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Naunhofer Nachrichten Ortsblatt für Albrechtshain, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Erdmannshatn, Fuchshain, Großsteinberg, Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Staudnitz, Threna und Umgegend. Bezugspreis: Frei inS HauS durch Austräger Mk. 1.20 vierteljährlich. Frei inS HauS durch die Post Mk. 1 30 vierteljährlich. Mit einer vierseitige» Mustrierte« Eo««tagSbeilaOe Verlag rwd Druck: Süxz L Eule, Naunhof. Redaktion: «s»ert VÜuz, N«««tzOs. Auküubtguuge« Für Inserenten der AmtShauptmann« schäft Grimma 12 Pfg. die sünfge- spaltene Zeile, an erster Stelle und für Auswärtige 15 Pfg- Bei Wiederholungen Rabatt Die Naunhofer Nachrichten erscheinen jeden DienStag, Donnerstag und Sonnabend Nachmittag 5 Uhr mit dem Datum deS nachfolgenden Tage?. Schlup der Anzeigenannahme: Vormittag? 1 l Uhr am Tage deS Erscheinen?. 23. Jahrgang. Mittwoch den 31. Januar 1912. Nr. 13. Amtliches MihbraMMchtiges Rindvieh. Die Königliche Amtshauptmannschaft Grimma hat wahr- junehmen gehabt, dah bei krankem oder milzbrandverdächligem Rindvieh nicht immer die Vorschriften der Verordnungen vom 27. Novembar 1907 und 5. August 1909 befolgt werden. Beide Verordnungen werden hiermit veröffentlicht. Naunhof, am 29. Januar 1912. Der Bürgermeister. 930 ll v. DreSden, am 27. November 1907. Nach tz 31 des RsichSviehseuchengesetzeS vom 23. Juni 1880/1. Mai^1894 (Reichsgesetzblatt S. 410) ist die Schlachtung — d. h. die Tötung mit Blutentziehung — von milzbrand verdächtigen Tieren verboten. Dem entspricht es, daß solche Tiere vom Fleischbeschauer auf Grund der Lebendbeschau von der Schlachtung zurückgewiesen werden, wie sie ja auch nach ß 1, l» des Gesetzes über die staatliche Schlachtviehoersicherung vom 25. April 1906 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 74) von dieser Versicherung ausgeschlossen sind. Nun kommt, wenn auch nicht häufig, so doch zuweilen der Fall vor, daß die Annahme des Milzbrandverdachtes irrig war, sondern das Tier an einer Krankheit leidet, die, wenn sie richtig erkannt worden wäre, weder zur Zurückweisung von der Schlachtung noch zum Ausschlusse von der Versicherung geführt hätte. Tötet nun der Besitzer dar Tier nicht wegen des aus gesprochenen Milzbrandverdachtes, sondern es stirbt an der Folge seiner wirklichen Krankheit, so kann der Besitzer keine Entschädigung auf Grund des Gesetzes vom 17. März 1886, § 1 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 63) erhalten und zwar erleidet er diesen Schaden nur infolge der irrigen Erkenntnis des Fleisch beschauers, da er andernfalls das Tier ganz oder teilweise als Schlachtstück hätte verwerten können. Doß diesem Mißstände abgehoben werde, ist umsomehr erwünscht, als er gerade den gewissenhafteren Viehbesitzer trifft, den weniger Gewissenhaften aber zu dem Versuche veranlaßt, dem liebel, das bei der gewissen Schwierigkeit der Erkenntnis des Milzbrandes jeden treffen kann, durch Notschlachtung des ihm milzbrandoerdächtigen Tieres zu entgehen. Da hiermit erhebliche veterinärpolizeiliche Bedenken ver bunden sind, es auch überhaupt im Interesse der Seuchen verhütung liegt, daß milzbrandverdächtige Tiere getötet werden, so will das Ministerium des Innern versuchsweise hiermit an- ordnen, daß in allen Fällen, in denen