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bei: 11. Jeichnei -i< Meldm Ml- nvkmvnrsii 8. 9. 10. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. Karl Adler. Gartenstraße 20, Ida veno. Friedrich. Gartenstratze 11 Konsum-Verein. Markt 9 Kohlrübe« und Möhrenverkanf. An die hiesige Einwohnerschaft werden jetzt einmalig auf jede Brotkarte (für Erwachsene und Kinder, aber nicht auf Zu- satzkarlen) 2 Pfund Speiserüben oder Möhren, je nach Wahl A«melde Vordrucke fm die dWag- ni-»ttu Aluminium Gegenstände sind im Meldeomtszimmer des Rathauses hier zu entnehmen und ausgefüllt bis zum S5. März IVL7 bei der Königlichen Amtshauptmannschaft Grimma einzureichen. Naunhof, am 20. Mürz 1917. Der Bürgermeister. im Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchendienste, in der öffentlichen Arbeiter- und Angeskelltenver- versicherung, als Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker, in der Land- oder Forstwirtschaft. in der See- oder Binnenfischerei, in der See- oder Binnenschiffahrt, im Eisenbahnbetrieb, einschließlich des Betriebs der Klein- und Straßenbahnen, aus Werften, in Berg- oder Küttenbetrieben. in der Pulver-, Sprengstoff-, Munitions- oder Massenfabrikation, in einzelnen kriegswichtigen Betrieben, die von den Kriegsamtsstellen für ihre Bezirke bezeichnet werden. Gibt ein bisher von der Meldepflicht Befreiter die Naunhof, am 19. Mürz 1917. Der Bürgermeister. zum Preise von 6'/, Pfg. das Pfund abgegeben. Die Brot- Karten find vorzulegen. Naunhof, am 19. März 1917. Der Bürgermeister. AMtldung DM vatkrMWuMfsdiknk. Zum Zwecke der Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst, haben sich alle in der Zeit vom 1. Juli 1857 dis 31. Dezember 1869 geborenen, nicht mehr landsturm- pflichtigen, männlichen Deutschen bei der Ortsbehörde ihres Wohnortes persönlich zu melden und die für Aus füllung der Meldekarte erforderlichen Angaben zu machen. Die in Naunhof wohnhaften Meldepflichtigen werden aufgefordert, ihre Anmeldung bis längstens den S8. März 1917 im Meldeamtszimmer des Rathauses hier zu bewirken. Bon der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zu dem Vorstehenden Zeitpunkt schrift lich unter ordnungsgemäßer Ausfüllung der vor- gefchriebene« Karten meldet. Die Meldekarten können im Meldeamtszimmer des Rathauses hier entnommen werden. Von der Aufnahme in die Nachweisungen und von der Meldepflicht sind ausgenommen die Personen, die mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselbständig im Hauptberufe tätig sind, Eierverkauf. In den durch Aushang kenntlich gemachten Verkaufsstellen sind wieder Eier für 32 Pfg. das Stück zu haben. Die Abgabe erfolgt gegen Eierkorten. Auf 2 Marken wird ein Ei abgegeben. Naunhof, am 19. März 1917. Der Bürgermeister. Müchpreife. Mit Genehmigung des Bezirksoerbandes sind die Milch preise für den hiesigen Ort von jetzt an frei widerruflich wie folgt festgesetzt worden: 1 Liter Vollmilch 30 Pfg., 1 Liter Magermilch 16 Pfg. beim Verkaufe vom Ländler oder Erzeuger an den Verbraucher. Naunhof, am 19. März 1917. Der Bürgermeister. H»ttßa«pma»» v. Lor^8ki»»a; LeäaittMr Vatter 0twatt-Sr-tt-the»4 Pfarrer i. st Lj»»er»a».8rimma. ZimitSttlat vr. Larth-riEarät; Ls««ettiearat LSLler-lvatte», M. S S.? 0ek-»s«ierat Laaer-Leigered-i»; Littergatederitter vr. Lecker auf Lötteritttch, M. ä l. 5t str., Ztaättst Leäa-Watte», M a. II. 51 Lr ; sto»»irti-»rrst L-äe-Lri«»»; stittergittrpacdter Lor» - LEdaiirrch, M. a. II. Zr.