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Naunhofer Nachrichten Ortsblatt für Albrechtshain, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Erdmannshain, Fuchshain, Großsteinberg, Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Staudnitz, Threna und Umgegend. Bezugspreis: Frei inS HauS durch Austräger Mk. 1.20 vierteljährlich. Frei inS HauS durch die Post M. 1-30 vierteljährlich. Mit einer vierseitige» YLluftrierte« So««tagsbeitaOe Verlag «nd Druck: Gii«z Sr Eule, Nauuhof. Redaktion: «svert Gü«z, Die Naunhofer Nachrichten erscheinen jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Nachmittag 5 Uhr mit dem Datum des nachfolgenden TageS. Schluß der Anzcigcnannabn'.e I l Uhr am Tage des Erscheinens. Sonntag den 7. April 1912. 23. Jahrgang. Amtliches Sitzungsbericht. In der am Donnerstag, den 4. April d. I. stattgefundenen 7. diesjährigen Stadtgemeinderatssitzung wurde folgendes beraten und beschlossen. 1. Das Baugesuch des Herrn Günz, Anbau einer Veranda im Grundstück Markt 79, wurde bedingungsweise befürwortet. 2. Von dem Hinweis der Königlichen Amtshauptmannschaft auf die vom 29. März bis 6. April 1918 in Grimma stattfindende Wanderausstellung von KleinwohnungSplänen wurde Kenntnis genommen. 3. Mit der Abtretung des nach dem Bebauungsplan zur Wiesenstraße kommenden Landes von den Grundstücken der- Frau Weber ist man einverstanden. 4. Von den in Grimma stattgefundenen Verhandlungen über Errichtung eines Verbandskrankenhauses durch die Stadt Grimma, denen der Bürgermeister beigewohnt hat, wurde Kenntnis genommen. Auch an den weiteren Vorberatungen soll der Bürgermeister teilnehmen. 5. Der Jahresbeitrag für den Landespensionsverband auf das laufende Jahr wurde zur Zahlung aus den Pension? - rücklagen genehmigt. 6. Die Zusammenlegungsgenossenschaft hat um Ausbesserung des Brandiser Weges ersucht, nachdem von der Forstrevier verwaltung Beschwerde wegen des schlechten Zustandes des Weges geführt worden ist. Vor Entschließung über die Aus besserung soll bei den beteiligten Gemeinden und Gutsbezirken angefragt werden, ob Geneigtheit besteht, den Brandiser Weg als Kommunikationsweg bis Brandis Herstellen zu lasten. 7. Vom Stande der Angelegenheit wegen Ausführung der Beschleusung und Kläranlage wurde Kenntnis genommen, insbesondere von den vom hiesigen Sachverständigen Herrn Dr. Heyd beim Königlichen Ministerium unternommenen Schritte wegen Genehmigung der Kläranlage. 8. Weiter wurde Kenntnis genommen von der Nachrech nung des Herrn Fuhrmann über Arbeiten bei der Parthen- berichligung. Es soll zunächst die Firma Beyer L Lepitz be auftragt werden, nochmals mit dem Unternehmer zu verhandeln, und die noch unklaren Punkte aufzuklären. In geheimer Sitzung wurde der bisherige Schreibest Adler vom 1. April ds. Js. ab zum Expedienten ernannt, die Gesucht der Herren Tschirch zur Weiterbewirtschaftung der Gastwirtschaft Gambrinus und des Herrn Schulze zur Bewirtschaftung des Schützenhauses einstimmig befürwortet, gegen die Benennung der Gastwirtschaft Schillerschlößchensin „Gasthaus Zillertal" Bedenken nicht geäußert, das Gesuch des Herrn Wiedemann um Geneh migung zum Branntweinkleinhandel in verschlossenen Flaschen und Gefäßen befürwortet und in einer Armensache Entschließung gefaßt. Die übrigen Punkte der Tagesordnung wurden der vorgeschrittenen Zeit halber abgesetzt. Naunhof, am 6. April 1912. Der Bürgermeister. Sonn- und Festtagsruhe im Handels- g^werbe. An Sonn- und Festtagen ist vom 7. April 1912 ab im HandelSgewerbe gestattet: 1. Der Verkauf von Brot und weißer Bäckerware den ganzen Tag. 2. Der Handel mit Milch und der Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial den ganzen Tag, aber nicht während des Vormittagsgottesdienstes. 