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t. zheringe und Stück gegen rlkarten zum Gering oder sermeister. ud. . vermißt, ge- ist gestorben. . sür tot er- Düsteldorfer s bat der agten Kom« üels, Kauf« llnkiage der rrufung ein« nnerStag, 27. 8 Uhr Weih- >eater. Trompeter »on 7 Uhr: .Der Uhr: „Sv,", ile In Naunhss. ht ersetzt. W II. s. Lolv- > Ada ben. 368. der jung« blich vov ie wohl) ickte ihm mer ver- ermachte H selbst: h bisher dem sie ciihzeitig in sein Gesuches >a diesen ;ugebeil. ikle Ver- Serüchte, one der id web? zu nab? mf va,ie age vor lpfeimig Kava- m, nnü l vorge- scharf, il er ein den hat, gemacht ' fest ge« u reizen 242,20 Lr,cyeint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, abends 6 Uhr. Bezugspreis vierteljährl. 1 Mk. 75 Pfg., monatl. 60 Pfg., durch die Post bezogenzinkl. der Postgebühren 2 Mk. Anzeigenpreis: die sünfgespaltene Korpuszeile lS Psg., auswärts 20 Pfg. Amtlicher Teil 40 Psg. Reklamezeile 40 Pfg. Betlagegebühr pro Tausend tv Mk. Annahme der Anzeigen bis w Uhr vorm. Sonntag, den 30. Dezember 1917. 28 Jahrgang. Nr. 153. Nachrichten für Naunhof für die Gemeinden Albrechtshain, Althen,Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Sngelsdorf, Srdmaemshai«, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, Threna re. Sachs. Landeszeitung Ser«fprech«r Nr. 2 Amtlicher Anzeiger SSustr. Gonntagsbellag^ «rimma, 22. Dezember 1917. 572SL Amtliches Grimmas 27. Dezember 1917. Uo 123b. bei bei Dir nM Aummkr krschriiit Monts- ibM lLilvtsterj. Inserate bitten mr möglichü schon jetzt aufMben S. Md die eine Sammelstelle der anderen «ammelstelle höchstens . 2,81 der Verbraucher der Sommelstelle (Verkaufsstelle) höchstens 2,85 der Aufkäufer dem Erzeuger höchstens . die Sammelstelle dem Aufkäufer höchstens M. M. 2,60 2,77 Du xudst Vein -U1es, Vein Veden, Vein SIu> V» 8»d»l e8 dln mit tsplei-em vu opkettest VIede unN ^»mliiengMek Una I^et>sle8t rur Ueli»»t niedt medr rui-uell. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshanptmannschast. Geh. R.»Rat v. Bose, Amtshauptmann. Der Bezirksverband der König!. Amtshauptmannschaft. Geh. Reg-Rat. v. Bose, Amtshauptmann. ,en, di« am > Verhältnis« kanntmachung vom 22. Mai 19! 7 (Quarkablieferung — 3079 aL — 8 1 Absatz 2 Zister 1 und 3 sowie 8 7. der in cien ttämpken um Oeutseblancts kubm unct fort- bestellen gefallenen Heloten aus di aunbot u. Umhegens: Loicist NugV SoitrS gefallen sm 18. verember 1917. 2 und 3, von der Bekannt- L) der 8 7 und von der Be> sVereinsbanK lralinkot,» ltannkot Kredit-Gewährung. Diskontierung und Einziehung von Wechseln und Schecks. Scheck- und Giro-Verkehr. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Fernsprecher 44. SeschöflsM: 10—I Uhr. Postscheckkonto: Leipzig Nr. 1V7SS. Alle Milch- und Milcherzeugnisfe, die nicht nach 8 1 verbraucht werden dürfen, müssen gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Ablieferung gebracht werden. Jeder Kuhhalter erhält demnächst vom örtlichen Milchousschutz eine »Mindesllieferungsoufloge* zugestellt. Dies entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, atteüberden zulässigen Selbstverdrauch gewonnenen Erre«g«iffe nach den folgenden Be stimmungen abzuliefer«. Wegen der Vollmilch sollen die allen Beziehungen, die am 1. August 19lk bestanden Haden, aufrechterhalten und verhältnis mäßig erfüllt werden. Daneben ist die Abgabe unmittelbar vom Er zeuger zum Verbraucher jedoch nur aus Dollmilchkarte zulässig. Buller darf ausschließlich an den zuständigen Aufkäufer ab- NkbtrNttmMtt.GtfMMndNtmWL die Auskunfts und Ortsstellen vom Rote« Kreuz: Auskunftsstelle vom Roten Kreuz in Dresden, Taschenberg 3, Nachrichtenstelle für Verluste im Felde, Leipzig, AuskunHsstelle vom Roten K»ruz Roßplatz 11, Für minder gute Ware find Abzüge zu machen. M. Quarkkäse. Für ein Pfund gereifte« Quarkkäse darf gefordert »erden im Verkehre zwischen gewerbsmäßigem Kersteller und Verbraucher höchstens. . 