-ttr; vderlSmer Lrimti-Marte»; Pfarrer Lurchveck- 8roSvaräa»; 8roL«üßIe»deritter 8Ieirderg-8ri«»a, M. S. II. Zt.-str.; Pros. Vr. LS»red-6rim»a; 8emei»aeyorrta»tl Lever-Lorräorf, Prof. vr. Le»ning-8rimms; Zchulsirektor vr Loff»»»»-W»tte»; Vovderr vr. v. Lßdel a»f ZaGremlott. M. 1. I. Zt.-str.; Pfarrer Iacsdi-Leacha; Wer»»ejrter Z»»--8rj»»a; Maarer stwge-stSrrern, Zchviairektor Lraure- vercha«; LSrgemeirter ttrettrch«a»»-credrr»; vderamrrichter ra»paaj»r-8rj»»»; »Srgermeirier LeiÄt-irercha«, L«rger»eirter r-de«-8rimma, M. ä. Lürgermeirier vr. rohre-Lrs»ait; stittergmrderitrer Vette a»f MLgle»», M. ä. L.; stapttr» a. v. Voßle-Na»»dof; 8e».-v. pettol<l-?atte»hsi», M. a. S.; 8«ttveritter Lichter-krlvsch, M. ä. Lehrer Liesel Lörrer»; Lommirrioarrat Lort-8ri»»a; »s»lläireitt-r 5charr»dett-W»tte»; Lre»»erejg»ttderitter 5chilli«g'ttlei»varäa«, M. ü. MStzlenveritter Zchlovach-Loläitt; Lürgemeirter 5ch»ejäer-M»ttrche«; polireirekrettr 5ÄrSter.8ri»»a. Lttittr-ttarrjerer Ser st. 5 MilttSrverei»rv»mler; 8ürger»eirier vr. 5eette»-Aorre», M. ä. I. St.-str.? Vberförrter 5tottre-PSchs«; 8e«ei»<levorrta»ä ce«r»er-8>ei»pSr»a, M . <l .»; Ls»äelrrch«l<lire>ttor lvage»fShr-esl<litt; Major v. Werlhof-Lrimma; ?avrikbeoitrer WieSe-paurch. witt; Lürgermeirter Witter-Nav»hof, M. il.8e».-vsma»ä Wi«kler'7re»airwal<le; staAms» w-5ttattlrv8rimma, ZekretSr w»ja»a-8ri»»a, »er.-5»rittf. iler st. 5. Milittr- verei»rd»»ser; Ztasttst Lere»itt-e-ttlitt, Major s. L. v. Limmerma»» s«f kredre». 8 7. Für t Pfund gute Putter zahkk der Aufkäufer dem Buttererzeuger höchstens 2.34 Mk. die Sammelstelle dem Aufkäufer . 2.46 Mk. die eine Sammelslelle der anderen Sammelstelle höchstens 2.50 Mk. und der Verbraucher der Sammelstelle (Verkaufsstelle) höchstens 2 55 Mk. Läßt der Aufkäufer auf Anweisung der Ortsbehörde sZ 3 Ab satz 3) im selben Orte (einschließlich selbständigen Gutsbezirk) oufge- kaufte Butter bei der Sammelstelle des Aufkaussortes, io darf er von dieser Sammelstelle nur 2.38 Mk. für l Pfund verlangen. Diese Sommelstelle soll, falls nicht ein Preisausgleich notwendig ist, diese Butter den Verbrauchern des Auskaussortes möglichst zum Preise von höchstens 2.44 Mk. für 1 Pfund ablassen. Pfenniabruchteile werden nach oben abgerundet. 8 8. Jedes ', Pfimd Butter mutz bei der Ablieferung durch den Erzeuger «in Mehrgewicht von 5 - haben. 8 S. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mtt einer dieser Strafen bestraft. 8 10. Diese Bekanntmachung tritt am 26. März 1917 in Kraft. Don der Bekanntmachung des Bezirksverbondes vom 28. Sep- tember 1916 — 5130 l. — werden die 88 4 und 5 aufgehoben. Grimma, 15. März 1917. 1000 l.. > Für den Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Amtshauptmonn v. Bose. Bezirksverbande um Erlaubnis zur Derfütterung nachzusuchen. Die Gesuche find durch Vermittelung der Gemeindebehörden bez. mit pflichtmätziger Bescheinigung des Gutsvorstehers versehen einzureichen. Derfütterung von Kartoffeln ohne Genehmtgung des Bezirks- verbands wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Simsen bestraft. Grimma, 13. März 1917. ff 130 s. Der Bezirksoerband der Königlichen Ämtshauptmannschaft. Amtshauptmann v. Bose. Im Osten hat pflanzt sich die tzür verbündeten Länder anderwärts nachgea stark ausgeprägten i wie Frankreich habt nicht alles, so