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Amtlicher Anzeiger Söchs.Landeszeitung SSnstr. SsnntagskvUagck S«mspr«chOe N«.» für die Gemeinden Albrechtshain, Althen. Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdors, Erdmannsyatn, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Setfertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, Threna re. Erscheint wöchenlUch dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, abends 6 Uhr. Bezugspreis üterteljährl. 1 Mk. 75 Pfg., monail. 60 Pfg., durch die Poft bezogen mkl. der Poftgevllyren 2 MH Anzeigenpreis: die fünfgespaltene Korpuszeile 15 Psg.» auswärts >20 Pfg. Amtlicher Teil 40 Pfg. Reklamezeile 40 Pfg. Beilagegebühr pro Tausend !0 Mk. Annahme der Anzeigen bis lv Uhr vorm. Nr. 139. Mittwoch, den 28. November 1917. 28. Jahrgang. Amtliches. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 2095 II8 VIII Dresden, am 19. November 1917. eaig Ministerium des Jnnern. Bekanntmachung über den Verkehr mit Saat- und Steckzwiebeln zu Saatzwecken und deren Lvchstpreise. Auf Grund der HZ 4, 11 und 12 über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom I. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird be stimmt. Z1. Im Gebiet des Deutschen Reichs dürfen Saat- und Steckzwiebeln zu Saalzwecken nur gegen Saotkarle und mit Ge- nehmigunq der zuständigen Landesstells für Gemüse und Obst (in Preußen der Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst) abgesetzt werden. Die genannten Stellen erlösten die näheren Be stimmungen über die Säakkarte und über die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung zu erteilen ist. 8 2. Die Beskimmunaen des 8 1 Absatz 2 der Bekannt machung der Retchsskelle für Gemüse und Obst über Kocksivreils für GemkNevom 5. September 1917 (Reichsonzeiger vvm6.Sevtember1917), nach welcher Saakzwiebeln bis zum Gewicht von 3 e für das Stück nickt unter die Löckstpreise. für Zwiebeln fallen, wird aufgehoben und statt dessen bestimmt: Soweit Saat- und Steckzwiebeln nach 8 1 dieser Bekanntmachung zu Saatzwecken gegen Saakkarte und mit Genehmigung der zuständigen Stellen abgesetzt werden, dürfen beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Zentner nicht überschritten werden. für Saotzwiebeln 18 M„ für Steckzwiebeln: . 1. längliche und ovale Größe I unter am Durchmesser 100 M., Grütze II N/, bis 2 em Durchmesser 80 M., Grütze IN 2 bis 2'/, am Durchmesser 60 M., 2. platirunde (süddeutsche) GrStze I unter - am Durchmesser 120 M., Grütze N 2 bis kV, vw Durchmesser 100 M., Grütze IN 2", bis 8 am Durchmesser 80 M., 8 8. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver kündung in Kraft. Berlin, den 15. November 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly. Nach Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 6. November 1917 (Säcks. Staatszeikung vom 8. November 1917) hak die durch Beschluß des Bundesrates vom 18. Oktober 1917 an- geordnete außerordentliche Volkszählung am 5. Dezember 1917 skattzufinden. In Anbetracht der hoben Wichtigkeit der Zählung, di« weiteren Maßnahmen der Kriegsernährunqsamtes als Unterlage dienen soll, wird die Bewohnerschaft des Bezirkes gebeten, sich möglichst zahl- reich als Zähler zu beteiligen und durch pünktliche und genaue Aus füllung der Fragebogen den ehrenamtlich tätigen Zählern ihr dem Gemeinwohl« dienendes Amt zu erleichtern. Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen dienen Kaus- haltungslisten, welche von den Kaushaltungsvorsländen, den Gast- und Lerbergswirten, sowie den Vorstehern und den Verwaltern von Anstalten gewissenhaft am Vormittag des 5. Dezember 1917 aus zufüllen und zur Abholung durch die Zähler bereit zu halten find. Die Durchführung der Volkszählung liegt den Gemeinde behörden für ihren Gemeindedezirk einschließlich der im Orte befind lichen selbständigen Gutsbezirke ob. An die Gemeindebehörden wird noch Anweisung ergehen. Veranstaltungen, die den Sland der Bevölkerung vom 5. De zember wesentlich verschieben können, haben zu unterbleiben. Grimma, 23. November 1917. 230 ». Die Königliche Amtshauptmannschaft. Am 1. Dezember 1917 findet eine Viehzählung statt. Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Maultiere und Maul esel, Esel, Rindvieh. Schafe, Schweine, Ziegen und Federvieh (Gänse, Ente» und Kühner). Die Aufnahme erfolgt seitens der Orlsbehörden durch Um- frage bei den Besitzern, in den selbständigen Guksbezirken durch die Gemeindevorstände der gleichnamigen Gemeinde. Wer vorsätzlich eine Anzeige nicht erstattet oder willentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: au» kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Grimma, 26. November 1917. 289 11. Die Königliche Amtshauptmannschast. Sammlung von Knochen, Rinderfüßen und Hornschlänchen. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 2. Februar 1917 wird, nachdem der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes neue Grundsätze ausgestellt hak, für den gesamten Bezirk einschließlich der Städte mit rev. Städkeordnung bestimmt 8 1- Knochen, Rinderfütze und Lornschläuche dürfen nicht verbrannt, veraraben oder auf andere Weise vernichtet noch zu Dünge- oder Füllerzwecken verwendet werden. Allein die Verfütterung an Lunde und an Geflügel in der eigenen Wirtschaft bleibt gestattet. kochten Knochen und Lornschläuche an eine der unteugenannten Knochensammelstelle abzusühren. Die Fleischereien haben tue bei ihnen abfallenden Rinderfütze möglichst frisch zur Gewinnung des ganz dringend benötigten Klauen, öles an eine Klauenölfabrik (empfohlen wird Louis Kühn in Eythra b. Leipzig) abzuliefern. Das Nähere hierüber regeln die Fleischer- innungen. Für die Stadt Grimma verbleibt es bei der Ablieferung durch den Schlachkhof. Die Fleischerinnungen baden monatlich spätestens bis zum 15. des folgenden Monats anzuzeigen, wieviel Rinderfütze jede einzelne Fleischerei obgeliefert bat und wohin die Rinderfüße abgeliefert worden sind: dies gilt auch für die Fleischereien in der Sladi Grimma. 8 4. Knochensammelskellen befinden sich in Colditz bei Oswald Pönitz und Franz Linke, Grimma bei Clemens Geradehand und Max Leupold (Fernsprecher 352), Wurzen bei Otto Rühle (Fernsprecher 287), Mutzschen bei Lerman Keilhauer, Bennewitz bei Lermann Zenker, Borsdorf bei Auguste verw. Naumann. Die Knochensommelstellen können Unteroufkäufer beschäftigen. Die Knvchensammelstellen find verpflichtet, dem Bezirksver- bonde, derart, daß es bis spätestens zum 15. des folgenden Monats eingehk, anzuzeigen, wieviel Pfund Knochen und Lornschläuche aus jeder Gemeinde (eknschl. selbständigem Gutsbezirk) während des ab. gelaufenen Kalendermonats bei ihnen abgeliesert worden sind. 8 5- Die Ablieferungspflichtigen haben einen Anspruch auf Abholung nicht, müssen die Knochen usw. vielmehr bei der Sammelstelle ab- liefern. Anderweite Vereinbarung zwischen Ablieferungspflichtigen und Sammelstelle bleibt jedoch freigestellt. 8 6. Mangels anderwekter Abmachungen zahlen die Sammelstellen bis auf weiteres bei Zulragen 6 Pfg. bei Abholung 5 Pfg. für 1 Pfund: bei Mengen über 1 Zentner aber 1 Pfg. mehr. