Volltext Seite (XML)
Bei allen weiteren Verkäufen darf der Preis nicht übersteigen sür den Doppelzentner Kartoffel» Kartoffel» Kartoffel- trockene Kartoffelstärke flocken schnivel walzmchl und Kartofselstiirkemclfl M. M. M. M. in der preußischen Provinz Ostpreußen . . 35,80 34,55 39,80 48,30 in den übrigen Teilen des ersten Preisgebiets . . . . . 36,80 35,55 40,80 49,30 im zweiten Preisgebiete . . 37,30 36,05 41,30 49,80 im dritten Preisgebiete . . 37,80 36,55 41,80 50,30 im vierten Preisgebiete . . 38,30 37,05 42,30 50,80 Bei Verkäusen von Kartoffelflocken und Kartoffelschnitzeln, die fünf Tonnen nicht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartoffelwalzmehl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl, die eine Tonne nicht Übersteigen, erhöhen sich die Höchstpreise im Abs. 2 um eine Mark sltr den Doppelzentner. Bei Verkäufen, die fiins Kilogramm nicht übersteigen, gelten die Höchstpreise nicht. Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender Höchstpreis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen sind. Der Reichskanzler kann stir Kartofselwalzmehl, das nur bis zu 60 vom Hundert durchgemahlen ist, eine Preiserhöhung bis zu einer Mark für den Doppelzentner gestatten. 8 3- Die Höchstpreise (8 1 und 8 2) gelten sür Lieserung ohne Sack, bei Kartofselwalzmehl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl für Lieferung mit Sack. Sie gelten sür Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bei den Höchstpreisen nach 8 1 und 8 2 Abs. 1 bis zu zwei, bei den Höchstpreisen nach 8 2 Abs. 2 bis zu eins, bei den Höchstpreisen nach 8 2 Abs. 3 bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen über Neichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 8 4. Die Höchstpreise nach 8 1 und 8 2 Abs. 1 schliessen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhose, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung ein. Die Höchstpreise nach 8 2 Abs. 2 schlichen die Kosten des Transports bis zum Bahnhof des Ortes ein, wo die Ware abzunehmen ist. Die Höchstpreise nach 8 2 Abs. 3 gelten ab Lager. 8 ö. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Bekanntmachungen über die Höchstpreise sür Futterkartoffrln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerci sowie der Kartoffelstärkesabrikation vom 11. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 505) und vom 11. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) werden ausgehoben. Berlin, den 25. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung. Die im Austrage der Kriegsgetreidegesellschast m. b. H. tätigen Kommissionäre sind verpflichtet, Uber die von ihnen oder ihren Beauftragten abgeschlossenen Getreideankäufe dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Ankauf erfolgt ist, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Anzeigen haben den Namen des Verkäufers, Art und Menge des gekauften Getreides anzugeben. Soweit die Anzeigen bisher nicht erstattet sind, ist dies unverzüglich nachzuholen. Dresden, den 2. März 1915. Ministerium des Innern. Aus Grund des 8 1 der Verordnung des Bundesrats vom 19. Dezember 1914 über das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen (Reichsgesetzblatt Seite 534) wird hiermit bestimmt, daß Roggen- oder Weizenkleie, die mit Gerstenkleie vermischt ist, in den Handel gebracht werden darf. Dresden, am 25. Februar 1915. Ministerium des Innern. Beschlagnahme. Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung, sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift bestraft wird. Das Wollgefälle der deutschen Schafschur 1914/15, gleichviel, ob sich dasselbe bei den Schashaltern, an sonstigen Stellen, oder noch aus den Schafen befindet, sowie das Wollgesälle bei den deutschen Gerbereien wird von heute ab für die Zwecke der Heeresverwaltung in vollem Umfang beschlagnahmt und der Weiterverkauf ver boten. Desgleichen ist verboten jedes andere Rechtsgeschäft, welches eine Veräußerung des Wollgesälles zur Folge hat. Verboten ist außerdem das Scheren der Schafe zu einer früheren, als der in anderen Jahren üblichen Zeit. Die Wolle hat an dem Ort zu verbleiben, wo sie sich im Augenblik dieser Beschlagnahmeversügung befindet. Soweit sich die Wolle am Tage der Bekanntmachung bereits in den Betrieben und eigenen oder gemieteten Lagerräumen von Fabrikanten, die Heereslieferungen auszusühren haben, befindet, ist die Weiterverarbeitung gestattet, sofern die Wolle nachweislich zu Heereslieferungen verabeitet wird. Vorschriften über die Verwendung der beschlagnahmten Wollbestände ersolgen in kurzer Zeit durch das Königlich Preußische Kriegsministerium und werden öffentlich bekannt gemacht. Dresden Stellv. Generalkommando XII. Armeekorps. Stellv. Generalkommando XIX. Armeekorps. Leipzig , 2 19!5. Der