rr Frühlingstagen all bleiben. Blicken wir hi Herr Wilson uns unterbreitete, die v sonders tief empsi befreiung und Völk« Antwort der Leuts Irland. Für ihn ständnis haben kö Irländern zu ihren ? durch englische Gr Aber natürlich, ml nommen, das war in die mischt der T grundsätzlich nicht ei das Schweigen breck Vertreter mit Eins geben, an den Verhi teilzunehmen. Sief alten Stil zu mc kanzler soeben sagt gierung in der gi könnte. Wenn diese setzung des Krieges Fall eintreten, daß müßte. Das ist ein Wenn ihr nicht wib Unterhaus in d nach den Gewol den seine lieben britischer Unterstütz Um den fatalen Ei mildern, setzte Bona man von Irland ki nommen habe, erns Schritt zur Verstün! geordneten verharr taten nichts, um ö entgegenzutreten, wc einmal allerlei inte Tat, wenn Lloyd ( übrig hat, um sich ß ins Zeug zu legen, auch jetzt wieder wi und immer wieder rungen auf später m wo die Londoner M um diese Kinder fr strafen? Wenn jej land Lie Stunde soll dann Irland wenn nicht heute, letzten Male die haßten Gewaltherrsi zu machen? Von i auch ohne das Vo länder sich jedenfall darüber haben denn ein ernstes Wörtchen des Kabinetts von § Zu gleicher Zeit stolze Gebäude des! gebrochen. Imme: stützt und zurechtgefl Jahres doch nicht Briand sich auch viell bare Kraft der neuen bleibt doch die Tai blick, da die groß front ihren Anfai schaftlichsten aller Krisis ereilt hat. U nisses besteht darin, weil es keinen N Kriegsminister zu fi wurde dieser tüchti zur Übernahme seim Len französischen Bo seine Herrlichkeit g Kammer da, die ihn als wäre sie der krasse Lehrling, de: geleitet werdM nn die alte Gegensätzlich rischer Gewalt, die Blute steckt, als daß Die Generale Painl Kriegsministerium a und einen gemeine ernsten Zeiten dl des Heeres stellen russischen Revolution Moskauer Großkaufi Ministeriums betraut mal seine liebe Not die üblichen geschwl und heilige Sache di nie l — zum Siege blick wieder einstell über die Erde hin, i zum Einsturz bring geht! - Amtliche Bc amtliche Teil der heutig Verordnungen sei desh Ls gilt, dem Vaterimde aufs oeue M Mchoeo KugeÜi ru IckaAev, dereo es rum eodMigev Siege bedarf. Mr mülle» die S. keicks-ttriegsavlMe Msder ru einem »Murrenden Siege der Kämpfer Linier der krönt gestalten! Um der üeoütderung ein klares DM von der günstigen kirge der deutickev volkswirikkaft ru gebe», um Ke über das Wesen der Kriegs anleihe völlig aufrukläreo, baden lick auf kriuckev Männer aus allkro Kreisen und poittiickev Parteien gern bereit gefunden, an der Sand amtlicher Unterlagen in allen Stüdtev und rabireickeo kavdgeweivdev des LisÄrks Vorträge mtt Kicktblldero eu ballen. ks Kano als vaterländische Pflicht bezeichnet werden, daß feder Deutlcke und jede Deutsche über den ktolrev Mlckwuvg, den Deutschlands Volkswirtschaft in den lebten Aabreentev genommev und der Mriv Lvgland rur Einkreisung und ru lcknödem lleberfall unseres geliebten Vaterlandes veranlaßt bat, lowie über die günstige wirtschaftliche und Knavriirlle kage auch wäbreod des Veltenkrieges und über das Vesev der keichs-ttriegs- aoieiben lick eingebeod unterrichte. Dann, lo vertrauen wir fett, werden auch im Leeirke Lriwma alle Leider flülüg gewacht werden, uw dem Kelche die unbedingt nötigen großen Mittel weiter eu gewäbrev, die gebraucht werden eur lloterbaltuvg unseres kieseobeeres, rur Delchaffung von Lelchützeo, Munition und nicht ruletzt von Unterseebooten. Die ttriegsaolelbe Kano täglich gezeichnet werden. Ueber Zeichnung, Preis, klrt der Tabluog u. l. w. über die die Lekavvtwachungev des keicksbankdirektoriums das Dabere eotbaltev, wird auch io den Vorträgen von sachkundiger Seite jeder gewünschte klufschluh gegeben werden. 