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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
-
Band
Band 41.1926
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Nr 91. 12. 11. 1926 Die G artenbauwirtschaft 5 große Zahl von Interessenten. Wir stehen grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß die Stadt gärtnerei in Mühlheim a. d. Puhr damit weit über das, was ihre Aufgabe sein kann, hinauS- gegangen ist. Die staatl. Gartenbaulehranstalten in Gei senheim, Dahlem und Weihenstephan sowie fast alle übrigen Gartenbauschulen verfügen über ausgedehnte Anbaugelände und Kultur einrichtungen, mit deren Hilfe sie, unterstützt durch die aus Staatsmitteln bezahlten Arbeits kräfte, große Mengen von Früchten, Gemüse, Pflanzen und Blumen zum Verlauf heranziehen und in Konkurrenz zum Erwerbsgartcnbau bringen. Auch die vielfach bestehenden Kreisgärtne- reien, besonders Kreisbaumschuleu, schädigen die Baumschulbesitzer durch den Verkauf von Bäumen und Sträuchern. Besonders großen Umfang hat die Konkur renz der städtischen Gärtnereien angenommen. Es werden nicht nur die öffentlichen Anlagen, welche ebenso wie andere öffentliche Arbeiten sehr wohl durch selbständige Unternehmer auf dem Gebiet der Gartengestaltung ausgeführt werden könnten, sondern sogar Privatarbciten von städtischen Gartenverwaltungcn ausgc- führt. Auch werden viele Pflanzen herange zogen, welche für die Ausschmückung öffent licher Anlagen nicht in Frage kommen, sondern ausschließlich zum Verkauf dienen. Sowohl städtische wie kirchliche Friedhofs- Verwaltungen haben außer dem Verkauf von Pflanzen auch die Arbeiten auf den Friedhöfen monopolisiert, wodurch die erwerbstätigen Gärt ner der Städte von allen diesen Arbeiten ausgeschlossen werden. —ckt. Ser Entwurf eines preußischen Sladlebaugesetzes Im Slaaisral. Bon Hugo Tillmann, Berlin. Dem Entwurf eines Städtebaugesetzes in Preußen kommt eine allgemein-deutsche Bedeu tung zu. Denn dieses Gesetz kann für die übrigen Länder eine vorbildliche Bedeutung ge winnen und einen Anstoß zur Nacheiferung ge ben. Daher verdient die Stellungnahme, die der Preußische Staatsrat zu dem Entwurf der Re gierung genommen hat, eine besondere Be trachtung. Die Beratungen des Preußischen Staatsrates fanden in den ersten Oktobertagen statt. Das Referat erstattete ein sozialistisches Mitglied, das Korreferat hielt das Mitglied der Arbeitsgemein schaft, Herr Verbandsdirektor Dr. Steiniger, M. d. R. Im Lause der mehrtägigen Aussprache wurden Anträge der verschiedenen Parteien ein gebracht, doch "äst mit Absicht eine Abstimmung über diese Einzelanträge unterblieben. Denn cs wurde, wesentlich wohl auch unter taktischen Ge sichtspunkten, für wertvoll gehalten, ein ein heitliches Gutachten des Staatsrats zustandezu- bringen. So entstand unter dem 8. Oktober 1928 ein Kompromiß-Gutachten, das außer den Unterschriften der Preußischen Arbeitsgemeinschaft und des Zentrums auch diejenigen der Demokraten und Sozial demokraten vereinigte. Wenn die Preußische Arbeitsgemeinschaft, welche die deutschnationalen, die deutsch-volksparteilichen, die wirtschastspar- teilichen und einige parteilose Mitglieder des Staatsrats umfaßt, nicht auf der Abstimmung über ihre Anträge bestand, so war dafür wohl die Erwägung bestimmend, daß sie mit ihren Anträgen nicht durchdringen und daß dadurch den «Sozialdemokraten die Möglichkeit geboten würde, sich mit dem Zentrum zu einem Mehr- hcitsgutachtcn zu verbinden, das dem Gcictz- entwurf erheblich freundlicher war, ja ihn vielleicht schlechthin anerkannte. Das Gutachten des Preußischen Staatsrats zerfällt in §wei Teile. Der erste Teil