kommandierende General Der kommandierende General vonBroizeM. von Schweinitz. Verfügung. Für die Dauer des Krieges werden hiermit untersagt: n) alle chiffrierten Anzeigen und Anzeigen unter Chiffre, betreffend irgendein Gebiet des Heeresbedarfs, b) alle Anzeigen, durch die das Ansehen der Heeresverwaltung Schaden leiden muß, vornehmlich auch solche, in denen der Eindruck erweckt wird, daß durch persönliche Beziehungen oder dergl. Hecresausträge vermittelt werden könnten, o) alle Anzeigen, die sich auf die Bearbeitung und Lieferung von Artillerie-Munition oder aus die Lieferung von Maschinen und Geräten zu deren Herstellung beziehen, ä) alle Anzeigen, die sich auf Lieferungen aus dem neutralen Ausland beziehen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Hast bestraft. Dresden und Leipzig, den 22. Februar 1915. Die stellv. Kommandierenden Generale des XII. und XIX. Armeekorps. Einschränkung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. Nach der neuerlichen Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr aus öffentlichen Wegen und Plätzen vom 25. Februar lfd. Is. — Reichsgesetzblatt Seite 113 ff. — ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen vom 15. März lsd. Is. an erheblich eingeschränkt. Zum Verkehr auf den öffentlichen Straßen zugelassen ist von diesem Zeitpunkte an nur noch dasjenige Kraftfahrzeug, das von der Königlichen Kreishaupt mannschaft, die im Gebiete der Städte Plauen und Zwickau von den dortigen Polizeiämtern vertreten wird, erneut zugelaffen worden ist. Diese Zulassung ist gesetzlich aus diejenigen Fälle beschränkt, wo rin össentliches oder gewerbliches Bedürfnis anerkannt werden kann. Ein solches Bedürfnis darf nach 8 2 der erwähnten Bekanntmachung nur anerkannt werden: 1. für den Verkehr behördlicher Kraftfahrzeuge, 2. sür den Verkehr von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich von Feuerwehren zu dienstlichen Zwecken oder von gemeinnützigen Anstalten zur Kranken» besörderung oder zu Nettungszwecken benutzt werden, 3. sür den Verkehr von Kraftomnibussen, 4. sür den Verkehr einer von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden beschränkten Anzahl von Kraftdroschken und Mietwagen, 5. sür den Verkehr anderer Kraftfahrzeuge, sofern von ihrer Zulassung die Ausübung eines im öffentlichen Interesse liegenden Berufs (Aerzte, Tierärzte und dergleichen) abhängt. Die Zulassung von L a st Kraftfahrzeugen kann außerdem erneuert werden, sofern ihr Verkehr zur Aufrechterhaltung gewerblicher Betriebe erforderlich ist. Auch diese Zulassungen ersolgen alle aus Widerruf. Alle diejenigen Eigentümer von Kraftfahrzeugen, die hiernach aus Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Anspruch erheben, werden ausgcsordert, unverzüglich bei der Königlichen Kreishauptmannschast, und zwar durch Vermittelung der A m t s h a u p t m a n n s ch a ft, bez. in den Städten mit revidierter Städte ordnung des Stadtrats ihres Wohnorts, in den Städten Plauen und Zwickau beim Polizeiamt daselbst darum schriftlich einzukommen. In dem Antrag sind anzugrben: Name und Stand des Eigentümers, Art und Bestimmung des Fahrzeuges, das bisher zugeteilte polizeiliche Kennzeichen sowie die Umstände, die die weitere Zulassung begründen sollen. Zur Vermeidung der Stellung aussichtsloser Anträge insbesondere zu Ziffer 5 oben und hinsichtlich der weiteren Zulassung von L a st Kraftfahrzeugen wird bereits jetzt darauf hingewiesen, daß sür eine erneute Zulassung nur das öffentliche Interesse noch entscheidend ins Gewicht fallen Kann und daß insbesondere ein gewerb liches Bedürfnis im allgemeinen nur dann wird anerkannt werden können, wenn der Betrieb ohne Verwendung des Kraftfahrzeugs dem Stillstand ausgesetzt wäre. Kraftfahrzeuge, die ohne eine erneute Zulassungsbescheinigung nach dem 15. März aus öffentlichen Straßen oder Plätzen verkehren, können von der Königlichen Kreishauptmannschast ohne Entschädigung zu Gunsten des Staats eingezogen werden. Zwickau, den 2. März 1915. Die Königliche Kreishauptmannschast. — Um Zweifeln über die Tragweite des in Nr. 25 der Sächs. Staatszeitung vom 1. Februar 1915 vom Stellvertretenden Königlichen Generalkommando XII veröffentlichten Verbots der Ausführung von Privatausträgen vor Aufträgen der Heeresverwaltung zu begegnen, wird Folgendes bekannt gemacht. Das Verbot bezweckt, die unbedingt rechtzeitige und restlose Erfüllung aller von der Heeresverwaltung in Auftrag gegebenen Lieferungen sicherzustellcn. Verboten sind also alle Privatliefcrungen — gleichgültig, wann sie in Auftrag gegeben worden sind —, deren Ausführung die Erledigung der Heereslieferungen irgendwie beeinträchtigen könnte. Den privaten Abnehmern bleibt gegebenenfalls der Rechtsweg offen. Dresden, am 22. Februar 1915. Königliche Kreishauptmannschast.