milzbrandverdächtige Tiere zur Schlachtung gebrachr werden, den Besitzern unter Hinweis auf die vorerwähnten möglichen Folgen durch den wissenschaftlichen Fleischbeschauer empfohlen werde, das Tier alsbald töten zu lassen. Eine ausdrückliche Anordnung der Tötung darf jedoch nicht erfolgen, da sie das Reichsviehseuchen gesetz für Milzbrand nicht vorsieht. Ist in solchen Fällen die Tötung wegen eines von einem Tierärzte nach gewissenhafter Neberzeugung ausgesprochenen Milzbrandverdachtes erfolgt, so wird das Ministerium des Innern, solange diese Anordnung besteht, die Gewährung von Emschädi- gung gemäß tz I des Gesetzes vom 17. März 1886 auch für solche Fälle anwetsen, in denen sich der Milzbrandoerdacht nicht bestätigt Hai. Ministerium des Innern. Für den Minister: Merz. 44bK 1t v. Dresden, den 5. August 1909. Bei Handhabung der Verordnung vom 27. November 1907, 930 H V, über die Entschädigung von Milzbrandver dachtfällen hat sich ergeben, daß es nicht immer möglich ist, den wissenschaftlichen Fleffchbeschauer rechtzeitig zu erlangen Um diesem Uebelstande Rechnung zu tragen, da die Noischlach- tung milzbrandverdächtiger Rinder unbedingt vermieden werden muß, wird hiermit mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1909 an weiter verordnet, daß es ausnahmsweise, wenn dringende Ge fahr besteht, daß das Tier vor Ankunft des wissenschaftlichen Fleischbcschauers verende, auch genügen soll, wenn der zuständige Laienfletschbeschaucr gemeinschaftlich mit einem zur Abschätzung von Tierseuchenschäden gewählten Tierbesitzer (tz 7 der Ver ordnung vom 4. März 1881 — Gesetz- und Verordnungsblatt S. 13) — oder mit einem Mitglied des OrlsschätzungSausschusseS der staatlichen Schlachiviehversichrrung (tz 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1898 24 April 1906 Verbindung mit tz 10 der Ausführungsver ordnung hierzu vom 2 November 1906 — Gesetz- und Ver ordnungsblatt S. 74 und 364 v. I. 1906) — dem Besitzer die Tötung des verdächtigen Rindes empfiehlt — vorausgesetzt, daß der Beschauer nach gewissenhafter Untersuchung des Tieres die Ueberzeugung gewinnt, daß Milzbrandverdacht vorliegt. Hierzu wird folgendes bestimmt: 1 Bei der Untersuchung deS Rindes hat der Laienfleisch beschauer die in den Bundesratsbestimmungen 0 zur Ausführung des Reichs-Fleischbeschaugesetzes, zweiten Abschnitt unter I Nr. 1 Absatz 1 aufgeführten Kennzeichen des Milzbrandes am lebenden Rinde sorgfältig zu berücksichtigen und innere Körperwärme fest zustellen. 2. Ueber den aufgenommenen Befund haben der Tier arzt oder der Laienfleischbeschauer dem Besitzer des milzbrand verdächtigen Tieres eine Bescheinigung auszustellen, die dem Bezirkstierarzte vorzulegen ist. 3. Die Tötung hat ohne Blutvergießen, am besten durch Kopfschlag mit einer Art zu erfolgen. Für geschlachtete Rinder wird keine Entschädigung geivährt. 4. Wurde das Rind nicht, was vorzuziehen, schon außer halb des Stalles getötet, so ist es alsbald aus dem Stalle zu schaffen und bis zur Ankunft des Bezirkstierarztes so zu ver wahren, daß tunlichst weder Menschen noch Tiere zu ihm ge langen können. 5. Von jeder Tötung eines Rindes ist der Ortspolizei behörde sofort Anzeige zu erstatten. 