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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
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Band 41.1926
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- Gartenbauwirtschaft
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^nrsigenp^siss^ r. 2t. potikrsi<s4S I-k. (1 mm IS Pf.) PIstrvorsetE 10°/o ^uksadlag O!s ^ukoadms erfolgt in dse naeystsersisybaeso biummsr. -- pskismLtionsn nur dis 8 lags naLd Eesedsinsn ruiässig. — Ssisgsxsnopiars nur auk Vseiavgse> gsgsn poetosesatv. — pur Egyise dueod uodsuSiadss Manuskript ksins Gattung. Sei LinÄskung dareb Ssriodt od. r Xonkursvsrksdrsn ksiit dsr bsrsedn. l?sdaN fort. EE2MK: kkKi-MWE Vk5 QZ bkki.M MZ40 >VLKl.L6: VLK!.^L-ee5 l^i 8 ». Vklru^ 8^.4S Ssrugsprai» blark L— monatllok. — ^nroigsnannadm«- Ssrtin 8V/4S prisdriodstraSs 16, nsbsn dsr (Zärtnsrmsrktdaiis. — vis Scbisudsrarirsigsn sind von dsr Vsroffsntiiokung ausgsscdiosson. — vsr /tustraggsbsr gibt dursb dis Äufgabs dso Inserats sein Einverständnis ab. prsiss unter der Sebisudsr- prsisgrsnra dsr Verbands wsgLuiasssn. —Erfüllungsort 8sriin-t4iNs Nr. 14 41. Jahrgang der Verbandszeitung. Berlin, Dienstag, den 16. Februar 1926 Erscheint Dienstags u. Freitags )abrg, 1926 Betrifft Siemens-Bodenfräse — Zur Geltendmachung des Alibefitzes von Reichsanleihen- — Der Hypothekar-Zwischenkredit. — Fragekasten. — Werlei Gedanken über die Normalisierung. -- Geschäftliche Mitteilungen. — Aus der Fach- mw Tagespreise, und Bezirksgiuppen. — Marktrundschau. — Amerikanisches Obst. — Hat der Bauer Geld.... — Aus den Parlamenten. — Aus den Landesverbände» Am Gelleudmachmig des M- beflhes vs« Seichsaulelhe». I. Am 28. Februar 1626 läuft die Frist ab, bis zu der der Eigentümer von Reichsanleihen seinen Mtbesitz durch Einreichung eines Antrages aus Gewährung von Auslosungsrechten geltend machen kann. Erst nach diesem Zeitpunkt wird es dem Reich möglich sein, genau festzustellen, wie. hoch sich die Schuld aus seinen gesamten aufzu wertenden noch im Verkehr befindlichen Vor- kriegs- und Kriegsattleihen beläuft, die nach amt licher Schätzung die an sich noch stattliche Summe von ca. 72 MMarden ausmacht; dabei ist zu be rücksichtigen, daß ein weiterer Betrag von über 40 Milliarden bereits durch Rückkauf getilgt wor den ist. Da vielfach Unklarheit darüber herrscht, was bis zum Ende dieses Agnats anzumelden ist, wo und in welcher Form die Anmeldung zu erfolgen hat, jo wird im folgenden ein kurzer Ueberblick über Vie Aufwertung der öffentlichen Anleihen überhaupt und über die praktische Geltend machung des Altbesitzes von Reichsanleihen — nur dies allein kommt vorläufig in Betracht — gegeben. Das Gesetz vom 16. 7. 25, das nicht von einer Aufwertung, sondern von einer Ablösung öffent licher Nkarlanleihen spricht, unterscheidet zwischen Anleihen des Reiches, dsr Länder, der Gemein den und- Gemeindeverbände. Die Anleihen des Reiches, das mit den Eisenbahnen auch die auf diesen in Gestalt voll Anleihen ruhenden Be lastungen in Höhe von ca. 14 bis 15 Milliarden von den Ländern übernommen hat, spielen sum- monmänig mit einem Gesamtbetrag von zirka 72 Milliarden die Hauptrolle. Diesem Betrag stehen ca. 2I Milliarden Anleihen der Länder, 8 bis 9 Milliarden der Gemeinden und Ge- meindevsrbände gegenüber. ll. Die gesamten Markanleihen des Reiches ein schließlich Ler von den Ländern übernommenen ' werden in eine einzige neue Anleihe umgewan delt, und zwar in die auf Reichsmark lautende Anleiheablösungsschuld. Je 1300 Mark Nennbetrag der S p a r p r ä m ie n an leihe, je 16 700 000 Mark Nennbetrag der 8- bis ISProzentigen Schatzanweisungen K 1923, je 50 Milliarden Mark Nennbetrag der 8- bis löprozentigen Schatzanweisungen X 1924, je 