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Nachrichten für Naunhof Amtlicher Anzeiger SSvstr. Sonntagsbeilage Sachs. Landeszeitung Aeenkiieechee' Ile. R für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdors, Erdmannshain, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klingch Köhra, Lindhardt,Pomßen, Setsertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, Threna re. Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, aoends 6 Uhr. Bezugspreis vierteljährlich 3 Md., monatlich 1 Mk., durch die Post bezogen inkl. der Postgebühren 3 Md. 20 Pfg. Anzeigenpreis: die sechsgespallene PeNtzetle 25 Psg.. auswärts 30 Pfg. Amtlicher Teil 50 Psg. Reklamezeile 60 Pfg. Beilagegebühr pro Tausend 10 Mk. Annahme der Anzeigen bis 10 Uhr vorm. —————— 3m Falle höherer Sewall, Krieg, Streik, Aurspernmg, MaWNenbruch, Betriebrstönmg im Betrieb der Druckerei «der unterer Li-feranle» hat der Bezieher keinen Rnpruch aus Lieferung der Zeitung oder Rückzahlung d« Bezugspreis»«. Nr. 114. Mittwoch, den 84. September 1919.30. Jahrgang. Amtliches. Auf Marke U Nr. 2 der roten Karte werden vom 25. bis 29. September verausgabt: 125 Ar Grieß für 12 Pfg. 125 Ar Teigwaren für 17 Pfg. und 100 Ar Kartoffelerzeugnisse (Sago, Kartoffelgranpen, Karloffelslärkemehl) oder weitere 100 Ar Grieß. Anspruch auf eine bestimmte Sorte besteht nicht. Gleichzeitig kommen auf die Brotaufstrich-Bezugsmarke Nr. 7 250 Ar Kunsthonig, Paketware für 40 Psg. oder lose für 39 Pfg. sowie auf den Oelabschnitt für Monat September 62^ Ar Speiseöl für 95 Pfg. zur Ausgabe. Abgabe an die Ländler bei den Warenverteilungsstellen: 24. Septem ber. Gesäße sind mitzubringen. , Grimma, 20. September 19l9. Der Bezirksverband der Amtshauplmannschaft. Warenoberoerteilungsstelle: C. A. Rost. KW-mg der Milchurmise flr die Kchstlttt. 8 5 der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1917 betr. Ablieferung von Milch- und Milcherzeugnissen, geändert durch die Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 26. Juli 1919 — betr. Reue Milchderichte — erhält jetzt folgende Fassung. Milchausweise. l .) Vom 29. September ab werden anstelle der wöchentlichen Milchberichte Milchausweise eingesührt. Der Bezirksoerband macht zur Vermeidung unnötiger Weiterungen ausdrücklich darauf aufmerksam, daß jede Weigerung der Einreichung von Milchausweisen und jede Anstiftung hierzu strafbar ist und ver folgt werden mutz. Bet einem etwaigen Rückgänge der Ablieferung ist die Wieder einführung der bisherigen Milchderichte zu gewärtigen. Auch kann einzelnen Gemeinden und Kuhhaltern die Erstattung eingehenderer Milchderichte bei ungenügender Ablieferung auserlegt werden. 2 .) Die Milchausweise sind allwöchentlich, spätestens bis Mon tags vormittags 10 Uhr bei der Ortsdehörde (Stadtrat, Bürger meister, Gemeindeoorsland, Gutsvorsteher) einzureichen unter Bei fügung aller eingenommenen Vollmilch-, Magermilchkarten und Em pfangsbestätigungen. 3 .) Zur Ausfüllung und Einreichung der Milchausweise ist jeder Kuhhaller verpflichtet, auch wenn sämtliche Kühe trocken stehen. 4 .) Die Orlsbehvrden haben sofort im Laufe des Montags vormittags zu prüfen, ob sämtliche Milchausweise eingegangen sind. Fehlende Ausweise sind sofort beizuziehen. Spätestens am Dienstag Mittag sind die Milchausweise gesammelt und verschlossen unter folgender Anschrift einzusendevr Milchüberwachungsstelle des Bezirksverbandes Grimma, Grimma, Schühenhaus. Dabei sind auf einem beizufügenden Zettel diejenigen Kuhhalter namhaft zu machen, die bis zur Absenduug ihre Milchausweise noch nicht eingereicht haben. 5 ) Anstelle Milchberichte ist künftig Milchausweise in den noch giltigen Bekanntmachungen des Bezirksverbandes zu lesen. Grimma, den 20. September 1919. 