beschäf tigt sich mit dem vorgelegten Entwurf eines Städtebaugesetzes und der zweite Teil ersucht die Staatsregierunq, eine Gesetzesvorlage cin- zubrinaen, durch die das in § 38 des Reichs- bahngeletzeS vom 30. August 1924 ermöglichte Vcrwaltungsstreitverfahrcn eingesührt wird. In seiner Stellungnahme zum Städtebau-Ge setzentwurf begrüßt der Staatsrat all gemein das Ziel des Entwurfs, „durch Kodifizierung und Weiterentwicklung der für den Städtebau maßgebenden Bestimmungen die Grundlagen zu einer in sozialer und ethischer Hinsicht gleich notwendigen Gesundung des Wohnwesens zu schassen". Schwerwiegende Bedenken werden aber im einzelnen zu den Abschnitten l (Flächenaufteilungspläne), III (Bauvorschriften), IV (Umlegung und Grenzbc- richtigung von Grundstücken), V (Enteignungen) und VI iEntschädigungen) erhoben. An dem Abschnitt I, den die Begründung deS Regierungsentwucfs als den wichtigsten des gan zen Gesetzes bezeichnet, hat der Staatsrat wie folgt Kritik geübt: „Die hier vorgesehen« Rege lung erscheint nicht geeignet, zu dem gewünschten Ziel zu führen. Sie schränkt den Einfluß der Gemeinde, die in erster Linie Trägerin der städtebaulichen Entwicklung im Interesse der Sache sein muß, auf ein Minimum ein; sie verhindert dadurch auch eine verständige Bodeirpolitik der Gemeinden, ohne die eine städtebauliche Entwicklung überhaupt nicht möglich ist. Dadurch, daß sie die Entschei dung fast vollständig in die Hände des Be zirksausschußes und des Regierungspräsi denten legt, macht sie bei diesen Stellen die Schaffung eines neuen, für diese Fragen vorgebildeten Beanuenapparales nötig Sie gibt ferner den amtlichen Vertretungen von Industrie und Landwirtschaft ei» Recht daraus, gehört zu werden und durch Ein legung des Einspruchs eine mündliche Ver handlung über den Flöchenausteilungsplan bei der Beschlußbehörde zu erzielen. Sie mutet dadurch diesen Stellen Aufgaben zu, die weil abseits von dem ihnen bisher zu- gewiejenen Aujgabenlreis liegen und dis diese aus Mangel an der nötigen Sach kenntnis und dem nötigen technischen Appa rat nicht erfüllen können. Sie schaltet in dem ganzen Verfahren die gesetzliche Ver tretung der Gemeinde, die Gemeindever sammlung bzw. Stadtverordnetciwersamm- lung, fast vollständig aus, da diese nur noch in einer Art von Vorverfahren zu beschließen hat Eine zu häufige oder zu ausgedehnte Anwendung der Bestimmungen über Flä- chenaufteilungspläne schließt die Gefahr einer zu starken Festlegung in sich, welche die Entwicklung und die Wirtschaft in un nützer Weise hemmt und sich zu dem ost schon nach kurzer Zeit infolge in zwischen eingetretener Aenderung der Ver hältnisse als abävderungsbedürftig Heraus stellen wird. Im ganzen genommen, schafft die in den §8 3 ff. vorgesehene Regelung soviel Schwierigkeiten, daß eine gesunde Städtebaupolitik, wenn diese Bestimmungen Gesetz werden, gefährdet erscheint. Zu dieser Kritik hat der Ministerialrat im Preußischen Ministerium für Volkswohlfahrt, Geheimrat Fischer, in einem Aufsatz (Deutsche Allgemeine Zeitung, Nr. 505 vom 28. Oktober 1926) Stellung genommen und die Absichten des Regierungsenlwurfs näher erläutert. Er weist darauf hin, daß die Gemeinden in ihren bisherigen Befugnissen zur Aufstellung von Flä- chcnaustcilungsplänen nicht beschränkt würden, sondern sogar die Befugnis erhielten, Flächen aufteilungspläne mit rechtlichen Wir kungen sestsetzen. zu dürfen. Damit wird die Kritik des Slaatsrats natürlich nicht widerlegt; im Gegenteil, Geheimrat Fischer bestätigt sie selbst durch die folgenden Darlegungen: „Daß die Staatsregierung sich bei der Verleihung solcher erweiterter gesetzlicher Rechte