1000 Mark der im Entschädigungsversahren für Kriegsschäden ausgegebenen unverzinslichen Schatzanweisungen, je 10 0 0 Mark Nenn betrag der übrigen Markan leihen (Vorkriegs- und Kriegsanleihen) des Reiches werden in 25 Reichsmark 9! e n n - betrag der Anleiheablösungsschuld umge tauscht. Ein Anspruch auf den Umtausch besteht nur, soweit Anleiheablösungsschuld im Nennbetrag von 12,50 Reichsmark oder einem Vielfachen da von zu gewähren ist-, kleinere Beträge werden anderweitig abgelöst. Die Anleiheablösungsschuld ist durch die Gläubiger nicht kündbar und bis zum Erlöschen der gesamten Reparotionsver- pflichtungen unverzinslich. Der Anspruch auf den Umtausch der Markanleihen ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen. Diese ist bis jetzt generell noch nicht bestimmt worden. Darüber hinaus wird auf Antrag Altbo- sitzsrn ein neben der Anleiheablösungsschuld bestehendes Auslösungsrecht und in Fällen der Bedürftigkeit eine Vorzugsrente ge währt. Altbesitzer find diejenigen, die Markanleihen nachweislich vor chem 1. 7. 20 erworben und seit dem Lis zur Anmeldung zvm Umtausch ununter brochen besessen haben. Außerdem sind in tz 10 des Gesetzes noch eine Reihe von Fällen aufgeführt, in denen Mark anleihen als vor dem 1. 7. 20 erworben gelten-, hierher gehören insbesondere die Fälle, wo der Gläubiger bereits vor dem 1. 7. 20 bei einer Bank Anleihen gekauft, aber nicht effektiv aus- geliefert erhalten hat, und wo der Erwerb durch Erbschaft, Auseinandersetzung einer Güterge meinschaft und durch Uebertragung eines Ver mögens als Ganzes, zwar nach dem 30 6. 20 sich vollzogen hat, der Erblasser bzw. der sonstige Rechtsvorgänger aber vor dem 1. 7. 20 die An leihen erworben und bis zu dem Rechtsübergang ununterbrochen besessen hat. ( Das A u s l o s u n g sr e ch t ist dem Anleihe altbesitzer auf Antrag in Höge des Betrages zu gewähren, in dem er Anleiheablösungsschuld für . sein» Markanleihen erhält, allerdings mit der Be schränkung, daß bei sehr hohen Beträgen eine gewisse Kürzung eintritt. Die Auslosungsrechte werden im Wege der Auslosung innerhalb drei ßig Jahren, beginnend mit dem Jahre 1926, ge- Sekissl Siemens-Lovensrüse. Auf unsere Rmrdfrage in Ar. 5 über Be währung der Siemens-Schuckert-Gartenfräsen gingen sehr zahlreiche Antworten ein, ein Zeichen dafür, welch großes Interesse die deutsche Gärt- nerschast diesen Fragen entgcgcnbringt. Ueber die kulturelle» Vorteile der Fräse sind sich — wie zu erwarten war — alle Besitzer einig. Ebenso sind weitaus die meisten Urteile über die technische Seite der Gartenfräsc mit Viertakt motor, d. h. über das verwendete Material und die Betriebssicherheit, sehr gut, während dir so genannten A-4-Maschineu mit dem neuen Zwei taktmotor nur in wenigen Fälle» befriedigt haben, und es wird dis Ursache für die auf- getretenou Schwierigkeiten allgemein gerade in diesem Zweitaktmotor gesehen. Wie uns die Her stellerin mitgetcilt hat, ist das in dieser Färm nicht richtig, da ein Zweitaktmotor an sich ebenso leistungsfähig und daoei viel einfacher sei als ein Viertaktmotor. Ms Grund für die bedauer lichen Störungen gibt die Firma an, daß das mue Modell im August 1925 aus Drängen der Vertreter und Amiden nach verhältnismäßig nur kurzer Probezeit herausgegebe» werden mußte, weil die frühere Serie ausverkauft mar und sonst eine Lieferstockung cingctretcn wäre. Nun war, wie die SSV bemerken, zu berücksichtigen, daß das mit der Einführung der neuen Maschine» betraute Personal mit dem Zweitaktmotor natur gemäß selbst noch nicht so vertraut sein konnte wie mit dem älteren Modell, so daß die kleinen Kniffe und Kunstgriffe beim Andrehen usw. den Kunden »och nicht vermittelt werden konnte» und teilweise Anstände auch da auftraten, wo die Maschinen an sich in Ordnung waren. Die SSV haben jedoch assen zugegeben, daß I die im Herbst 1925 gelieferten L-4-Fräsen noch in einigen Punkten Verbesserungen wünschen ließen. Die nunmehr unter der Bezeichnung H 4a gelieferten Fräse» enthalten alle inzwischen erprobten Verbesserungen, auch hat sich die Firma bereit erklärt, den Besitzern der L-4-Serie diese Verbesserungen nachträglich zugute kommen zu lassen. Sie ändert Uber ihre Garantiepflicht hin aus diejenigen Fräsen, die bis zum 1. 