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Nachrichten für Kaunhof Amtlicher Anzeiger SLuftr. Sonntagsbeilage Sächs. Landeszeitung Sernsprecher Nr. r für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdorf, Erdmannshain, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, Threna re. Sonntag, den 14. Oktober 1917 28 Jahrgang Nr. 121 Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, abends 6 Uhr. Bezugspreis Vierteljahr!. l Mk. 75 Psg., monall. 60 Psg.. durch die Post bezogen inkl. der Postgebühren 2 Mk Anzeigenpreis: die fünfgespaltene Korpuszeile 15 Psg., auswärts 20 Pfg. Amtlicher Teil 40 Psg. Reklamezeile 40 Psg. Beilagegebühr pro Tausend 10 Mk. Annahme der Anzeigen bis 10 Uhr vorm. Naunhof, den 13. Oktober 1917. Verbürgtes M Kriegsanleihe. Ist die Flüssigmachung der Kriegsanleihe ohne Opfer gesichert? 1. Schon jetzt sind die Reichsbankanstalten angewiesen, jedem Zeichner von Kriegsanleihe, der sie aus wirtschaft lichen Gründen verkaufen mutz, jederzeit Beträge bis zu 1000 M. zum Auflagekurs von 98"^ abzunehmen. 2. Heber die Maßnahmen nach dem Kriege führte jüngst der Reichsbankpräsident aus: Die Darlehnskassen werden zweifellos noch eine längere Reihe von Jahren — ich nehme an wenig stens vier oder fünf — bestehen bleiben und jeder Beleihung zugänglich sein. Aber diese Beleihung bei den Darlehnskassen wird nicht ausreichen. In sehr vielen Fällen wird der Besitzer sich durch die Größe seiner Aufwendungen gezwungen sehen, seinen Besitz an Kriegsanleihe durch Verkauf wieder um zuwandeln in bares Geld und dieses wieder in Rohstoffe und Werksanlagen und dergleichen. Es ist deshalb ganz richtig, daß aus diesem Grunde in den ersten Jahren nach dem Frieden sehr große und nach Milliarden zählende Beträge von Kriegs anleihen an den Markt strömen werden. Für diese ist eine Aufnahmeaktion im großen Stil in Aussicht genommen, die, wie ich hoffe und wünsche, die Reichsbank mit der gesamten deutschen Bank welt ins Werk setzen wird, die sich ja heute schon zu meiner Genugtuung fast überall zu Bankenver einigungen zusammengeschlossen hat, und diese werden sich dann wohl unschwer zu jener gemeinsamen Aktion zusammenfassen lassen. Auch hier sollen die Darlehnskassen zur Lösung der Aufgabe mii herangezogen werden, nötigenfalls mit einer kleinen Ergänzung des Darlehnskassengesetzes. Mit ihrer Kilfe soll ein großer Teil des für die Aufnahme erforderlichen Betriebskapitals beschafft werden, während anderseits die Zusammenarbeit von Reichs bank und Bankwelt die Aufgabe übernehmen soll, die gemeinsam aufgenommenen Werte in einer An zahl von Jahren wieder abzustoßen und ihre Auf saugung zu ermöglichen. Ich hege keinen Zweifel, daß dies Programm jener Gefahr eines übermäßigen Verkaufsandranges und eines Kurssturzes, der mit dem inneren Wert unserer Anleihen nicht mehr übereinstimmen würde, einen wirksamen Damm entgegensetzen wird. Gemäß 8 58 der Reichsgekreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 ordnet der Bezirksverband hiermit dos Folgende an: 1. Kändlern. Bäckern, Konditoren, die ihre gewerbliche Nieder- laffung im Bezirke Grimma haben, wird die Abgabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bezirksverbandes Grimma sowie auf Brot marken anderer Kommunalverbände innerhalb des Bezirksverbondes Grimma Hiermil untersagt. In besonderen Fällen kann der Bezirksverband Ausnahmen von diesem Verbote Massen. 2. Dio Abgabe von Mehl seilens der Mühlen und Mehlgroßhändler an die Bäcker und Mehlkleinhändler im Bezirke darf nur nach den Weisungen der Mehloertetlungsstellc erfolgen. Die Mehlverteilungs- slelle befindet sich in der Nebenstelle der Königlichen Amtshauptmonn- schaft. Grimma. Langcstratzc 3. