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Nachrichten für Naunhof Amtlicher Anzeiger Sächs. Landeszeitung SLust«.Sonntagsbeilage Fernsprecher Nr.r für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdorf, Erdmannshain, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, Thttna re. Ltiu-eun wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerslaz und Sonnabend, abmos ü Uhr. Bezugspreis oierieljährl. I Mk. 75 Pfg., moncul. 6ü Pig. durch die Poft oezogcn mkl. der Postgeouyren 2 Alk Anzeigenpreis: die fünfgespaltene Korpuszeile 15 Pfg., auswärts 20 Pfg. Amtlicher Teil 40 Psg. Reklamezeile 40 Pfg. Beilagegebühr pro Tausend 10 Mk. Annahme der Anzeigen bis tO Uhr oorm. Nr. 117. Freitag, den 5. Oktober 1917. 28. Jahrgang. Amtliches. Brot und Mehlpreise. Die Bekanntmachung vom 20. Augusl 1917 über Brot- und Mehlpreise wird wie folgt abgeändert: vom 10. Oktober 1917 ob kosten 75 x Weißbrot 6Vz Pfennige, 1 Pfund Weizenmehl im Kleinhandel 27 Pfennigdruchteile werden nach oben abgerundet. Grimma, 30. September 1917. 493 6etr. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Geh. Rcg.-Ral v. Bose, Amlshauptmann. Saatgut für Gerste und Hafer. Die Menge, die zur Kerslellung von 1 da verwendet werden darf, wird hiermit für Gerste und Kaser auf 190 Kg erhöht. Grimma, 1. Oktober 1917. 483 6etr. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Geh. Reg.-Rat v. Bose, Amtshauptmann. Ausländisches Getreide » Mehl. ZI. Wer Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Kaser) oder Mehl (Weizen., Roggen-, Gersten-, Kafermehl), das aus dem Aus lande stammt oder aus ausländischem Getreide ermahlen ist, in Ge wahrsam hat, ist verpflichtet, dem Bezirksverbande die vorhandenen Mengen bis zum 10. Oktober 1917 und, soweit er den Gewahrsam nach dem 10. Oktober 1917 erlangt, binnen drei Tagen nach Er langung des Gewahrsams unter Angabe des Eigentümers anzuzeigen. Wer Verträge abschließt, Kraft deren er die Lieferung von Getreide oder Mehl der vorstehend bezeichneten Art verlangen kann, Hot dem Bezirksverbande binnen drei Tagen nach dem Abschluß des Vertrages hiervon Anzeige zu erstatten. Diese Anzeigepslicht gilt nicht für Mehl, dos zum Verbrauche im eigenen Kaushalte oder der eigenen Wirtschaft bestimmt ist, und nicht für Mehl, welches gemäß den Vorschriften der Bekanntmachung über die Einfuhr von Getreide, Külsenfrüchten, Mehl und Futter mitteln vom 11. September 1915 (Reichsgesetzbl. S. 569) /4. März 1917 (Reichsgesehblatt S. 147) an die Zentraleinkaufsgesellschaft m. b. K. in Berlin zu liefern ist. Die Anzeigen sind schriftlich in 2 Stücken beim Bezirksver bande einzureichen. In ihnen sind der Name oder die Firma und der Niederlassungsort des Lieferanten, der Ilrsprungsort, die Mengen und die Sorten des Getreides oder Mehles anzugeben. Der Ur- sprungsort ist urkundlich nachzuweisen. Das Getreide oder Mehl darf erst in den Verkehr gebracht oder gewerblich verarbeitet werden, nachdem der Nachweis als ge nügend anerkannt und dem Einführenden das eine Stück der An zeige mit schriftlicher Bescheinigung zurückgegeben worden ist. 8 2 Der Bezirksverbond kann die Ueberlafsung des ange zeigten Getreides oder Mehles verlangen. In diesem Falle finden die Vorschriften der HZ 3 und 4 der Bundesratsverordnung vom 13. März 1917 (Reichsgosehbl. S. 229) Anwendung. 