an die Ge meinden ein gewisses' M i l b e st i m m u n g s - recht Vorbehalten will, ist durchaus erklärlich, zumal es sich dabei um Eigentum sbe- schränkungen zugunsten der Ge- meinden handelt, deren Umfang auch beim Staatsrat starke Bedenken hervorgerufsn hat." Die Wertung dieser Worte wird davon ab- hängen, wie man den demokratischen Staat ge genüber dem alten obrigkeitlichen Staat e!n- jchätzt. Kann der Grundeigentümer in der Nähe der Städte wirklich sich der Zuversicht hingeben, der Staat werde ihn allgemein vor den begehr lichen Wünschen der Städte in der Freiheit seines Eigentums schützen? Geheimrat Fischer will diesen Glauben in uns befestigen, wenn er in seinem Aufsatz sortfährt: „Der Gesetzent wurf bezweckte durch die Ein schaltung einer Mitwirkung des Staates den Eigentümern einen erhöhten Schutz gegenüber den Gemeinden, die doch letzten Endes bei der Auflegung dieser Baubeschränkungen stark fi nanziell interessiert sind, zu geben, so daß oft der Kämmerer ein gewichtigeres Wort als dir Städte bauer mitzusprcchen haben wird. Die alleinige Zuständigkeit der Gemeindeorgnne bei der Fest setzung von Flächenaufteilungsplänen würde die Verleihung einer Machtfülle an die Gemeinden bedeuten, die unerträglich erscheint, zumal dabei zu berücksichtigen ist, daß der Staat mit seinem großen wertvollen Grundbesitz dem Zugriff der Gemeinden hemmungslos ausgesetzt sein würde." In den Schlußworten drängen sich unver hohlene fiskalische Sorgen hervor. Der Grundeigentümer Staat ist um die Unantastbar keit seines Bodeneiaentums besorgt und schasst sich weitgehende gesetzliche Sicherungen, indem die Regierungspräsidenten das Recht erhalten, die Abänderung oder sogar die Aufhebung be stehender Flächenaufteilungspläne durch den Be zirksausschuß zu verlangen, ein Recht, das der Staatsrat für „unmöglich" erklärt. Aber wo es sich nicht um Staatsland, sondern um Privat eigentum handelt, führt die Begründung zum Ge setzentwurf kaltblütig aus: „Wer das Schicksal gehabt hat, in solche Vorstadtnähe hineinzu wachsen (!), muß die notwendige Folge davon tragen, daß er nicht mehr so unbeschränkt mit seinem Eigentum schalten und walten kann, wie ein Landwirt in rein agrarischer Gegend. Das Vorstadteigentum, vor allem das in Gegenden mit starker industrieller Entwicklung, ist mehr als anderes der Allgemeinheit dienstbar und sein schrankenloser Gebrauch ganz unmöglich." (Spalte 56/37.) Das ist eine einseitige Stellung nahme zugunsten der Stadt und" gegen das Land, die den Gang der Entwicklung auf den Kovf stellt und den Gegensatz zwischen Stadt und Land in bi^auerlicher Weise verschärfen muß, statt zu seinem Ausgleich beizutragen. Be- fonders jene Fälle werden in dieser Richtung wirken, in denen der Besitz der öffentlichen Hand zu Baugelände, dos daneben liegende Privat- land dagegen zu Grünflächen bestimmt wird, so daß die wertmindernden Bestimmungen der Privatwirtschaft zur Last fallen, während die öffentliche Hand sich die Werlsteigerungen durch den Aufschluß ihres Geländes zu Bauland ver schafft. In einem Punkt wird man der Geggn- kritik von Geheimrat Fischer zustimmcn können. Der Staatsrat wollte sich mit einem Einspruchs recht der von dem Aufteilungsplnn Betroffenen begnügen und verlangte: „die Anhörung der Interessenverbünde muß wegfallen". Das ist ent schieden kein glücklicher Vorschlag. Wenn große Flächen Landes in ihrer Nutzung für die Dauer festgelegt werden, kann man das Ur teil der Landwirts chaftSkommcrn nicht ausschallen und sich auf die Ein sicht und Urteilskraft oft zahlreicher Kleinbauern verkästem Man kann sich hier den folgenden Ausführungen von Geheimrat Fischer nur an- schließ?