906 ffe. Dev Bezirksverband der Amtshauptmannschaft. MWMlcM KrolMM ll«i> Saßt. In 8 22 der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung der Feldfrüchte aus der Ernte 1919 vom 29. Juli 1919 werden der vorletzte und der letzte Absatz durch folgende Vorschrift ersetzt: Bei anerkanntem Saatguts dürfen dem Kbchflpreise folgende Beträge zugeschlagen werden: für die erste Adsaat bis zu 250 ür die zweite Absaat . . 2A) -F. ür die dritte Absaat . . 200 Bei sonstigem Saatgut (Kandelssaatgut) erhöht sich der Höchst preis um höchstens 180 Mark für die Tonne. Beim Weiterverkauf von Saatgut dürfen neben dem Saolguthöchstpreise insgesamt Zu schläge bis zu 6 vom Kundert der Preise genommen werden. Soweit anerkanntes Saatgekreide und Sandelssaatgut nach In krafttreten der Verordnung des Kerrn Reichsernährungsministers über Saatgutpreise für Brotgetreide und Gerste vom 6. September 1919 auf Grund Les vorher abgeschlossenen Vertrages zu liefern ist, kann der Verkäufer bei erster bis dritter Absaat einen Zuschlag von 120 Mk., bei sonstigem Saatgut (Kandelssaotgut) einen Zuschlag von 140 Mk. für die Tonne zu dem Vertragspreise verlangen, so fern nicht der Käufer unverzüglich nach Stellung des Verlangens durch den Verkäufer erklärt, daß er die Zahlung des erhöhten Preises adlehnt. Lehnt der Käufer die Zahlung des erhöhten Preises ad, so ist der Vertrag so anzusehen, als ob der Käufer gemäß einem ihm zustehenden Rechte insoweit vom Vertrage zurückgetreken ist. Grimma, den 13. September 1919. » 6otr. 1904. Der WestsSchstsche Kommunalverband für den Bezirksverband der Amtshauptmannschaft Grimma. Schrotmühlen. Auf Grund der Bekanntmachung des Wirtschaftsministertums vom 6. September 1919 treten an dte Stelle der 8s 29 dis 33 der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung der Feldsrüchte aus der Ernte 1919 vom 29. Juli 1919 di« folgenden Vorschriften: 29. Als Schrotmühle wird angesehen ohne Rücksicht auf die Be- Zeichnung jede nicht gewerblich betrieben Mühle oder sonstige Vor richtung, die zum Mahlen, Schroten oder Quetschen von Getreide geeignet ist, mag sie für Kand-, oder Äraftbetrieb eingerichtet, beweg- lich oder fest eingebaut sein. 8 30. Die Benutzung von Schrotmühlen zur Verarbeitung von Brot getreide (Roggen, Weizen, Spelz, Dinkel, Fesen, Emer, Einkorn) ist untersagt. Andere Früchte, der im 8 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 19!9 bezeichneten Art dürfen nur zur Kerstellung wirtschaftlich notwendigen Futterschrotes und nur mit schriftlicher Genehmigung der Getreidegeschäftsstelle in Schrotmühlen verarbeitet werden. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Verarbeitung in einer gewerblich betriebenen Mühle mit erheblichen Schwierigkeiten für Len Antragsteller verbunden ist oder sonstige besondere Gründe die Benutzung der Schrotmühle rechtfertigen. 31. Anträge auf Erteilung von Genehmigungen im Sinne von 8 30 müssen unter Darlegung Ler Gründe schriftlich bei der Getreidege- schäftsslelle gestellt werden und haben die Menge und die Art der zu verarbeitenden Vorräte zu enthalten. Die Genehmigung enthält den Namen des Unternehmers, die Menge und die Art der zu verarbeitenden Früchte, sowie den Zeit punkt, bis zu dem die Genehmigung erteilt ist. 8 32. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich im Besitze einer Schrotmühle befinden, sind verpflichtet, diese innerhalb einer Frist von 2 Wochen der Getreidegeschäftsstelle anzuzeigen. Für die Schrotmühlen, die bereits versiegelt worden find, ist keine Meldung zu erstatten. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die nach Inkrafttreten dieser Vorschriften eine Schrotmühle erwerben, sind verpflichtet, diese gemäß Absatz 1 innerhalb einer Frist von 2 Wochen von dem Tage ab bet der GetreidegeschSstsstelle anzumelden, an dem st« den Ge wahrsam an der Schrotmühle erlangen. 