8 3. Wer gewerbsmäßig ausländisches Getreide oder Mehl der vorbezeichneten Art in den Bezirksverband Grimma einführt, und wer ausländisches Getreide und Mehl im Bezirksverbande Grimma weiterveräutzert, ist verpflichtet, allwöchentlich dem Bezirksverbande anzuzetgen, an wen, in welche Arten und Mengen er das auslän dische Getreide und Mehl weiteraegeben hat. 8 4. Mühlen, Bäcker, Konditoren und Kändler, die aus- ländisches Getreide oder Mehl führen, haben darüber die für In- landsgetreide und -Mehl vorgeschriebenen Bestandsanzeigen zu erstatten. Diese Anzeigen müssen die Aufschrift »Auslandsmehl tragen. 8 5. Ausländisches Getreide und Mehl ist getrennt von den übrigen Vorräten zu halten und in den Verkaufsräumen deutlich sichtbar als aus dem Auslande stammend zu bezeichnen. Mil Inlandsgetreide und -Mehl darf Auslandsgetreide und -Mehl nicht vermischt verkauft oder verbacken werden. Für das Auswahlen von Auslandsqetreide sowie für das Verbacken von Auslandsmehl gellen die für inländisches Getreide und Mehl bestehenden Vorschriften. 8 6. Für Auslandsmehl und Gebäck, das aus solchem her- gestellt ist, gellen die für inländisches Mehl und Brot jeweils be stehenden KleinhandelshSchstpreife. 8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. Außerdem können unzuverlässige Betriebe geschlossen und nicht an- gezeigte oder verheimlichte Vorräte ohne Zahlung eines Preises ent eignet werden. 8 8. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 24. August 1915 - 2416 l. — aufgehoben. Grimma, 25. September 1917. Oetr. 582. Der Bezirksverbond der Königlichen Amtshauptmannschaft. Geh. Reg.-Rat v. Bose, Amlshauptmann. Unter Aushebung von 8 15 der Bekanntmachung über die Kvblenversorgung der Kaushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes vom 31. Juli 1917 wird folgendes bestimmt: 8 1. Zusammen mit der bis jeweils jeden Dienstag früh ein- zureichenden Kohlenbeslandsanzeige sind die in der gleichen Woche vereinnahmten Kohlenmarken und voA-etteferte« Kohlenbezugs scheine in besonderem vorgeschriebenen Umschläge beim Bezirksver bande einzureichen. Die Umschläge können von der Fa. Bernhard Braun in Grimma, Langestraße, bezogen werden. Gleichzeitig ist ein Verzeichnis nach einem den Kändlern vom Bezirksverbande in besonderer Verfügung vorgeschriebenen Muster derjenigen Personen einzureichen, denen Kohlen auf Bezugsscheine geliefert worden sind. 8 2. Die auf dem Umschläge vorgesehenen Angaben sind voll- zählig und richtig zu machen. Andere Gegenstände als die Bestands ouzeige, die Kohlenmarken, die vollbelieferten Kohlenbezugsscheine und das Verzeichnis dürfen in dem Umschläge nicht enthalten sein. 8 3. Beziehen Verbraucher, die unter die Bekanntmachung vom 31. Juli 1917 fallen, waggonweise Kohlen, so haben sie über die Auskunft eines jeden Wagens der Gemeindebehörde ihres Wohnsitzes binnen 2 Tagen unter Vorlegung ihrer Kohlengrund- und Zusatz- Karten und Bezugsscheine Anzeige zu erstatten. Die Gemeindebehörde hat die bezogenen Mengen auf die Kohlengrund- und Zusatzkarten und den Bezugsschein des Empfängers in Anrechnung zu bringen. Ueber etwa überschießende Mengen steht der Gemeindebehörde das Versügungsrecht zu. 8 4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Grimma, 1. Oktober 1917. fto. 632. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Seh. Reg.