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Sächs. Landeszeitung Fernsprecher Nr. 2 Amtlicher Anzeiger Illustr. Sonntagsbeilage für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdorf, Erdmannshain, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, Threna re. Erscheint wöchentlich 3 mal: Dienstag. Donnerstag und Sonnabend, abends 6 Uhr Bezugspreis vierteljährlich l Mork 50 Pfennige auslchlieblich des PostbesteUgeldes. Anzeigenpreis: die fünfgefpaltene Korpuszeilc 12 Pfg. An erster Stelle und für außerhalb der Amtshauptm. Grimma 15 Pfg. Reklamezeile 30 Pfg. Bei Wiederholung Ermäßigung. Beilagegebiihren nach Übereinkunft. Anzeigen-Annahme bis vorm. 10 Uhr. > ...... - : — Druck und Verlag: Gunz « Eule In Naunhof. — - - Nr. 23. Sonntag, den 25. Februar 1917. 28. Jahrgang. Amtliches. Zur Ausführung der nachstehend unter s abgedruckten Be kanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Februar 1917 (R.-G.-Bl. S. 94) werden für das Königreich Sachsen folgende Bestimmungen Um einen möglichst vollständigen Einblick in die Größe der noch vorhandenen »artosfelbegände zu erlangen, ist es nötia, daß dis Erhebung mit der größten Genauigkeit durchgeführt wird. Den Zählern ist einzusckärken, daß sie bei der Verkeilung der Zäkl- papiere keine Anzeigepflichtigen übergehen und beim Einsammeln alle ausgegebenen Zollpapiere wieder einbolen. Die Erhebung erstreckt sich auf sämtliche Vorräte an Kartoffeln. Die zum Verbrauch im eigenen Kaushalt bestimmten Vorräte sind aber nur dann anzuzeiasn, wenn lie mehr als 20 Mund betragen. Die Kartoffelvorräte, die sich in Mieten befinden, sind in Zentnern anzugeben, die übrigen in Zentnern und Pfund. Der Zähler hat sich beim Einiommeln der Zählpoviere zu vsraewissern, ob die Vor räte auch in der'vorgeschriebenen Gewichtseinheit eingetragen und die Erbebungsvordrucke von dem Anzeigepflichtigen unterschrieben sind. Fehlt die Unterschrift, to ist fie noch einzuholen. In den bezirksfreien Städten ist es zulässig, daß den Kaus- besihern oder ihren Vertretern von dem Stadtrat die Verkeilung und das Einsammeln der Zählpapiere in ihren Kousgrundstücken über tragen wird. 3» 8 4. Die Ausführung der Erhebung lieal den Gemeindebehörden auch für die selbständig»!, Gulsbezirke ob. Die Zähler find anzuweisen, daß sie beim Verteilen und Ein sammeln der Zäblpapiere den selbftändiaen Gutsbezirk nicht überashen. Die Erhebung erfolgt durch Einzelanzeigen (Vordruck t). Außerdem kommen noch Ortslitken (Vordruck 2) und eine Zusammen stellung für den Kommunalverband (Vordruck 3) zur Verwendung. In die Orkslisten sind von den Gemeindebehörden die Angaben aus den Einzelanzeigen zu übertragen und die Einträge der Spalten 3 bis 13 zu einer Gemeindesumme aufzurechnen. Zu 8 5. Die Drucksachen für die Erhebung werden den Kommunal- verbanden zualeick mit dieser Verordnung zur Verteilung an die Gemeinden rechtzeitig vom Statistischen Landesamt übersandt werden. Die Gemeindebehörden haben den Vordruck l so zu verteilen, daß er spätestens am 28. Februar 1917 in den Känden sämtlicher Anzeige pflichtigen ist. Die Vornahme dieser Erhebung ist in ortsüblicher Weise de- kannlzugebcn. Zu 8 6. Die Gemeindebehörde Hal über den Gesamtvorral in Spalte 3 der Ortsliste (Gemeindelumme) dem Kommnnalverbond aus draht lichem Wege oder durch Boten bis zum 4. März 1917 Anzeige zu erstatten. Die Kommunalverbände haben dann dos Weitere gemäß Ab- sok 2 des 8 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers zu veran lassen. Von tzW Gemeindebehörden sind die etnaesammellen Anzeigen und die ousqMllken Ortslisien'bis 7. März 1917 an den Kommunal - vcrband einzureichen. Zu 8 7- Die Kommunolverbände haben an der Kand der von den Ge meinden eingslandken Einzelanzeigen dis zum 15. März 1917 eine Nachprüfung der Kartosselbestände vornehmen zu lassen: hierüber ergeht besondere Dienstanweisung an die Kommunolverbände. Bei der Feststellung der noch vorhandenen Vorräte können die Aufzeichnungen über den Rauminhalt und die Grökenverbälknisse der Kartoffelhauken in Mieten und Kellern einen aewisfen Anhalt bieten, die in der Verordnung vom 16. September 1916 (Sächsische Staats- zeikung vom 20. September 1916) über die Erhebung der Kartoffel ernte vorgeschrieben worden find. Läßt sich bis 15. März 1917 eine restlose Nachprüfung der Kartoffelvorräte nicht ermöglichen, so muß dock daraus entscheidender Wert gelegt werden, daß sie in möglichst