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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
-
Band
Band 41.1926
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- Gartenbauwirtschaft
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Nr. 11. Z. 2. 1S2S. Die Gartenbauwirtschaft Mr bitte», die mit *ero gezeichnet« Artikel durch die Pressewarte den Tageszeitungen zuzn- fiellen. «wo ZuleressMe ftüÜsNsche Ziffern. Die Gesamteinfuhr an Gartenbauerzeugnissen (Obst, Südfrüchte, Gemüse, Schnittblumen, Pflan zen) aus dem Auslande betrug vom Oktober 1924 bis September 1925 rund 13,5 Millionen Doppel- zeutner gegenüber 11,25 vom 1. Oktober 1912 bis 30. September 1913. Diese 13^ Millionen Doppelzentner würden zwecks Transports 1350 MO Eisenbahnwaggons zu je 10 Tonnen beanspruchen. 1350 OM Wag gons würden schätzungsweise einen Eisenbahnzug von 1350 Kilometern Länge ergeben, welcher etwa die gesamte Strecke von Königsberg über Berlin nach Friedrichshafen bedecken würde. Ein solches Bild veranschaulicht die ungeheuren Mengen, welche jährlich in das verarmte Deutschland ein geführt werden, während der einheimische Züchter nicht weiß, wie er seinen Betrieb weiter erhalten soll. Wir veröffentlichen die V?O.-Notiz aus Nr. 10 noch einmal, da in ihr ein schwerwiegender Druck fehler unterlaufen ist, es muß heißen: statt von Oktober 1911 bis 30. September 1913, vom 1. Oktober 1912 bis 30. September 1913. Schrstl. Aus den Varlmnenle«. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß des vorläu figen Reichswirtschastsrals behandelte in seiner Sitzung am 19. Januar 1926 den von der Reichs regierung zur Begutachtung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über einen Ausschuß zur Unter suchung der Erzeugungs- und Absatzbedingungen der deutschen Wirtschaft. Der Gesetzentwurf grün det sich auf Beschlüsse und Anregungen des Reichstags, des Reichswirtschaftsrats und des Vereins für Sozialpolitik. Der Reichstag hatte am 12. August 1925 unter anderem beschloßen, die Reichsregierung zu ersuchen, „sobald die vorbereitenden Arbeiten des Reichs wirtschaftsrats zum neuen Zolltarif fortge schritten sind, beim Reichstag einen Ausschuß einzusetzen, der eine Prüfung der Grundlagen der deutschen Gssamtwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der industriellen Wirtschaft und der Landwirtschaft sowie des wechselseitigen Verhältnisses beider und ihrer Verknüpfung mit der Weltwirtschaft vorzunshmeu hat." Kn einem Beschlusse des Wirtschaftspolitischen Ausschusses des vorläufigen Reichswirtschaftsrats vom 22. September 1925 wurde unter Bezug nahme auf diesen Reichstogsbeschluß gefordert, daß „durch eine umfassende Erhebung über die Produktions- und Oraanisationsbedingungen der deutschen Wirtschaft die nötige Grundlage für die Handels- und Preispolitik" geschaffen werde. Es wurde darauf hingewiesen, daß bei dem engen Zusammenhang aller wirtschaftspolitischen Maß nahmen die Vornahme einer einheit lichen Enguäte zweckmäßig fei. Der Vorstand des Vereins für Sozialpolitik hatte in einer Eingabe an die Reichsregierung au^esührt, daß die erbitterten Kämpfe zwischen ArKitgebern und Arbeitnehmern über die Frage der täglichen Arbeitszeit, wenn nicht beseitigt, so doch erheblich gemindert werden könnten, wenn man gewisse umstrittene Tatsachen zur An wendung zuverlässiger Ermittlunasmethoden ein deutig feststelle und sie damit den» Parteistreit entziehe. Als solche Tatsachen seien vor allem die Veränderungen in den produktiven Leistungen anzuiehen, die mit Veränderungen der Arbeits zeit, des Lohnes und der Entlohnungsmethoden erfahrungsgemäß eintretsn Die erwünschte ein deutige Feststellung dieser Tatsachen könne nur durch" sorgfältige Befragung