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ds. '/,9 Uhr Ucbunq». abdS. ' ,9 Uhr: Sinqc. r Theater. Do»nclSla<; 6(, Uhr: Donnerstag 7' , I!hr er. unt Straum". e Leipzigs, rung von »Die rolc nmt von der Liebe', »bergen" und weitere 56. Prinzessin Fee", Drama >rk Geldstrafe oder 3 Peukert und Paul- hmen. le-Stroße 50. jnz L Lulc in Naunho ; der Erde! on zwei Jungen »rüstet, aus meinem sene Kartoffeln . Die zwei Jungen ichtliches Vorgehen. elrirvLÄer. Wohnungen >ed. ds. Blatt. A Bekannten, H O sagen wir O O O > Lrau Z VAKANZ den am DienS« r woher wissen ch," antivortete lS ob er heftig Lag, selbst für rranofs in ihrer b gesehen, nicht An demselben Studenten Lu« einer Exzellenz meu!" das alles ersah« öglich dabei ge« ächt eiugeladen fuhr er fort, itten sollst den a gehabt! Ein > mit Prügeln m Blut gefärbt ockmeister übel c Präfekt, aber nner zuzuschla« dem Studenten ; und arbeitete au* den Arm, r Ohr: „Und ie kennen Sie ß sie auf einen wahnsinnig ge« er fort: „Erst etliche andere nie dafür, daß dergenug! Sie hören; Irina 231.26 für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdors, Erdmannshain, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Seisertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, Threna re. Amtlicher Anzeiger Illustr. Sonntagsbeilage Sachs. Landeszeitung Fernsprecher Nr. r Erscheint wöchentlich 3 mal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, abends 6 Uhr. Bezugspreis vierteljährlich l Mark 65 Ptenntae ausschließlich des Postbestellgeldes. Anzeigenpreis: die fiinfgespaltene Korpuszeile 15 Pfg. Amtlicher Teil sechsgespaltene Zeile 20 Pfg. Reklamezeile 30 Pfg. Beilagegebühr pro Tausend 10 Mk. Annahme der Anzeigen bis l0 Uhr vormittags. Nr. 66.Freitag,, 8. Juni 1917. > 28 Jahrgang. Bekanntmachung über Einschränkung der Bautätigkeit. Um im Keeresintereffe die Bautätigkeit auf das unerläßliche Maß zu beschränken, wird auf Grund von 8 4 und 8 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand für den Bereich des XIX. A.-K. folgendes Verfahren ange ordnet: 8 1. Jeder Bauherr, der einen Neubau, Erweiterungsbau oder Umbau be ginnen will, hat bei der Kriegsamtstelle Leipzig vor Beginn jeder Bautätigkeit, ohne Rücksicht darauf, ob ihm eine baupolizeiliche Genehmigung bereits erteilt worden ist oder nicht, für jeden einzelnen Dau einen Frage bogen in doppelter Ausfertigung anzufordern, auszufüllen und bei der Baupolizeibehörde zur Weitergabe an die Kriegsamtstelle Leipzig einzureichen. Ehe ihm nicht durch die Bau polizeibehörde die Genehmigung der Kriegs amtstelle eröffnet worden ist, ist der Beginn jeder Bautätigkeit, einschließlich der Aus schachtung, verboten. 8 2. Jeder Bauherr, der vor dem 4. Juni 1917 einen Neu-, Erweiterungs- oder Umbau, oder die Ausschachtung dazu auf Grund erteilter baupolizeilicher Genehmigung bereits begonnen hat, hat ebenfalls bei der Äriegsamtstelle Leipzig unverzüglich für jeden einzelnen Bau den Fragebogen in doppelter Ausfertigung anzufordern und bis 12. Juni 1917 ausgefüllt bei der Baupolizeibehörde zur Weitergabe an die Kriegsamtstelle einzu reichen. Die Fortführung des Baues ist ihm in diesem Falle bei rechtzeitiger Einreichung des Fragebogens gestattet, andernfalls ver boten. Dem Bauherrn geht sodann durch Ver mittlung der Baupolizeibehörde ein Bescheid der Kriegsamtstelle darüber zu, ob und in welchem Umfange bezw. bis zu welchem Zeit punkte die Fortsetzung des Baues gestattet oder untersagt wird. Dieser Bescheid setzt vor her erteilte Baugenehmigungen, soweit diese mit seinem Inhalte in Widerspruch stehen, außer Kraft, und wirkt, soweit er eine Fort setzung untersagt, als Verbot gemäß 8 9 d des Gesetzes über den Belagerungszustand. 