weitem Umfange erfolgt. Es sind bei den Anzeigepflichtigen nicht nur die gesamten Vor- räte als solche nachzuprüsen, sondern es ist dabei auch zu unterscheiden, ob sie für den eigenen Verbrauch bestimmt find, ob es sich um eigenes oder verkauftes Saatgut handelt oder ob die Vorräte zur menschlichen Ernährung ungeeignet sind. Das auf Grund der Nachprüfung berichtigte und zusammenge- stellle Ergebnis der Erhebung der Kartoffelvorräte ist dem Landes- lebensmitkelamk von den Kommunalverbänden bis zum 18. März 1917 mit Vordruck 3 in 3 Stücken anzuzeigen: bsizufügen ist ferner eine Abschrift der 1. Seite dieses Vordrucks. Außerdem haben die Kommunalverbände die Anzeigen und Ortslisten zur weiteren Bearbeitung an das Statistische Landesomt bis zum 19. März 1917 einzufenden. Dresden, den 19. Februar 1917. Ministerium des Innern. Betanvtmacknvg über eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln am r. März ISI7. Vom 2. Februar 1917. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmoßnahmen zur Siche- rung der Dolksernäbrung vom 22. Mai 1916 tReichs-Gesetzbl. S. 40V wird folgende Verordnung erlösten: 8 1- Am 1. März 1817 findet eine Ausnahme der Vorräte an Kartoffeln statt. 8 2. Wer mit dem Beginne des 1. Mürz 1917 Kartoffeln in Ge wahrsam Kat, ist verpflichtet, sie der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind, vorbehaltlich -er Vorschrift im Abs. 3 vom Verfügungsberechtigten anzuzeigen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat. Vorräte, die sich mit dem Beginne des 1. März 1917 unter wegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Emp- fang anzuzeigen. Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Kaushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie 20 Pfund übersteigen. Die Landes- Zentralbehörden sind ermächiigk, die Erhebung auch auf geringere Mengen zu erstrecken. Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden oder sonstigen öffent lich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen. Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern und Pfund an- zugeben. 8 3. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigen tums des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbe sondere einer Keeresverwaltung oder der Marineverwaltung stehen. 8 4. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Aus führung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Bei der Er hebung sind die als Anlagen 1 und 2 beigefügken Muster zu ver- wenden: sie sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden können an Stelle der Anzeige (Anlage 1) andere Muster (Ortslislen, Kauslisten) vor schreiben oder zulasten. ! 8 5. Die Kerstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit der Vorbereitung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Kerstellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt. 8 6. Die Anzeige <8 2) ist der zuständigen Gemeindebehörde am 1. März 1917 zu erstatten. Die Gemeindebehörde kann die Anzeigen durch Abholung einsammeln. Sie hak das Ergebnis der Anzeigen über den Gesamtvorrok unverzüglich aufzurechnen und dem Kommunal verbande, sofern sie ihn nicht selbst vertritt, bis zum 4. März 1917 Drahtanzeige zu erstatten. Die Kommunolverbände haben eine vorläufige Zusammen stellung über das Ergebnis der Anzeigen zu fertigen und den zu- ständigen Landes- und Provinzialkartoffelstellen bis zum 7. März 1917 Drahtanzeige über das Ergebnis im Kommunolverbände zu er- statten. Diese haben unverzüglich das Ergebnis der vorläufigen An zeigen der Kommunalverbände ihres Amtsbereichs zusammenzuskellen und der Reichskartoffelstelle in Berlin Drahtanzeige bis zum 10. März 1917 zu erstatten. 8 7. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis zum 10. März 1917 eine Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzunekmen und das berichtigte Ergebnis den zu ständigen Landes- oder Provinzialkartofielslellen unter Vorlage einer nach Ortschaften geordneten Zusammenstellung für den Kommunalver- band (Anlage 2) zu melden. Die Londes- und Prvvinzialkarkoffel- stellen haben der Reichskartoffelslelle eine nach Kommunalverbänden Ihres Bezirks geordnete Nachweisung über die Kartoffelvorräte bis zum 20. Marz 1917 einzureichen. Sie haben sich an der Nachprüfung der Vorrakserhebung durch Entsendung von Sachverständigen zu beteiligen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden den Landesbehörden erstattet. 