6. Die Namen der zuziehenden Tierbefitzer sind in jeder Gemeinde durch Aushang zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 7. Dem Laienfleischbeschauer kommt als Vergütung für seine Tätigkeit die in § 38 unter lb Ziffer 1 drr Ausführungs verordnung vom 27. Januar 1903 (Gesetz- und Verordnungs blatt S. 75) festgesetzte Beschaugebühr zu. Die gleiche Ver gütung kann der zugezogene Viehbesitzer beanspruchen. Beide Vergütungen, wie auch die des Tierarztes, hat der Besitzer des milzbrandverdächtigen Tieres zu tragen. Die Rindviehbesitzer sind von dieser Verordnung in Kenntnis zu setzen, die Laienfleischbeschauer durch die Bezirks tierärzte eingehend darüber zu unterweisen. Im Anschluffe hieran werden die Bezirkstierärzte in Ergänzung des 8 12 der Verordnung vom 31. August 1905 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 197) hierdurch angewiesen, von jetzt an ausnahmslos in jedem Falle von Milzbrand, dem in dieser Beziehung aber der Rauschdrand nicht gleich zu be handeln ist, die vorzunehmcnden Entseuchungsarbeiten nachzu prüfen. Ministerium des Inner«. Für den Minister: Merz. Stangen- und Breunholz- Anktion. auf Pmßtn-Ktlsttshmn Forstrevier. Es sollen unter den üblichen Bedingungen versteigert werden, jedesmal von vormittags 9'/,. Uhr ad: I. Montag den 5. Februar er. im Gasthofe zu Pomßen (Wetzold): 730 Fi. Stangen 6 8 om, 1820 Fi. Stangen 9 ew, 726 Fi. Stangen 10 om Unterstärke, aus den Abteilgn. 44 (Oberbirken), 48—53 (Curtswald), 24 Rm. Na. Scheite, 160 Rm. Na. Rollen, ca. 400 Rm. Na. Aeste aus den Abteilungen 24, 26, 27, 28, 29 (Karth), 32, 37, 39 (Fuchslöcher). II. Mittwoch, den 7. Februar er. im Gasthofe zu Belgershain: 141 Rm. Na. Rollen und ca. 900 Rm. Na. Aeste aus den Abteilungen 45, 47 (Oberbirken). UI. Donnerstag, 8. Februar er. im Gasthofe zu Klinga: 1 Rm. Na. Scheite, 25 Rm. Na. Rollen, 257 Rm. Na. Aeste aus den Abteilungen 48, 43 (Curtswald). MI. Mm««»»»? PmW-Kel-nchiiii. veutkeker Wekrverein. (Von unserem Berliner (7S.-Mitarbeit er.) Berlin, 29. Januar. Der temperamentvolle General Keim fühlt fick m:r dann wohl, wenn er irgendeine großartige Agitation nationaler Art leitet. Als er noch als aktiver Major 1893 dem Kanzler Grafen v. Caprivi zugeteilt war, legte er die ersten Proben seiner agitatorischen Begabung ab und schrieb eine Broschüre nach der anderen, rin Flugblatt nach dem anderen, die dann in Hunderttausenden von Exemplaren ins Land gingen, um für die neue Militär- oorlage Stimmung zu machen. Nach seiner Verabschiedung wandte sich der feurige alte Hesse mit seinen Interessen der Wasserkante zu und agitierte mit großartigem Eifer für den Floltenverein, um späterhin bei dem bekannten „Krach" von der leitenden Stelle wieder zurückzutreten. Die Zwischenpause benutzte er dazu, um eine Art Verband der Verbände zu organisieren, eine Zentrale aller spezifisch „nationalen" Vereine, aber diese Sache ist anscheinend wieder eingeschlafen. Und nun hat er mit seiner ganzen ungestümen Beredsamkeit sich wieder eine neue Bewegung geschaffen, nämlich die für eine Verstärkung unseres Land- Heeres, und dafür ist jetzt der Wehrverein begründet worden, nachdem vor etwa 1000 Eingeladenen außer Keim auck noch Generalleutnant z. D. Litzmann und Dr. Sevin die begeisterten einleitenden Reden gehalten hatten. Etwa 4000 Anmeldungen zu diesem Verein, der einen Mindestbeitrag von nur einer Mark jährlich erhebt, sollen «uS den: Reiche bereits vorliegen, und der Zweck der neuen