«: „Wenn der Staatsrat befürchtet, der zu erteilende Rat würde aus Mangel an nötiger Sachkenntnis ohne Wert sein, so verkennt er den Zweck der Bestimmung. Die amtlichen Vertre tungen von Industrie und Lnndwirlfchast sollen nicht den ganzen Plan mit Hilfe eines technischen Apparates begutachten, sondern sie sollen prüfen können, ob ihre besonderen Belange ausreichend berücksichtigt sind " Erscheint in diesem Punkte die äußerste In dividualisierung unzweckmäßig, jo wird man mu dem Staatsrat die Anwendung de? G e - fetzes nicht in schematischer Weise wünschen, sondern im Einklang mit den örtlichen Bedürf nissen. In dieser Hinsicht fordert der Staatsrat mit Recht: „Die Anwendung der Bestimmungen muß durch das Gesetz selbst, nicht durch Ausführungsbestimmungen, auf die jenigen Gemeinden beschränkt werden, für die sie nötig und bestimmt sind, nämlich auf die größeren und die in leb hafter Entwicklung befind lichen. Da eine alle Fälle erschöpfende Fassung kaum zu finden fein wird, muß eine Bestimmung in das Gesetz ausgenommen werden, wonach m Zweifelsfällen das Staats ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Provinzialausschuß (Landes ausschuß) darüber zu befinden hat, ob dieser Abschnitt des Gesetzes aus eine bestimmte Gemeinde Anwendung findet oder nicht." Zu dem Abschnitt „Flächcnausteilungspläne" fordert der Staatsrat weiterhin, daß für ihre Festsetzung Gemeindcbcschluß — statt Ortssatzung — genügen müsse. Zur Festsetzung zwischcnge- meindlichcr Flächenaufteilungspläne wünscht der Staatsrat drei Männer-Kollegien, statt der im Entwurf vorgesehenen Kreise, Regierungs präsidenten usw. Schließlich fordert der Staatsrat: Es ist Sorge dafür zu trogen, daß die Rechte der Straßenunterhaltungspflichtigen bei Aufstellung von Flächenauflcilungs- plänen, soweit diese die Festsetzung der Durchgangsstraßen berühren, gewahrt wer den. Die Frage der großen D u rch g a n g s st ra ße n ist gesetzlich zu regeln. Die Stellungnahme des Staatsrats zu Ab schnitt IV (Umlsgung und Grenzberichligung von Grundstück.en) lautet wörtlich wie folgt: „Eine zeitgemäße Fortbildung und Vereinfachung des Umlegungsverfahrens erscheint notwendig. Nach der eigenen Begründung des Entwurfs ist aber die Gültigkeit dieser Bestimmungen davon abhängig, daß zuvor das Reich ein dix Ver fassung änderndes Gesetz schafft. Es erscheint ausgeschlossen und rechtlich un zulässig, landesgesetzliche Be st im m ungen zu "treffen, deren Rechtsgültig leit von dem zu künftigen Erlaß eines Reichs gesetzes abhängig ist. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes an manchen Stellen nicht genügend klar." Das hier anaezogene, künftige Reichsgesetz ist das im Reichsarbeitsministerium vorbereitete Wohn heimstätten- (Bodenreform-) Gesetz, das dem preußischen Städtebaugesetz den reichsgesetzlichen Rahmen geben soll. Das Gutachten des Staatsrats beschäftigt sich zuletzt ausführlich mit den Abschnitten über die Enteignungen und Entschädi gungen. Hier zeigt sich am deutlichsten der Kompromißcharaktcr des Gutachtens. Immerhin wird hier sogar von den Sozialdemokraten die Entschädigungspslicht im Rahmen der Flächenaufleilungspläne, wenn auch ver klausuliert, anerkannt. Die Ausführungen des Staatsrats zu diesen Abschnitten lauten wörtlich wie folgt: „Die zur Zeit in Geltung befindlichen Vorschriften über das Enteignungsverfahren be dürfen der Vereinfachung und Fortbildung. Die Erteilung der Enteignungsbefugnis an gemeinnützige Unternehmungen zum Zwecke der Enteignung von Bau- und Gartenland für Klein- und Mittelwohnungen birgt die Gefahr einer Durchkreuzung der Pläne der in erster