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes Hot in Aus sicht gestellt, daß dem Beztrksverbonde eine Menge von 1 v. L. der abgelieferken gesammelten Knochen in Form von Margarine ohne Anrechnung auf die gesetzliche Fetkmenge zur Verfügung gestellt werden. Der Bezirksverband erwartet schon aus diesem Grunde, daß jeder Ablieferungspflichtige das Seine dazu beitragen wird, die in Aussicht gestellte Feltmenge der Bezirksbevölkerung zuzuführen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. 8 8. Durch diese Bekanntmachung erledigt sich die gemeinsam« Be kanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschast und der Stadt räte Grimma, Colditz und Wurzen vom 15. März 1917. Grimma, 20. November 1917. Ist. 1681. Der Bezirksverband der Könial. Amtshauptmannschast. / Geh. Reg-Rat. v. Bose, Amtshauptmann Auf Warendezugsmarke e Nr. 12 der roten Karte werden vom 29. November bis mit 3. Dezember 125 s Hülsensrüchte für 14 Pfg. und 1 Streife« Pfefferkuchen für 7 Pfg. abgegeben. Abgabe an Ländler bei den Warenverkeilungsstellen: W. No vember. Grimma, 24. November 1917. Der Bezirksoerband der Königlichen Amtshauptmannschast. Warenvderverteilungsstelle: C. A. Rost. Krm GtkMtMW m KMirWsttn. Es wird darüber geklagt, daß in einzelnen Gast-, Schank- und Speifewirtschaften die Abgabe von Speisen davon abhängig ge macht werde, daß der Gast Getränke genießt oder doch ein Preisaus- schlag erhoben werde, wenn Getränk nicht genommen wird (Wein zwang, Bierzwang). Dies Verfahren wird als gemeinschädlich em- Pfunden: denn es führt zur Vergeudung der Getränke und zu be trächtlicher Verteuerung der Speisen für den Verbraucher. Der Bezirksverbond erwartet von der Einsicht -er beteiligten Gewerbskreise, daß st« im allgemeinen Interesse von diesem Verfahren ablassen. Er würde andernfalls genötigt sein, mit Zwangsmaßnahmen dagegen einzuschreiten. Grimma, 23. November 1917. 5526 I.. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschast. Geh. Reg.-Rak v. Bose, Amlshauptmann. Pferdevormnsternng. Mittwoch, den LS. Rovembe^ 1S17 findet in Naunhof und zwar auf dem Markte eine Pferdevor musterung der in Naunhof gehaltenen Pferde statt. Die Pferde- besttzer haben ihre Pferde '/xlO Uhr vormittags zu stellen. Dorzuführen find alle über 4 Jahre alten Pfetde. Eine Abnahme der Pferde erfolgt dabei nicht. -Die Musterungsstelle wird an diesem Tage bis nach be endeter Musterung für allen Verkehr gesperrt. Allen Personen, die bet der Pferdemusterung nicht beteiligt stn-, insbesondere den Kindern, ist der Zutritt zum Musterungsplatze untersagt. Naunhof, am 23. November 1S17. Der BSrserweWer. Runkelrüben vom Bezirksoerbande geliefert, 1 Zentner s M., werden, soweit der Vorrat reicht, am Güterbahnhof hier gegen Barzahlung abgegeben. Naunhof, am 27. November 1917. Der Bürgermeister. Wm lllil VeMM UmW in WR IZglicb Lin- unä kückrsblungen: Verrlnoung 4°/,. Kei V,Mrlic1ier ttünckgungskrlst 4V,'/,. OröSero klnlnxsa del lsns. HünUlxunx dölisro TInvrütro. OerodlkUrvIt: 10—l Mir. postsobeekkonto: l>elprlx Kr. 10783. Das neue Preußen. Nach der Parlamentarisierung die Demokratisierung, nach dem Reiche der größte deutsche Bundesstaat — daS gute liebe alte Preußen! Mit einem Sprunge soll es an dern Lande deS Dreiklassen-- in einen Volksstaal deS all gemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts umgewandelt werden, und daS Herrenhaus, daS von seinen Gegnern überhaupt nicht mehr ernst genommen wurde, soll ein völlig veränderte- Aussehen erhalten. Mit starken Schwingen kündigt sich die neue Zeit an für die Schöpfung Friedrichs deS Großen: alte Dämme sollen abgetragen und der Massenstrom des Lebens hineingeleitet werden in die Schlagadern deS preußischen Staates. DaS Gesamtwerk der drei Wahlrechts- und Ver fassungsvorlagen, welche die Königliche StaatSregierung