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Fernsprecher Nr. 22. Die „Sächsische Elbzeitung" erscheint Dienstag,Donners« tag und Sonnabend. Die Ausgabe des VlattcS erfolgt TagS vorher nachm. 4 Uhr. AbounemcntS-PreiS viertel jährlich l.bv Mk., Smonatlich 1 Mk., 1 monatlich SO Pfg. Einzelne Nummern 10 Pfg. Alle kaiserlich. Postanstalten, Postbote», sowie die ZcitungSträgcr nehmen stet» Bestellungen ans die „Sächsische Elbzcitnng" an. Tägliche Roman-Beilage. Sonnabends: „JllnstrterteS UnterhaltnngSblatt". We LkzeitiiW. Amtsblatt ßr dss AmiWt Uismilhi, ks Koizlilhe H-Wizckml WS k» SMai z« SchWdm. s«ie sör Sc» AülUmmSttSi j» Hohnslm. Acrantwortlichcr Redakteur: Hugo Bereiter, Schandau. — Druck und Verlag: Legler L Zenner Nachf. T«l.-Adr. Elbzeitung. Anzeigen, bei der weiten Ver breitung d. Bl- von großer Wirkung, sind Montags, Mittwochs und Freitags bi» spätestens vormittags S Uhr anfzngcben. Preis für die 5 gespaltene Pctitzcile oder deren Rani» 16 Pfg. (tabel larische und komplizierte An- zeigen nach Ueberelntnnst). „Eingesandt" und „Reklame" 60 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent- sprechender Rabatt. Alle 14 Tage: „Landwirtsch. Beilage". In sc raten-Annahme stellen: In Schandau: Expedition Zantenstraßc 184; in Dresden und Leipzig: die Annonccn-Bnrcaus von Haasenstcin L Vogler, Jnvalidendank und Rudolf Mosse; iu Frankfurt a. M.: G. L. Daube L Co. Nr. 2. Schandau, Donnerstag, den Januar 1915. 59. Jahrgang. Amtlich Die mit dem 31. Dezember dieses Jahres außer Kraft tretende, das Ausver kaufswesen regelnde Verordnung vom 20. Dezember 1911 samt Nachträgen wird vom 1. Januar 1915 an durch nachstehende Verordnung ersetzt: Ausverkaufswesen. Zu 8 9 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909. Inventurausverkäufe dürfen nur einmal, Saisonausverkäufe, welche in der Ankündigung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäfts verkehr üblich sind, nicht öfter als zweimal im Jahre stattftnden und zwar mit der Maßgabe, daß der Inventurausverkauf mit einem der beiden Saisonausverkäufe zu sammenfallen muß. Die Saisonausverkäufe sind nur In der Zeit vom 15. Januar bis mit 15. Februar und vom 15. Juli bis mit 15. August statthaft. Ihre Dauer darf einen Zeitraum von 2 Wochen nicht überschreiten. Die Festsetzung des Beginns des Aus verkaufs innerhalb der angegebenen Zeiten bleibt dem Verkäufer überlassen. Werden Saisonausverkäufe überhaupt nicht veranstaltet, so darf dessenungeachtet der Inventurausverkauf nur in der für die Saisonausverkäufe festgesetzten Zeit stattfinden. Zuwiderhandlungen werden nach 8 10 Ziffer 3 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1909 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft geahndet. Dresden, am 18. Dezember 1914. Königliche Kreishauptmannschaft. In dem Konkursverfahren Uber das Vermögen der Anna Martha Knopf, Inhaberin des Posamenten- und Modewarengeschästs in Firma Moritz Knopf in Schandau, wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen Termin auf den 25. Januar 1915, vormittags 9 Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte Schandau anberaumt. Schandau, den 2. Januar 1915. Königliches Amtsgericht. keseitigung von Schnee, kis usw. bett. Unter Aufhebung der in dieser Beziehung bisher gültigen ortSpolizcilichen Bestimmungen wird hiermit folgendes angeordnet: 1. Beseitigung von Schnee und Eis. Die Fußwege sind bei eintrctcndem Schnccwetter vom Schnee, die Fußwege und Gerinne bei «intretcndem Tanwettcr von dem darauf gefrorenen Schnee und Eis zu reinigen und die Fußwege im wcgsamcn Zustande zu erhalten. er Teil. Hierbei ist folgendes zu beobachten: «) Der frischgcfallene lockere Schnee ist mir insoweit zn beseitigen, als es erforderlich ist, um die Fußwege gehörig gangbar zu machen. b) Insbesondere sind die von den Dächern gefallenen Schnccmasscn alsbald zu beseitigen, o) Ist während der Nacht Schnee gefallen, so ist die Gangbarkeit der Fußwege via spätestens 0 Uhr vormittag» herzustcllcn. cl) Liegt bereits eine festgctrctenc Schneedecke auf den Fußwegen, so ist dafür zu sorgen, daß diese Schneedecke möglichst eben und gleichmäßig bleibt. e) Tritt Tanwettcr ein, so ist für Beseitigung der schmelzenden Schnee- und Eismasse und insbesondere dafür Sorge zn tragen, daß nicht einzelne erhöhte Stellen oder Vertiefungen entstehen, vielmehr der Fußweg möglichst eben bleibt. 