1,15 W. bei Abgabe an den Verbraucher im Kleinhandel (nicht durch den gewerbsmäßigen Kersteller) höchstens . . . . 1,40 M. Für ein Pfund frische«, leicht angereisten Quarkkäse bars ge fordert werden im Verkehr zwischen gewerbsmäßigem Kersteller und Verbraucher höchstens. . 1,00 M. vet Abgabe an den Verbraucher im Kleinhandel (nicht durch den gewerbsmäßigen Kersteller) höchstens 1,25 M. Pfennigbruchteile dürfen bei allen Waren nach oben abgerundet werden. 8 8. Zwangsmaßnahme« und Strafen. gegeben werden. Magermilch muß zu Quark verarbeitet und an den zuständigen Quarkauskäufer oder an die zuständige Quarksammelstelle abae- liesert werden. Daneben bleibt für Magermilch und Buttermilch (nicht für Quark) die Abgabe unmittelbar an Verbraucher auf Landessperrkarte (für Magermilch usw.) zulässig. Käse darf nur für den Kauswirtschaftsbedarf hergestellt, also vom Landwirte überhaupt nicht abgegeben werden. Jede anderweile Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen ist unzulässig und strafbar. Insbesondere dürfen Butler, Quark und Käse in Zukunft auch aus Landessperrkarte nicht unmittel bar vom Erzeuger an Verbraucher abgegeben werden. 8 8. Berechnungssätze. Bis auf weiteres wird für die Berechnungen, wieviel im Durch« schnitt an Milch und Milcherzeugnissen abgegeben werden mutz, an genommen, daß eine Milchkuh 27 1 wöchentlich liefert und daß aus 100 1 Vollmilch 6 Pfund Butter und 90 1 Magermilch und Butter- beim Verkaufe durch den Erzeuger höchstens 50 Psg. ' Ablieferung durch den Aufkäufer an die bammelstelle höchstens ... 57 Pfg. Abgabe an den Verbraucher höchstens 62 Pfg. Mit Rücksicht aus die unbedingte, durch Vermittlung der Srks- behörben wiederholt eindringlich eingeschärfte Notwendigkeit möglichst restloser Erfassung der Milch und Milcherzeugntsse sür die Allgemein heit, mutz der Bezirksverband nunmehr von den schon mehrfach an gedrohten Zwangsmaßnahmen in Fällen ungenügender Lieferung oder sonstiger mangelnder Befolgung der Vorschriften Gebrauch machen. Ablieferung nun Milch u. Milchtyeugniffen durch die Kuhhalter. Auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses Folgendes angeordnet: ' 8 1. Selbstverbrauch. Kuhhalter dürfen für sich, die von ihnen voll beköstigten Kaus- Halts- und Wirtschaftsangehörigen sowie diejenigen Wirtschaftsange- hörigen, die herkömmlich mit Vollmilch versorgt werden, täglich auf den Kops '/, i Vollmilch verbrauchen. Zu den Wirtschaftsange- hörigen zählen in dieser Kinsicht nicht Kriegsgefangene, russisch- polnische Arbeiter, Erntearbeiter und dergl. Kuhhalter dürfen an zur Aufzucht bestimmte Kälber bis zum Aller von 6 Wochen eine angemessene Menge Vollmilch — bis auf weiteres täglich etwa kl — verfüttern. Sie dürfen für sich und die von ihnen voll beköstigten Kaus- Halts- und Wirtschaftsangehörigen — nur für dies« — wöchentlich aus den Kopf 100 x (nicht mehr ', Pfund) Butter verbrauchen. Sie dürfen insgesamt höchstens bis zu 40 v. K. der sedfl-e- wonnanen Mager- und Buttermilch (einschließlich des etwa aus der Mager- und Buttermilch hergestellten Quarks) in der eigenen Wirtschaft zur Beköstigung der Kaushalts- und Wirtschaftsangehörigen zur Verfüiterung und zur unentgeltlichen Versorgung der Natural- berechtigten verbrauchen. Für Kuhhalter, die ihre Milch an eine Molkerei liefern, gellen alle diese Bestimmungen entsprechend. 