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Nachrichten für Naunhof Ärmlicher Anzeiger Sächs. Landeszeitung Fernsprecher Xr.» für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdorf, Erdmannsyatn, Fuchshaiy, Groß- und Kleinsteinberg,Klinga, Köhra, Lindhardt,Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, Threna rc. Erscheint wöchentlich dreimal: Dienslag, Donnerstag und Sonnabend, aoends 6 Uhr. Bezugspreis vierteljährlich 3 Mk., monatlich 1 Mk., durch die Post bezogen inkl. der Postgebühren 3 Md. 20Psg. Anzeigenpreis: die sechsgespalten« Petitzetle 25 Pfg., auswärts 30 Pfg. Amtlicher Teil 50 Wg. Rehlamezeile 60 Pfg. Beilagegebühr pro Tausend 10 Mk. Annahme der Anzeigen bis lv Uhr vorm. 8m Fall« Hühner «email, «rteg. Sirrt», Aussperrung, Maschtarndruch, Betriebsstörung tm Betrieb der Druckerei oder lmserer vieferaxie» hat der Bezieher »«inen Anpruch auf Lieferung der Zeitung oder Rückzahlung de, Bezugspreises. - - - Nr. 112 Freitag, den 19. September 1919. 30. Jahrgang. Amtliches. Freilag und Sonnabend, den 1S. «nd M. ^ptember ISIS, Hommen 75 Frischfleisch (Kinder 35 und 125 A ausländisches PSkelschweinefleisch (Kinder 60 g) zur Verteilung. Der Preis für das ausländische Pökelschweinefleisch beträgt für 125 g 1,— Mk. und für 60 g 48 Pfg. Grimma, 12. September 1919. 2806 N. Der Bezirksverband der Amtshauptmannschaft. HWMk siir Milch und Wil-tW-msse. Im Bezirke der Amtshauptmannschaft Grimma geUen folgende Preise: l. Milch. Der Höchstpreis für je 1 Liter beträgt für Vollmilch 1 .) für Lieferung ad Stall durch den Er zeuger 2 .) für Lieferung durch den Erzeuger frei Abgangsstation oder, falls Heine Bahn- beforderung statlfindet, frei Derbrauchs- ort oder Molkerei 3 .) im Kleinverkaus durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ob Stoll 4 .) im Kleinverkauf im Laden 5 . im Kleinverkaus ab Wagen oder für Zubringuna ins Kaus durch den Kändler In Grimma, Wurzen und Borsdorf dürfen beim Kleinverkause folgende Höchstpreise gefordert werden: 1 .) Durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall 2 .) im Laden 3 . ab Wagen oder für Zubringung ins Hous durch den Kändler Mager- und Bullermilch 56 H 59 H 59 H 67 H 71 H 63 H 72 H 76 H 24 H 27 H 27 H 35 H 39 H 31 H 40 H 44 H II. Butter. Im übrigen gelten die in der Verordnung des Wirtschafts. Ministeriums vom 14. September 1919 über Mtlchhöchstpreise festg«. setzten Höchstpreise. 3.) die Verkaufsstelle der Sammeiftelle döch tens lens Erzeuger ein Mehrgewicht von 5 xr haben. tens tens 5,40 5,80 5,87 6,00 5,75 6,00 6,07 6,20^ durch den 4 .) der Verbraucher der Verkaufsstelle Höch tens Jedes halbe Pfund Butter mutz bet der Ablieferung wird, zahlt: 1 .) der Aufkäufer dem Erzeuger höchstens 2 .; die Sammelstelle dem Aufkäufer Höch tens 3 .) die Verkaufsstelle der Sammelstelle Höch tens Für 1 Pfund gute Butter zahlt 1 .) der Aufkäufer Höch 2 ) die Sammelstslle dem Aufkäufer Höch 4 .) der Verbraucher der Verkaufsstelle Höch Für 1 Pfund Butter, die tn einer gewerblichen Molkerei erzeugt lll. Quark. Für 1 Pfund guten schnittfesten Ouark mit höchstens 75 », Wassergehalt darf gefordert werden: 1 .) bei Verhaus durch den Erzeuger an den Aufkäufer höchstens 1,00 2 ) bet Ablieferung durch den Aufkäufer an di« Sammelttell« höchstens 1,12 3 .) bei Ablieferung durch die Sommelstelle an Lie Verkaufs stelle höchstens 1,30 4 .) bei Abgabe an die