc vom 23. Juni 1915 (Neichsgesetzblatt S. 455) vom 9. August 1915. I. Reichsfuttcrmittelstclle. 1. Als Dermittelungsstelle im Sinne des 8 7 der Verordnung wird eine Landesfuttermittelstelle mit dem Sitz in Dresden errichtet. Die amtlichen Bekannt machungen der Landesfuttermittelstellc erfolgen im Sächsischen Staatsanzelgcr und der Leipziger Zeitung. Die Landcsfuttermlttelstelle wird dem Ministerium des Innern angegliedert. Den Vorsitz führt der Vorstand der Abteilung ll II dieses Ministeriums; er ist berechtigt, sich in Ausübung der Geschäfte des Vorsitzenden vertreten zu lassen. Zu Beisitzern und zu deren Stellvertretern beruft das Ministerium des Innern je einen Vertreter der städtischen und der ländlichen Kommunaloerbände, der Landwirtschaft, des Handels sowie des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens. 2. Der Landessuttermittelstelle liegt die Sicherung der Verteilung der inländischen Futtermittel tu Sachsen ob. Sic führt die Aufsicht über die Durchführung der Vorschriften des Bundesrats über den Verkehr mit Hafer, Gerste, zuckerhaltigen und Krastsuttermitteln einschliesslich der Kleie, und der zu ihrer Ausführung ergehenden Anweisungen. Die höheren Verwaltungsbehörden und die Kommunalverbände haben die bei Ausübung dieser Aussicht erteilten Weisungen der Landessuttermittelstelle zu befolgen und ihr aus Erfordern Auskunft zu geben. Der Schriftverkehr der höheren Verwaltungsbehörden und der Kommunalverbände mit der Ncichssuttermittelstelle wird durch die Landessuttermittelstelle vermittelt. Diese Anordnung bezieht sich nicht aus den geschästlichcn Verkehr mit der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung und der Bezugsvcrcinigung der Deutschen Landwirte G. m. b. H., der sich auf Abnahme, Lieferung und Ueberweisung der Futtermittel oder aus Festsetzung der Uebernahme- preisc bezieht. 3. Die Landessuttermittelstelle fordert im Einvernehmen mit der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung die von der Reichsfuttermittestelle festgesetzten, aus den sächsischen Kommunalverbänden abzuliefernden Mengen an Hafer und Gerste von dem einzelnen Kommunalverbande ab und regelt die Ablieferungstermine innerhalb der von der Neichsfuttermittelstelle bestimmten Fristen. 4. Anträge und Eingaben, die sich auf die Durchführung der in der Verordnung bezeichneten Vorschriften beziehen, sind bei der Landessuttermittelstelle zu regeln, die sie, soweit sie nicht selbst zuständig ist, an die Neichssuttermittelstelle zur Entschließung weiterleitet. II. Gerste. 1. Die Verordnung bezieht sich nur auf reine Gerste (Winter- und Sommergerste). Für Mengkorn und Mischsrucht, in denen Gerste u. a. mit Hafer zusammen gewachsen ist, gilt die Verordnung über den Verkehr mit Hafer. Für Mengkorn, das außer Gerste Brotgetreide enthält, gilt die Verordnung über den Verkehr mit Brot getreide (Netchsgesetzblatt S. 363). 2. Zuständige Behörde ist in den aus den Beztrksverbändcn ausgeschiedenen Städten der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschast. Wer als Kommunal verband und als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 27. Juli 1915, 10 II L In. III. Hafer. 1. Die neue Bekanntmachung bezieht sich mit der aus 8 27 ersichtlichen Maßgabe aus den Hafer der neuen Ernte. Der wesentlichste Unterschied mit der in der Bekanntmachung vom 13. Februar 1915 erfolgten Regelung liegt darin, daß die Beschlagnahme des Hafers nicht für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, sondern für den Kommunalverband erfolgt. 2. Zu 8 I- Mcngkorn ist ein Gemenge, bei dem Hafer mit anderen Getreideartcn, Mischfrucht ein Gemenge, bei dem Hafer mit HUlsenfrüchten zusammen gewachsen ist. Bei Mischsrucht ist die Verwendung als Grllnsutter und die Aussonderung der HUlsensrüchte unbeschränkt gestattet. Für Mengkorn gilt dies nicht. Gemenge, die durch nachträgliche Vermischung des Hafers mit anderen Getreiden oder mit Hülsenscüchten usw. entstanden sind, unterliegen ebenfalls der Beschlagnahme, weil der in ihnen enthaltene Hafer durch die Vermischung nicht beschlagnahmefrci wird. 3. Zu 8 3. Zum Erlasse von Bestimmungen Uber die Zeit und Art des Ausdreschens werden die zuständigen Behörden ermächtigt. Die von den zuständigen Behörden auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Bestimmungen gelten in bezug aus die Strassolge ihrer Uebertretung so, als seien sie von der Landeszentral behörde erlassen. 4. Zn 8 6 Absatz 2u. Halter von Einhufern dürfen zwar Hafer nicht nur an diese, sondern auch an ihr übriges Vieh verfüttern; auf die Höhe der zu FUtterungs- zwecken freigegebenen Hafermenge hat dies jedoch keinen Einfluß. Diese bemißt sich vielmehr lediglich nach der Zahl der Einhufer, vervielfältigt zunächst mit der täglichen Futtermenge von 3 Pfund, später mit der durch den Bundesrat anderweit festzusetzenden täglichen Durchschnittsmenge. Vor Erteilung der im 8 6 erwähnten Genehmigung zur Derfüttcrung von Haser an Zuchtbullen hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der betreffende Bulle angekört ist und tatsächlich noch zur Zucht verwendet wird. Die Genehmigung darf nur für Haser der neuen Ernte und erst dann erteilt werden, wenn der Bundesrat die Menge, die Halter von Zuchtbullen an diese verfüttern dürfen, festgesetzt hat. Wegen der Versorgung anderer Spann- und Zuchttiere mit Hafer vergl. unten Punkt 10. 