8 2. Ablieferungspflicht. Für minder gute Ware — Kandrlsware !I — ist jeder dieser Preise um 20 Psg. geringer. Für Molkereibutter gilt die Preisfestsetzung, die das Kgl. Ministerium des Innern den betroffenen Molkereien besonders er öffnet hat: diesem Preise dürfen jedoch aus 1 Pfd. 5 Pfg. zugeschlagen werden. Die Butter ist zu diesem Preise frei Bestimmungsflelle zu liefern. II. Quark. Für ein Pfund guten, schnittfesten Quark mit höchstens 75'/« Wassergehalt darf gefordert werden: November 1917 (5199 L), sowie von der Bekannnimachung vom 28. September 1916 (5130 L) die 88 ' ' ' ' " ' machung vom 15. März 19l7 (1000 Er wird insbesondere gegen schlechtliesernde Kuhhalter, wie das ander wärts schon geschehen ist, mit Verbot des Butterns auch für den eigenen Kaushalt, Zwangsablleserung der Milch, Entziehung von Bezugskarten (Zuckerkarten usw.) einschreilen. Außerdem wird der Bezirksoerband bei Bedarf an Schlachtvieh annehmen, daß die Kühe bei Landwirten, die wenig Milch oder Milcherzeugnisfe abliefern, am ersten ohne Schaden sür die Allgemeinheit zur Schlachtung heran gezogen werden können. Bei festgestellter Unzuverlässigkeit kann irgendwelche Rücksicht nicht mehr genommen werde». Außerdem werden Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu l Jahre und mit Geldstrafe dis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 S. Vordrucke. Die Vordrucke sür Wochenmilchberichte sowie die Briefumschläge dazu können unentgeltlich bei den Gemeindebehörden bezogen werden. Diese entnehmen sie in der unbedingt nötigen Anzahl bet Bernhard Braun in Grimma. 8 w. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 7. Januar 1S1S in Kraft. Alle entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben. Ins besondere treten außer Kraft die Bekanntmachungen des Bezirks- verbander vom 15. Dezember 1916 (6973 L), 22. Mai 1917 (Butter- oblieferung - 3079 d L —), 22. Oktober 1917 (5124 a L) und 6. Bon den Kriegsschauplätzen. Amllich, Großes Hauptquartier, 29. Dezember 1917. Westlicher Kriegsschauplatz. Keeresgruppe Kronprinz Rupprecht. In einzelnen Abschnitten der flandrischen Front, südlich von der Scarpe, bei Graincourt und Gonnelieu nahm di« Feuertätigkett gegen Abend zu. Oesllich von Nieuport und bei Poelcapelle scheiterten mehr- fach englische Erkundungsvorstöße. Keeresgruppe Deutscher Kronprinz. Nördlich von Courtecon drangen Aufklärungsabteilungen in die französischen Linien und brachten einige Gefangene zurück. Oeftlicher Kriegsschauplatz. Nichts Neues. Mazedo«ifche Grout. Am Prespa—See, nordwestlich von Monastir und am Doiran- See zeitweilig rege jArtillerielättgkeit. Italienische Front. Ein ilalienischer Angriff gegen die Köhen östlich vom Monte Tomba scheiterte in unserem Feuer. Der Erste Geueralquartiermeister Ludendorff. milch sowie aus 100 1 Magermilch oder Buttermilch 25jPfund Quark oder 12'/, Pfund Käse gewonnen werden. Abänderung dieser Sätze bleibt Vorbehalten. Wehrerträge sind von der Ablieferung nicht etwa frei (vgl. 8 2, Abs. 1). d Empfangsbestätigungen und Lieferscheine. Der Kuhhalter muß sich jede Abgabe von Vollmilch, Magermilch und Buttermilch, di« nicht unmittelbar an den Verbraucher gegen «inen Abschnitt der Vollmilch- oder Magermilchkarte geschieht, von dem Käufer (Sammelstelle, Kändler, Molkerei usw.) jede Ablieferung von Butler von dem Aufkäufer sowie jede Abgabe von Quark vvn der Sammelstelle oder dem