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden mit Gefängnis bis zn einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem können unzuver lässige Betriebe geschlossen und die unbefugt hergestellten und unbe fugt in den Verkehr gebrachten Vorräte ohne Zahlung eines Preises enteignet werden. 4. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 8 16 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Mehl und Backwaren usw. vom 1. September 1915 wird ausgehoben. Grimma, 8. Oktober 1917. 6etr. 581. Der Bezirksoerband der König!. Amtshauptmannschaft. Geh. Reg.-Rat v. Bose, Amtshauptmann. Höchstpreise für Gemüse. Folgende Groß- und Kleinhandelspreise werden im An schlusse an die Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 2. Oktober 1917 für die nachstehenden Gemüsearlen festgesetzt. Die Erzeugerhöchstpreise werden mit aufgeführt: 1 Mund l Zentner I Pfund beim Erzeuger im Vrvdhandel im Kleinhandel Bohnen, grüne 25 Psg. 30 M. 38 Pfg. Wachs- und Perlbohncn 35 - 40 - 50 - Kohlrabi 12 - 14 19 - Strunkkohlrobi 10 - 12 17 - Kohlrabi jung mit Laub (Sommeraussaat) 20 - 24 32 - Spinal (nicht Spinatersatz) 28 - 31 40 - Mairüben ohne Kraut 3 - 3,60 6,5 - Tomaten 30 - 35 r 45 - Kürbis 10 - 12 17 - Sellerie bis 14. 10. 17 mit Kraut 20 - 24 32 - o. 15. l 0.-30.11. l7 ohne Kraut 30 - 33 44 . v. 30. N.-3l. 12.17 ohne Kraut 35 - 40 50 - Meerrettich * a) wenn 100 Stangen mind. 60Psd.wiegenb.31.12.17 40 - 44 55 - b) wenn 100 Stangen mind. 40Pfd. wiegen b. 3 l. l 2. l 7 30 - 35 44 - c) für leichtere Ware bis 31.12.17 20 - 24 B 32 - Role Rüben (Role Beete) bis 31.10.17 10 - 12 17 - v. 1.11.-31.12.17 12 - 14 19 - Schwarzwurzeln b. 31.12.17 40 - 44 55 - Weißkohl 4 - 5 » 8 - Dauerweißkohl v. 1.12.17 ab 5 - 6,25 - 9 - Rotkohl 7,5 - 9 - 13 - Dauerrotkohl v. 1. l 2.17 ab 9 - 11 16 - Wirsingkohl 7 - 8,50 - 13 - Dauerwirsingkohl v. 1.12.17 ad 8,5 - 10 15 - Role Speisemöhren und lüngl. Karotten 7 - 8,50 » 12,5 - Gelbe Speisemöhren 5 - 6 - 9 - Kleine runde Ksrolten 12 - 14 19 - Junge kleine rundeKarotlen milgekürztemLaubzBün- deln (Sommeraussaat) 30 - 35 45 - Zwiebeln lose bis 31.10.17 11 - 13 - 18 - v. 1.11.-30.1l. 17 11,5 - 13,50 18,5 - v. 1.12.-31.12.17 12 - 14 19 - Zweijährige Bornaer Zwiebeln bis 31.12. 17 20 - 24 32 - Grünkohl dis 30. 1l. 17 7,5 - 9 13 - v. 1.12.-31.12.17 8,5 - 10 14 - Kohlrüben tWrucken, Steck- rüden) 1,75- 2,50 5,5 - Futterrüben l,5 - 2 5 - Fultermöhren 2,5 - 3 6 - Die Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich ein Termin be- stimmt ist, bis auf Weiteres. Das Verbot des Verkaufs von Karotten und Möhren mit Kraut bleibt bestehen, die Sommeraussaat junger Karotten kann mit gekürztem Kraut verbaust werden Saatzwiebeln bis zum Gewichte von 3 p fallen nicht unter die Höchstpreise. Der Erzeugerpreis umsaßt die Besörderung zur Verladestelle und die Verladung im Bahnwagen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschristen werden nach 8 14 der Bundesralsverordnung vom 14. April 1917 (Reichsgesetzvlatt Seite 307 fg.) mit Gefängnis dis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen belegt. Neben der Strafe kann auf Einziehung erkannt werden. Die Verordnungen vom 4. September 1917 (6. u. 0. 625) und vom 18. September 1917 (6. u. Ö. 667) werden hierdurch auf- gehoben. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Grimma, 12. Oktober 1917. 6. u. 0. 719. Der BeAksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Geh. Reg.-Ral o. Bose, Amtshauptmann. Künftig sind von den Kohlenhändlern und Kohlenwerksbesitzern auf 1 Kohlenmarke nicht nur 50, sondern 175 Stck. Naßpreßsteine zu liefern. Grimma, 10. Oktober 1917. ko. 733 Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Geh. Reg.