5luck diele ttiegsavleibe ikt bis rum l. Oktober 1924 unkündbar; es Kano allo vorder auch der Aosfuß nickt herabgesetzt werden. Ueber Sckuldver- sckreibuvgeo, wie Sckatzavweisuvgev kann wie über jedes andere löertpapier allereit — durck Verkauf, Verpfändung u!w— jedermann frei verfügen. 2um 8e!ucke der Versammlungen, in denen ein kiotrlltsgeld von miodetteos 10 pfg. erbobeo werden soll, das ungekürzt der liriegsbüfe im Lerirke ru Lute kommt, wird klermit dringend eiogeladeo. Die eioreloeo Verlammluogeo werden durch örtliche Vertrauensmänner besonders bekannt gegeben werden. w MStt aer striegtjatzrer IN7 bisherige Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäfti- gungsskelle oder seine Wohnung, so hat er dies spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. Dabei ist eine neue Tätigkeit, Beschäftigungsstelle oder Wohnung anzugeben. Ueber die Meldung des Wohnungswechsels bestimmt das Kriegsamt. in Bauern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium das Nähere. Mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geld strafe bis zu SOO Mk. wird bestraft, wer bei der Meldung wissentlich unwahre Angaben macht. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft wird bestraft, wer die vorschriebenen Meldungen oder Mitteilungen schuldhaft unterläßt. Akndtnmgtn ia -er MnmlorMzsrttztlW. Der immer mehr um sich greifende Uebelstand, daß Butter unter Außerachtlassung der Bestimmungen abgegeben und entnommen wird, macht eine straffere Regelung -er Butterversorgung notwendig. In teilweiser Abänderung der Bekanntmachung des Bezirks- verbandes vom 28. September 1916 — 5130 l^ — wird deswegen mit Wirkung vom 26. März 1917 an folgendes angeordnet: 8 1. Der Bezirk wird in Anlehnung an die bestehenden Verhältnisse in Bntteretnkanfsbezirke eingekeilt. Für jeden Einkaussbeztrk wird ei« Aufkäufer bestellt. Dieser ist allein zum Aufkauf von Butter berechtigt. Alle Buller, die der Erzeuger nicht im eigenen Haushalle verbrauchen darf (vgl. 8 6) mutz dem zuständigen Aufkäufer ge liefert werden. Jede Abgabe von Butter durch den Erzeuger an andere Personen oder Stellen ist verboten, insbesondere darf der Erzeuger Butter nicht mehr unmittelbar an Verbraucher abgeben. Dies gilt auch für Verbraucher innerhalb desselben Ortes. Gewerbliche Molkereien liefern an die Stellen weiter, die ihnen durch den Bezirksverband angewiesen find. Für große landwirt schaftlich« Molkereibetriebe kann der Bezirksverband Lieferung an eine andere Stelle als an den zuständigen Aufkäufer auf Antrag aus nahmsweise zulassen. Wenn Milcherzeuger in der eigenen Wirtschaft erzeugte Milch an eine Molkerei liefern, darf die Molkerei die entsprechende Menge Butter unmittelbar an den Milcherzeuger für den eigenen Verbrauch noch dem Wochenkopfsotze von 125 g zurückliefern. 