Aufkäufer auf vorgeschriebenem «««-«» Ouittungsvordruck« bestätigen lasten und mutz umgekehrt dem Empfänger auf der oberen Kälft« des Vordruckes die Ablieferung bescheinigen. Die gegenseitige Bestätigung muß sofort bei Abgabe der Ware vorgenommen «erden. Ist dies (bei Sendungen von Milch nach auswärts) nicht möglich, so muß mindestens allwöchentlich bis Montags früh (für den Zeitraum vom Montag bis Sonntag) durch den Empfänger auf einem anderen vorgeschrtebenen Postkartenvor drucke Quittung erteilt werden: dafür, daß dies geschieht, hat der Er zeuger zu sorgen. 8 5. Wöchentlicher Milchbericht. Nach Anordnung des Kgl. Ministeriums des Innen, hak jeder Kuhhalter, auch wenn etwa sämtliche Kühe lrocken stehen, wöchentlich aus besonderem Vordrucke «inen Milchberlchl Z» er statten. Die Eintragungen in diesen Bericht müssen für die Milch täglich, im übrigen am Wochenschlutz gemacht werden. Di« Führung des Milchbuches fällt weg. Der Milchbericht ist genauestens ausgefüllk und ausgerechnet wöchentlich Montags bei der Gemeindebehörde abzugeben. Di« Be richte find in einem vorgeschriebenen Briefumschläge verschlossen zu sammen mil den im Lauf« der Woche eingenommenen Empfangs bestätigungen und Vollmilch- und Magermilchkarkenadschnitten ein' zureicben. Die Gemeindebehörde Hot zu prüfen, ob sämtliche Briefumschläge eingegangen und mit Namen versehen find, hat etwa rückständig« sofort etnzufordern und hat dann oll« versMoffe« bis spätestens zum Freitag jeder Woche beim Bezirksverband« einzureichen. Da- bei sind diejenigen Kuhhalter, die etwa trotz Erinnerns den Milch- bericht nicht abgegeben hoben, auf einem Zettel kurz namhaft zu machen, damit gegebenenfalls von hier aus mit Zwangsmaßnahmen vorgegangen werden kann. 8 6. Ueberwachung. Die örtliche Aufsicht durch den Milchausschuß bleibt bestehen. Außerdem wir- der Bezirksverband, wie schon bisher, durch eidlich verpflichtete Sachverständige Prüfungen vornehmen lasten. Alle mit Erzeugung, Vertrieb und Verarbeitung von Milch oder Milch- erzeugniflen befaßten Stellen haben den Mitgliedern des zuständigen MUchausschustes und den Sachverständigen des Bezirksverbandes jede einschlagende Auskunft wahrheitsgemäß zu geben, do» Betreten aller in Betracht kommenden Räume zu gestatten und di« Dornahm« sachdienlicher Prüfungshandlungen «ie Pr»bem«lk«n und dergl. zu erlauben. 8 7. Höchstpreise. Die Köchstpretse werden wie folgt adgräuberk: I. Butter. Für ein Pfund qute Butter — Kandelsware 1 — zahlt Dickrung der MhnniMartt« für Kranke, Schwangere und Stillende mit je ISO § Hafernährmittel und 125 g Echokoladenmehl in der Zeit vom 4. bis mit 6. Januar 1918. Die Abnahme von Schokoladenmehl ist nicht Bedingung der Abgabe der Kafernährmittel. Karteninhaber haben bis zum SO. Dezember 1917 bei einem von der Gemeinde angegebenen Kändler oder einer Apotheke einen Be- stelladschnitt adtrennen zu lassen. Vorzeitiges Abtrennen feiten der Abgabestellen wir- hiermit nochmals strengstens verboten. Die Kändler bezw. Apotheken liefern die Abschnitt« bis zum 31. Dezember ad. Die Ausgabe an die Kändler erfolgt am 3. Januar. Grimma, 27. Dezember 1917. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshanptmannschast: Warenoberoerkeilungsstelle E. A. Rost. Di« Koylendedarssaumeldungen gewerblicher Verbraucher d. s. solche die monatlich mehr als 10 t verbrauchen, find in der Zeit vom 1.—5. Januar 1S18 unter Verwendung neuer Meldekarten (mit braunem Aufdrucke) erneut zu erstatten. Die Meldekarten können vom Bezirksverbande der Königliche» Amtshaupkmannschoft bezogen werden.