3. Der Verkauf von sonstigen Eßwaren, Konditorei- und Materialwaren von 8—9 Uhr vormittags, von 11—1 Uhr mittags und von 2—4Uhr nachmittags, aber nicht während des NachmittagSgotteSdienstes. 4. Der Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren von 8—9 Uhr vormittags, von 11—1 Uhr, sowie von 6 —8 Uhr nachmittags. 5. Der Kleinhandel mit anderen als den vorgenannten Gegenständen von 11 — 4 Uhr, aber nicht während des Nach mittagsgottesdienstes. Verboten ist: Der unter 5 genannte Kleinhandel am 1. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, Karfreitag, an den Bußtagen und an dem Totensonntage. Naunhof, am 4. April 1912. Der Bürgermeister. Naunhofer Jahrmarkt. Sonntag, den St. u. Montag, den SS. April ISIS. (Montag Biehmarkt). Bekanntmachung. Nr. 2 des Verordnungsblattes vom Jahre 1912 des Ev.-luth. Landeskonsistoriums für das Königreich Sachsen liegt vom 4. April ds. Js. an 14 Tage lang in der Kirchenexpedition zur Einsichtnahme für die Glieder der hiesigen Kirchgemeinde aus. Ev.-luth. Pfarramt Naunhof. Pfarrer Herbrig. Bereinsbank Naunhof verzinst Spareinlagen mit 4°/o mfl günstiger Kündi gungsfrist. Zum Osterfest. Wieder erheben die Osterglocken ihre Stimmen und rufen es durchs ganze Land hindurch und in alle Länder hinein, daß Jesus Christus, der für uns gekreuzigt und gestorben war, wieder auferstanden ist von den Toten und lebt. Ein Freuden- und Jubelruf ist es, der an Ostern allenthalben in der ganzen Christenheit auf Erden erklingt, denn nun hat all das bittere Leiden, durch das wir wochenlang unsern Herrn begleitet haben, ein Ende; nun ist erreicht, wozu er seine göttliche Herrlichkeit droben beim Vater verlaßen halte und in das Jammertal dieser in Sünden verlorenen Welt herabgekommen war; nun ist Sünde und Schuld hinweggetan, Tod und Grab überwunden, und das Himmelreich aufgerichtet, in welchem der Tod nicht mehr sein wird, noch Leid, noch Geschrei, noch Schmerzen, da vielmehr Fried und Freude lacht. Und wie das Ostergeläute und die Osterpredigt allenthalben auf Erden erklingt, denn Gottes Wort wird ja bereits in mehr als 400 Sprachen gepredigt, so ist es auch allen Menschen gemeint, es gilt ihnen allen und jedem einzelnen unter ihnen, ein jeder kann's und darf's und soll's auf sich beziehen, daß Christus, wie für ihn gestorben, so auch für ihn auferstanden ist. Und da ist denn nun auch wirklich auf der ganzen Erde kein einziger Mensch, wer oder was er auch sein und in welcher Läge er sich auch befinden möge, dem aus dieser Tatsache nicht Trost zufließen, und Freude erwachsen, und Hilfe und Rettung zu teil werden könnte. Von den drei Männern, die König Nebukadnezar einst um ihrer Glaubenstreue willen in den feurigen Ofen werfen ließ, erzählt uns die heilige Schrift, daß die Flammen ihnen nichts antun durften, und daß sie völlig unversehrt aus diesem Ofen wieder herauskamen. Derselbe Schutz, dieselbe Hilfe und Rettung, die diese Männer erfuhren, wird jedem Menschen angeboten und verheißen, an dessen Ohr der Ton der Osterglocken dringt, und der die Predigt von Jesu Christo, dem Sohne Gottes, dem Gekreuzigten und Auf erstandenen vernimmt, die auch