Verbraucher höchstens 1,40 IV. Quarkkäse. Für 1 Psund versandserligen Quarkkäse darf gefordert werden: 1.) im Verkehre zwischen gewerbsmäßigem Hersteller und Verbraucher höchstens 2,40 2 .) bet Abgabe im Großhandel - höchstens 2,55 3 .) bei Abgabe an dek Verbraucher im Kleinhandel höchstens 2,75 (nicht durch den gewerbsmäßigen Hersteller) Als »versandsertig- ist Käse zu bezeichnen, der in der Reife soweit fortgeschritten ist, daß er, ohne M verderben, auch tn der wärmeren Jahreszeit einen längeren ÄahnNnsport auszuhalten vermag. V. ür minderwertige Ware sind Abzüge zu machen, sennigdruchteile dürfen nach oben abgerundet werden. ie Preise zu il, 3 und lll, 3 gelten für die Lieferuna ob Sommelstelle. Stellt die Sammelltelle die Ersätze, so kann sie dafür 2 Pfg. Leihgebühr in Rechnung setzen. Die Gefäße find frachtfrei zurückzusenden. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft. Grimma, den 12. September 1919. 976 sie. Der Bezirksverband der Amtshauptmannschaft. Nach den Bekanntmachungen der Reichsbekleidungsstelle vom 26. August 1919 bezw. 28. August 1919 treten nachstehende De- kanntmocdungen zu l. mit Wirkung vom Tage der Verkündung, zu lt. mit sofortiger Wirkung autzer Kraft und zwar r l betr. Aufhebung der Bezug-scheiupflicht für Web-, Wirk- und Gtrickwure«. 1. die 88 9 und 11 dis- 13 der Verordnung des Bundesrats vom 10. Junt/23. Dezember 1916 (Retchs-Sesetzdl. S. 1420) tn der Fassung des 8 6 der Bekanntmachung vom "8. Februar 1918 (Retchsgesetzbl. S. 100). 2. die Bestimmungen der 8Z 14, 15, 1 ind 20 der unter Ziffer 1 genannten Verordnung, soweit sie auf 9 und 11 bis 13 dieser Verordnung Bezug nehmen, 3. die Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 3l. Oktober 1916, in der Fassung der Bekanntmachung über Bezugsscheine vom 8. Dezember 1916 (Retchs-Gesetzbl. S. 1218 und S. 1345). tl. betr. Aushebung der Bezugsscheiupflicht sowie der Vorschriften über Einkaufsbücher, der Stoff» verbrauchsbeschränkungen, des Verwenduugsver- botes für Gastwirtswäsche und der Waschmittel- Bekanntmachung. I. Sämtliche Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelle, betreffend die Bezugsscheinpflicht für Web-, Wirk- und Strickwaren und die aus ihnen gefertigten Erzeugnisse, soweit fk der Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers über Aufhebung der Bezugsscheinpflicht für Wed-, Wirk- und Strickwaren vom 26. August 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 1477) entgegenstehen. 2. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Einkaufs- bücher vom 8. Dezember 1916.') 3. Bekanütmachung der Reichsbekleidungsstelle über den Stoff- verbrauch bei Anfertigung von Kleidungs- und Wäschestücken vom 27. März 1917?) 4. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die Ver wendung von Wäsche in Gastwirtschaften vom 14. Juli 1917") in der Fassung der Bekanntmachung über Ausdehnung des Tischwäschever- botes in Gastwirtschaften vom 8. Juni 1918?) 5. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Verwen dung von Waschmittel» in gewerblichen Wäschereien vom 3. August 1918?) Grimma, 13. September 1919. Die Amtshauptmann schäft. — Bezirksbekleidungsstelle — Nach der Bekanntmachung der Reichsstelle sür Schuhversorgung vom 28. August 1919 Über Aufhebung Der Schuhbe-arfSschetu- Pflicht — Nr. 24220 — treten nachstehende Bekanntmachungen mit Wirkung vom 1. September 1919 autzer Kraft und zwar: Die Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung über Schuhbedarssscheine vom 27. März 1918 — Reichsanzeiger Nr. 74. Die BekanntnWchung über Vordrucke für- Schuhbedarssscheine und Abgadebescheimgungen vom 15. April 1918 — Reichsonzeiger Nr. 92. Die Bekanntmachung über Sonderschuhbedarfsscheine vom 8. Juni 1918 — Reichsanzeiger Nr. 134. Die Bekanntmachung Über die Regelung des Verkaufs von Echuhwerk im Kleinhandel vom 8. Juni 1918 — Reichsanzeiger Nr. 134. Die Bekanntmachung über die Versorgung der Keeres- »ind Marineangehörigen, sowie der Kriegs- und Zivilgefangenen mit Schuhwaren vom 20. Juni 1918 — Reichsanzeiger Nr. 147. Die Bekanntmachung über die Versorgung von Kindern mit bedarssschei»pflichtigem Schuhwerk vom 1. Oktober 1918 — Reichsantzeiger Nr. 240. Die Bekanntmachung über die Vordrucke für Schuhbedarssscheine vom 9. Dezember 1918 — Reichsanzeiger Nr. 298. Die Schuhhändler sollen die in die Kundenliste eingetragenen Personen vor den nicht eingetragenen beliefern. Die Bekanntmachung über die Berechtigung zum Verkauf von Schuhwaren vom 19. August 1918 — Reichsanzeiger Nr. 199 — wird dahin abgeändert: In ß 1, Absatz I fällt das Wort .bedarssscheinpflichtiges" fort. Grimma, den 13. September 1919. vekl. 1126. Die Anttshauptmannschaft. — Dezirksdekleidungsstelle — Pflaumen-Verkarst. Aus die Marke 4 der Gemeindelebensmittelkarten werden in den Geschäften von Ida Friedrich, Gartenstrabe l l, Karl Adler, Gartenstrabe 20, Lermann Wendt, Grimmaer Straße 22, vom 20. d. M. ab Pflaumen zum Preise von 35 Pfg. das Psund verkauft. Abgegeben werden auf die Karten 2 Psund, 8 3 Pfund, O 4 Pfund. Beliefert werden zunächst ober nur die Karten vollständig, Korten 8 von Nr. 1—113. Naunhof, am 18. September 1919. Der Bürgermeister. Der Arbeiterrat. 3. V.: Beyer. Thiemann. Weißkraut-Verkauf. Freitag, den 19. September 1919 wird von 9 bis 12 Uhr und 1 bis 4 UH^Weißkrauk im Grundstück der Frau Schi rach Bahnhofstraße 20 zum Preise von 7 Mk. der Zentner zentner weise verbaust. Naunhof, am 18. September 1919. Der Bürgermeister. Der Arbeiterrat. 3 B.: Beyer. Thiemann. Verbot. Da trotz mehrfacher Warnung der Unfug, aus den Fuß wegen der Stadt zu fahren, nicht nachläßt, wird jeder Ueber- lretungssall nunmehr mit mindestens 10 Mark bestraft. Verboten ist das Befahren der Fußwege mit Fahrzeugen jeder Art, mit Ausnahme von Kinderwagen. Die Schuhmannschaft ist angewiesen, gegen Zuwiderhan delnde unnachsichtltch vorzugehen. . Naunhof, am 18. September 1919. Der Bürgermeister. Der Arbeiterrat. 3. V.: Beyer. Thiemann. Kleine Zeitung für eilige Leser. * Der Parlamentsausschuß der preußischen Landesversamm lung erklärte sich mit der Trennung Schlesiens in Unter- und Oderschlesien einverstanden. * In Oberschlesien befürchtet man für die nächsten Tage neue polnische Angriffe. * Zum demnächstigen amerikanischen Gesandten in Berlin ist der Journalist und Zeitungsbeiiber George Mac Aneny bestimmt worden. * In Birkenfeld ist ein völliger Umschwung eingetreten und die alte Regierung wieder eingesetzt worden. * Der ehemalige österreichische Kaiser wird sich demnächst nach Santander in Spanien begeben. * Auch die belgische Regierung hat beschlossen, mit dem Rücktransport der deutschen Kriegsgeiangenen zu beginnen. * Die Polen haben in der allgemeinen Richtung auf Moskau zu einen Sieg Über die Bolschewisten erfochten. * Die