der beteiligten Un ternehmer. Betriebsbeamten und Arbeiter erfol ge». Es sei notwendig, diese Ausgabe durch ein Reichsgesetz einem besonderen Untcrsuchungsaus- schnb zu übertragen. Rach dem Gesetzentwurf soll der Unter- smbungsausschuß aus 24 bis 30 Mitgliedern ge bildet werde» Als solch« werden von der Reichs regierung berufen: u) 8 Mitglieder aus Vorschlag des Reichs tags; b) 8 Mitglieder auf Vorschlag des Vor standes des vorläufigen Reichswirtfchafts- rates; e) 8 Mitglieder nach freiem Ermeßen der Reichsregierung. Der Ausschuß kann sich durch Zuwahl von höchstens 6 weiteren Mitgliedern, die auf Vor schlag des Ausschusses von der Reichsregierung berufen werden, ergänze» Innerhalb des Ausschußes können Unteraus schüsse zur Untersuchung einzelner Fragen ge bildet werden. Ein Unterausschuß von mindestens 10 Mitgliedern ist mit der Untersuchung der Frage zu beauftragen, in welcher Weis« die Dauer der Arbeitszeit und die Art der Entlohnung nach den Erfahrungen der letzten Jahre auf die Arbeitsleistung eingewirkt haben. Die Befugnisse des Ausschusses werden durch Bezugnahme auf die Vorschriften der Verordnung über Auskunftsvflicht und der Verordnung über Preisvrüfnngsstellen bestimmt. Die Befugnisse umfassen danach insbesondere daS Recht, von jedermann Auskunft über Tatsachen zu verlangen, die für die Bemessung von Warenvreisen und von Vergütungen für Leistungen von Wichtigkeit sind; ferner das Recht, von Unternehmern. Verbinden und Bereinigungen von Unternehmern, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von Per sonen, die bebimmte Gegenstände in Gewahrsam Haven oder gehabt haben oder auf Lieferung sol cher Gegenstände Amvruch Haven, allgemein Aus kunft über wfltichaktliöbe Verhältnisse zu ver- lang»n; weiterhin die Rechte zur Besichtigung von Betr!eba"-"mchtnng-m und Räumen, in denen Muuen hergestellt, gelagert oder feilgehnlteu oder Leistungen vorgenoinmen werden, und zur Ein sicht in Unterlagen für die Beweisung von Prei sen und Vergütungen sowie endlich das Recht zur eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sach verständigen. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden vo» dem Ausschuß der Reichsregierung und von Zmgekaslen. Antwort 3. Nach dem württ. Gesetz ist der Jagdpächter für den Wildschaden haftbar. Der Schaden ist durch Sachverständige festzusetzen. Carl Beckbissinger, Gemmrigheim a. N. Antwort 3. Wildschaden kann nur verlangt werden, wenn die Anlagen wilddicht umfriedigt sind. Im Gesetz heißt es: Als Schutzvorrichtungen genügen Einzäunungen nach Art. 2, Ziff. 2 -UZ dann nicht, wenn sie nicht „wilddicht" sind. Ja, das Gesetz geht in diesen Fällen noch viel weiter, cs sagt nochmals: Zum Schutze gegen Wild schaden werden daher Bäume in umzäunten Baumschulen und Obstgärten überhaupt, einzeln stehende junge Bäume im besonderen durch Ein binden mit Dorne» Stacheldraht, geteerten oder gekalkten Stoffvcrband, Dachpappe, in Ochsenblut oder Wildschweiß getränkten Lehmumschlag, Ma schendrahtzylindern zu schützen sein. Werden Baumschulen nicht dementsprechend geschützt, so handelt der Eigentümer auf eigene Gefahr. So wird es wich in Ihrem Falle sein. Karl Demmel, Dietfurt-Altmühl. Frage 5. Ist mündlicher Grundstücks-Kaufver trag ungültig? Im Januar 1924 verkaufte ich laut mündlicher Abmachung 14 Morgen Land für 250 Mark, Bedingung 100 Mark Anzahlung, Rest am 1. 