8. 1926 frachtfrei nach „Früsenwerlstatt der Siemens- Schnckertwerke G. m. b. H., Tempelhof, Bahn station Neukölln, zur Weiterbeförderung mit der Neukölln-Mittenwalder Kleinbahn zvm Anschluß gleis der Siemens-Schuckertwerke" eingesandt werden, kostenlos so ab, daß sie der L4a gleich sind. Die Rückfracht ist vom Kunden zu tragen. Es handelt sich um Aendcrnnge» in solgemken Punkten: 1. an dem Zündmagwete«; 2. an der Kurüslwellendichtuugz 3. a» der Beutilatorschmierung; 4. au der Lustsilteranorbnnng; 5. Vergaser-Einstellung; 6. Kupplung; 7. Kupplungsgestängc; 8. Anbringung verstärkter Lenkholme; 9. Lagerung im Frässchwanz; 19. Bowdenzughebcl zur Gasregulierung. Es ist zu begrüßen, daß die 88^ in dieser Weise für Zufriedenstellung der Gärtuerschaft sor gen, und wir möchte» unseren Ntitgliedern emp fehlen, soweit die Aenderung nicht schon vom nächsten „Stützpunkt jür den Fräsenvertrieb" ausasKihrt ist, von dem Angebot Gebrauch zu macheu, damit die neue Type ebenso nutzbar wird wie die älteren Serien. Reichsverdand des deutschen Gartenbaues e. V. Die HaupkgeschLftssielle. Fachmann. tilgt. Die gezogenen Auslosungsrechte werden 1 durch Barzahlung des Fünffachen ihres Nennbe- s träges eingelöst. Da die norrpale Aufwertung 2)4 Prozent ausmacht- beträgt die Aufwertung für den Altbesiyer mindestens 1211 Prozent. Für 1000 Mark Reichsanleihe bekommt ein Alt- besitzcr auf Antrag also 25 M. Anleiheablösungs schuld sowie ein Äuslosungsrecht für 25 M. Wird das letztere gezogen, dann erhält er den fünf fachen Betrag des Nennwertes, also 125 M. Um diesen Betrog in voller Höhe ausbezahlt zu erhalten, muß er gleichzeitig 25 M. Anleiheab lösungsschuld mit abliefern. Zu diesen: Aus losungsbetrag werden noch jährlich 414 Prozent Zinsen vom l. l. 26 an dazu geschlagen, die aber nicht laufend, sondern erst bei Einlösung des gezogenen Auslosungsrechtes mit ausgezahlt werden. Auf eine Altbesitzanloihe, die erst im 30. Jahre ausgelost wird, entfallen also 125 M. zuzüglich 4H Prozent Zinsen für 30 Jahre gleich insgesamt 293,75 M. Der HöchstaufwertnngSsatz für Anleihealtbesitzer erreicht also fast 30 Prozent. Für die Zwecke der Tilgung wird alljährlich ein bestimmter Betrag in Höhe von etwa 125 Millionen Reichsmark zur Verfügung ge- gestellt. Daneben wird ein besonderer Anleihe- Sonderfonds gebildet, der aus gewissen Ein nahmen des Reiches gespeist werden soll. Für die Annahme von Anträgen auf Ge währung von Auslosungsrechten sind ausschließ lich Vermittluwisste.Ilkm zuständig. Als solche gelten Banken, Bankiers, Sparkassen, öffentliche Kreditanstalten oder Kreditgenossenschaften. Hier bei sind besonders vorgedrucktc Formulare zu verwenden, die sorgfältig auszusüllen sind; ins besondere muß ein genauer Beweis dafür geführt werden, daß die Stücke des Antragsstellers wirk lich Altbesitz sind. Angesichts der Schwierigkeiten, die die Beibringung des Beweismaterials und die Ausfüllung der Formulare machen, sind dis Banken angchalten, jegliche Hilfe unentgeltlich zu leisten sowohl bei der Ausstellung der Formu lare als auch bei Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen. Der von der Vermittlungsstelle geprüfte Auslosungsantrag gebt zunächst zur Wt- bcsitzstelle des zuständigen Finanzamtes, das Antrag und