8 33. Sämtliche Schrotmühlen find durch die Gendarmerie zu ver siegeln (plombieren). Um unerlaubte Benutzung von Schrotmühlen zu verhindern, sollen die Ortsbehörden nach ministerieller Verordnung überall, wo es sich durchführen läßt, einen wichtigen Bestandteil der I Schrotmühle in amtliche Verwahrung nehmen. Geschieht dies, so kann vom Versiegeln abgesehen werden. Grimma, 17. September 1919. 6etr. 1915. Der WestsSchstsche Kommunalverband für den Bezirksverband der Amtshauptmanuschaft Grimma Ablieferung »ü HWnfrWtu md Kchocht» ms »er Ente 1919. Die Reichsgetreidestelle hat dem Bezirksverbande gemäß 8 13s der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 die Lieferung be stimmter Mengen Külsenfrüchte und Buchweizen aufgegeben. Die auf jede Wirtschaft entfallende Pflichtlieferung wird den Beteiligten in der nächsten Zeit durch die GetreidegeschSstsstelle mitgeteilt werden. Für die Pflichtlieferungen gelten die in 8 22 der Bekannt- machung über die Bewirtschaftung der Feldfrüchte aus der Ernte 1919 im Bezirksverbande Grimma vom 29. Juli 1919 angegebenen Uebernahmepreise. G r i m m o, den 17. September 1919. 6etr. 1754 s. Der WestsSchstsche Kommunalverband für den Bezirksverband der Amtshauptmannschaft Grimma. Verkehr mit Hafer. Aus Veranlassung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle wird folgendes angeordnet: 1. Das Ausdreschen von Käfer vor dem 16. Oktober 1919 be darf der Genehmigung des Bezirksverbandes. Diese Genehmigung wird nur in dringenden Fällen erteilt. Mit der Erteilung der Ge nehmigung wird die Getreidegeschäftsstelle beauftragt. An diese sind Gesuche um Druschgenehmigung zu richten. Die Gesuche müßen eine eingehende Begründung enthalten. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Ausdruschverbot mutz un- nachstchtlich mit Bestrafung und mit Einziehung des verbotswidrig gedroschenen Kasers vorgegangen werden. Außerdem kann solchen Landwirten, die nochgewiGmermaßen unbefugt Kaser ausgedroschen haben, die Lieferung neuer Druschkohlen gesperrt werden. 2. Der Versand von Koser mit der Eisenbahn ist nur mit be sonderer Genehmigung des Bezirksverbandes zulässig. Mil Erteilung dieser Genehmigungen wird die Getreidegeschäftsstelle beauftragt. An Liese sind daher etwaige Gesuche zu richten. Bei Stückgutvertadung ist Ler Frachtbrief beizusügen. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden gemäß 8 80 der ReichsgetreiLeordnung für die Ernte 1919 bestraft. Grimma, den 19. September 1919. 6etr. 1918. Der WestsSchstsche Kommunalverband für den Bezirksverband der Amtshauplmannschaft Grimma. Haferausfuhrverbot. Mit Rücksicht auf die an den Bezirksverband zu liefernden Kafermengen wird hiermit dte Ausfuhr von Koser und Gemenge, in dem sich Kaser befindet, aus dem Bezirksverbande Grimma unter sagt. Die Ausfuhr darf nur mit schriftlicher Genehmigung des zirksoerdandes erfolgen. Mit der Erteilung derAusfuhrgenehmigungen wird dte Getreideaeschäftsstelle beauftragt, an die dahingehende Gesuche zu eichten sind. Zuwiderhandlungen gegen dieses Ausfuhrverbot werden gemäß 8 80 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 bestraft. Außer dem werden die fraglichen Kafervorräte entschädigungslos für verfallen erklärt werden. Grimma, 22. September 1919. 