7. Der Käufer kam seinen Zahlungsver pflichtungen nicht nach, verlangt aber trotzdem sofortige Auflassung des Grundstücks. Das Grundstück ist inzwischen vom Käufer bis auf einen kleinen Rest eingefriedigt worden, dessen Einfriedigung ich übernommen habe. Nluß ich das Grundstück auflaßen, die bereits geleistete Anzahlung zurückgeben und den Zaun fertig stellen? B. in W. Antwort. Mündliche Abmachungen über den Verkauf eines Grundstücks sind für den Verkäufer nicht verbindlich. B. braucht also dem Käufer die Auflassung nicht zu geben, braucht auch nicht etwa den Vertrag notariell abzufchließen, sondern kann dem Käufer schreiben, er verweigere die Auf lassung und fordere ihn auf, das Land zu räumen und den Zaun zu beseitigen. Freilich sollte jeder in der Regel seine Abmachungen innehälten, auch wenn er dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist. Aber der Käufer hat seine Zusage hinsichtlich der Zah lung auch nicht gehalten, und deshalb wird man B. keinen Vorwurf daraus machen, daß er den ungültigen Vertrag nicht erfüllen will. Ver pflichtet ist er dazu nicht und kann auch durch eine Klage nicht dazu angehalten werden. Er muß aber natürlich, wenn er das Grundstück zu rückverlangt, dem Käufer alles zurückgeben, was er von ihm erhallen hat, also das Angeld, die 30 Mark und dre Steine oder gleichartige Ersatz steine dafür geben. Der Käufer hat einen Zaun um das Grundstück aufgeführt, und es fragt sich, ob nicht B. dafür die Kosten erstatten muß, weil diese Ausgabe durch seine Weigerung, den Ver trag zu erfüllen, unnütz geworden ist. Ich bin aber nicht dieser Ansicht. Meines Erachtens hat der Käufer keinen Anspruch auf.Ersatz von Kosten, auch nicht auf einen Teil davon. Dafür, daß B. verpflichtet wäre, neuen Draht zum Ziehen des Zaunes zu liefern, sehe ich keinen Grund. Daß er dem Herrn gesagt hat, er werde den Zaun zu seiner linken Seite halten, würde ihn allerdings dazu verpflichten, wenn er den Vertrag durch die Erteilung der Auflassung erfüllt. Da er aber nicht zur Erteilung der Auflassung verpflichtet ist, so braucht er auch nicht den Zaun zur linken Seite zu errichten oder instand zu halten; und wenn er fetzt etwa einen notariellen Vertrag ab schließen oder die Auslastung erteilen will, so kann er doch zuvor diese Zpsage ausdrücklich zu- rücknehmen und den Käufer veranlassen, auf diese Zusage zu verzichten, wie er denn jetzt überhaupt neue Bedingungen stellen kann, weil der münd liche Vertrag imgültig ist. Da B. überhaupt nicht an den mündlichen Vertrag gebunden ist. so braucht er das vom Feldmesser abgemessene Stück Land auch nicht aufzukasten. Will er aber Morgen Land abireten, so soll er den Berkaus notariell abschließen und selber erneu Notar wäh len, den er mit der Abfassung des Vertrages be auftragt. Zu einer Antwort an den Rechtsan walt ist B. nicht verpflichtet. Justizrat Hartwich, Berlin. Frage 6. Wann liegt ei» wichtiger Grund zur vorzeitigen Kündigung eines Pachtvertrages vor? Von der hiesigen Stadtgememde'hake ich ein Stück Land gepachtet, hauptsächlich als Gemüse- land für den eigenen Bedarf, und dasselbe im Kriegsjahr l918 urbar gemacht (es war vorher ein Spielplatz) und vor kurzem auch umzäunt. Jetzt will die Stadt das Grundstück wieder zum Spielplatz machen. Muß ich den Garten ab geben, wenn mir gekündigt wird, oder kann ich oagegen angehen? Könnte ich mir eventuell bei Abtretung desselben die Unkosten für Umzäunung usw. erstatten laßen? Bei der Erlaubnis zur Urbarmachung des Grundstückes sind etwaige Ab machungen nicht getroffen worden. L. W. in Z. Antwort. D. hat von der Stadtgemeinde ein Stück Land, das früher als Spielplatz benutzt wurde, gepachtet, hauptsächlich als Gemüseland für den eigenen Bedarf. Die Stadt will nun das Grundstück wieder zu einem Spielplatz machen und D. fürchtet, daß sie es ihm wieder abnehmen wolle. Wenngleich D. das Land hauptsächlich zum Gemüsebau für den eigenen Bedarf gepachtet hat, so verwertet er doch die Erzeugnisse aus dem Pachtland auch in seinem Gewerbebetrieb, und es wird daher eine Kündigung der Stadtgemeinde