Beweismaterial prüft und er forderlichenfalls Ergänzung verlangt. Diese gibt sie dann nn den R c i ch - k o m m i s s a r für die Ablösung von Reichsanleihen alten Besitzes weiter, und dieser entscheidet auf Grund des gesamten Materials, ob der An trag berechtigt ist oder nicht. Bcrneincndcnfalls kann der Antragsteller binnen 2 Wochen bei der Reichsschuldenvc'rwaltung Beschwerde einlegen. Wird del Altbesitz dagegen anerkannt, so erhält der Antragsteller gegen Vorlage einer von der Vermittlungsstelle 'ausgestellten Bescheinigung bei dieser die neuen Stücke, und zwar sowohl die An- leiheablösungsschuld als auch den Auslosungs- schein. Der Umtausch der -Anleihen selbst vollzieht sich in der Weise, daß die alten Änleihestücke durch die Vermittlungsstelle an die Reichsbauk als Anmeldestelle weitergegeben und durch diese der Reichsschuldenverwaltung zugeführt werden, die den Umtausch vornimmt und den entsprechen den Betrag der Anleiheablösungsschuld der Ver mittlungsstelle wieder zustellt. Anleiheablösungsschuld und Äuslosungsrecht sind als rechtlich selbständige Wertpapiere ge dacht. Sic können unabhängig voneinander ver äußert und vererbt werden. Ein innerer Zu sammenhang zwischen ihnen besteht aber insofern, als, wie oben ausgeführt, bei Einlösung eines ge zogeneil AuslosungSrcchtcs ein dem Nennbetrag des ÄuSlosungsrechtes entsprechender Betrag An leiheablösungsschuld mit abgeliefert werden muß. Eine sogenannte Vorzugsrente steht neben dem Auslosungsrecht nur den: Altbesitzer zu, der bedürftig ist, dessen Jahreseinkommen ins besondere den Betrag-von 800 M. nicht übersteigt. Sie beträgt 8V Prozent vom Nennbetrag des Auslosungsrechtes, auf Grund dessen sie gewährt wird, höchstens 800 M. jährlich. Verzichtet der Gläubiger auf sein Äuslosungsrecht, dann erhöht sie sich um weitere 25A bis auf höchstens 1000 Mark jährlich, und wenn der Gläubiger zur Zeit des Verzichtes das SO. Lebensjahr vollendet hat, bis auf höchstens 1200 M. jährlich. III. Die Markanlechen der Länder, der Ge meinden und Gemeindeverbände haben in der Hauptsache die gleiche Regelung ersahrcn wie die Markanleihen des Reiches. Ein Unterschied besteht bezüglich der ersteren insofern, als die Länder ihren Anleihealtbesitzerri weitcr- gehendc Rechte einräumcn können; insbesondere können sie eine sofortige Verzinsung eintreten lassen und die Tilgung früher vornehmen sowie dem Neubcsitz dieselben Rechte gewähren wie dem Altbesitz. Bezüglich der Markanleihen der Ge meinden und Gemeindeverbände ergeben sich in mehrfacher Richtung Besonderheiten. Es kann ein Treuhänder bestimmt werden, der nach Prü- slmg der Verhältnisse eine Verkürzung der Til gungsfrist beantragen und eine Erhöhung des Eiulöfungsbctrages hcrvciführen kann. Die Frist für Sie Tilgung von Altbesitzanleihcn ist auf höchstens 30 Jahre festgesetzt, sie kann auf 20 Jahre ermäßigt werden. Die Zinsen, die dem Einlösungsbetrag jährlich zuzuschlagcn sind, be tragen hier 5?L, der Einlösungsbetrag selbst kann vom Fünffachen auf das Zehnfache des Nenn betrages erhöht werden. Im übrigen muß be züglich der Aufwertung auf die jeweils verschie denen Durchführungsbestimmungen der Länder und Gemeinden selbst verwiesen werden. —ng. Ser HyMekar-Zwischeii- KM. Zur Golddistontbankanleihe der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt. Von Dr. Seelmaun-Eggebert. // Dsr soeben von der Deutschen Rentenbank Kreditanstalt init der Golddiskontbank abge schlossene Vertrag über ein mehrjähriges großes Darlehen bedeutet einen wichtigen Schritt vor wärts auf dem Wege zur Gesundung des land wirtschaftlichen Kreditwesens. Der für die jetzige Zeit niedrige Zinsfuß von 7 Prozent bei fast 100 Prozent Auszahlung, die Möglichkeit, die drückenden hochverzinslichen