-Rat v. Bose, Amtshauptmann. Die Reichsbekleidungsstelle hat den Bezirksoerbänden zur Deckung des dringendsten Bedarfs der bedürftigen Bevölkerung einen Posten Knabenanzüge, Kinderhemden und Säuglingswäsche angeboten. Der Verkauf soll durch Vermittlung von Kleinhändlern und Gewerbe treibenden des hiesigen Bezirks, die schon vor dem Kriege Kleinhandel mit diesen Gegenständen betrieben haben, erfolgen. Die Preise sind noch nicht bekannt, aber annehmbar niedrig, Die Fracht geht zu Lasten des Bestellers. Dieser darf zur Deckung seiner Unkosten und für Nutzen einen Aufschlag bis zu 18°/„ des von ihm gezahlten Preises berechnen. Bestellungen von Kleinhändlern und Gewerbe treibenden sind bis längstens zum 25. Oktober 1917 hierher zu richten. Grimma, 8. Oktober 1917. ?ir. 264 kekl. Die Kriegswirtschaftsstelle im Bezirksverbande der Kgl. Amtshauptmannschaft. I. A.: Assessor Dr. Benecke. Butterverkauf. Der Verkauf für die Zeit vom 14. bis 20. Oktober 1917 findet Montag, den IS. Oktober d. I. noch den auf den Speisefettkarten gedruckten Nummern statt bei Anna Laase, Langestraße 9 vorm. 9 bis 11 Uhr für Karten Nr. 1 bis 600 „ 11 , 1 , „ , , 601 „ 1100 MinnaSchtrach, Bahnhofstraße 16 vorm. 9 bis 11 Uhr für Karten Nr. 1101 bis 1700 „ 11 » 1 „ „ ,, „ 1701 ,, 2200 BerthaWiegner, Langestraße 54 vorm. 9 bis 11 Uhr für Karten Nr. 2201 bis 2800 „ 11 ,, 1 „ ,, ,, ,, 2801 u. darüber. Abgegeben werden auf jede Karte 30 Gramm Butter zum Preise von 16 Pfg. Naunhof, am 13. Oktober 1917. Der Bürgermeister. Bütklings-Berkauf. In den hiesigen Handelsgeschäften werden von heute ab geräucherte Bücklinge das Stück je nach Größe für 25 bis 28 Pfg. verkauft. Der Verkauf erfolgt aus Marke 13 der Gemeinde lebensmittetkarte. Abgegeben werden aus die Karte H und 8 je 1 Stück., c 2 Stück. Naunhof, am 13. Stober 1917. Der Bürgermeister. Anläßlich des Jahrmarktes ist mit Genehmigung der vor gesetzten Behörde für Sonntag, den 14. d. M., außer den für die Sonntage festgesetzten Verkaufszeiten der Verkauf von Eß- waren, Konditorei- und Materialwaren, derDerkauf von Fleisch- und Wurstwaren, sowie der Kleinhandel mit anderen als den vorgenannten Gegenständen und die Beschäftigung von Ge hilfen, Lehrlingen und anderen gewerblichen Arbeitern hierbei in den Stunden von 1 Uhr nachmittags bis abends 9 Uhr ge stattet. Naunhof, am 13. Oktober 1917. Der Bürgermeister. Kohlenbestellnng. Um die Kohlenzuweisung weiter zu ordnen, haben dieje nigen Einwohner hiesiger Stadt, die ihre Kohlengrundkarte noch nicht voll beliefert erhielten, die volle Menge aber auf ein mal beziehen wollen, bis Dienstag, den 16. d. M. im hiesigen Rathaus Meldeamtszimmer unter Vorlegung der Grundkarte ihren fehlenden Bedarf dieser Karte zu melden, selbst wenn der Bedarf schon bei einem Ländler bestellt sein sollte. Die Zuweisungen sollen von hier aus je nach Eingang geregelt werden. Die hiesigen Kohlenhändler werden aufgefordert, innerhalb der gleichen Frist je eine Liste hier abzugeben aus, der ihre Kunden und die von ihnen bestellten Kohlenmengen ersichtlich sind. Ohne hierseitige schriftliche Anweisung haben die Ländler bis auf weiteres nicht mehr zu liefern. Für Abgabe von kleineren Mengen (1 bis 3 Zentner), wird nach wie vor gesorgt werden. Etwaiger Bedarf ist nötigen falls ebenfalls hier zu melden. Naunhof, am !3. Oktober 1917. Der Bürgermeister. VLgnvr L vo Wir nskmvn rvieknungvn auf üis nsus Vst. vsuteüe Krivggsnisikv (4/s "/oZekLlrannvekungsn u. S^/o^nisike) ru üsn Origmalbekiingung. 8p686nfrsi entgegen. W tivwIixbiiuk-O'iro-Xouto. Tetesrsiam-Läresss: «Iv» L-etp-tg. < , «Ml » MS«. öosss. d-nllm»,»,,«» k«s°dM«.