2. Beseitigung der Glätte. Bei stattsindeuder Glätte sind die Fußwege, soweit sic mit Eis oder mit gefrorenem Schnee bedeckt sind, insbesondere soyemmntc Schindern, mit Sand, Asche oder einem andere» die Glätte abstumpfenden Material während der Zeit von 7 Uhr morgens bis v Uhr abends so oft und so dicht zu bestreuen, als die Sicherheit dies erfordert. 3. Verbot der Anwendung von Salz. Die Benutzung von Salz zur Beseitigung des Schnees oder Eises von den Fußwegen ist untersagt. 4. Beseitigung des Schnees und der Eiszapfen von den Dächern. Bei Tanwettcr sind von den Dächern Schncemassen und Eiszapfen, welche auf öffentliche Wege herabzustUrzcn drohen, soweit dies tunlich ist, zn beseitigen. Hierbei ist dafür zu sorgen, daß für die Vorübergehenden daraus kein Nachteil entstehen kann. 5. Verantwortlichkeit. Verantwortlich für die Erfüllung der Vorschriften in den Ziffern 1—4, soweit dieselbe nicht der Stadt obliegt, sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, sowie, falls von den Eigentümern die Verwaltung der Grundstücke andcrcn übertragen ist, diese Stellvertreter. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unter Ziffer 1 — 6 werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Uebcrdies hat der Zuwiderhandelnde zu gewärtigen, daß das Versäumte auf seine Kosten vom unterzeichneten Stadtratc zur Ausführung gebracht und die Kosten im Wege der Zwangsvoll streckung bcigetriebcn werden Schandau, am 7. Januar 1916. Der Stadtrat. Dr. Voigt, Bürgermeister. Hundesteuer betr. Unter Bezugnahme auf 88 1 »nd 4 des Regulativs über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Schandau vom 30. November 1888 wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß die jenigen, welche am 10. d. M. einen oder mehrere Hunde besitzen, diefelben am 18. d. M. bei der Stadtkasse hier zur Versteuerung anznmcldcn haben und daß die Einzahlung der Steuer vom 25. bis 31. Januar ö. I. zur Vermeidung der auf die Hinterziehung der Hundesteuer gesetzte» Strafe» z» erfolge» hat. Bemerkt wird hierbei »och, daß die Huiidebcsitzer, deren Hunde nach Ablauf des gedachten Stcnertcrmins außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschlossenen Lokalitäten ohne die für das laufende Jahr giltigc Stcuermarkc am Halsband betroffen werde», soweit keine Steuerhinter ziehung vorlicgt, in eine Geldstrafe von 3 Mark verfallen. Schandau, am 7. Januar 1916. Der Stadtrat. Nichtamtlicher Teil. koräamerika unä Lngianä. Nordamerika forderte England auf, der amerikanischen Ausfuhr nach den neutralen europäischen Staaten eine bessere Behandlung zuteil werden zu lassen, und England, das niemals Nechtspolitik, sondern stets nur Machtpolitik getrieben hat, sieht sich auf einmal mit seinen Anmaßungen und Frechheiten zur See in die Enge getrieben. Amerikanische Zeitungen verlangen die Achtung der amerikanischen Handelsinteressen als ein amerikanisches Recht von England. England beherrscht aber mit seiner Flotte die Seestraßen nach den europäischen Häfen und durchsucht nach Gut dünken alle Handelsschiffe und läßt auch vor den eng lischen Prisengerichten echt englische Urteile über die Frage fällen, ob das betreffende Schiff Kriegskontre- bande an Bord hatte. England treibt also Machtpolitik und dieser will Nordamerika Rechtssorderungen gegenüber- stellen. Amerika ist gezwungen, gegen Englands Eingriffe in den amerikanischen Handel Widerspruch zu erheben, denn von Nordamerikas Ausfuhr an Getreide, Baum wolle, Kupfer, Fleisch und Speck nach Europa hängt ja das Gedeihen des ganzen wirtschaftlichen Lebens in