5. Zu 8 6 Absatz 2 b. Anträge auf Erhöhung der Saatgutmenge für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis aus 2, bei ausgesprochener Gebirgslage bis aus 2'/s clx für das im, sind im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses von den Kommunalvcrbänden bis zum 1. Dezember d. Is. dem Landeskulturrat vorzulegen, der sie mit gutachtlicher Aussprache an das Ministerium des Innern weitcrreicht. Eine Erhöhung der Saatgutmcnge auf 2Vi> clx für das Im kommt nur bei Anbauflächen in Frage, die in einer Höhenlage von über 350 m gelegen sind und ausgesprochenen Gebirgscharaktcr tragen. 6. Zu 8 6 Absatz 2o. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die mit Genehmigung der zuständigen Behörde selbstgezogenen Saathaser an Händler verkaufen, dürfen diesen nur in plombierten Säcken liefern. Er Ist mit diesem Verschluß weiterzugeben. Verkäufer und Erwerber sind verpflichtet, den Verbleib des verkauften Saathasers der zuständigen Behörde unter Bezeichnung des Erwerbers nachzuweisen. 7. Zu 8 ö Absatz 2o. Wenn die zuständige Behörde Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe die Genehmigung zur Herstellung von Nahrungsmitteln aus ihrem Vorräte an Haser zum Verzehr im eigenen Betriebe erteilt, so hat sie davon unter Angabe der bewilligten Menge dem Kommunalverbande und der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung Mitteilung zu machen. 8. Zu 8 10. Soweit Saathafer aus Saatgutwirtschaften nicht als Saatgut verkauft oder im eigenen Betriebe als solcher verwendet wird, ist seine Veräußerung nur gemäß 8 6 Absatz 1 zulässig. Die Gemcindevorstände sind anzuweisen, die ihnen nach 8 0 Absatz 2v und 8 10 Absatz 3 obliegende Uebermachungspflicht mit besonderer Sorgfalt zu erfüllen. 9. Zu 8 13. Die Vergütung ist auf Mk. 1.50 für jeden halben Monat und jede Tonne zu bemessen. Der Anspruch auf Vergütung beginnt mit dem Tage des freihändigen Verkaufs oder der Uebereignung. 10. Wenn der Kommunalverband von der ihm nach 8 16 Absatz 2 zustehenden Befugnis Gebrauch macht, hat er die Nationen für die Einhufer, deren Bedarf nicht oder nicht vollständig aus den Vorräten ihrer Besitzer gedeckt werden kann, entsprechend zu kürzen. Die Gesamtmenge, die dem Kommunalverband zum Futterausgleich für die Einhufer zur Verfügung steht, darf keinesfalls überschritten werden. Es ist nicht zulässig, die gemäß 8 10 Absatz 2n für die Einhufer bet ihren Besitzern sreizulassenden Mengen zugunsten anderer Spann- und Zuchttiere zu kürzen. 11. Anforderungen der Zuschußkommunalverbände aus Ueberweisung von Haser sind an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zu richten. 12. Zuständige Behörde ist in den bezirksfreien Städten der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschast. Wer als Gemeindevorstand, Kommunalverband und als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 27. Juli 1915, 10 II13 In. IV Kraftfuttermittel und zuckerhaltige Futtermittel. Die Kommunalverbände haben die ihnen überwiesenen Futtermittel unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Bedürfnisse an die Verbraucher zu verteilen. Dabei ist in erster Hinsicht der Bedarf der Halter von solchen Pferden, die wirtschaftlich wichtige Arbeit leisten, sowie von wertvollen Zuchttieren aller Art zu decken. Die Verteilung der Futtermittel auf den Verbrauch wird am besten, wie schon bisher, durch die landwirtschaftlichen Genossenschaften vermittelt werden, doch empfiehlt es sich, auch den zuverlässigen Handel nicht völlig auszuschaltcn, soweit er sich bereits vor dem Kriege mit Futtermitteln besaßt hat. Doch sind die nach 8 11 beider Verordnungen für den Weiterverkauf vorzuschreibenden Bedingungen und Preise so festzuseßen, daß die Ware dadurch nicht in unangemessener Weise verteuert wird. V. Verfüttcrungsverbot. 1. Zu 8 1- Das Schroten, Quetschen, Zerkleinern, Quellen und Kochen von Brotgetreide zur Viehsütterung ist verboten. Alle Schrotmühlen mit elektrischem oder Göpelantrieb, sowie Haferquetschen, die auch zum Quetschen von Brotgetreide verwendet werden können, sind, soweit sie sich in landwirtschaftlichen Betrieben vorfinden, von den Gemeindevorstände» zu schließen und zu versiegeln. Sie dürfen nur zum Schroten und Quetschen der jedem Halter von Einhufern für die nächste Woche zur Verfütterung zustehenden Hafermenge sowie der den Landwirten freigegcbencn Gerstenmengen und der Hülsenfrüchte geöffnet werden. Ihre Benutzung ist zu überwachen; nach Gebrauch sind sie wieder zu versiegeln.