dem Landtag unterbreitet hat, P durch kein sogenanntes Mantelgefetz untereinander verbunden worden, d. h. rein äußerlich, betrachtet steht jede für sich allein alS ein selbst ständiger Entwurf da, so daß kein Hindernis bestünde, die eine anzunehmen, die andere abzulehnen, je nachdem es der Mehrheit der Volksvertretung angebracht erscheinen sollte. In Wirklichkeit jedoch haben wir es mit einer sorgfältig ausgedachten Neuordnung der Grundlagen des preußischen Verfassungslebens zu tun, deren einzelne Teile innerlich un weigerlich zusammengehören. Jede wesentliche Änderung in dem einen der drei Gesetze muß auck auf Inhalt und Tragweite der beiden anderen -urückwirken, und erst wenn alle drei in ihrer letzten, endgültigen Fassung oorliegen, wirb sich jedes einzelne von ihnen seiner ganzen politischen Bedeutung nach mit einiger Zuverlässigkeit abschätzen lassen. Daraus folgt, daß sie einer einheitlichen Durchberatung und einer einheitlichen Verabschiedung bedürfen. Die Linke möchte am liebsten daS Wahlgesetz für daS Abge ordnetenhaus oorwegnehmen — und alles andere der neuen Kammer zur Entscheidung überlassen, die bereits auf Grund des gleichen Wahlrechts gewählt werden soll. Da mit wird sie indessen schwerlich durchdringen. Vom Standpunkt der Liberalen und Sozialdemokraten aus gesehen, könnte freilich die eigentliche Wahlrechts vorlage en dloo angenommen werden. Bietet sie doch in der Tat das nackte Reichstagswahlrecht für Preußen dar, nur mit der Bindung an eine dreijährige Staats angehörigkeit und einjährigen Wohnsitz in der Gemeinde und mit der Hinaufsetzung des wahlfähigen Alters von 24 auf 25 Jahre, wie eS im Reiche seit Jahr und Tag rechtens ist. Absolute Stimmenmehrheit, Stich wahlen, alles wie bei den Wahlen zum Reichstag; dazu noch eine Verstärkung des Wahlrechts der dicht bevölkerten Wahlkreise. Der sehr erheblichen, noch vor einem halben Jahre für ganz und gar undenkbar gehaltenen Verschiebung der Schwergewichte im preußischen Staats- leben nach links hin wurde eine sorgfältige Ausbalancierung der im Staate vorhandenen Kräfte hinzugefügt, wie sie natur- und bestimmungsgemäß in der ersten Kammer zu- sammengefaßt zu werden pflegen. Auch wer über die Leistungen deS preußischen Herren hauses sich seine eigene Meinung bewahrt hat, mußte doch stets anerkennen, daß es die geistigen und politischen Schichtungen de- preußischen Volkes in etwa- einseitiger Weise widerspiegelte: 115 erblich Berechtigten stehen 272 auf Lebenszeit berufene Mitglieder gegenüber; unter diesen die Inhaber der vier großen Landesämter in Preußen und 88 auS besonderem Allerhöchsten Vertrauen Berufene, von denen zehn zugleich als Kronsyndici bestellt waren. Ferner 180 Mitglieder auf Grund von Präsentationen, darunter drei Vertreter der Domstifter, acht Vertreter der Provinzialverbände der Grafen, 18 Vertreter der Familien- verbände, 90 Vertreter der Verbände deS alten und deS befestigten Grundbesitzes, 10 Vertreter der Landesunioersi- täten und 51 Mitglieder der Städte. Die Neuordnung bedeutet nun eine Einschränkung der Zahl der erblich Be rechtigten und der Vertreter de- altangesessenen größeren Grundbesitze-, die bisher von den sogenannten Landschafts oerbänden präsentiert wurden, unter gleichzeitiger Aus dehnung des Präsentationsrechts auf die 1866 mit dem Staate verbundenen Landesteile. Die Grafenverbände, die vier großen Landesämter im Königreich Preußen und die Domstifter werden im Herrenhaus nicht mehr ver treten sein. Zu zehn Vertretern der Reichsunmittelbaren, 24 des Hochadels, 26 der sonstigen bevorrechteten Geschlechter kommen: SS Bürgermeister^ ebensoviel Vertreter -eS