-Rat v. Bose, Amtshauptmann. Ueberwachung der Viehbestände. Nach der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 23. August 1917 —2084 II ö III — sind die Ortsbehörden verpflichtet, zwecks Ueberwachung der Viehbestände für jede Vieh haltung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Feder vieh gehalten werden, eine Viehlifie und für den gesamten Ort eine Ortslisle zu führen. Kierüber erhalten die Ortsbehörden besondere Anweisung. Nach derselben Verordnung hat jeder Kaller von Vieh der genannten Arlen über alle Zu- und Abgänge in einfacher Form schriftliche Aufzeichnungen zu machen, die über alle An- und Ver käufe, Kausschlachtungen, Notschlachtungen uud sonstigen Zu- und Abgang Aufschluß geben. Ferner hat der Dtehbesitzer bei den Nach prüfungen über die Veränderung seines Viehstandes, insbesondere den ausdrücklich mit solchen NaMnüfungen beauftragten Fleischbe- schauern gegenüber alle Erforderliche und verlangte Auskunft zu erteilen. Die Diehhalter, die über ihren Viehbestand unrichtige An- Angaben machen, die erforderliche Auskunft verweigern oder die Auszeichnung über den Zu- und Abgang ihres Viehes unterlassen, werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft, lleberdies kann ihnen die Futterzuweisung ge kürzt oder entzogen werden. Grimma, 29. September 1917. 1220 ffl. Der Bezirksverband der König!. Amtsbauptmannschaft. Geh. Reg.-Rat v. Bose, Amtshauptmann. Da es nicht möglich ist, das nötige Schlachtvieh im Wege des freihändigen Aufkaufs weiterhin zu beschaffen, müssen von neuem die Sachverstandigen-Kommissionen sämtliche Rindviehställe durchgehen, um diejenigen Rinder zu bezeichnen, die zunächst noch entbehrt werden können. In erster Linie find Jungvieh und überschüssige Bullen anzuschneiden; Milchkühe sind, soweit irgend möglich, auszulafsen. Die Kennzeichnung geschieht wieder durch 1 oder 2 Kaarschnille auf der linken Kinterkeule. Nach einer neueren Anordnung des Königlichen Ministerium des Innern hat sich die Enteignung nicht nur auf Rinder, sondern vor allen Dingen auch mit auf Schweine zu erstrecken. Es werden deshalb nicht nur die Rindviehställe, sondern auch Sie Ställe der Viehhalter, die nur Schweine mästen, einer Durchsicht unterzogen werden. Schweinehaltungen mit weniger alS 2 Schweinen kommen nicht in Betracht. Die Dtehbesitzer haben den Kommissionen den Zutritt zu den Ställen zu gestatten und alle von ihnen erforderten Angaben wahr heitsgemäß und vollständig zu machen. Jeder Diehbefitzer der ein nach den obigen Vorschriften gezeich netes Rind oder ein mit in das Kataster einzulragendes Schwein ab gibt, hat dem Bezirksverbande sofort nach Abgabe eines solchen Viehstücks unter genauer Angabe -es Namens und Wohnortes, so- wie des Käufers davon Anzeige zu erstatten. Eine Anzeige über Ankauf eines solchen Viehstückes ist auch vom Käufer sofort nach Abnahme des Tieres zu erstatten. Zuwiderhandlungen find mit Geldstrafe bis zu 10000 M. und mit Gefängnis dis zu 6 Monaten oder einer dieser Strafen zu be strafen. Bei Fleischern und Viehhändlern hat überdies die Entziehung der Kandelskarte zu erfolgen Grimma, 1. Oktober 1917. 1393 ffl. Der Beztrksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Geh. Reg-Rat v. Bose, Amtshauptmann. Herings Verkauf. In den hiesigen Landelsgeschäften kommen Freitag, den 5. und Sonnabend, den 6. d. M. Salzheringe für 68 H das Stück aus die noch nicht belieferten Abschnitte 10 der Gemeinde» lebensmittelkarten zum Verkauf. Abgegeben werden auf die Karlen -V l Stück, 6 2 Stück, 6 3 Stück. Naunhof, am 3. Oktober 1917. Der Bürgermeister. Bekanntmachung. Nummer 16 des Verordnungsblattes vom Jahre 1917 des Ev.