8 8- Die zuständige Gemeindebehörde und die von ihr oder vom Kommunalverbonde gemäß 8 7 beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Bekriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Kartoffelvorräte zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Bücher und Geschäfkspapiere der zur Anzeige Verpflichteten einzusehen. 8 6- Die Landeszenlralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen. 8 W. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift im 8 8 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob fie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark beslrast. 8 U- Mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts kann in Bundesstaaten, in denen die Landeszentralbehörde bereits eine Bestandsaufnahme im Monat Februar 1917 angeordnet hat, von der Bestandsaufnahme am 1. März 1917 abgesehen werden. Die Vorschriften in 8 7 finden auch auf die von der Landes- zenlralbehörde ongeordneke Bestandsaufnahme Anwendung. 8 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krost. Berlin, den,2. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. vr. Kelfserich. Geflügel Verkauf In der Geflügelhandlung von Ströller, Ostflraße 2 wird von heule ab der letzte Posten gefrorene Holländer Enten und gefrorene Holländer Hühner zu ermäßigtem Preise verkauft. Naunhof, am 24. Februar 1917. Der Bürgermeistor. Butter-Verkauf. Die Butter für die Zeit vom 26. Februar bis 4. März 1917 wird Montag, de« SS. Februar LSL7 bet Minna Schirach, Bahnhofstraße 18, Anna Haase, Langestraße 9, Bertha Wiegner, Langestraße 54 verkauft. Abgegeben wird auf jede Speisefettkarte Pfund Butter und Margarine. Da die Butter nicht ausreicht, sind in der Regel 2 Teile Butter und 1 Teil Margarine zu entnehmen. Es kostet 1 Pfund Butter 2 Mk 55 Pfg. und 1 Pfund Margarine 2 Mk. Die Verbraucher haben von den drei genannten Verkaufs stellen diejenige Verkaufsstelle zu wählen, bei der sie bisher die Butter entnahmen. Naunhof, am 23. Februar 1917. Der Bürgermeister. Sitzungsbericht. Zn der gestrigen 4. diesjährigen Sitzung ist folgendes be raten und beschlossen worden. 1. Der diesjährige Frühjahrs-Markl soll abgehalten werden. 2. Don dem Eingang eines Angebotes des Herrn Dr. Anhalt in Erdmannshain, wegen Ankauf der der Stadt gehö rigen Wiese in Erdmannshain nahm man Kenntnis. Don dem Verkauf der Wiese soll zunächst abgesehen werden. 3. Die Entschädigung für den Verkauf der städtischen Butter an die 3 Kändler wird von 3 Mark auf 5 Mark je Zentner erhöht. Den jetzigen Milchpreis, 26 Pfg. je Liker, hält man für angemessen. Das Gesuch der hiesigen Milcherzeuger um Erhöhung der Mitchpreise wurde deshalb abgelehnt. Da von, daß Kerr Kaufmann Lkngohrhier als Revisor der Lebens mittelpreise gewonnen wurde, nahm man Kenntnis. Ferner nahm man Kenntnis, daß der Ausschuß wegen der Kartoffel versorgung zur Zeit eine Nachprüfung der Kartosfeldestände vornimmk. Das der Stadt überwiesene Kraul soll auf die Brot karten — je Karte 1 Pfund - zum Selbstkostenpreise ver kauft werden. 4. Bezüglich der von Herrn Vr. Leyd geltend gemachten Forderung von 1400 Mk. bleibt der Stadtgemeinderat bei dem früher gefaßten Beschlusse stehen. 5. Von der Einführung von Kohlenmarken nahm man Kenntnis. Außergewöhnliche Kokszuwendungen sollen nicht erfolgen. 6. Zn die von der Königlichen Brandversicherungskammer ins Leben gerufene Kriegsversicherung soll auch der zum Heeres dienst eingezogene Herr Stadtverordnete Scheffler mit einem Anteilscheine über 10 Mk. einbezogen werden. Hierauf geheime Sitzung. Naunhof, am 24. Februar 1917. Der Stadtgemeinderat. Krautverkauf. Ein der Stadt zugewiesener Posten Weißkraut wird bei Frau Friedrich, Gartenstraße 4 für 12 Pfg. je Pfund bei Vor legung der Brotkarten verkauft. Auf iede Brotkarte (gleichviel ob für Erwachsene oder Kinder) werden 1'/z Pfund abgegeben. Zusatzßorten bleiben unberücksichtigt. Naunhof, am 24. Februar 1917. Der Bürgermeister. Polizeistunde. Für die hiesigen Gast« und Schankwirtfchaften ist die Polizeistunde von jetzt an aus 'Uhr abends festgesetzt worden. Naunhof, den 23. Februar 1917. Der Bürgermeister. Heizstoff-Berkauf. Aus die Kohlenmarke 2 kann von jetzt an bei Zohann Georg, Langestrahe 8 ein Zentner Briketts für 1 Mk. oder in der Gasanstalt 1 sil Koks für 1 Mk. entnommen werden. Die jetzt nicht Berücksichtigten werden beim nächsten Ein gang von Heizstoffen bedacht. Naunhof, am 24. Februar 1917. Dor Bürgovmoistor.