zu uns an jedem Osterfeste wiederkommt. O, welch eine große und herrliche Verheißung ist das! Aber wie viele, oder richtiger wie wenige Menschen ver nehmen und verstehen sie, wie wenigen dringt sie zu Ohren, wie wenigen dringt sie zu Herzen, wie wenige nehmen sie auf! Viele gehen ganz gleichgiltig an ihr vorüber, sie hören, als hörten sie nicht, denn ihr Herz ist ganz erfüllt von den Lüsten oder auch von den Sorgen dieser Welt, sie kennen sich selber und ihre Sünde und darum auch die große Not nicht, in der sie sich jetzt schon befinden, die aber dann mit ihrem Tode in empfindlichster Weise über sie Hereinbrechen wird. Und viele andere wissen wohl, war das Osterfest ihnen zu sagen hat und sagt, aber sie halten sich selbst für zu klug und weise, als daß sie sichs sollten sagen lassen; ihr kluger Verstand kann's nicht begreifen und mit der Wissenschaft und mit den Naturgesetzen nicht vereinigen, was Gott der Herr in seinem wahrhaftigen Worte den Menschen verkündigen läßt, und darum wollen sie nichts davon wißen. Aber „irret euch nicht, Gott läßt sich nicht spotten", so schreibt der Apostel. Gott hat seinen eingeborenen Sohn um unserer Sünde willen dahin gegeben in den Tod und um unserer Gerechtigkeit willen wieder auferwecket und er tut uns solches kund, und läßt es uns lesen in unserer Bibel und predigen in unseren Kirchen heute vielleicht schon zum 10. oder gar zum 30., 40., oder 50. Male, aber doch auch heute wieder, und es ist sein ausdrücklicher guter und gnädiger Wille, daß wirs hören und glauben und also aller Not entrinnen und selig werden. Ja, Er hat alles getan, was zu unserm ewigen Heil nötig ist und Er versäumt an jedem einzelnen unter uns nicht das Geringste, so lange wir leben; aber Eins tut Er freilich nicht: Er zwingt niemanden, sich retten zu laßen, der sich nicht retten laßen will; Er würde uns ja des freien Willens berauben, den Er uns selbst geschenkt hat, und der ein Hauptstück seines göttlichen Ebenbildes an uns ist. Darum erinnert uns der Ton der Osterglocken nicht bloß an alles das, was von Gottes Seite zu unserm Heil geschehen ist und noch geschieht, und dessen ist viel, unendlich viel und ist lauter Gnade und Barmherzigkeit, sondern er mahnt uns auch herzlich und dringend daß wir nun solche Gnade nicht vergeblich empfangen, sondern vielmehr aus allen Kräften dar nach ringen, daß wir sie annehmen und durch sie selig werden. politikke Aunäkchau. Veutküres ll^eick. 4- Die Errichtung von städtischen Hypothekenanstalten will die Regierung nur unter gewißen Einschränkungen zulassen. Werden Schuldverschreibungen ausgegeben, so dürfen die Anstalten nur der Beschaffung eines wohlfeilen Kredits dienen, der die Schuldabbürdung fördert. Darlehen dürfen daher nur als Tilgungsdarlehen gewährt werden. Eine Kündbarkeit von feiten der Gläubiger ist grundsätzlich ausgeschlossen. Überschüsse dürfen nur zur Tilgung der Anleihen und zur Bildung von Rücklagen sowie eines Betriebs- und Verwaltungsfonds verwendet werden. Für die Darlehen muß eine regelmäßige Tilgung von mindestens V« Prozent gefordert werden. Schuldverschreibungen müssen zum Kurswerte in die Bilanz eingestellt werden, wenn der Nennwert den Kurswert übersteigt. Gegen zweite Hypotheken bis zu 70 Prozent hat die Regierung nichts einzuwenden, empfiehlt aber besondere Vorsicht, 4- Daß Sparkassen für sich selbst ein Sparkastenbuch anlegen, ist jetzt durch eine Verfügung des preußischen Ministers des