Linie für die Wohnungspolitik verantwortlichen Gemeinden in sich. Sie ist daher abzulehnen. Dem praktischen Bedürfnis genügt das Enteig nungsrecht der Gemeinde, die die enteigneten Grundstücke auf die gemeinnützigen Unterneh mungen übertragen kann. Die im § 116 Abs. 2 vorgesehene Ent eignung von Austauschland bringt eine erhebliche Erschwe rung mit sich. Folgerichtig müßte auch eine weitere Enteignung vnu Austauschland für die weiter betroffenen Betriebe gestattet werden; das würde naturgemäß zu keinem Ende führen. Der Gedanke ist, nicht praktisch und daher abzu- lchucn. Der Entwurf sieht für die der Enteignung nahekommende Beschränkung der Nutzungs fähigkeit der Grundstücke, wie sie die Festsetzung eines Flächenaufteilungsplancs mit sich bringen kann, eine Entschädigung nicht vor. D a s erscheint unb'llig und zwar um lo mehr, als in den meisten Fällen durch die Fest stellung des Planes gleichzeitig eine, wenn auch zunächst noch nicht steuerlich erfaßbare Berei cherung anderer Grundstückseigentümer eintritt. Diese nach dem Entwurf notwendigerweise ein tretenden Härten und Unbilligkeiten werden viel fach die erwünschte Feststellung von Flächenauf teilungsplänen zum Schaden der Allgemeinheit verhindern oder übermäßig erschweren. Es ist daher in erster Linie durch Einfügung entsprechender Bestimmungen in das Gesetz für eine solche Feststellung des Planes Sorge zu tragen, daß ein Ausgleich unter den bereicherten und den ge schädigten Grundstückseigen tümern im Wege der Umlegung erfolgen kann. Soweit hierdurch eine Schadloshaltung der Eigentümer, die eine einer Enteignung nahezu gleich- kommende Nutzunasbeschränkung erfahren, nicht möglich ist, muß deren Entschädigung durch die Gemeinde erfolgen. Es wird hier auf die in gewißer Hinsicht ähnlich liegenden Fälle des Neichsge- setzes betreffend die Beschränkungen des Grund- > cigcntums in der Umgebung von Festungen vom ! 21. Dezember 1871 verwiesen. Der Tag der j Offenlegung des Planes muß für die Wertbe- 1 Messung und die Höhe der Schädigung maßge bend sei»; Z u k u n f t s w e r t e dürfen nicht berücksichtigt werden, die Mitwirkung von Schätznngsämlcrn nach Maß gabe des prenßsichen Schätzungsamlsgelehes ist vorzujchrsibcn. Im übrigen darf eine Erwei terung der Entschädigungspslicht über die in ders bisherigen Geseßgebüng vorgesehene nicht statt finden. Zur Verhütung schädlicher Bodenspe kulationen, die unter Umständen mit der Fest setzung von Flächenausteilungspläncn einsetzen können, erscheint eine entsprechende Gestaltung der Wertzuwachs st euer nötig. Die Bestimmung In 8 120 Ziffer 1 erscheint bedenklich, da Erfahrungen mit dem Reichsbe- weriuugsgesetz noch nicht vorliegen." Zur Entschädigungsfrage hat in dem obengenannten Aussatz auch Geheimrat Fischer Stellung genommen. Er bezeichnet sie als die s ch w i e r i g st e Frage des gan zen Gesetzes. „Der vom Staatsrat ge machte Vorschlag", fährt er fort, „durch Ein fügung entsprechender Bestimmungen in das Gesetz für eine Festsetzung des Planes nach der Richtung hin Sorge zu tragen, daß ein Ausgleich unter den bereicherten und den ge schädigten Grundstückseigentümern im Wege der Umlegung erfolgen kann und, soweit hierdurch eine Schadloshaltung der Eigentümer nicht möglich sei, deren Entschädigung durch die Gemeinden erfolgen müsse, bietet nicht nur in seiner Formulierung zu einer Gesetzes- Vorschrift, sondern zu einer Durchführung in der Praxis derartige Schwierigkeiten, daß er ernstlich kaum zu erwägen sein dürfte. Eine Vorschrift über einen solchen Aus gleich muß in der Praxis notwendigerweise dazu führen, daß die Flüchenaufteilungspläne möglichst weit