noch den Vorschriften der Pachtschutzordnung, nicht nach der Kleingarten- und Kleinpachtland ordnung zu beurteilen sein. Ist die Stadtge meinde nach dem Vertrage berechtigt zu kündigen, io muß D. sofort nach Eingang der Kündigung oas Pachteinigungsamt anrufen und beantragen, die Kündigung für unwirksam zu erklären und den Pachtvertrag auf zwei Jahre vom Ablauf des Vertrages ab zu verlängern. In der Regel soll das Pachteinigungsamt, wenn nicht der Pächter das Pachtland unwirtschaftlich benutzt, den Ver trag verlängern. Daß die. Stadt das Land als Spielplatz benutzen will, kann meines Er achtens nicht genügen, von der Regel abzuwei chen, um dem Pächter das Land zu entziehem Die Jugend soll allerdings einen Spielplatz nicht bloß zum Vergnügen benutzen, sondern mich zur Erhaltung und Kräftigung der Gesundheit. Da aber die Stadt das Land früher zum Spielplatz verwendete, wird der Pächter dem Verlangen, es ihr wieder zurückzugeben, entgegenhalten können, daß sie selber es ja nicht für nötig befunden hat. Er wird auch geltend machen können, daß er große Aufwendung gehabt hat, einen Spielplatz in Gemüseland umzuwandeln. Sollte etwa ein Spielplatz für Tennis oder andere ähnliche Ver gnügungsspiele für die wohlhabende Bevölkerung eingerichtet werden, so ist die Rechtslage meines Erachtens noch günstiger für D. Bloße Ber- gniigungsspiele müssen der Tätigkeit nachstehen, durch die der Wohlstand vermehrt wird und not wendige Nahrungsmittel erzeugt werden. Wenn die Stadtgemeinde den Pachtvertrag vor dem vertragsmäßigen Ablauf ausheben will, so braucht nicht D. das Pachteinigungsamt anzwcusen, sondern die Stadtgemeinde müßte beim Pachteinigungs amt beantragen, daß dieses den Pachtvertrag aushebe. Voraussichtlich würde sie aber damit keinen Erfolg haben. Nach der Kleingarten- und Kleinvachtlandordirung würde die Kündigung in ähnlicher Weise zu beurteilen lein. Die Kosten für die Umzäunung kann D. nicht von der Stadt- gcmeinde erstattet verlangen, weil diese nicht ver pflichtet ist, dis Umzäunung zu behalten. Frag lich wäre :mr, ob sie dazu berechtigt ist. Dies ist zu verneinen; vielmehr ist D. berechtigt, den Zaun wieder wegzunehmen. Er würde also, wenn er das Land räumen muß, der Stadtgemcinde zeitig anzeigen, daß er den Zann bei seinem Ab zugs abreißen und untnehmen werde, daß er aber bereit sei, ihn gegen eine Vergütigung stehen zu laßen. Justizrat Hartwich, Berlin. ihr dem vorläufigen Reichswirtschafts, dem Reichsrat und dem Reichstag vorgelegt. Die Verhandlungen des Ausschusses und der Unterausschüsse sind in der Regel öffentlich. Die Niederschriften über die Sitzungen des Ausschusses und der Unterausschüsse sowie über Vernehmungen und die sonstigen Materialien können mit Zustimmung der Reichsregierung veröffentlicht werden. Die lausenden Geschäfte des Ausschusses wer den beim vorläufigen Reichswirtschaftsrot ge führt. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß stimmte dem Gesetzentwurf zu mit der Maßgabe, daß der Untersuchungsausschuß aus 27 bis 36 Mit - gliedern zusammengesetzt wird. Bon diesen sollen berufen werden: a) 9 Mitglieder auf Vorschlag des Reichs tags; b) 9 Mitglieder auf Vorschlag des Vor standes des vorläufigen Reichswirtschafts rats; o) 9 Mitglieder nach freiem Ermessen der Reichsregierung. Der Ausschuß soll befugt sein, sich durch Zu wahl von höchstens 9 weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag des Ausschusses von der Reichs regierung berufen werden, zu ergänzen. