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Fernsprecher Nr. 22. Die „SächsischEbzcitunn" erscheint Dienstag, Donncrs- tag und Sonnabend. Die Ausgabe des Blattes erfolgt TagS vorher nachm. 4 Ubr. AbonncmcntS-Prcis vicrtel- jährlich 1.50 Mk., 2monatlich 1 Mk.. 1 monatlich 60 Pfg. Einzelne Nninmcrn tO Pfg. Alle kaiserlich. Poslanstaltcn, Postboten, sowie die Zcitnngstrngcr nehmen stets Bestellungen ans die „Sächsische Elbzcitnng" an. Tägliche Roman-Beilage. Sonnabends: „Illustriertes lluterhaltungSblatt". 5üWt LtWiU Amtsblatt im S«s ««iiiiche AmiAtkil-i, BtisWt ßM-tzelimi Md dtn Itlidtrst j» SlhlitdlNt, smit für den SilidtUMkiüdnlii z« Mnstm. Bcrantwortlichcr Redakteur: Hugo Bereiter, Schandau. — Druck uud Bcrlag: Legler L Zeuner Nachf. Tel.-Adr. Elbzeitung. Anzeigen, bei der weiten Ver- brcituug d. Bl. von großer Wirkung, sind Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens vormittags 9 Uhr anfzngcbcn. Preis für die 6 gespaltene Petitzcilc oder deren Nanni 15 Pfg. (tabel larische und komplizierte An zeigen nach Ucbereinknnst). „Eingesandt" und „Reklame" 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Alle 14 Tage: „Laudwirtsch. Beilage". Jnscratcn-Annahmcstcllcn: Zn Schandau: Expedition Zankcnstraßc 194; in Dresden nud Leipzig: die Aunoncen-BurcauS von Haasenstcin k Poglcr, Jnvalidmdank und Rudolf Mosse; in Frankfurt a. M.: G. L. Daube k Co. Nr. 23. Schandau, Donnerstag, den 25. Februar 1915. 59. Jahrgang. 95 — Uber die Höchstpreise siir Speise« 97 — Uber die Einschränkung der Malz- Ministerium des Innern. Dresden, den 18. Februar 1915. in in 87 92 in in Die Die Die Höchstpreise (88 1, 4) gelten nicht für solche mit Konsumenten, Konsumentenoereinigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Verkäufe, welche eine Tonne nicht Die Berlin, den 15. Februar 1915. 94 96 89 91 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der VcrkUndung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Bekanntmachung Uber die Höchstpreise siir Speisekartofseln vom 28. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 488) wird ausgehoben. Der Als 1915. S. 889) in der Fassung der Bekanntmachung Daber, Imperator, Magmim bouum Ilp to date M. 90 bei allen anderen Sorten M. 85 den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, in den GroßherzogtUmern Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg- Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg i. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Neuß a. L., Neuß j. L den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Reg.-Bez. Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schaumburg, im Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum Birkenfeld, im Herzogtume Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe, Lippe, in Liibeck, Bremen, Hamburg den übrigen Teilen des Deutschen Reiches Nachstehend wird 1 ., die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 15. Februar 1915 — R. G. Bl. S. Kartoffeln und 2 ., die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 15. Februar 1915 — R. G. Bl. S. Verwendung in den Bierbrauereien noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Bekanntmachung über die Höchstpreise siir Speisekartofseln. Vom 15. Februar Der Bundesrat hat auf Grund des 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Neichs-Gesetzbl. vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen: übersteige». Sie gelten ferner nicht für Saatkartoffeln oder für Salatkartoffeln. Dem Produzenten gleich steht jeder, der Speisekartoffeln verkauft, ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- oder Verkaufe von Kartoffeln besaßt zu haben. 