ausgedehnt werde», um Flächen für den Ausgleich zu schaffen, damit nicht eine Entschädigungspslicht der Gemeinden ein tritt. Ueber die Grenzen des Gebietes werden sich vielfach Streitigkeiten daraus ergeben, daß manche Eigentümer sich gegen die Einbe ziehung sträuben, andere sie fordern werden. Der Flächenaufteilungsplan, auch wenn er durch Ortssatzung festgesetzt ist, stellt nichts Festes, Ewiges dar, da er im voraus in eine unbekannte Entwicklung hinein geplant werden muß. Man würde durch eine Um legung den Plan zu einem starren machen, wenn man nicht immer wieder einen Aus gleich zulassen will. Ein mehrfacher Wechsel des Eigentümers und die Bestimmung des Zeitpunktes des Ausgleichs würden neue Schwierigkeiten bereiten. Hinzu kommt wei ter, daß die Zukunftswerte der betreffenden Flächen schwankend und nicht vorauszusehen sind. Es wäre in der Tat begrü ßenswert, wenn diese Fragen ein mal die öffentliche Diskussion be schäftigen würden." Der Schlußsatz zeigt, daß im Preußischen Wohlsahrtsministerium der Entwurf eines Städtebaugesetzes noch keineswegs für ausgc- reift gehalten wird und daß eine weitere öffentliche Erörterung begrüßt werden würde. Dem kann nur zugestimmt werden. Um so verwunderlicher ist cs, daß noch nicht acht Tage, nachdem dieser Wunsch aus dem Ministerium in die Ocffentlichkeit dringt, in der Presse zu lesen ist, daß die erste Lesung des Städtebaugesetzes im Preu ßischen Landtag bereits aus den 11. November festgesetzt wurde. Das sind knapp fünf Wochen, nachdem der Staatsrat sein Gutachten abgegeben hatte. Diese überraschende Eile begründet Zwei fel daran, ob sich die Preußische Regierung hinreichend in das Gutachten des Staatsrats vertieft haben wird. Diese Zweifel werden fast zur Gewißheit verstärkt durch den so eben dem Landtag vorgelegten Entwurf eines Städtebaugesetzes (Drucksache Nr. 4360). In dem Begleitschreiben vom 4. November 1926 wird gesagt: „Das Staatsministerium tritt diesem Gutachten (des Staatsrats) ans den in der beiliegenden Stellungnahme zum Gut achten des Staatsrats angegebenen Gründen nicht bei." Diese Stellungnahme stimmt zum großen Teil wörtlich mit dem oben behandelten Aussatz von Geheimrat Fischer überein. Der Entwurf kommt scheinbar unverändert in den Landtag. Unbekannte Kräfte scheinen auf seine Durchpeitschung hinzudrängen. Bei einem Gesetz von solcher Tragweite wäre das sehr bedauerlich und könnte zu bedauerlichen Folgen führen. „Ser Mumen- und Pflanzenbau- Hefl 2Z vom 11. November 1626 enthält u. a. folgende beachtenswerte Aufsätze: Die große Berliner Herbst-Blumenschau. 28. Oktober bis 7. November 1926. Von E. Dageförde, Berlin. Bewährte Fuchsiensorten. Von G. Hart mann jr., Bad Kreuznach. Die Stauden. Von Rausch, Köln. Nephrolepis „Bornstedt" eine Neuzüchtung. Von O. Bern stiel, Bornstedt bei Potsdam. Die Gartenbau-Ausstellung in Goslar vom 18. bis 26. September 1926. Von H. Fricke, Goslar. Kakteen auf der Ausstellung in Goslar. Von K. Zenker, Goslar. Der Wert der Verwendung von „Pflanzen ammen" im Erwerbsgartenbau, insbesondere im Frühgemüsebau. Von W. Link, Ocholt l. Oldenburg. Die Ueberwinterung von Stauden. Von A. Ernst, Möhringen a. F., Stuttgart. Kleine Mitteilungen. — Wertzeugnissc. — Fragekasten. — Bücherbesprechung. — Aus unseren Zeitschriften. Schristieitung: K. Fachmann, Berlin. Ver antwortlich für den wirtschaftspolitischen Teil: K. Fachmann, Berlin; für die Verbands« nachrichten: N. Sievert, Berlin; für die Marktrundschau: C. G. Schmidt, Berlin. Verlag: Gärtnerische Verlagsgescllschast m.b.H-, Berlin SW 48. Druck: Gebr. Radetzki, Berlin SW 43.
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