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß stimmte dem Gutachten zu. Der Wirtschaftspolitische Ausschuß des vor läufigen Reichswirtschaftsrates nahm sodann Stellung zu einem Gutachten, das der mit der Be ratung des Entwurfs einer vom Wirtschafts ausschuß des Völkerbundes vorgeschlagenen inter nationalen Vereinbarung zur Aufhebung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen betraute Sonderausschuß zu diesem Entwurf ab gegeben hatte. In dem Gutachten wird dem Entwurf der vorgcschlagenen Vereinbarung unter der Voraus setzung der Annahme der nachstehend empfoh- leneu Aenderungen zugestimmt: 1. Der wichtigste Einwand, der gegen 'den Geschäftliche Die Hauptgeschäftsstelle ist in der Lage, über nachfolgende Firmen Auskunft zu erteilen: 236 Haßler, Friedr., Tiengen, Amt Waldshut. 237 Ruckaber, Emil, Landschaftsgärtner, Schwenningen. 238 SchilskY, Hans, Baumschulen. Ketzin a. H. 239 Hansen, Christ., Gartenbaubetrieb, Leck, Kreis Ländern, Birkstr. 19. 240 H e i n e m a n n, Karl Friedrich, Gartenbau betrieb, Braunschweig, Kreuzstr. 7. 241 Wilke, Karl, Landschaftsgärtncr, Hanno ver, Heiscnstr. lu. Der Hauptgeschäftsstelle sind Auskünfte über nachfolgende Firmen erwünscht: 72 Maiwald, E., Breslau, Brüderstr. 57. 73 Schneider G. m. b. H, Franz, Köln, Weidengasse 89. 74 Faßfabrik Waldkirch, Waldkirch i. Brcis- gau. 75 Progatzky, Fr., Burg b. Magdeburg. Meilungen. W. Beyhl, früher Stuttgart-Heßlach, wohnt jetzt in Stuttgart-Kräherwald, Neckarstr. 181 u. (Vergleiche hierzu unsere Veröffentlichung in Nr. 47/1925.) Leo Roozen, Aennebrock (Holland) soll sich zur Zeit in Berlin, N. 39, Reinickendorfer Str. 2, III, aufhalten und versuchen, von deutschen Gärtnern unter Leistung von Vorauszahlungen Aufträge hereinzuholen. Wir verweisen unsere Mitglieder auf die Mitteilungen im Vcrbandsorgan Nr. 9, Jahrgang 1925, und bitten um Mitteilungen über neuerdings cingcgangenc Geschäftsverbin dungen. Karl Fr. Reichmann in Bürgel (Thüringen), Jnbaber: Karl: Fr. Reichmann, Thüringer Saat- guthauS, Bürget. lieber das Vermögen des Jn- baberS wurde am 29. Januar 26 die Gcjchäitsaus- sicht verhängt. GeschästSaufsichtsperson: Bücher revisor Patil Schmidtin Jeno, Bachstr. 20. 8 der Vorlage zugrunde liegenden Hauptzweck hoben werden kann, ist der Zustand der Währung in einer Reihe wirtschaftlich bedeutsamer europä ischer Staaten. Der NeichSwirtschaftsrat hält es da her für erforderlich, daß dem Inkrafttreten derBer- einbarung die Stabilisierung der Währungen in den europäischen Staaten vorangeht. Es wird deshalb vorgeschlagen, dein ersten Satze des Ar tikels 9 des Abkommens folgenden Wortlaut zu geben: „Diese Vereinbarung soll erst dann rati fiziert werden, wenn in allen im Anhang er wähnten Ländern die Währungen in ein festes Wertverhältnis zum Golde gebracht sind." 2. Eins notwendige Schlußfolgerung dieses Vorschlages ist die Einfügung einer Bestimmung im Artikel 10, wonach eine kurzfristige Kündi gung des Abkommens dann für zulässig erklärt wird, wenn in einem wirtschaftlich bedeutsamen europäischen Staat eine Entwertung der Wäh rung über 20 Prozent des Goldwertes ein- gctreten ist. 3. Der Artikel 5 des Entwurfs, wonach pH die vertragschließenden Staaten das Recht Vor behalten, für die Ein- und Ausfuhr alle erforder lichen Maßnahmen zu treffen, um außergewöhn lichen und anormalen Verhältnissen entgegenzu treten und den Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen lebenswichtigen Interessen des Lan des zu sichern, kann gestrichen werden. 