Entente bat einstimmig beschlossen, Rußland zu räumen. * Generalfeldmarschall v. Mackensen ist mit seinem Stabe in Saloniki eingetroffen. * In Südafrika wächst die Bewegung für die Loslösung von England. Was geht in Pommern vor? Ein viel zitiertes Wort. daS der ehemalige sozialistische Abgeordnete Sabor im Reichstag vor Verlegenheit stockend und stotternd prägte, kann heute wiederholt werden: „Gs geht etwas vor, man weiß nur nicht was/ In der Presse der Rechten und Linken findet man kurze Andeutungen über politt che Vorgänge im schönen Pommernlande, die etwas alarmierend klingen. Der Vorwärts berichtet geheimnisvoll, daß die Lage in Pommern sich verschärfe. „Aus der Weigerung gewisser Grundbesitzerkreise, die An ordnungen des Landwirtschaftsministeis über die Tarif verträge einzuhalten, lönnen möglicherweise Komplikationen entstehen/ Ein wenig Licht in diese Andeutungen bringt eine Zuschrift, die unS gestern aus dem preußischen Landwirt- schaftsministerium zuging. Das Organ des Bundes der Landwirte batte dem Landwirtschaftsminister ein gesetz widriges Vorgehen vorgeworfen, weil er widerrechtlich die Anstellung und Entlastung aller wichtigen Beamten gruppen der Landwirtschaftskammern von seiner Genehmi gung abhängig mache. Hierauf erwiderte das Mini sterium: „Wenn auch das Kam^ergesetz vom 30 6. 1894 eine der artige Befugnis der Ministerialinstanz nicht vorsieht, so ist sie unter den veränderten Verhältnissen ohne weiteres darauf zu stützen, daß die Gehalts- und Anstellungsverhältnisse der Landwirtschaftskammerbeamten sehr ungleich geregelt waren, io daß eS aus Belangen der Erhaltung einer berufsfreudiaen Beamtenschaft geboten erschien, auf eine möglichst einheitliche Gestaltung hinzuwirken AW der drückenden Lage, in der sich ein großer Teil der Beamten beiand, ist doch ein sehr be deutender Anteil am Emporblühen der Landwirtschaft in den letzten Jahrzehnten auf die Tätigkeit der Kammerbeamten, Tierzuchtinspektoren,Saatzuchtinspektoren.Winterschuldirektoren und Wanderlehrer zurückmführen. Dagegen batte der Staat z. B. tm niederen Fachschulwesen, obwohl er zu den Unter haltungskosten den verbä'tnismäßig größten Anteil beitrug, keinen Einfluß auf die Anstellung, Kündigung und Besoldung der Beamten Dazu kommt, daß in der letzten Zeit Ent lastungen von Kammerbeamten vorgekommen waren, für die sachliche Gründe nicht Vorlagen und die von den Betroffenen als politische Maßregelungen empfunden werden mußten Wie die Förderung der Landwirtschaft aber heute nicht mehr die Sache eines einzelnen Berufes, sondern des ganzen Volkes ist, war eS"notwendig, in dieser Hinsicht gründlichen Wandel zu schaffen, waS durch das Vorgehen des Landwirtschafts minister» zum mindesten praktisch erzielt ist Von Gesetz widrigkeit kaqn da, wo moralisch-praktische Gründe sprechen, nicht wohl die Rede sein!" Noch tiefer liegt der Gegensatz zwischen der Regierung und den führenden Kreisen der Landwirtschaft in der Frage der Neu- und Umbesetzung einzelner Regierungs- ümter, besonders -er Landratsämter. Hierzu äußert sich ein rechtsstehendes Blatt: »Um ein Gegengewicht gegen die Proletarisierung der Verwaltungsbehörden zu schaffen, haben sich Landwirte und auch sonst vaterländisch gesinnte Kreise zur Selbsthilfe ent schlossen, indem sie ihrerseits für die politische Organisation Verwaltungsbeamte anstellen die die Landräte alten Schlages