8 6. Die Höchstpreise (88 1, 4) gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Ncichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhose, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein. 8 1- Der Preis sür die Tonne inländischer Speisekartofseln aus der Ernte 1914 darf beim Verkaufe durch den Produzenten nicht übersteigen: bei den Sorten Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Landcszentralbehörden können den Sorten Daber, Imperator, Magnum bonum, Up to date andere Sorten bester Speisekartofseln gleichstellen. 8 2. Höchstpreise gelten sür gute, gesunde Speise-Kartoffeln von 8,4 Zentimeter Mindestgröße bei sortenreiner Lieferung. 8 6. Höchstpreise eines Bezirkes gelten sür die in diesem Bezirke produzierten Kartoffeln. 8 4- Preis sür den Doppelzentner inländischer Frühkartoffeln darf beim Verkaufe durch den Produzenten 20 M. nicht übersteigen. Frühkartoffeln gelten Kartoffeln, die in der Zeit vom 1. Mai bis 15. August 1915 geerntet werden. Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzverwendnng in den Bierbrauereien. Dom 15. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 9 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen rc. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Bierbrauereien dürfen vom 1. April 1915 an zur Herstellung von Bier in jedem Vierteljahr nur sechzig Hunderttcile des im gleichen Vierteljahr der Jahre 1912 und 1913 durchschnittlich zur Bierbereitung verwendeten Malzes verwenden. Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung vierzig Doppelzentner nicht übersteigt, siebenzig Hundertteile der berechneten Malzmenge verwenden. Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung vierzig Doppelzentner übersteigt, dürfen mindestens achtundzwanzig Doppelzentner im Vierteljahr verwenden. Im Monat März 1915 dürfen die Bierbrauereien ein Drittel der nach Abs. 1 sür das erste Vierteljahr 1915 zu berechnenden Malzmenge zur Bierbereitung verwenden. 8 2. Die nach 8 1 auf den Monat März 191v und die einzelnen Vierteljahre entfallenden Malzmeugen werden sür jede Bierbrauerei von der zuständigen Steuerbehörde festgesetzt. Für Bierbrauereien, die in den Jahren 1912 und 1913 keinen oder einen unregelmäßigen Betrieb gehabt haben, werden die Malzmengen von der Steuer- direktivbehörde endgültig festgesetzt. Für Bierbrauereien, die nach dem Ergebnis der Durchschnittsbercchnung der Jahre 1912 und 1913 siir die Monate April bis Juni 1915 keine oder eine unverhältnismäßig geringe Malzmenge verwenden dürften, kann die Steuerdirektivbehörde eine Malzmenge sür diese Monate endgültig festsetzen. 8 3. Wenn eine Bierbrauerei im Monat März 1915 oder in einem Vierteljahre die sür diesen Zeitabschnitt festgesetzte Malzmcnge nicht verwendet, darf sie die ersparte Menge im folgenden Vierteljahr verwenden oder sie ganz oder teilweise aus eine andere Bierbrauerei innerhalb des nämlichen Brausteuecgebiets übertragen. 8 4- Aus Malz, das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland cingesührt wird, erstreckt sich die Vorschrift im 8 i nicht. 8 5. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften in den 88 1 bis 4 erläßt die Landeszentralbehörde. 8 6. Soweit inländisches Malz aus Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, nach dem 28. Februar 1915 an Bierbrauereien zu liefern ist, darf statt der vereinbarten Menge nur eine nach dem Maßstab des 8 1 geminderte Menge gefordert und geliefert werden. 8 7. Die Landcszcntralbehörde kann anordnen, daß landesrechtlich festgesetzte Rechte der Bierbrauer auf Ausschank des eigenen Erzeugnisses für die Dauer der gesetzlichen Einschränkung der Malzverwendung auch auf fremdes Bier ausgedehnt werden. 8 8. Wer vorsätzlich mehr als die zulässige Malzmenge verwendet, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Wer fahrlässig mehr als die zulässige Malzmenge verwendet, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögenssalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. 8 9. Wer den nach 8 5 erlassenen Aussührungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 15. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.