Innern für zulässig erklärt worden. Es kann das geschehen, um Teile ihres Reservefonds anzu- legen. In der Praxis hat sich dieses Verfahren da be währt, wo der Reservefonds von den übrigen Beständen der Kasse getrennt geführt und besonders verrechnet wird. Dabei kommt es häufig vor, daß kleine Reste dieses Fonds sich weder in Hypotheken noch in Jnhaberpapieren für sich unterbringen lassen. Eine derartige Anlage ist natürlich nur eine Rechnungsform. Die Sparkasse kann nicht ihr eigener Schuldner werden. Ebensowenig bildet der Betrag des Sparkassenbuchs eine eigentliche Spareinlage. Es handelt sich dabei nur darum, den Betrag dem all gemeinen Einlagebestand zuzuführen und mit diesem zinsbar anzulegen. 4- Auf Grund des Gesetzes gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden hat der Re gierungspräsident zu Merseburg mit Zustimmung des Bezirksausschusses eine Polizeiverordnung erlassen, wonach längs den im Regierungsbezirk Merseburg vorhandenen Haupt- und Nebeneisenbahnstrecken außerhalb der ge schloßenen Ortschaften und bis auf eine Entfernung von 500 Meter, vom äußeren Rande des Bahnkörpers ab ge rechnet, die Anbringung solcher Reklameschilder und sonstiger Aufschriften und Abbildungen, die das Landschafts hild verunzieren, verboten ist. Bestimmte Strecken, die kein günstiges Landschaftsbild bieten, sind ausgenommen. 4- Bekanntlich hat der Landtag des Herzogtums Gotha die Regierungsvorlage über die Erhebung von Wege geldern für Kraftwagen angenommen. Da dies der erste derartige Schritt in Deutschland ist, dürfte es interessieren, näheres darüber zu erfahren. Die Steuer wird in der Weise erhoben, daß Kraftwagen mit Gummireifen für je 7,5 Kilometer 80 Pfennig, ohne solche Reifen 1 Mark an der Hebestelle des Chausseegeldes zu entrichten haben. Die im Lande ansässigen Besitzer von Kraftwagen können eine Monats- oder Jahreskarte lösen, dasselbe können auch fremde Wagenbesitzer tun, die sich längere Zeit oder auch nur einige Tage im Herzogtum Gotha aufhatten wollen. Sie könnet: aber auch, namentlich auf der Durchfahrt, gleich an der ersten Hebestelle für die ganze vermutlich auf Gothaischem Gebiet zu durchfahrende Strecke eine Karte lösen. In diesem Fall beträgt die Abgabe für je 7,5 Kilo meter 40 Pfennig, wenn der Wagen mehr als vier Sitze hat, sonst entsprechend der Anzahl der Sitze und der ver wendeten Pferdestärke weniger. 4- In einem Berliner Blatte war behuuprel worden, den preußischen Oberpräfidenten sei mündlich vom Ministerium vor langer Zeit empfohlen worden, gegenüber der Vortragstätigkeit der Jesuiten eine versöhnliche Handhabung des Jesuitengesetzes auch für die Zukunft zn beobachten und Verschärfungen der derzeitigen Praxis zu vermeiden. Wie jetzt offiziös versichert wird, ist diese Aus führung unvollständig und gibt infolgedessen den Sinn der den preußischen Oberpräsidenten erteilten Weisung un- richtig wieder. Den Oberpräsidenten ist nach Aufhebung des 8 2 des Jesuitengesetzes zwar empfohlen worden, die bisherige milde und versöhnliche Handhabung des Gese es auch für die Zukunft eintreten zu laßen und jede Ver schärfung des gegenwärtigen Standpunktes nach Möglich keit zu vermeiden; im übrigen aber ist das Gesetz, ins besondere 8 1, formell und materiell unberührt geblieben. Die Ausübung einer Ordenstätigkeit, die Abhaltung von Missionen, sowie das Halten religiös-wissenschaftlicher Vortrage durch Jesuiten ist in Preußen nach wie vor untersagt.