Wcchselverbindlich- ketten zu einem bedeutenden Teile abzudecken, dürsten in der von Sorgen bedrückten Landwirt schaft doch wohl ein Gefühl der Beruhigung für kommende günstigere Kreditzustände aufkommen lasse». Läuft der Kredit auch nur auf 3 bis 5 Jahre, so erleichtert er doch andererseits der Deutschen Rentcnbank-Kreditanstalt ihre Aufgabe, weitere langfristige Anleihen aus dem Auslands hereinzubringen. Zeit gewinnen bedeutet nament lich der amerikanischen Hochfinanz als Geld geberin gegenüber eine erhebliche Verstärkung der Pvsition als Verhandlungspartner. Solange die zwingende Notwendigkeit als Einpeitscherin ge bieterisch den schnellen Abschluß von Anleihe» fordert, ist die Gegenseite wenig geneigt, Zuge ständnisse zu machen. Auch in dieser Hinsicht ist daher? der Abschluß der Golddiskmitbankanlcihe für die kommenden Verhandlungen mit den aus ländischen Geldgebern von nicht zu unterschätzen der Wichtigkeit. Andererseits dürfen freilich auch die Gefahren momente nicht außer acht gelassen werden. Die Anleihe ist kurzfristig. Nach drei Jahren ist ein Drittel, am Ende des vierten und fünften Jahres sind die weiteren zwei Drittel zu zahlen. Mes bedeutet nicht nur für den darlehnsnehmcnden Landwirt, sondern auch für das vermittelnde und die Bürgschaft übernehmende Realkredit institut ein gewaltiges Risiko. Wie die Wirt schaftslage in Deutschland bei Fälligkeit des Ka pitals ist, ob es dann dem Institut möglich fein wird, eine eigene Hypothek an Stelle der Renken- bank-Kreditanstalt-Hypothek eintragen zu lassen und durch Verkauf seiner eigenen Pfandbriefe die notwendigen Mittel zu erhalten, läßt sich heute mit unbedingter Sicherheit nicht Voraus sagen. Ans alle Fälle werden sich die Rcnlkrcdit institute gegen -Ausfälle sichern müssen. Auch hierüber haben bereits ernste Beratungen statt - gesunden. Die Realkreditinstitute können zum Beispiel zur Herabminderung des eigenen Risikos eine Mischung vornehmen und einen Teil des benötigten Kredits durch die billigen Mittel der Deutschen Rentenbank-Kredita»stalt-Anleihe, einen Teil durch langfristige amortisierbare Pfandbries darlehen hergcben. Hierdurch würde die Gefahr der zu schnellen Abbürdung der gesamten Schuld summe herabgemindert und ein Teilbetrag, wenn auch höher verzinslich, langfristig amortisicrbar festgelegt. Ein weiterer Weg wäre die sofortige Schaffung einer zusätzlichen Grundbuchstelle hin ter dem aufgenommcnen Rentenbank-Kredikan stalt-Darlehen, welche es dem Realkrcditinstitnt ermöglicht, auch bei einem niedrigeren Kurs sei ncr eigenen Pfandbriefe bei Fälligkeit des Kre dits durch Verkauf einer entsprechend größeren Anzahl Pfandbriefe den fälligen Betrag herein zubringen. Auch die Höhe der Beleihung wird eine Rolle spielen. An sich ist eine 33^/üprozcn- tige Belastung durch den Vertrag möglich. Ob jedoch die Realkredilinstitule in ihrem und zu gleich in des Darlehnsnehmers Interesse bis zu dieser Grenze immer gehen werden, erscheint un wahrscheinlich. Bis jetzt zum mindesten wurden Darlehen selten über eine 20prozcntige Grenze des berichtigten Wchrbcrtragswertcs im Interesse der Sicherheit der Pfandbriefe ausgcliehcn. Bei den schwankenden Grundstückspreise», welche sich häufig nur auf 50 Prozent des VorknegswerteS belaufen, ist eine höhere Belastung bedenklich. Trotz dieser und manch anderer Bedenken mußte der großen, nicht fortzuleugncnden Vor teile wegen die Anleihe abgeschlossen werde». Will man die Landwirtschaft z»r Gesundung führen, so muß entweder der Zinsfuß auf ein tragbares Maß gesenkt oder die Preise der land wirtschaftlichen Erzeugnisse gesteigert werden, soll die Landwirtschaft nicht unter ihrer Last er liegen. In diesem Sinne paßt die ganze Aktion
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