8 3- Dieses Verfahren findet auf Bauten jeder Art — öffentliche und private — Koch- und Obstzucker. Die Reichszuckerstelle hat auch in diesem Jahre eine gewisse Menge Jucker zur häuslichen Obstverwertuna zuaewiesen. Dabei ist Aisdrückltch darauf htngewiesen worden, da« auf eine nochmalige Zuweisung im Spätsommer oder Kerbst keinesfalls zu rechnen ist. Jede dauernd im Bezirke aufhältliche Zivilperson erhält eine obftzuckerkarte über 3 Pfund Zucker, die bis -um 2l. Juli dieses wahres gültig ist. Di« Gesamtmenge, die aus einen KoushoU entfällt, kann sofort auf einmal entnommen werden; es besteht jedoch keine Tiefbauten, Bauten von kriegswirtschaftlichem Interesse und ohne solches — Anwendung. Ausgenommen sind 1. die fiskalischen von den Zentralbe hörden der Keeres- und Marineverwaltung genehmigten Bauten, sowie die Betriebs bauten der Deutschen Eisenbahn- und Wasserbauverwaltungen, 2. Bauten -er im 8 2 bezeichneten Art, deren Fertigstellung bestimmt bis 1. Juli 1917 zu erwarten steht, 3. die im dringenden öffentlichen Interesse unaufschiebbar notwendigen Infiand- setzungsarbeiten an Straßenkörpern, Gleis anlagen, Schleufenzügen, Fluhläufen usw., sowie Instandsetzungsarbeiten kleineren Umfanges, sofern sie einer baupolizei lichen Genehmigung ohnedies nicht be dürfen. 8 4. Eine Beschwerde gegen Versagung der Genehmigung nach 8 1 oder 8 2 dieser Be kanntmachung steht nur dem Bauherrn zu. Sie ist beim stellv. Generalkommando XIX. A.-K. einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Sie wird, sosern ihr vom stellv. Generalkommando nicht entsprochen werden kann, von der Waffen- und Industrie-Ab teilung des König!. Sächs. Kriegsministeriums entschieden. 8 5. In allen Zweifelsfällen erteilt die Kriegs amtstelle Leipzig Auskunst. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vor liegen mildernder Umstände mit Kaft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 8 7. Die Verordnung betr. Einschränkung der Bautätigkeit vom 14. November 1916 tritt für den Bezirk des XIX. A.-K. außer Kraft. Leipzig, den 4. Juni 1917. Der kommandierende General v. Schweinitz. Nachdruck erwünscht. ha. 1387 6s. Veranlassung, dies zu tun. Vielmehr wird den Kausholtungen, die mehrere Obstzuckerkarten erhalten, empfohlen, die Karten nach und nach je noch Bedarf einzulösen. Auf Lieferung des Zuckers kann bis zum Ende der Gültig keitszeit mll Sicherheit gerechnet werden. Militärpersonen, auch die auf Selbstbekbstigung Angewiesenen, Zivil- und Kriegsgefangenen, Militärurlauber, die auf Zeit vom Keeresdienst entlassen worden sind, erhalten keime Obstzuckerkarten. Jede empfangsberechtigte Person kann auf den ihr zuslehenden Obstzucker verzichte« und dafür bevorzugte Belieferung mit fertigem Brotaufstrich verlangen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erhält statt der Obstzuckerkarten eine Bescheinigung, aus der sowohl die Menge Zucker, auf die er verzichtet, als auch die Menge an Brotaufstrichmitteln (Kunsthonig, Marmelade) ersichtlich ist, auf deren Lieferung er, abge sehen von der allgemeinen Brotaufstrichverteilung, Anspruch hat. Dabei werden für 3 Pfund Zucker 3'/, Pfund Kunsthonig oder 5 Pfund Marmelade vorzugsweise geliefert. Wer um mehr Brotaufstrich zu erhalten, auf den Obstzucker verzichten will, muß sich bis znm IS. dieses Monats bet der Ortsbehörde melden und dabei die Zahl der Personen an geben, für die auf Obstzucker verzichtet wird. Später eingehende Meldungen können nicht berücksichtigt werden. Die Ortsbehörden haben die festgestellte Personenzohl btS zum 15. diese- Monat- dem Bezirksverbande anzuzeigen. Auf die Bestimmungen, die auf der Rückseite der Obstzucker karten abgedruckt sind, wird besonders verwiesen. Die Obstzuckerkarten werden den Gemeindebehörden demnächst zur Verteilung zugehen. Grimma, 5- Juni 1917 . 