4. Im Artikel 7, der die Erledigung von etwaigen Streitigkeiten zwischen zwei oder meh reren Vertragsstaatcn über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen der Vereinbarung betrifft, müssen dann die Aenderungen vorgc- nommen werden, die infolge der Streichung des Artikels S erforderlich erscheine«. Aus der§ach-«nS Tagespreise. Dm: „Residenz-Anzeiger" schreibt in Nr. 12, Jahrgang 1926: „Die schwierige Lag« der Gartenbaubetriebe. Die Badische Landwirtschaftskammer hat sich die ser Tage, wie sie uns schreibt, eingehend mit der überaus schwierigen Luge der Gartenbaubetriebe, denen durch dis Handelsverträge mehr oder weni ger völlige Vernichtung droht, beschäftigt; sie hat nachfolgende Entschließung angenvmmen: Der deutsche Gartenbau in allen seinen verschiedenen Zweigen ist bei den bisher abgeschlossenen Han delsverträgen in nicht hinreichendem Maße be rücksichtigt worden. Ein Heruntergehcn unter die Italien zugestandenen, den deutschen Gartenbau schon schwer treffenden Sätze würde unfehlbar die völlige Vernichtung der einheimischen Erzeugung zur Folge haben. Wir erwarten, daß bci den HandelSvertragSverhairülungon mit Frankreich ein ausreichender deutscher Zolltarif fcstgekcgt wird, der dem deutschen bodenständigen Erzeuger die gleiche Entwicklung sichert wie der gewerb lichen Erzeugung. ES darf der deutsche Garten bau nicht wieder als Äompensationsobjokt betrach tet werden, cs muß vielmehr ein Ausgleich zwi schen den Zollsätzen für gartenbauliche Erzeugnisse und industrielle Erzeugung erzielt werden. Um welche volkswirtschaftlichen Werte es sich hier hairdslt, die einfach geopfert werden, um indu striell günstige Handelsverträge zu erzielen, er kennt man am besten aus dem Wert der von die sem wichtigen Berufsstand erzeugten Produkte. Der deutsche Gartenbau erzeugt zur Zeit Werte, die auf rund 2 Milliarden Reichsmark zu schätzen jind. Kann das arm gewordene Deutschland es ertragen, daß derartige Werte mehr und mehr nicht mehr ini eigenen Lande erzeugt werden, daß auch die Angestellten der Gartenbaubetriebe noch arbeitslos werden? Heute wird schon ein Mehr von zirka 300 Millionen Reichsmark ausgegeben zur Einfuhr ausländischer Gartenbauerzeugnisse! Die Badische Landwirtschaftskammer wird in die ser Angelegenheit bei den maßgebenden Rcichs- und Landesstellen vorstellig werden." M die Mmera! Der Verlag der „Rheinischen Gärtnerbörse" teilt uns unter dem 29. I. mit, daß die gärtne rische Studienreise nach Oberitalien und an die Riviera m ihren Vorbereitungen abgeschlossen ge wesen war, ehe die das deutsche Volk beunruhi genden Meldungen aus Südtirol kamen, und daß bei ihr auf Grund der Vorgänge in Südtirol der Entschluß festgestanden habe, die Reise abzu- sagen, noch ehe ihr unser Artikel „An die Ri viera" in Nr. 8 der „Gartenbauwirtschaft" zu Gesicht gekvmmen war. Wir freuen uns, feststellen zu dürfen, daß der Verlag der „Rheinischen Gärtnsrbörsc" mit uns darin einig geht, daß bis auf weiteres Studien reisen nach Oberitalien und an die Riviera nicht angebracht sind. —n. „Der Blumen- Md Pflanzenbau" Heft 5 mm 4.5ebrnarM8 eulhMma. folgende beachtensmerke AuUtze: Auswahl einiger anbouwürdigcr Chrysanthe men. Bon Fr Karps, Langenhagen-Hannover. Englische Reuzüchtungen großblumiger Ehr« santhemen. Bon G Hartmann jr., Bak Kreuznach. Was lehren uns die gärtnerischen Großbe triebe Dänemarks? Von Gartenbaudircktor Fr. Grobben, Altlangsow. Rückblick auf die Gartenbau-Ausstellungen des Jahres 1925 unter besonderer Berücksichtigung der Rose. Von H. Lindecke, Remagen o. Rh. Betrachtungen zum Laubfall unserer Bäume und Sträucher. Von Dr. E. Elßmann, Geisen heim am Rhein. Die Ehabaudnelke als Topfpflanze und Schnittblüme. Bon I Barfuß, Erfurt. Dic tzochwasserkatastropbe am Rhein. Sortenversuchsanbau mit Busch- und Stan genbohnen. Schriftleilung: K Fachmann, Berlin. Ver antwortlich für den wirtschaftspolitischen Teil: K. Fachmann, Berlin; für die Verbands - Nachrichten: R. Sievert, Berlin; für die Marktrundschau: C. G. Schmidt. Berlin Verlag: Gärtnerische Lerlagsgesellschast m. b. H., Berlin SW 48. Druck: Gcbr. Radctzli, Berlin SW 48,
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