Nordamerika ab. England verfolgt aber mit der be kannten englischen Unversrorenheit als Ziel des Krieges vor allen Dingen, Deutschland soviel Schaden als möglich zuzufügen und eine Art Blockadezustand für die deutschen Häsen ausrecht zu erhalten. Bis zu einem gewissen Grade ist dies ja England auch gelungen, denn die deutsche Ausfuhr aus deutschen Häsen hat durch den Krieg aus gehört und die Einfuhr auf Schiffen neutraler Mächte ist beschränkt, weil England die deutschen Schiffe kapert und die Schiffe anderer Staaten durchsucht. In letzterer Hinsicht kann nun aber die Forderung Nordamerikas an England, dem Schiffs- und Handelsverkehre neu traler Mächte keine ungerechten Schranken aufzuerlegen, zu einer ganz wesentlichen Aenderung in der Haltung Englands führen, denn es ist nicht anzunehmen, daß cs England in dieser Frage auf einen ernsten Konflikt mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika ankommen lassen wird. Im Grunde genommen kämpst Nord amerika mit seiner Forderung einer gerechten Behand lung des amerikanischen Handels durch England für alle neutralen Staaten, zumal auch für Italien, Holland, Dänemark, Norwegen und Schweden, die alle schon Ursache hatten, sich Uber Englands Uebergriffe zu be schweren, sich aber noch zu keinem gemeinsamen Schritte gegen Englands Anmaßungen aufraffen konnten. Muß aber England vor der amerikanischen Note zurückweichen, so wird dadurch auch ein Stück der englischen Allein herrschaft zur See verloren gehen. Dadurch muß aber England viel von seiner Machtstellung überhaupt ein büßen, denn es wird in dem Weltkriege nicht nur Deutschland, sondern auch allen anderen Mächten klar, daß England nicht weiter allein den Oberherrn zur See spielen und den übrigen Staaten die Bedingungen des Seeverkehrs vorschreiben darf, wenn man sich nicht einer Beschränkung seiner natürlichen Rechte aussetzen will. Rußland und Frankreich blasen natürlich jetzt aus Haß gegen Deutschland in Englands Horn, denn das Ideal der verruchten Feinde Deutschlands ist ja das Aushungern und die Vernichtung Deutschlands, aber glücklicherweise haben Rußland und Frankreich infolge der deutschen Umklammerung jetzt wenig in der Welt zu sagen, und Nordamerika wird in seinen Forderungen gegen Eng land auf die Stimmen Frankreichs und Rußlands gar nicht hören. Kriegsereignisse. Grohes Hauptquartier. Westlicher Kriegsschauplatz, den 5. Januar. Nörd lich Arras sprengten unsere Truppen einen Schützengraben von 200 Meter Länge und machten dabet einige Ge fangene. Spätere Gegenangriffe scheiterten. In den Argonnen wurden mehrere französische Vorstöße abgewiesen. Ein französischer Angriff zwischen Steinbach und Uffbolz wurde im Bajonettkampf abgeschlagen. Oestlicher Kriegsschauplatz. In Ostpreußen und im nördlichen Polen ist die Lage unverändert. Unsere An griffe östlich der Bzura bei Kozlow-Biskupi und südlich machten Fortschritte Auch nordöstlich Bolinow drangen unsere Truppen östlich Nawka über Humiru in die Höhen nördlich davon vor. Weiter südlich bis zum Pilica, sowie auf dem rechten Pilica - Ufer hat sich nichts ver ändert. Der Zustand der Wege und die ungünstige Witterung hinderten unsere Bewegungen. Oberste Heeresleitung. Grohes Hauptquartier, 6. Januar, vormittags. Westlicher Kriegsschauplatz. Die Franzosen setzten gestern die planmäßige Beschießung der Orte hinter unserer Front fort. Ob st« damit ihre eigenen Lands leute obdachlos machen oder töten, scheint ihnen gleich gültig zu sein. Uns schadet die Beschießung wenig. Bei Souain und im Argonnenwalde bemächtigten wir uns mehrerer feindlicher Schützengräben, schlugen verschiedene feindliche Angriffe zurück und machten zwei französische Offiziere und über 200 Mann zu Ge fangenen. Auf der vielumstrittenen Höhe westlich Sennheim faßten die Franzosen gestern früh erneut Fuß, wurden aber mit kräftigem Bajonettangriff wieder von der Höhe geworfen und wagten keine neuen Vorstöße. 50 Alpen jäger wurden von uns gefangen genommen.