8 2. Falls der Aufkäufer etwa überschüssige Butter an irgend einer Stelle nicht obholt, Hot der Erzeuger dies dem Aufkäufer selbst oder der Gemeindebehörde zu melden, damit die Abholung ver anlaßt wird. 8 3. Die Aufkäufer werden durch besondere Verfügung des Bezirksverbandes für ihren Einkaufsbezirk bestellt. Sie erhalten «inen Ausweis, den sie bei sich zu führen haben. Sie haben die Verpflichtung, sämtliche Butter, die nicht in der Wirtschaft ordnungsgemäß verbraucht werden darf, bei ollen Erzeugern ihres Einkaufsbezirkes aufzubaufen und nach Weisung des Bezirks verbondes an Sammelstellen innerhalb des Bezirksverbandes Grimma adzuliefern. Unmittelbare Abgabe an den Verbraucher und Ausfuhr aus dem Bezirke bleibt den Aufkäufern verboten. Die Gemeindebehörde kann den Aufkäufer anweisen, soviel von der im Orte aufgekausken Butter an die Buttersammelstelle ob- zuliefern, als zur Versorgung der nicht selbst Butter erzeugenden Be völkerung des Ortes notwendig ist. Der Butteraufkäufer oarf jedoch auch in diesem Falle die Butter nicht selbst unmittelbar an den Ver braucher abgeben. 8 4. Dos von den Butteraufkäufern zu hallende Ein- und Verkaufsbuch ist zukünftig nach einem vom Bezirksverbande vorge- fchriebenen Muster zu führen. Der Vordruck wird den Aufkäufem vom Bezirksverbande unmittelbar zugehen. Die Bücher sind dem Bezirksverbande und den Gemeindebehörden aus Verlangen vorzulegen. Jede Gemeindebehörde hat sich das Buch des zuständigen Auf käufers ob und zu vorlegen zu lassen. Ergibt sich aus dem Buche, daß ein Erzeuger nicht die seiner Kuhzahl entsprechende Buttermenge. unter Berücksichtigung seiner Milchablieferung abgegeben hat, so ist Erörterung darüber anzustellen und gegebenenfalls Anzeige an den Bezirksverband zu erstatten. 8 5. Die Aufkäufer haben dem Bezirksverbande nach dessen näherer Anweisung über die Wochenablieferung jedes Ortes wöchent lich Anzeige zu erstatten. Bel ungünstigem Ergebnis wird Nachprüfung bei den Butter- erzeugern voraenommen werden. 8 6. Es bleibt bei der Bestimmung, daß Speisefelkselbstver- forger wöchentlich höchstens 125 g Speisefett für jede zum Haushalte gehörige Perfon verbrauchen dürfen. Die Gemeindebehörden haben auch abgesehen von den Fällen des 8 4 Absatz 3 die Buttererzeugung und -abgabe dauernd zu über wachen und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Der Bezirksverband wird unnachsichklich solchen Haltern von Kühen, welche nicht die ihrer Kuhzahl entsprechende Milch- oder Buklermenge zur Ablieferung bringen, das Recht der Speise- fetkfelbstversoraung entziehen, sodaß sie für den eigenen Bedarf nicht mehr buttern dürfen. WM Ül KMM dM il 8lM 7LLlick Lin- unä Kückrsktungen: Verzinsung 4 Kei V, Mrlictter ttünäigungskrist 4'/,"/,. LrSöors Ltnlaxvn dol ILojg- ttünrttsung ködere 2la»»Rlro. QexriUMkuNt: S—I Ukr. k>oiU8ed««ktlonro: t-eip«!? «r. IV7SS. I dort bezeichnete Tätigkeit auf oder wechselt er seine Be schäftigungsstelle, so hak er sich spätestens am 3. darauf folgenden Werktag ebenfalls im Meldeamtszimmer des hiesigen Rathauses persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarte erforderlichen Angaben zu machen. Erfolgt ein Wechsel des Wohnortes, so hat die Meldung am neuen Wohnorte zu erfolgen. Die Mel dung kann auch schriftlich unter ordnungsgemäßer Aus füllung der vorgeschriebenen Karte innerhalb 3 Tagen nach Aufgabe der Tätigkeit geschehen. Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher von der Meldepflicht Befreiter die dortbezeichnete Tätig keit bei ihm aufgibt, dies spätestens am dritten daraus folgenden Werklag dem zuständigen Einberufungsaus schusse mttzuteilen. Gibt ein in die Nachweisung Aufgenommener seine