6etr. 1978. Der WestsSchstsche Kommunalverband für den Bezirksverband der Anttshauptmannschaft Grimma. Pflaumen-Berkauf. Aus die M^Ke 4 der Gemeindelebansmittelkarten werden in den Geschäften von Ida verw. Friedrich, Gartenstraße 11, Karl Adler, Gartenstraße 20, Hermann Wendt, Grimmaer Straße 22, Pflaumen zum Preise von 35 Pfg. das Pfund verkauft. Be liefert werden die Karten 8 von Nr. 114—490 mit je 3 Pfund. Na u nhof, am 23. September 1919. Der Bürgermeister. Der Arbeiterrat. I.V.: Beyer. Thiemann. AI« lkl MM »Ml II «sM IZAÜcbe Verzinsung cler Linlsgen mit 4° ,. vbertrsgunAsn ckurek unser postsokeobkonto ^stprlA dlo. 10 783 spossnkrei. — üoreksktsreit 10 1 vkr. Kleine Zeitung für eilige Leser. * Amtlich wird dementiert, daß zwischen der Reichs- und preußische« Regierung Differenzen wegen der Autonomie für Oberschlesien bestehen. * Der Neichswehrminister Noske hat den Truppen das Vor antragen von ichwarz-wkiß-roten Fahnen verboten. * Die jetzt fertiggestellten neuen evangelisch-kirchlichen Wahl entwürfe leben für die Gemeindekörperschaften das aktive und passive Frauenwahlrecht vor. - * Ein in Düsseldorf geplanter, groß angelegter SvartaMen- putich gelangte infolge der Wachsamkeit der Militärbehörden nicht zum Ausbruch. * In Braunschweig haben die Unabhängigen eine völlige Niederlage erlitten. * Die von d'Annumio angefachte Bewegung zugunsten Fiumes zieht immer weitere Kreise und seine Truppenmacht wächst beständig. * Nack Meldungen schwedischer B älter sind die Friedens- Verhandlungen zwischen Rußland und den Ostseestaaten unter dem Druck der Entente eingestellt worden. * Aus Melbourne vorliegende Nachrichten besagen, daß die australische Volksvertretung durch Abstimmung das Friedens« abkommen und den französisch-englisch amertkannchen Garantie- Vertrag genehmigt Hai Die Entlastung Deutschlands. Deutschlands Schicksal ist im Vertrage von Versailles besiegelt worden, und in absehbarer Zeit wirb nichts das ihm auferlegte LoS -u mildern vermögen. Die Tragik des verlorenen Weltkrieges hat das Deutsche Reich zu tragen, auch wenn sich jetzt herausstellt, daß sich seine Schuld um ein gewaltiges Matz vermindert. Den Akt historischer Gerechtigkeit, der eine außerordentliche Ent lastung Deutschlands von der ihm aufgebürdeten Schuld am Kriege bedeutet, vollzieht soeben die republi kanische Regierung Deutsch-Österreichs, indem sie das Rot buch der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Re gierung über die Entwicklung deS Krieges in einer durch wesentliche Ergänzungen und Textkritiken ungemein be reicherten Weise neu herausgibt. Der Mitarbeiter in der österreichischen Staatskamlei Dr. Roderich Goos hatte durch den deutsch-österreichischen Gesandten in Berlin Professor Dr. Ludo Hartmann den Auftrag erhalten, aus den Geheimarchiven der ehemaligen Donaumonarchie das zuerst erschienene Rotbuch, das im Geiste der alten Diplomatenschule gearbeitet war und frisierte und geschminkte Wahrheit enthielt, lückenlos zu ergänzen, und die Folge dieser Arbeit ist die erschütternde Erkenntnis, daß über die Entstehung des Weltkrieges sowohl in Deutschland, wie bei der Entente Auffassungen herrschen, die wesentlich von den wirklichen Ereignissen abweichen und nur das verzerrte Bild der deutschen Schuld widerspiegeln. Das neureoidierte Rotbuch be deutet nichts mehr und nichts weniger als eine Neu aufteilung der diplomatischen Initiative zwischen Wien und Berlin aus dem verhängnisvollen Sommer des Jahres 1914. DaS in seiner Unanfechtbarkeit als ein monumentales Geschichtswerr aufragende Rotbuch gibt die staunenswerte Kunde, daß die Schuld des Kriegsausbruches, um derent willen daS deutsche Volk eine drückend schwere Kette jahr zehntelanger Leiden auf sich nehmen muß, nicht bei der deutschen Regierung, nicht bei Bethmann Hollweg lag, sondern daß die österreichisch-ungarische Regierung, heute freilich nur mehr ein in Trümmer geschlagenes Gebilde, die Verantwortung vor dem Weltgerichte zu tragen hätte, daß die wahrhaft Schuldigen der damalige Minister deS