Gemeinschaft ist natürlich der, für eine schleunige und erhebliche Erweiterung unserer Lanöstreitkräfte zu agitieren. Dieses Programm kommt einem zunächst be- fttmdend vor; man war eS bisher gewohnt, die Regierung als di« Fordernde und das Volk als das zögernd Be willigende zu sehen, nicht umgekehrt, und man nimmt es als selbstverständlich an, daß der Wehrverein nur dadurch werde existieren können, daß er die Regierungsforderungen stets übertrumpfe. Aber die Agitation sei blutnötig, ver sichert Generalmajor a. D. Keim, denn während über die Flotte — beiläufig bemerkt, ist das wohl eine Übertreibung — bereits jeder Hütejunge Bescheid wisse, herrsche über das Landheer in den weitesten Kreisen die bedauerlichste Unkenntnis. Beispielsweise wisse kaum jemand, daß Frankreich im Kriegsfälle eine Viertelmillion Soldaten mehr als wir auf die Beine bringe, der Zweibund 2'Millionen mehr als der Dreibund. Die allgemeine Wehrpflicht werde aber bei unS nicht mehr genügend dnrchgeführt, und daher sei der Warnruf in elfter Stunde jetzt am Platze. Ursprünglich wollte Keim seinem Temperament so weit die Zügel schießen lassen, sofort kategorisch zu verlangen, daß die abgelehnte Erbschaftssteuer wieder eingebracht und mit auf das Programm des Wehrvereins gesetzt wurde. Dann wäre natürlich der Zuzug von rechts, der bisher der stärkste zu sein scheint, unterbunden gewesen, denn man hätte sich in die Jrrgänge der Parteipolitik oer laufen. Streng sachlich behandelte der zweite Redner Generalleutnant Litzmann sein Thema und zählte allerlei notwendige Forderungen zum Ausbau unserer Wehrmacht auf, die, soviel wir wissen, zum größten Teil bereits in der im Mai zu erwartenden Militärvorlage gestellt werden. Auch ein Politiker, der nationalliberale Ab geordnete Professor Paasche, gehört übrigens zu den Mit begründern und ist in den Vorstand gewählt worden. Ani Gründungstage schien es den Veranstaltern sehr darauf anzukommen, den Eindruck zu vermeiden, als handele es sich um eine »Konkurrenz für den Flottenverein: man werde im Gegenteil in bester Kameradschaft arbetten. Wir zweifeln nicht daran, daß bei der eminenten agitatorischen Begabung General Keims und bei den guten Absichten der leitenden Herren hier ein sehr großer Verein im Werden ist, mit dem die Öffentlichkeit sich noch viel wird befafsen müssen. Politische kunäscdau. Deutsches Kelch. 4- Vielfach ist die Rede davon gewesen, daß die Durch, führung des Schiffahrtsabgabengesetzes auf den Strom gebiet«, Deutschlands erst erfolgen könne, wenn die Ver handlungen mit Osterreich-Ungarn und den Mederlanden, die noch nicht begonnen haben, erfolgreich abgeschlossen wären. Demgegenüber ist zu betonen, daß eS nicht nur möglich, sondern notwendig sei, daß die Bestimmungen des Gesetzes auf diejenigen Stromgebiete vorher An wendung finden, an die nur deutsche Bundesstaaten grenzten. Zur Inangriffnahme von Stromregulierungcn sei nun die Bildung der Stromoerbände nach den Be stimmungen des Gesetzes notwendig. ES werde daher zunächst eine solche erfolgen, da die Durchführung der Stromverbefferungen im Rahmen des Gesetzes Sache der Bundesstaaten fei. Für Preußen dürfte in erster Linie die Regulierung der Oder und der Weser in Frage kommen, für die umfangreiche Pläne ausgearbeitet find, deren Durchführung auf die Verabschiedung des Schiff-