-luth. Landeskonsistoriums für das Königreich Sachsen ist eingegangen und liegt für die Mitglieder der Kirchgemeinde Naunhof in der Kirchenexpedition zur Einsicht aus. Naunhof, 2. Oktober 1917. Das Ev. luth. Pfarramt Raunhof. Bon den Kriegsschauplätze»». Amtlich, Großes Hauptquartier, 4. Oktober 1917. Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Die gestrige Kampftätigkeit des Feindes glich der an den Vortagen: Tief in das Gelände hinter unseren Stellungen reichendes und auf die belgischen Ortschaften gerichtetes, starkes Störungsfeuer, gegen einzelne Abschnitte unserer Kampfzone in der Mitte der Schlacht front zu heftigster Wirkung in Feuerstößen zusammengefatzt. Die Nacht hindurch hielt vom Kouthoulster Walde bis zur Lys her gewaltige Arkilleriekampf unvermindert an. Keute morgen steigerte er sich zum Trommelfeuer. Mil dem Einsehen starker englischer Angriffe im Bogen um Mern ist die Schlacht in Flan dern von Neuem enkbrannl. Bei den anderen Armeen war infolge schlechter Beobachtung die Gefechtstätigkeit tagsüber meist auf ein geringes Maß beschränkt; erst gegen Abend lebte sie auf. Keeresgruppe Deutscher Kronprinz. Auf dem Ostufer der Maas setzte bei Einbruch der Dunkelheit schlagartig stärkstes Feuer an der Köhe 344 östlich von Samogneux ein. Tiefgegliedert brachen die Franzosen bald darauf zum Angriff vor, um die von uns dort gewonnenen Stellungen zurückzuerobern. Der Ansturm brach in der Abwehrwirkung unserer Artillerie und an der zähen Widerstandskraft der Württemberger verlustreich und ergeb- nislos zusammen. Keeresgruppe Kerzog Albrecht: Lebhafte Artilleriekämpse entspannen sich zeitweilig dicht west lich von der Mosel und im Sundgau; Angriffe erfolgten dort nicht. Oestlicher Kriegsschauplatz. Bel Iakobstadt, Dünadurg, und am Zbrucz sowie am Donau knie bei Galatz nahm die Feuertätigkeit vorübergehend zu. Er- kund»ngsgefechte Verliesen an mehreren Stellen für uns erfolgreich. Mazedonische Krönt: Die Lage ist unverändert. . Der Erste Geoeralqaartiermeister Ludendorff. Graf Czernins Zukunftsbild. Nach Dr. Michaelis und Kühlmann ist nun Graf Czernin, der auswärtige Minister der österreichisch- mgarilcken Monarchie, mit einer großen Friedensrede hervorgetreten. Steter Tropfen höhlt den Stein — denken offenbar unsere Staatsmänner. Man muß den feindlichen Völkern unausgrfrtzt die Möglichkeit vorhalten, daß sie den Frieden haben können, wenn sie ihn nur ernstlich wünschen, und daß es auf sie ankommt, ob das Morden in Europa ein Ende nehmen soll oder nicht. Denn die Art, wie wir aus dem Kriege herauskommen wollen, verträgt sich durchaus mit den Gesamtinteressen der menschlichen Gemeinschaft, und je eher wir uns über die neue Weltordnung verständigen, die nach den ungeheuren Zerstörungen dieses Krieges auf gebaut werden muß, desto besser für alle Teile. Diese Wahrheit kann den Friedensfreunden in der Mitte unserer Gegner nickt ost genug gepredigt werden, meint Graf Czernin, und ein Staatsmann, der diesen Namen verdienen soll, Lats selbst den Anschein der Schwäche nicht scheuen, wenn es sich darum handelt, öle Menschheit nach schreck lichen Verirrungen wieder auf den Weg der Vernunft und des Recht- zurückzuführen. Diesmal malt Graf Czernin ein Zukunftsbild. An die Spitze seiner Ausführungen stellt Gras Czernin die Notwendigleit der Abrüstung. Der Krieg, meint er.