2869 a l.. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft: Amtshauptmann v. Dose. DknmisttllittfNM- bei SktsmM Auf Anordnung des Kerrn Präsidenten des Kriegsernährungs- amtes wird folgendes bestimmt: 1. Anspruch auf Lebensmittelkarten haben alle Personen, di« ihren regelmäßigen Aufenthalt in der Gemeinde haben. Andersge artete Bestimmungen des Bezirksoerbandes werden aufgehoben. 2. Bei dauerndem Wechsel des Aufenthaltsorts (Umzug) stellt die Gemeinde nach vorgeschriebenem Vordrucke eine Abmeldebescheinigung aus. Dabei werden die Re^chsfleifchkarte, die Seifenkarte und die Zuckerkarte für die laufende Periode belasten. Die Abmeldebe- scheinigung ist bei der Inanspruchnahme der Versorgung am neuen Aufenthaltsorte abzuliefern. Wird kein ordnungsmäßig ausge- fülller Abmeldeschein vorgelegt, so kann die Versorgung am neuen Aufenthaltsorte nicht eintrelen. 3. Bei Reifen von längerer Dauer als 14 Tagen ist nach Zister 2 zu verfahren; jedoch erhält der Reisende keine Abmeldebescheinkgung für Brot; er ist vielmehr für die Reisedauer mit Reisebrotheften zu versehen. Auch in diesem Falle soll es bis auf weiteres nachgelassen werden, daß die Fleischzusahkarten in die entsprechende Menge Reichs- fleifchkarten umgetauscht werden, falls der Reisende auf den Geldzu- schuß verzichtet. Dies gilt auch für die „Stadtkinder auf dem Lande." Bei kürzeren Reisen wird eine Abmeldebefcheinigung nicht ausgestellt. Es werden nur die Bezirksverbandsbrotmarken in Reisebrotmarken umgekausckt. Besitzt der Reisende Vorräte, so soll es ihm unbenommen sein, sich diese am einheimischen Dersorgungsbezirke auf eine längere Zeit als ursprünglich geboten, nach der Reise anrechnen zu lassen, damit er während der Abwesenheit die Ware oder Karte erhalten kann. Als Reiseverkehr gilt jeder Verkehr, bei dem der ursprüngliche Aufenthaltsort nicht endgültig aufgegeben wird. 4. Für Mitilärurlauber, die durch die Kommandanturen ver- sorgt werden, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. 5. Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen regelmäßigen Aufenthaltsort haben, müssen sich bei jedem Wechsel des Aufenthalts ortes die Abmeldebescheinigung ausstellen lassen und sie am neuen Aufenthaltsort vorlegen. .Grimma 2. Juni 1917 2973 h. Der Bezirksverband der Königlichen Amlshauptmannfchaft: Amtshauptmann v. Bose. Nach 8 10 Absatz 2 der Verordnung über Sülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 846) sind Külsenfrüchte, die als Saatgut in Anspruch genommen, aber für Saakzwecke nicht ver wendet worden sind, nach Ablauf der Saatzeit spätestens am 31. Mai 1917 bei der Reichshülsenfruchtstelle G. m. b. K. Berlin anzumelden und von dieser zu übernehmen. Die Anmeldung muß bei dem Be zirksverbande eingereicht werden, bei dem auch die dazu nötigen Vor drucke zu entnehmen sind. Die Ablieferung hat sofort an die Wurzener Kunstmühlenwerke vorm. F. Krietsch in Wurzen zu er folgen. Grimma, 5. Juni 1917. 3267 h. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Amtshauptmann v. Bose. Zum Schutze der Saaten und des jungen Wildes ist eine verstärkte Bekämpfung der Krähe« notwendig. Als wirksames Bekämpfungsmtttel empfiehlt sich die Verwendung von Phosphorlat- werge, die in Eierschalen verborgen und in geeigneter, für die Krähen gut sichtbarer Weise (z. B. auf kleinen Stocken) auf den Feldern ausgelegt wird. Die Auslegung des Giftes hat mit Vorsicht unter Beachtung der Verordnung vom 25. Februar 1897 — Gesetz — und Verordnungs blatt Seite 22 — zu erfolgen. Die Verwendung von Arsenik ober arsenikhaltiger Mittel ist nur mit Genehmigung der Polizeibehörde (Königliche Amtshauptmannschaft, Stadtrat) zulässig. Grimma, 1. Juni 1917. 88 f. Die Königliche Amtshauptmannschast.